Widerklagemöglichkeiten des Beklagten bei kollektiven Streitigkeiten – Rechtspolitische Erwägungen und Waffengleichheit

Chiara Gemoll*

Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage verspricht die Bundesregierung eine „bessere Rechtsdurchsetzung für Verbraucher und ein effektives Verfahren.“1 Im Umkehrschluss scheinen Einschnitte in die Möglichkeit zur Gegenwehr der Beklagtenseite unvermeidbar. Nachfolgend wird nach einem terminologischen Überblick (B.) eine solche Verschiebung des Machtgefüges der Parteien unter Würdigung zivilprozessualer Grundsätze, insbesondere der zivilprozessualen Waffengleichheit, sowie in rechtspolitischer Hinsicht untersucht. Neben der Musterfeststellungsklage selbst wird auch das Modell in den Blick genommen, was durch die Musterfeststellungsklage an Bedeutung verlieren könnte – die Massenabtretung von Ansprüchen an prozessfinanzierende Inkassodienstleister. Im Fokus steht die Widerklage in ihrer Urform und in Ausprägung der isolierten Drittwiderklage als der Beklagtenseite zur Verfügung stehender „echter“ prozessualer Gegenangriff (C.). Die Arbeit schließt mit einem Fazit, inwiefern vorhandene Rechtsschutzinstrumente in kollektiven Streitigkeiten dazu geeignet sind, den Interessen aller Parteien ausreichend Rechnung zu tragen (D.).

A. Terminologie

I. Geltendmachung kollektiver Schäden

Mit der Musterfeststellungsklage soll Verbrauchern, die durch unlautere Verhaltensweisen von Unternehmen eine Vielzahl gleichartiger Schäden erleiden, die Rechtsdurchsetzung erleichtert werden. Ziel ist es, das sogenannte „rationale Desinteresse“, also den unverhältnismäßigen Aufwand gerichtlicher Geltendmachung bei vergleichsweise geringem Schaden, zu überwinden.2 Im Rahmen des Musterfeststellungsprozesses, der durch eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 606 I 2 ZPO geführt wird und zu dem sich die Verbraucher zwar anmelden, aber selbst nicht beteiligt sind, werden zunächst für die Teilnehmer bindende Feststellungen über Voraussetzungen von Ansprüchen und Rechtsverhältnissen gemacht (vgl. § 606 I 1 ZPO). Anschließend müssen die Verbraucher zur Anspruchsdurchsetzung selbst Leistungsklage erheben,3 allerdings auf Grundlage der getroffenen Feststellungen.

Bereits vielfach praktiziert wird das Modell der massenweisen Abtretung von Ansprüchen einzelner Geschädigter an prozessfinanzierende Inkassodienstleister.4 Nach erfolgter Abtretung i.S.d. § 398 BGB machen Inkassodienstleister Schäden der Einzelnen gesammelt geltend und behalten sich bei Erfolg einen Anteil als „Provision“ zurück. Attraktiv für den Geschädigten ist im Vergleich zur Musterfeststellungsklage, dass dieser – so zumindest der dahinterstehende Gedanke – nicht gesondert in einem eigenen Verfahren aktiv werden muss.

II. Grundsatz der Waffengleichheit

Massenverfahren, in denen ein Beklagter mit einer Vielzahl gleichgelagerter Schäden konfrontiert wird, werden von ungeschriebenen, der deutschen Prozessordnung immanenten Verfahrensgrundsätzen geprägt. Hier ist insbesondere dem Grundsatz der Waffengleichheit Beachtung zu schenken. Das Bundesverfassungsgericht zieht diesen aus dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.5 Er soll „die verfassungsrechtlich gewährte Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter und gleichmäßige Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang“ sichern.6 In kollektiven Streitigkeiten, in denen ansonsten ein Ungleichgewicht aufgrund einer strukturell starken Beklagtenseite bestünde, werden die Verfahren modifiziert, um das Gleichgewicht wiederherzustellen. Ob dabei aber gleichzeitig die prozessualen Rechte der Beklagtenseite gewahrt werden und somit eine prozessuale Waffengleichheit im Rahmen von Massenabtretungen und Musterfeststellungsklagen auch tatsächlich hergestellt wird, wird nachfolgend erörtert.

B. Widerklage und isolierte Drittwiderklage in Massenverfahren

I. Die Widerklage als echter Gegenangriff

1. Prozessrechtliche Einordnung

Als echten Gegenangriff des Beklagten kennt die deutsche ZPO die Widerklage.7 Trotz mangelnder ausdrücklicher Regelung ihrer Existenz wird sie an zahlreichen Stellen der ZPO vorausgesetzt.8 Der Beklagte erhält hierdurch die Möglichkeit, im gleichen Verfahren ein selbstständiges Klagebegehren durchzusetzen.


* Die Autorin ist Studentin der Bucerius Law School, Hamburg.

1 Zitat aus dem Artikel „Volkswagen hat betrogen und schuldet Schadensersatz“ der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 1. November 2018, abrufbar unter www.faz.net/aktuell/wirt- schaft/unternehmen/neues-gesetz-verbraucherschuetzer-reichen-klage-gegen-vw-ein-15868204.html, zuletzt abgerufen am 10. Mai 2020.

2 BT-Drs. 19/2439, S. 1.

3 Stadler, in: Musielak/Voit (Hrsg.), Kommentar zur ZPO17, 2020, Vorb. vor §§ 606 ff. ZPO, Rn. 3.

4 Zur Rechtsnatur als echte abgeschwächte Abtretung nach § 398 BGB in Form der Inkassozession vgl. Zivanic, ZJS-online 2016, 687, 688.

5 BVerfGE 52, 131, 144; BVerfG NJW 1988, 2597; BVerfG NJW 2007, 1050, 1051.

6 BVerfGE 52, 131, 156; BVerfG NJW 1988, 2597.

7 BGH NJW 1981, 1217; Touissant, in: BeckOK-ZPO36, 2020, § 33 ZPO Rn. 1; Wagner, JA 2014, 665.

8 Vgl. nur § 33 ZPO.

Gemoll, Widerklagemöglichkeiten des Beklagten bei kollektiven Streitigkeiten – Rechtspolitische Erwägungen und Waffengleichheit34

2. Voraussetzungen der Widerklage

Inhalt einer solchen Begehr ist zunächst ein anderer Streitgegenstand als jener der Klage.9 Diesen muss der ursprüngliche Beklagte gerade gegenüber dem ursprünglichen Kläger geltend machen, es bedarf mithin Parteiidentität zur Ursprungsklage.10 Sie kann jederzeit ab Rechtshängigkeit der Hauptklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. §§ 256 II, 261 II ZPO) erhoben werden.11 Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur besteht auch dahingehend, dass derselbe Rechtsweg eröffnet sein muss und die Klagen derselben Prozessart unterliegen.12

Ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 33 ZPO, der den Gerichtsstand der Widerklage bestimmt, vorliegen müssen, wird von Lehre13 und Rechtsprechung14 unterschiedlich beurteilt. Als zentrale Voraussetzung des § 33 ZPO, um im selbigen Verfahren berücksichtigt zu werden, verlangt die Rechtsprechung zusätzlich einen rechtlichen Zusammenhangs zwischen Klage und Widerklage.15 Nach ständiger Rechtsprechung führt jedoch die weite Auslegung des rechtlichen Zusammenhangs dazu, dass bereits ein sachdienlicher, vernünftiger Grund ausreicht, um über Klage und Widerklage im selben Prozess zu verhandeln.16 So dürften Lehre und Rechtsprechung regelmäßig zum selben Ergebnis gelangen.

II. Widerklage und isolierte Drittwiderklage als Angriffsmittel in Abtretungskonstellationen

Im Rahmen von Massenabtretungen kommt es für den Beklagten zunächst in Betracht, Widerklage gegen den Zessionar zu erheben. Ziel des Beklagten könnte sein, festzustellen, dass der Zessionar keine Ansprüche gegen den Beklagten innehat. Insoweit ist eine negative Feststellungsklage gem. § 256 I Var. 2 ZPO statthaft. Zu beachten ist hier stets, dass Klage und Widerklage nicht denselben Klagegenstand haben dürfen, die Widerklage also nicht bloß eine Negation der Klage sein darf (vgl. I.2.).

Weiterhin interessant ist für den Beklagten die Möglichkeit der Feststellung, dass dem Zedenten keine Ansprüche gegen diesen zustehen.17 Denn selbst, wenn der Kläger als Zessionar vorgibt, die Ansprüche wirksam durch Abtretung vom Zedenten erlangt zu haben, hat der Beklagte keine Garantie dafür, dass der Zessionar nicht im Falle einer sich im Nachhinein als unwirksam herausstellenden Abtretung18 dieselben Ansprüche erneut geltend macht.19 Insofern wird der Beklagte gerade nicht durch die Bindungswirkung des § 325 I 1 ZPO geschützt, die nur für den Fall greift, dass der Kläger die Ansprüche während des Prozesses an einen Dritten abtritt.20 Insbesondere beim Rückerwerb von Rechten nach den §§ 119 ff. BGB bietet § 325 I 1 ZPO aber keinen Schutz, da der ursprüngliche Rechtsinhaber lediglich in seine alte Rechtsstellung einrückt, keinesfalls aber Nachfolger i.S.d. § 325 I 1 ZPO wird.21 Durch ein negatives Feststellungsurteil auch gegenüber dem Zedenten würde hingegen ein drohender Folgeprozess aufgrund rechtskräftigen Urteils ausgeschlossen sein.22

Im Rahmen von Massenabtretungen aber käme noch ein weiterer strategischer Vorteil hinzu. So hätte der Beklagte die Möglichkeit, den Zedenten in das Verfahren zu zwingen, das dieser durch die Abtretung umgehen wollte. Eine Überwindung seines rationalen Desinteresses schlüge insofern im Rahmen von Massenabtretungen fehl. Somit stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage gegen den Zedenten mit prozessrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist.

1. Grundsätzliche Unzulässigkeit der isolierten Drittwiderklage

Als besondere Art der Feststellungsklage wird so unter Durchbrechung des Grundsatzes der Parteiidentität die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage diskutiert. Sie gilt als Sonderfall der grundsätzlich zulässigen parteierweiternden Widerklage,23 in der neben den ursprünglichen Kläger ein Dritter tritt.24 Dritter ist jede Person, die nicht Kläger oder Beklagte ist.25 Wäre eine solche Klage zulässig, könnte der Beklagte mithin bei Massenabtretungen alle Zedenten in das Verfahren zwingen.

Grundsätzlich wird die isolierte Drittwiderklage von der Rechtsprechung abgelehnt. Grund dafür sind prozessökonomische Erwägungen. So müsste die Frage, dass keine Ansprüche – die ursprünglich aus demselben Rechtsverhältnis stammen – bestehen, dann sowohl gegenüber dem Zessionar als auch dem Zedenten beschieden werden.26 Weiterhin bestünde die Gefahr sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen.27

2. Ausnahmsweise Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage im Rahmen von Abtretungskonstellationen

a) Dogmatische Herleitung

Abweichend von diesem Grundsatz lässt die Rechtsprechung eine solche isolierte Drittwiderklage nun in


9 Schultzky, in: Zöller33, 2020, § 33 ZPO Rn. 22; Musielak/Voit, Grundkurs ZPO14, 2018, § 5 Rn. 595; vgl. schon § 261 III Nr. 1 ZPO.

10 Roth, in: Stein/Jonas (Hrsg.), Kommentar zur ZPO Band 123, 2014, § 33 ZPO Rn. 23 f.

11 Heinrich, in: Musielak/Voit (Fn. 3), § 33 ZPO Rn. 6.

12 BGHZ 149, 227; Schultzky, in: Zöller (Fn. 9), § 33 ZPO Rn. 23 m.w.N.

13 Schultzky, in: Zöller (Fn. 9), § 33 ZPO Rn. 1 m.w.N.

14 Für das Erfordernis BGHZ 40, 187; 147, 220, 224.

15 Gegen das Erfordernis Roth, in: Stein/Jonas (Fn. 10), § 33 ZPO Rn. 26 ff.; Heinrich, in: Musielak/Voit (Fn. 3), § 33 ZPO Rn. 2.

16 Vgl. nur BGH NJW 1975, 1228; s. auch Heinrich, in: Musielak/Voit (Fn. 3), § 33 ZPO Rn. 2: Ausreichend ist bereits, dass die Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensverhältnis stammen.

17 Vgl. BGH NJW 2019, 1610; s. auch Skusa, NJW 2011, 2697.

18 Z.B. nach erfolgreicher Anfechtung i.S.d. §§ 119 ff. BGB.

19 Skusa, NJW 2011, 2697, 2799.

20 BGH NJW 2019, 1610, 1611; Skusa, NJW 2011, 2697, 2799.

21 BGH NJW 2019, 1610, 1611; Gottwald, in: MüKo-ZPO5, 2016, § 325 ZPO Rn. 41; Leipold, in: Stein/Jonas (Hrsg.), Kommentar zur ZPO Band 423, 2018, § 325 ZPO Rn. 26.

22 Skusa, NJW 2011, 2697.

23 BGHZ 40, 185, 189; Heinrich, in: Musielak/Voit (Fn. 3), § 33 ZPO Rn. 21; Roth, in: Stein/Jonas (Fn. 10), § 33 ZPO Rn. 41; Patzina, in: MüKo-ZPO (Fn. 22), § 33 ZPO Rn. 29.

24 Dräger, MDR 2008, 1373; Schultzky, in: Zöller (Fn. 9), § 33 Rn. 26.

25 BGH NJW 1996, 1358; Wagner, JA 2014, 655, 657.

26 BGH NJW 2008, 2852, 2854.

27 BGH (Fn. 27), 2854.

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Abtretungskonstellationen ausdrücklich zu.28 2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zudem klargestellt, dass mittels dieser auch negative Feststellungsklagen auf Nichtbestehen von Ansprüchen des Zedenten geltend gemacht werden können.29 Voraussetzung sei, dass die Widerklageforderung gegen den Zedenten gerichtet ist und die Inhalte von Widerklageforderung und Klageforderung „tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind,“30 mithin eine qualifizierte Konnexität aufweisen.31 Zudem dürften keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten verletzt sein.32

Zur Begründung dreht der BGH seine Argumentation zur einstigen Unzulässigkeit um: Zusammengehörende Ansprüche seien einheitlich zu behandeln, weil ansonsten widersprüchliche Urteile drohten und es aus prozessökonomischer Hinsicht geboten sei, die Verfahren zusammenzuziehen.33 Durch die analoge Anwendung des § 33 ZPO als Voraussetzung sei die Zweckmäßigkeit gewährleistet.34

Dogmatisch sauberer erscheint eine Herleitung der Zulässigkeit über das materielle Recht.35 Zwar ist aus prozessualer Sicht grundsätzlich eine analoge Anwendbarkeit des § 33 ZPO auf Dritte unter dem Gesichtspunkt abzulehnen, dass der Dritte in seinem der Beklagtenseite innewohnenden Recht, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden, geschützt werden muss.36 Allerdings statuiert das materielle Recht im Rahmen von Abtretungen einen weitreichenden Schuldnerschutz.37 Dazu gehört neben der Prozessaufrechnung, vgl. § 404 BGB, auch die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, vgl. § 406 BGB. Ein weitreichender Schuldnerschutz wäre aber prozessual gerade nicht gewährleistet, wenn dem Schuldner bzw. Beklagten insofern die Möglichkeit genommen würde, Widerklage gegen den ursprünglichen Gläubiger zu erheben.38 Insofern schlössen Zedent und Zessionar einen Abtretungsvertrag, der auf prozessualer Ebene zulasten des Schuldners bzw. Beklagten wirkte.39 Ein solcher Vertrag zulasten Dritter ist aber mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht vereinbar.40

Abzulehnen ist insbesondere der im Bereich von Massenabtretungen relevante Einwand, das Verfahren werde missbräuchlich verzögert. Soweit der Beklagte ausreichend Gründe darlegen kann, dass er klagebefugt ist, realisiert sich lediglich die der Widerklage innewohnende Gefahr, eine solche auch während des laufenden Prozesses zu erheben.41

b) Zulässigkeitsvoraussetzungen der negativen Feststellungsklage – insbesondere: Das Feststellungsinteresse

Ist der Beklagte grundsätzlich ermächtigt, eine isolierte Drittwiderklage zu erheben, müssen weiterhin die Zulässigkeitsvoraussetzungen der negativen Feststellungsklage erfüllt sein. Insbesondere problematisch erscheint in dieser Hinsicht das gem. § 256 I ZPO nötige Feststellungsinteresse des Beklagten. Die Klage müsste ein gegenwärtiges (vgl. § 256 I ZPO: „alsbald“) Rechtsverhältnis betreffen und für das infrage stehende Recht oder die Rechtslage müsste eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit bestehen.42

aa) Anforderungen der Rechtsprechung: Sich-Berühmen des Anspruchs

Im Rahmen der negativen Feststellungsklage fordert die Rechtsprechung, dass „mit der richterlichen Feststellung die Führung eines neuerlichen Rechtsstreits über einen Anspruch ausgeschlossen wird, […] dessen sich der Gegner jedenfalls außergerichtlich berühmt hat.“43 Insofern ist im Rahmen des berechtigten Interesses der Feststellung i.S.d. § 256 I ZPO notwendig, dass der Beklagte mit der Möglichkeit etwaiger Ansprüche durch den Zedenten konfrontiert wurde.44 Hierbei soll unerheblich sein, dass sich der Zedent als Widerbeklagter nach erfolgter Abtretung nicht erneut der Ansprüche berühmt hat.45 Zur genauen Handlung des „Sich-Berühmens“ hingegen äußert sich die Rechtsprechung nicht, vielmehr wird bei erfolgter Abtretung ein solches schlicht unterstellt.46 Ein Berühmen wird wohl dadurch konstruiert, dass der Zedent im Rahmen der Abtretung i.S.d. § 398 BGB automatisch erklärt, Inhaber der abgetretenen Rechte gewesen zu sein.47 Wie jüngst bestätigt48 ist mithin das Feststellungsinteresse des Drittwiderklägers in Abtretungskonstellationen bereits mit erfolgter Abtretung gegeben.

bb) Stellungnahme

Zunächst steht einem Berühmen nicht entgegen, dass der Schuldner in vielen Fällen erst durch die Erhebung der Klage von der Abtretung erfährt.49 Eine Rechtsunsicherheit des Beklagten ist in gleichem Maße dann gegeben, wenn dieser erst durch Dritte, hier durch den Zessionar, von dem Berühmen des Zedenten erfährt.50

Sodann ist zu beachten, dass der Zedent durch die Abtretung gerade die Erklärung abgibt, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Inhaber etwaiger Ansprüche zu sein.51 Insofern aber fehlt es gerade an dem Merkmal der Gegenwärtigkeit, da das


28 Grds. BGHZ 147, 220; zur Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage BGH NJW 2008, 2852, 2854; zur analogen Anwendung des § 33 ZPO BGHZ 187, 112.

29 BGH NJW 2008, 2852, 2854.

30 BGH NJW 2007, 1753; Roth, in: Stein/Jonas (Fn. 10), § 33 ZPO Rn. 48.

31 BGH NJW 2014, 1670; Schultzky, in: Zöller (Fn. 9), § 33 ZPO Rn. 26.

32 BGH NJW 2007, 1753; Roth, in: Stein/Jonas (Fn. 10), § 33 ZPO Rn. 48.

33 BGH NJW 2011, 460, 461.

34 BGH NJW 2011, 460, 461.

35 Riehm, JZ 2007, 1001, 1002.

36 Heinrich, in: Musielak/Voit (Fn. 3), § 33 ZPO Rn. 23; Roth, in: Stein/Jonas (Fn. 10), § 33 ZPO Rn. 43; Wagner, JA 2014, 655, 658.

37 Roth/Kieninger, in: MüKo-BGB Band 38, 2019, § 404 BGB Rn. 1; Riehm, JZ 2007, 1001, 1002.

38 Riehm, JZ 2007, 1001, 1002.

39 Riehm (Fn. 41), 1002.

40 Vgl. zum Grundsatz der Privatautonomie i.R.v. Verträgen zulasten Dritter Gottwald, in: MüKo-BGB (Fn. 40), § 328 BGB Rn. 261.

41 Riehm, JZ 2007, 1001, 1003.

42 BGHZ 69, 144, 147; Foerste, in: Musielak/Voit (Fn. 3), § 256 ZPO Rn. 10 m.w.N.; Musielak/Voit (Fn. 9), § 2 Rn. 132.

43 BGH NJW 2008, 2852, 2855, s. auch BGH NJW-RR 1988, 749, 750; BGH NJW 2006, 2780, 2781.

44 BGH NJW 2008, 2852, 2855; vgl. aufbereitend Foerste, MDR 2016, 1123, 1124.

45 BGH NJW 2019, 1610, 1611; BGH NJW 2008, 2852, 2855.

46 Vgl. BGH NJW 2019, 1610, 1611; BGH NJW 2008, 2852, 2855.

47 So die Vermutung der Literatur: Foerste, MDR 2016, 1123, 1124; Skusa, NJW 2011, 2697, 2700.

48 BGH NJW 2019, 1610.

49 Roth, in: Stein/Jonas (Hrsg.), Kommentar zur ZPO Band 323, 2016, § 256 ZPO Rn. 47; Foerste, MDR 2016, 1123, 1124; Skusa, NJW 2011, 2697, 2700.

50 BGH NJW 2008, 2832, 2855; Roth, in: Stein/Jonas (Fn. 52), § 256 ZPO Rn. 47; Foerste, MDR 2016, 1123, 1124; Skusa, NJW 2011, 2697, 2700.

51 So Foerste, in: Musielak/Voit (Fn. 3), § 256 ZPO Rn. 10; Greger, in: Zöller (Fn. 9), § 256 ZPO Rn. 14a; Foerste, MDR 2016, 1123, 1124.

Gemoll, Widerklagemöglichkeiten des Beklagten bei kollektiven Streitigkeiten – Rechtspolitische Erwägungen und Waffengleichheit36

künftige Verhalten des Zedenten nach Parteiwillen für den Beklagten keine Gefahr mehr darstellt.52 Bemerkenswert ist, dass der BGH in zwei jüngeren Entscheidungen zum Feststellungsinteresse des Schuldners im Rahmen der Zedentendrittwiderklage davon absieht, das Feststellungsinteresse zu definieren – mithin auch davon absieht, auf das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr einzugehen.53 Hingegen lässt sich keine Tendenz erkennen, dass der BGH eine Lockerung des Feststellungsinteresses anstrebt. Erst jüngst betonte er, dass er an seiner ständigen Rechtsprechung festhält und gerade eine „gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit“ drohen muss, um ein solches zu begründen.54 Dann ist es aber schwer vertretbar, bei lediglich abstraktem Risiko der Unwirksamkeit der Abtretung eine gegenwärtige Gefahr zu erkennen.

Etwas anderes könnte im Falle vom Massenabtretungen gelten. So ist spätestens seit der wenigermiete.de-Entscheidung des BGH die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit von Prozessfinanzierern an eine komplexe Einzelfallabwägung gekoppelt.55 Insbesondere eine Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), der ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB darstellt,56 hätte nicht nur zur Folge, dass die Tätigkeit der in Rede stehenden Inkassodienstleister unrechtmäßig wäre, sondern vielmehr auch, dass die Abtretung nichtig wäre.57 Ist aber aufgrund der Komplexität der Abwägung und der bisher geringen Kasuistik unsicher, ob eine solche Abtretung im konkreten Fall unwirksam ist, muss auch eine gegenwärtige Gefahr begründet sein.

Im Falle der Rechtmäßigkeit solcher Abtretungen wird in den weit überwiegenden Fällen die Abtretung auch ansonsten nicht mit Anfechtungsgründen behaftet sein. Im umgekehrten Fall führt die Nichtigkeit aber dazu, dass dem Inkassodienstleister als Zessionar keine Ansprüche zustehen, sondern vielmehr der Zedent solche erneut gerichtlich geltend machen muss. Insofern läge ein zusätzlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Prozessökonomie vor, würde man die Klagebefugnis verneinen. Hier entstünde die Gefahr, dass der Zedent erneut gegen den Beklagten prozessieren müsste.58

3. Zwischenergebnis

Auch wenn der Weg, auf dem der BGH zur Zulässigkeit der Zedentendrittwiderklage kommt, bedenklich ist, muss für den Fall der Zedentendrittwiderklage bei Massenabtretungen eine Klagebefugnis gewährt werden. Die Möglichkeit der Erhebung einer Zedentendrittwiderklage durch den Beklagten muss zumindest bei der bestehenden Unsicherheit, ob die Tätigkeit des Prozessfinanzierers im konkreten Fall gegen das RDG verstößt und so die Nichtigkeit der Abtretung zur Folge hat, bestehen. Bis dahin kann der Beklagte mithin sowohl Widerklage gegen den Zessionar als auch isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten erheben.

Dass der Zedent dann durch sein rationales Desinteresse davon abgehalten werden könnte, seine Ansprüche abzutreten und unter Umständen gänzlich davon absehen könnte, seine Schäden geltend zu machen, ist zwar rechtspolitisch fragwürdig, bei bestehender Rechtslage unter Würdigung der prozessualen Rechte des Beklagten jedoch dogmatisch das richtige Ergebnis.

III. Die Widerklage als Angriffsmittel in der neuen Musterfeststellungsklage?

1. Die Widerklage als einzig in Betracht kommendes Angriffsmittel

Das Ergebnis einer solchen Einbeziehung in das Verfahren könnte durch die Musterfeststellungsklage vermieden werden und insofern eine Erleichterung der Rechtsdurchsetzung bedeuten. Im Rahmen des Musterfeststellungsprozesses erhebt nicht der eigentliche Anspruchsinhaber, sondern vielmehr eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 606 I 2 ZPO die Klage. Will der Beklagte zum Gegenangriff übergehen, stellt sich sodann die Frage, ob als Gegner die vermeintlichen Anspruchsinhaber infrage kommen, und – bei Verneinung dieser Frage – ob ein Angriff gegen die qualifizierte Einrichtung statthaft ist, um das prozessuale Gleichgewicht zu fördern. Zu beachten ist, dass die Musterfeststellungsklage nur die Anmeldung von Geschädigten mit Verbrauchereigenschaft zulässt, vgl. § 606 I 1 ZPO. Ein Schutz vor Einziehung gälte mithin von vornherein nur für Verbraucher.

a) Unzulässigkeit der isolierten Drittwiderklage gegen die Anspruchsinhaber

Nach § 606 I 1 ZPO kann Anspruchsgegner der Musterfeststellungsklage nur ein Unternehmer sein. Im Rahmen der isolierten Drittwiderklage wäre Beklagter aber ein Verbraucher.59 Zudem dürften die schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten regelmäßig verletzt sein.60 Denn im Unterschied zu Massenabtretungskonstellationen bleibt der Drittwiderbeklagte Anspruchsinhaber, ist aber selbst daran gehindert, in das Verfahren einzugreifen (vgl. §§ 606 I 1 ZPO, 610 VI ZPO).61 Die Möglichkeit der Drittwiderklage erscheint somit ausgeschlossen.

b) Insbesondere: Verwirklichung rechtspolitischer Interessen durch die Musterfeststellungsklage

Weiterhin gegen die Möglichkeit der isolierten Drittwiderklage spricht das rechtspolitische Interesse hinter der Schaffung der Musterfeststellungsklage.62 Dort, wo Ver-


52 So Foerste, MDR 2016, 1123, 1124; zum Merkmal der Gegenwärtigkeit s. auch Roth, in: Stein/Jonas, § 256 ZPO Rn. 57.

53 Vgl. jeweils BGH NJW 2008, 2852 und BGH NJW 2019, 1610. Im Rahmen des Feststellungsinteresses wird lediglich generell auf die Voraussetzung des Berühmens eingegangen.

54 So BGH NJW 2019, 1002, 1003 m.w.N.

55 BGH NJW 2020, 208; siehe nun auch LG München I, NZKart 2020, 145, 146.

56 BGHZ 192, 270; Henssler, in: Deckenbrock/Henssler (Hrsg.), Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz4, 2015, Einleitung Rn. 81; ders., NJW 2019, 545, 550; vgl. auch BT-Drs. 16/3655, S. 51.

57 Diese zielt gerade auf die nicht erlaubte Rechtsdienstleistung, BGH NJW 2015, 397, 398; BGH NJW 2014, 847, 849 f.; Henssler, NJW 2019, 545, 550; vgl. auch BGH NJW 2020, 208, 209.

58 Insoweit schützt § 325 I ZPO gerade nicht, siehe C.II.

59 Beckmann/Waßmuth, WM 2019, 89, 93.

60 Vgl. hierzu C.II.2.a); Weinland, Die neue Musterfeststellungsklage, 2019, Rn. 61.

61 Weinland (Fn. 63), Rn. 61.

62 Balke/Liebscher/Steinbrück, ZIP 2018, 1321, 1328; Beckmann/Waßmuth, WM 2019, 89, 93; Weinland (Fn. 63), Rn. 61.

Gemoll, Widerklagemöglichkeiten des Beklagten bei kollektiven Streitigkeiten – Rechtspolitische Erwägungen und Waffengleichheit37

braucher aufgrund ihres rationalen Desinteresses davon absehen würden, Schäden geltend zu machen, soll die Musterfeststellungsklage Abhilfe schaffen. In der gesetzlichen Regelung kommt dieses Ziel bereits mit § 610 VI ZPO zum Ausdruck, indem durch die §§ 64-73 ZPO eine Beteiligung der Verbraucher weitreichend ausgeschlossen wird.63 Würde man aber eine isolierte Drittwiderklage erlauben und wäre diese im Einzelfall auch zulässig, stiegen die Ressourcen, welche der Verbraucher in das Verfahren aufwenden müsste. Hier könnte das rationale Desinteresse des Verbrauchers dazu führen, dass er bei Kenntnis der Möglichkeit einer Verfahrensbeteiligung von vornherein davon absehen würde, sich einem Musterverfahren anzuschließen. Eine Drittwiderklage würde mithin den durch den Gesetzgeber verfolgten Zweck, genau dieses rationale Desinteresse zu überwinden, ersticken und ist daher auch aus rechtspolitischer Sicht abzulehnen.

2. Bestehen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage im Einzelnen

Um aber dem Beklagten auch im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Möglichkeit eines echten Gegenangriffs zu gewähren, bliebe ausschließlich die Widerklage gegen die qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 606 I 2 ZPO auf Feststellung, dass die Ansprüche der dahinterstehenden Verbraucher nicht bestehen. Insofern müsste eine negative Musterfeststellungswiderklage gegen jene qualifizierte Einrichtungen statthaft sein; der Beklagte müsste also befugt sein, negative Feststellungsurteile gegenüber diesen dahingehend zu erwirken, dass behauptete Anspruchsvoraussetzungen der dahinterstehenden Verbraucher nicht gegeben sind.

a) Parteiidentität, Konnexität und Streitgegenstand im Rahmen der Musterfeststellungswiderklage

Zunächst mangelt es nicht an der im Rahmen der Widerklage vorausgesetzten Parteiidentität.64 Die Regelung der Musterfeststellungsklage stellt im Rahmen der Prozessführungsbefugnis eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall dar, indem diese von der materiellen Rechtsposition entkoppelt wird.65 Wenn qualifizierte Einrichtungen aber für die positive Geltendmachung fremder Rechte nach § 606 I 2 ZPO prozessbefugt sind,66 ist nicht ersichtlich, warum sie nicht auch zur Verteidigung dieser Rechte befugt sein sollten.67 Nicht zuletzt ergibt sich dieser Gedanke aus § 608 ZPO, welcher den Verbrauchern das sogenannte Opt-In-Verfahren ermöglicht,68 diese also nur durch selbständiges Tätigwerden der Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils unterliegen.69 Parteiidentität ist mithin auch im Rahmen der Musterfeststellungsklage gegeben.

Wenn aber Parteiidentität gegeben ist, so ist auch die nach der Rechtsprechung70 im Rahmen des § 33 ZPO erforderliche Konnexität gegeben.71 Ein sachdienlicher, vernünftiger Grund liegt bereits darin, dass für denselben Lebenssachverhalt das (Nicht-)Bestehen von Anspruchsvoraussetzungen auf einer abstrakten Ebene festgestellt werden soll. Insofern schlägt auch der Einwand fehl, es würde über Anspruchsvoraussetzungen unterschiedlicher Rechtsverhältnisse festgestellt,72 da der Musterkläger nach § 606 I ZPO gerade die Interessen der Verbraucher vertritt.73 Auch ein anderer Streitgegenstand dürfte in der Praxis keine Probleme bereiten, darf er lediglich nicht eine Negation der Feststellungsziele der qualifizierten Einrichtung darstellen.74

b) Generelle Zulässigkeit einer Widerklage

aa) Keine ausdrückliche Regelung durch den Gesetzgeber

Sind die sachlichen Voraussetzungen der Widerklage dem Grunde nach erfüllt, bleibt die Frage, ob eine Widerklage im Musterfeststellungsprozess überhaupt zulässig ist. Zunächst ist die Möglichkeit der Widerklage im Musterfeststellungsverfahren nach §§ 606 ff. ZPO nicht explizit geregelt. Problematisch ist auch, dass sich der Gesetzgeber zu der Möglichkeit einer Widerklage nicht äußert.75 Dies ist bemerkenswert unter der Prämisse, dass sich vorher zahlreiche Stimmen, darunter die Bundesrechtsanwaltskammer76 sowie externe Gutachter – auch vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag77 – für eine Regelung der Antragsbefugnis der Beklagtenseite eingesetzt hatten.78 Der Gesetzgeber war sich mithin der Frage nach der Zulässigkeit einer Widerklage bewusst.

bb) Systematische und teleologische Erwägungen

Die Zulässigkeit der Widerklage könnte sich zunächst aus systematischen Erwägungen ergeben. Zwar verweist § 610 V ZPO auf die allgemeinen Regeln der ZPO, die Widerklage ist aber gerade nicht explizit in diesen geregelt.79 Insofern unterscheidet sich das Musterfeststellungsverfahren zu jenem nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG). Diese ermöglicht seit 2005 eine Interessenbündelung für Geschädigte im Rahmen von fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformationen und Angeboten nach dem Wertpapier- und Übernahmegesetz.80 § 2 I KapMuG erlaubt explizit, dass ein Musterfeststellungsantrag


63 So Beckmann/Waßmuth, WM 2019, 89, 93; abw. über§ 611 III ZPO Balke/Liebscher/Steinbrück, ZIP 2018, 1321, 1328.

64 Hettenbach, WM 2019, 577, 579; a.A. Weinland (Fn. 63), Rn. 61; Balke/Liebscher/Steinbrück, ZIP 2108, 1321, 1328.

65 Hettenbach, WM 2019, 577, 579; Merkt/Zimmermann, VuR 2018, 363, 365.

66 Zur genauen dogmatischen Einordnung der Rolle der qualifizierten Einrichtung siehe Stadler, in: Musielak/Voit (Fn. 3), § 606 ZPO Rn. 5.

67 Beckmann/Waßmuth, WM 2019, 89, 93; Hettenbach, WM 2019, 577, 579; abw., aber ohne Begründung Balke/Liebscher/Steinbrück, ZIP 2018, 1321, 1328; Schmidt, WM 2018, 1966, 1969.

68 Hettenbach, WM 2019, 577, 579.

69 Hettenbach, WM 2019, 577, 579; Schneider, BB 2018, 1986, 1993.

70 Vgl. C.I.2.

71 Hettenbach, WM 2019, 577, 580; a.A. Weinland (Fn. 63), Rn. 60.

72 So aber Balke/Liebscher/Steinbrück, ZIP 2018, 1321, 1328.

73 Beckmann/Waßmuth, WM 2019, 89, 93.

74 Hettenbach, WM 2019, 577, 579.

75 Vgl. dazuBT-Drs. 19/2439; s. auch Schmidt, WM 2018, 1966, 1969.

76 Bundesrechtsanwaltskammer, Stellungnahme 21/2018, S. 4.

77 Lutz, Stellungnahme für den Deutschen Bundestag vom 08. Juni 2018,S. 3, 9.

78 S. auch Schmidt, WM 2018, 166, 169 m.w.N.

79 Hettenbach, WM 2019, 577, 579.

80 Gängel/Huth/Gansel, in: Heidel (Hrsg.), Kommentar zum Aktien- und Kapitalmarktrecht5, 2020, § 1 KapMuG Rn. 8 ff.; Wolf/Lange, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Kommentar zum Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz2, 2020, Einleitung KapMuG Rn. 1; vgl. auch § 1 I KapMuG.

Gemoll, Widerklagemöglichkeiten des Beklagten bei kollektiven Streitigkeiten – Rechtspolitische Erwägungen und Waffengleichheit38

auch von der Beklagtenseite gestellt werden kann.81

Aus der Tatsache allein, dass die Möglichkeit der Widerklage nicht explizit durch die §§ 606 ff. ZPO geregelt wird, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass diese im Rahmen des Musterfeststellungsprozesses nicht statthaft ist.82 Insbesondere erscheint fraglich, inwieweit das Feststellungsziel des § 606 I 1 ZPO des „Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das […] Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen“ einen eigenen Anwendungsbereich erfährt, sofern nur die qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 606 I 1 ZPO antragsbefugt ist.83 So wird diese, als Interessenvertretung der anspruchsbehauptenden Seite, keine Anträge stellen, die auf Feststellung des Nichtvorliegens von Anspruchsvoraussetzungen gerichtet sind.84

Zwar könnte man argumentieren, dass es widersprüchlich wäre, dem Beklagten keine Möglichkeit einzuräumen, eine Musterfeststellungsklage selbst zu erheben, ihm aber die Möglichkeit der Widerklage einzuräumen.85 Allerdings erscheint fragwürdig, inwiefern sich ein Verbraucher freiwillig einem Prozess anschließen würde, welcher im Ausgang darauf gerichtet ist, seine Rechte einzuschränken. Dass die Erhebung der Musterfeststellungsklage nicht durch den vermeintlichen Schädiger erhoben werden kann, lässt mithin nicht auf das Verbot einer Widerklage schließen.

Andererseits würde eine Widerklage nach § 613 I ZPO auch gegenüber Verbrauchern Bindungswirkung entfalten.86 Dieser kann sich nach § 608 III ZPO nur bis zum Ablauf des ersten Tages der mündlichen Verhandlung vom Musterfeststellungsprozess abmelden.87 So wird der Verbraucher geschützt, indem er sich am ersten Tag der mündlichen Verhandlung ein Bild seiner Erfolgsaussichten machen kann.88 Andererseits wird verhindert, dass sich der Verbraucher bei einem für ihn ungünstigen Verfahrensausgang dem Verfahren rechtsmissbräuchlich zu einem späteren Zeitpunkt entzieht.89 Der Schutz des Verbrauchers erführe aber eine beträchtliche Einschränkung, könnte eine Widerklage bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Ein Indiz gegen die Möglichkeit einer solchen Einschränkung findet sich in § 611 ZPO, der die Möglichkeit eines Vergleiches zwischen Beklagtem und qualifizierter Einrichtung mit Bindungswirkung für den Verbraucher regelt. Hier hat der Verbraucher nach § 611 IV 2 ZPO die Möglichkeit, sich von der Bindungswirkung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vergleichs zu lösen.90

Die Widerklage mit einem vermeintlichen Willen des Gesetzgebers abzulehnen, der durch § 611 IV 2 ZPO zum Ausdruck kommt, ist allerdings im Hinblick auf die Unterschiede des Zustandekommens zwischen Vergleich und Widerklage fragwürdig. Zwar wird sich aufgrund des ursprünglichen Klageziels auf Feststellung auch der Vergleich – entgegen des ersten Anscheins des § 611 II ZPO, welcher auf Leistungsbestimmungen abzuzielen scheint – in Feststellungen erschöpfen.91 Im Vergleich bestimmen jedoch die Parteien den Feststellungsinhalt, mündlich oder nach § 278 IV ZPO im schriftlichen Verfahren.92 Dieser Vorschlag muss gem. § 611 VI ZPO durch das Gericht lediglich auf Angemessenheit überprüft werden. Zwar wird dem Gericht hierdurch eine vergleichsweise eingehende Möglichkeit zur Missbrauchsüberprüfung eingeräumt.93 Allerdings kann diese Befugnis nicht mit der Zuständigkeit des Gerichts gleichgestellt werden, im Rahmen der Widerklage über Bestehen oder Nichtbestehen der beantragten Voraussetzungen zu bescheiden. Insofern hat das Gericht uneingeschränkte Kompetenz über die Würdigung von Beweismitteln, während diese im Rahmen des Vergleichs weitgehend auf die Parteien übertragen wird.94 Die Missbrauchsanfälligkeit im Rahmen der Widerklage ist mithin geringer als beim Vergleich und der Verbraucher ebenso nicht in gleichem Maße schutzwürdig. Zusätzlich bietet die Eröffnungsentscheidung des Gerichts über die Zulassung der Widerklage weiterführenden Schutz vor Missbrauch und Prozessverschleppung.95

cc) Rechtspolitische Erwägungen über Sinn und Zweck einer Widerklage für die Beklagtenseite im Musterfeststellungsprozess

Beleuchtet man das rechtspolitische Interesse an einer Widerklage, so lassen sich gute Gründe für die Möglichkeit einer solchen finden. So kommt in der Zivilprozessordnung durch § 485 II 2 ZPO das Verfahrensziel einer umfassenden Streiterledigung zum Ausdruck.96 Im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens könnte der Beklagte gerade keinen eigenen Prozess führen, sondern müsste in den sich anschließenden Leistungsprozessen mit jedem einzelnen Verbraucher über Anspruchsvoraussetzungen streiten,97 über die im Musterprozess mit Bindungswirkung für alle beteiligten Verbraucher rechtskräftig beschieden werden könnten.

Erneut dürfte die Gewährleistung zivilprozessualer Waffengleichheit eine tragende Rolle spielen. Durch Verwehrung der Widerklage wird der Beklagte in seiner Möglichkeit zur aktiven Gegenwehr gravierend beeinträchtigt. Über § 610 IV ZPO, der dem Gericht vorschreibt, auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken, könnte der Beklagte zwar


81 Gängel/Huth/Gansel, in: Heidel (Fn. 83), § 2 KapMuG Rn. 7; Schmidt, WM 2018, 1966, 1969.

82 Weinland (Fn. 63), Rn. 60; Beckmann/Waßmuth, WM 2019, 89, 93; Waclawik, NJW 2018, 2921, 2926; a.A. wohl Hettenbach, WM 2019, 577, 580.

83 Schmidt, WM 2018, 1966, 1969; a.A. Balke/Liebscher/Steinbrück, ZIP 2018, 1321, 1328.

84 Balke/Liebscher/Steinbrück, ZIP 2018, 1321, 1328; Waclawik, NJW 2018, 2921, 2926.

85 So Schmidt, WM 2018, 1966, 1969.

86 Schmidt, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 613 ZPO Rn. 2; Schmidt, WM 2018, 1966, 1969.

87 Schmidt, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 608 ZPO Rn. 8.

88 BT-Drs. 19/2439, S. 24; siehe auch Schmidt, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 608 ZPO Rn. 8.

89 Röthemeyer, in: Röthemeyer (Hrsg.), Kommentar zur Musterfeststellungsklage1, 2019, § 608 ZPO Rn. 40.

90 Schmidt, WM 2018, 1966, 1969.

91 Röthemeyer, in: Kommentar zur Musterfeststellungsklage (Fn. 92), § 611 ZPO Rn. 20; Schmidt, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 611 ZPO, Rn. 4.

92 Röthemeyer, in: Kommentar zur Musterfeststellungsklage (Fn. 92), § 611 ZPO Rn. 24.

93 Röthemeyer, in: Kommentar zur Musterfeststellungsklage (Fn. 92), § 611 ZPO Rn. 32; Schmidt, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 611 ZPO Rn. 6.

94 Röthemeyer, in: Kommentar zur Musterfeststellungsklage (Fn. 92), § 611 ZPO Rn. 32.

95 Lutz (Fn. 80), S. 9.

96 Huber, in: Musielak/Voit (Fn. 3), § 485 ZPO Rn. 2; Beckmann/Waßmuth, WM 2019, 89, 93.

97 Vgl. Röthemeyer, VuR 2019, 87.

Gemoll, Widerklagemöglichkeiten des Beklagten bei kollektiven Streitigkeiten – Rechtspolitische Erwägungen und Waffengleichheit39

darauf hoffen, dass die qualifizierte Einrichtung negative Feststellungsanträge der Gegenseite in die Antragsstellung aufnimmt.98 Ob diese freiwillig das Prozesskostenrisiko sowie den Verfahrensumfang steigern würde, erscheint fragwürdig.99 Sollte dies nicht der Fall sein, würde aber erneut das Verfahrensziel der umfassenden Streitbeilegung fehlgehen. Die Erreichung dieses Zieles ist umso mehr im Interesse des Verbrauchers, als dass sich dieser nicht erst im Folgeprozess mit der Gegenwehr des Beklagten ausgesetzt sieht.

3. Zwischenergebnis

Bei Einräumung der Widerklagebefugnis bestehen aus Verbrauchersicht höchstens Bedenken hinsichtlich der auseinanderfallenden Zeitpunkte des spätestmöglichsten Austritts des Verbraucher nach § 608 III ZPO einerseits und der Widerklagemöglichkeit des Beklagten bis zum Ende der mündlichen Verhandlung andererseits. Sowohl unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten als auch hinsichtlich des Grundsatzes der Waffengleichheit erscheint ansonsten es widersprüchlich, dem Beklagten keine Widerklagebefugnis einzuräumen. Nur durch Gestattung der Widerklage im Musterfeststellungsprozess und einer entsprechenden Anpassung der Austrittsregelung würde die Musterfeststellungsklage die widerstreitenden Interessen der Parteien in einen angemessenen Ausgleich bringen. Denn nur dann würden sowohl die Möglichkeit zum eigenen Angriff des Beklagten, als auch die Überwindung des rationalen Desinteresses des Verbrauchers verwirklicht.

C. Fazit

Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Musterfeststellungsklage die durch die Bundesregierung propagierte Verbesserung der Rechtsdurchsetzung für Verbraucher und die Erhöhung der Verfahrenseffizienz erreichen kann.

Denn im Rahmen von Massenabtretungen kann zurzeit der Zedent in das Verfahren einbezogen werden kann. Nur so können die Beklagtenrechte angemessen gewahrt werden. Aus Geschädigtenperspektive wäre jedoch eine Einschränkung auf die Möglichkeit der Widerklage gegen den eigentlichen Kläger – den Inkassodienstleister – vorzugswürdig.

Im Rahmen der Musterfeststellungsklage ist zumindest eine solche Drittwiderklage gegen Verbraucher ausgeschlossen. Für Konfusion sorgt indes de lege lata die unklare Rechtsklage ob der Möglichkeit der Widerklage. Denn zur Wahrung der zivilprozessualen Waffengleichheit wäre eine solche zwingend.

De lege ferenda sollte der Gesetzgeber daher insbesondere die Möglichkeit der Widerklage des Beklagten in Musterfeststellungsverfahren gesetzlich regeln, um auch rechtstatsächlich eine zivilprozessuale Waffengleichheit zu gewährleisten. Mit Blick auf den anschließenden Leistungsprozess könnte auch die Verfahrensökonomie steigen, könnte der Beklagte im Musterprozess bereits eigene Feststellungen vorbringen. Die Überwindung des rationalen Desinteresses der Verbraucher durch Einführung einer Musterfeststellungsklage rückt somit immerhin ein Stück näher.


98 Hettenbach, WM 2019, 577, 578; Schmidt, WM 2018, 1966, 1969.

99 Insofern argumentiert Weinland (Fn. 63), Rn. 60, dass qualifizierte Einrichtungen bei entsprechendem Risiko davon abgehalten werden könnten, überhaupt erst zu klagen. Allerdings sollte es nach Sinn und Zweck eines effizienteren Verfahrens für den Verbraucher gerade nicht auf steigende Prozessrisiken der qualifizierten Einrichtung ankommen.