Der völkische Volksbegriff und die Staatsrechtslehre des Nationalsozialismus

Philipp Overkamp*

A. Einleitung

Der Begriff „Volk“ prägt die gegenwärtige politische Debatte wie seit der Wendezeit nicht mehr. Statt für die Deutsche Einheit und das Ende der ostdeutschen Autokratie steht er heute für eine vermeintlich vom Bürger entfremdete Politik. Wurde einst bei den Montagsdemonstrationen gegen das SED-Regime „Wir sind das Volk“ gerufen, so hat heute die neurechte PEGIDA-Bewegung den Slogan für sich vereinnahmt. Der Begriff des „Volkes“ dient ihr, wie auch anderen populistischen und autoritären Bewegungen, zur Ab- und Ausgrenzung.1 In diesem Kontext eines erstarkten Rechtspopulismus wird auch wieder vom „Völkischen“ gesprochen, etwa wenn der AfD ein „völkischer Flügel“ attestiert wird.2

Angesichts dessen soll an den spezifisch völkischen Volksbegriff und seine Rezeption durch die Staatsrechtslehre des NS-Staates erinnert werden. Es soll gezeigt werden, dass der unersetzliche Kerngedanke der völkischen Ideologie die Vorstellung ungleicher und ungleichwertiger Rassen ist.3 Dies ist die spezifische Eigenart des „völkischen Volksbegriffs“, der in seinem radikalen Antipluralismus und mit seinen Homogenitätspostulaten ein, freilich extremer, Unterfall der ethnisch-kulturellen Volksvorstellung ist, die schon vor 1933 und auch nach 1945 immer wieder rezipiert wurde.4 Das Volk wurde (und wird) als formaljuristisch nicht erfassbare, urwüchsige Kraft begriffen, was einen Gegensatz zum formalistischen Staatsvolksbegriff Jellineks5 oder zum Staats- und Wahlvolk der Weimarer Reichsverfassung bildet.6 Der übergesetzliche Volksbegriff gewann im Nationalsozialismus staatstragende Qualität („völkischer Staat“); der Staatsvolksbegriff galt als überkommene Idee.7 Das legte den ideologischen Grundstein für rechtlich gesteuerte Ausgrenzung und Entrechtung. Die Betrachtung des NS-Rechts kann daher darauf hindeuten, was die Überhöhung des Volkes und die Anwendung exkludierender Volksverständnisse (dazu gehören Vorstellungen kultureller Homogenität) mit sich bringen. Natürlich gilt dabei: Wer die Kultur als Ab- und Ausgrenzungsmerkmal versteht, wer eine kulturelle Homogenität gar als Bestandteil der verfassungsrechtlich determinierten Staatsvorstellung identifizieren will, ist deswegen noch lange nicht völkisch. Das völkische Rechtsdenken soll aber, als Perversion des kulturellen Volksverständnisses der Weimarer Rechtslehre, eine Warnung vor einer leichtfertigen Übernahme derartiger Denkmuster sein.

Beim Blick auf die NS-Staatsrechtslehre, welche kraft Natur ihrer Tätigkeit zu dem Versuch gezwungen war, die völkische Ideologie zu systematisieren und in ein Staatssystem zu transferieren, wird man nicht umhinkommen, zwei Befunde zu bekräftigen: zum einen die völlige Konturlosigkeit, das


* Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Michael Fehling, LL.M. (Berkeley) an der Bucerius Law School, Hamburg. Teile des Beitrags basieren auf einem unter www.juwiss.de/43-2017 abrufbaren JuWiss-Blogbeitrag v. 13.4.2017.

1 Müller, Was ist Populismus?, 5. Aufl. 2017, 26 – Der Kernanspruch aller Populisten sei: „Wir – und nur wir – repräsentieren das wahre Volk.“ Anderes gelte für die Leipziger Demonstrierenden von 1989, deren Ausruf vielmehr als „Wir sind auch das Volk“ zu verstehen sei, ebd., 85.

2 Die ehemalige AfD Politikerin Petry forderte am 11.9.2016 in der Welt am Sonntag gar die Rehabilitation des Wortes „völkisch“. Es sei bloß das unverfängliche Attribut zum Wort „Volk“.

3 Dreier, Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus, VVDStRL 60 (2000), 9 (33 f.); anders, die Rassenideologie eher als Beiwerk sehend, Lepsius, Gab es ein Staatsrecht im Nationalsozialismus?, ZNR 26 (2004), 102 (105).

4 Etwa Liermann, Das deutsche Volk als Rechtsbegriff, 1927, 241 ff.; Schmitt, Verfassungslehre, 1928, 231; Jerusalem, Gemeinschaft und Staat, 1930, 71 f. Vorstellungen homogener Staatlichkeit finden sich auch bei Heller und werden als solche in der Maastricht-Entscheidung des BVerfG (E 89, 155 [186]) aufgegriffen. Gemeint ist dabei allerdings soziale Homogenität im Sinne einer gemeinsamen gesellschaftlichen Diskursgrundlage, welche – anders als Schmitts Homogenitätskonzepte – einem autoritären Welt- und Volksverständnis gänzlich unverdächtig ist. Vgl. dazu instruktiv Lübbe-Wolff, Homogenes Volk, ZAR 2007, 121 ff.

5 Vgl. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. 1914, 426.

6 Exemplarisch zum Volk Schmitt (Fn. 4), 242: „Wenn ihm verfassungsrechtlich gewisse Zuständigkeiten (Wahlen und Abstimmungen) übertragen werden, ist damit seine politische Handlungsmöglichkeit und Bedeutung in einer Demokratie keineswegs erschöpft und erledigt. Neben allen solchen Normierungen bleibt das Volk als unmittelbar anwesende – nicht durch vorher umschriebene Normierungen, Geltungen und Fiktionen vermittelte – wirkliche Größe vorhanden.“

7 Etwa Boehm, Volkstheorie und Volkstumspolitik der Gegenwart, 1935, 21 ff.; Koellreutter, Deutsches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 1936, 75; Höhn, Volk, Staat und Recht, in ders./Maunz/Swoboda, Grundfragen der Rechtsauffassung, 1938, 20 ff. Perfide greift Freisler, trotz der „Selbstverständlichkeit, den Deutschen nach seiner Blutszusammengehörigkeit zu bestimmen“, den Staatsvolksbegriff da wieder auf, wo es um den strafrechtlichen Tatbestand des Volksverrates geht. Für die Strafbarkeit sei die bloße Staatsangehörigkeit ausreichend (Der Volksverrat, DJZ 1935, 904 [909]).

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Fehlen jedweder ernstlicheren Dogmatik im Staatsrecht des Nationalsozialismus; zum anderen aber auch die trotzdem unverminderte Verantwortung der Rechtswissenschaft, in die antisemitischen und menschenfeindlichen Tiraden der Zeit mit Eifer eingestimmt zu haben (letzteres zeitigt aktuell eine Diskussion darüber, ob regimetreue Juristen der NS-Zeit weiterhin durch Kommentarbenennung geadelt werden sollten).8

Der Beitrag stellt zunächst die Durchmischung von Volks- und Staatsverständnis dar (B.), um sich in der Folge mit dem – vor allem rassischen – Destillat des Volksbegriffs (C.) und der Rolle der Staatsrechtslehre im Prozess der Entrechtung (D.) zu befassen.

B. Der völkische Staat

Trotz der schon vor 1933 prominent vertretenen Vorstellung vom ethnisch oder kulturell homogenen Volk als Souverän, kann von einem „völkischen Rechtsdenken“ vor 1933 keine Rede sein.9 Das völkische Denken brach stattdessen unvergleichlich abrupt, als „völkische Revolution“, in das Rechtsverständnis ein. Mit dem 30. Januar 1933 veränderte sich die deutsche Staatsrechtslehre personell10 und ideologisch radikal. Binnen kurzer Zeit fanden sich zahlreiche Veröffentlichungen junger Karrieristen oder etablierter „Märzgefallener“, welche sich an der Grundlegung eines spezifisch nationalsozialistischen Staatsrechts versuchten.11 Allen gemein war die Betonung des Wandels: Der Kontrast zum weitestgehend positivistisch-neutralen Rechtsverständnis der nunmehr verachteten, liberalen Weimarer Republik12 bildete bis in die Endphase des selbsternannten Dritten Reichs das zentrale Narrativ des „neuen Staatsrechts“.13 Im Zentrum dieser Abgrenzung stand das unterschiedliche Volksverständnis. Dabei diente der Rekurs auf das Volk im Staatsrecht nach wie vor zur Legitimierung von Recht und Herrschaft. Doch statt durch Volksvertreter wirkte es durch den Führerwillen: Der „im Gesetz hervortretende Wille des Führers“ könne „nichts anderes sein als die bewusste und geprägte Form der völkischen Gerechtigkeit.14

Die Trennlinie zwischen Staat und Volk löste sich im völkischen Staat auf. Zuvor galt der Staat als eine juristisch verfasste Vereinigung von Menschengruppen, während sich das Volk über gemeinsame formale, ethnische oder kulturelle Merkmale definierte.15 Nun verband sich beides zum völkischen Staat: Die Symbiose mündete in der skurril anmutenden Forderung, das tradierte Konzept der juristischen Staatsperson16 gänzlich aufzugeben und durch die „lebendige Volksgemeinschaft“ zu ersetzen.17 Es war ein Unterfangen, das denklogisch spätestens dort scheitern musste, wo es einer juristischen Person, als Zurechnungspunkt bedurfte: so etwa im Völker- und Steuerrecht.

Konstitutiv für den Volksbegriff der Nationalsozialisten und mithin konstitutiv für den NS-Staat an sich, waren zwei Elemente, die in der völkischen Idee des 19. Jahrhunderts wurzeln: Das Gemeinschaftsideal und das Prinzip der Ungleichheit.

I. Gemeinschaft statt Gesellschaft

Besonders das Gemeinschaftsdenken wurde als nationalsozialistische Entgegnung zur Weimarer Gesellschaft verstanden und stand so für die Ablehnung von Individualismus, Liberalismus und Pluralismus. Während die Weimarer Republik und ihre Gesellschaft in unterschiedlichste Interessen\-gruppen, Klassen und Stände zerrissen gewesen seien, wären unter der Herrschaft der NSDAP alle Menschen in die Volksgemeinschaft eingereiht. Die Auswirkungen dieses Postulats auf das Rechtsverständnis können kaum unterschätzt werden: Laut Küchenhoff war Punkt 24 des Parteiprogramms der NSDAP – „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“ – das „oberste Gesetz des Nationalsozialismus“;18 Recht musste aus der Perspektive der Gemeinschaft verstanden werden.19 Die Ablehnung des Individualismus brachte mit sich, dass subjektive Rechtspositionen und institutionelle Garantien pauschal negiert20 und der Mensch


8 Das wird v.a. mit Blick auf „den Palandt“ diskutiert, aber auch der nach Maunz benannte GG-Kommentar muss dahingehend Aufmerksamkeit erfahren, s. van de Loo, Den Palandt umbenennen, JZ 2017, 827 (830).

9 Ridder, Zur Verfassungsdoktrin des NS-Staates, KJ 2 (1969), 221 f.; zur Ausnahme Helmut Nicolai, der schon vor 1933 von einer nationalsozialistischen Verfassung träumte, aber weder vor noch nach der Machtübernahme akademisch besonders wirkmächtig war, ebd., 238 ff.

10 Dazu Limperg, Personelle Veränderungen in der Staatsrechtslehre und ihre neue Situation nach der Machtergreifung, in Böckenförde, Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich, 1985, 44 ff.; Rüthers, Entartetes Recht, 1989, 129 ff.; Dreier, VVDStRL 60 (2000), 9 (15 ff.).

11 Bspw. Herrfahrdt, Werden und Gestalt des Dritten Reiches, 1933; Walz, Das Ende der Zwischenverfassung, 1933; Tatarin-Tarnheyden, Werdendes Staatsrecht, 1934; Menzel, Grundlagen des neuen Staatsdenkens, 1934; Forsthoff, Der totale Staat, 1934. Diesen standen auch einige Autoren gegenüber, die sich darum bemühten, Weimarer „Traditionsbestände unter neuem Namen in die neue Zeit hinüberzuretten“, m.w.N. Pauly, Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus, VVDStRL 60 (2000), 73 (76 ff.). Beide Gruppen hatten die unberechtigte Hoffnung, den NS-Staat rechtlich zu formen. Hitler selbst hatte aber kein Interesse daran, die erlangte Machtfülle durch das Staatsrecht beschneiden zu lassen, s. Rüthers (Fn. 10), 21 f.; Wittreck, Nationalsozialistische Rechtslehre und Naturrecht, 2008, 54 f.

12 Dieses Rechtverständnis wurde schon vor 1933 durch bedeutende Teile der Staatsrechtslehre abgelehnt, s. zum Methodenstreit Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 3, 2002, 171 ff.

13 Huber, Verfassungsrecht des Grossdeutschen Reiches, 2. Aufl. 1939, 1 ff.; Höhn, Reich, Grossraum, Grossmacht, 1942, 80 ff. Koellreutter sah den Grund für die verabscheute „Entartung des Liberalismus“ in der Emanzipation der Juden im 19. Jahrhundert (Das Volks- und Staatsdenken unserer Zeit, RVwBl 1939, 1).

14 Huber (Fn. 13), 244; ebenso Koellreuter, Deutsches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 1938, 60. Müller (Fn. 1), 52 zeigt auf, dass die behauptete Identität von Führungsperson und Volkswille kein Spezifikum des nationalsozialistischen Führerprinzips ist, sondern sich auf alle populistischen Bewegungen übertragen lässt.

15 S. etwa Piloty, in Fleischmann, Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 1914, „Staat und Staatswissenschaften“, 457 ff.

16 Zur „Staatsperson als Endpunkt der Zurechnung“ aus Weimarer Perspektive Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925, 71 ff.

17 Höhn, Rechtsgemeinschaft und Volksgemeinschaft, 1935, 72 ff.; ders. Der individualistische Staatsbegriff und die juristische Staatsperson, 1935, 142 f.; Küchenhoff, Nationaler Gemeinschaftsstaat, 1934, 8; Maunz, Neue Grundlagen des Verwaltungsrechts, 1934, 42 ff. Ablehnend Schmitt, Staat, Bewegung, Volk, 1933, 12; Huber, Die deutsche Staatswissenschaft, ZgesStW 95 (1934/1935), 1, (35); Gerber, Der politische Begriff des Volkes, AöR 31 (1940), 129. Zum Ganzen Stolleis (Fn. 12), 325 ff.

18 Küchenhoff (Fn. 17), 11.

19 Koellreutter, Volk und Staat in der Weltanschauung des Nationalsozialismus, 1935, 6 f.; Huck, Grundrechte im neuen Deutschen Reich, 1936, 28 f.; Huber (Fn. 13), 157 f.; dazu Anderbrügge, Völkisches Rechtsdenken, 1978, 146 ff.; Stolleis, Recht im Unrecht, 1994, 101 f.

20 Besonders tat sich hier Theodor Maunz hervor, s. (Fn. 13), 31; Das Ende des subjektiven öffentlichen Rechts, ZgesStW 96 (1936), 72 (74); Das Verwaltungsrecht des Nationalsozialistischen Staates, in Frank, Deutsches Verwaltungsrecht, 1937, 35 ff.; ebenso Menzel, Das Ende der institutionellen Garantien, AöR 28 (1937), 32; Höhn, Das subjektive öffentliche Recht und der neue Staat, in Eckhart, Deutsche Rechtswissenschaft, Bd. I, 1936, 49 (57 ff.).

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zur Gliederperson degradiert wurde:21Du bist Nichts, dein Volk ist alles!“ Den Juristen dürfte freilich bewusst gewesen sein, dass die Aufgabe subjektiv zugeordneter Rechte mit einem dramatischen Verlust an rechtlicher Ordnung und Steuerung einhergegangen wäre. Man behalf sich damit, notwendige Rechtssätze, die Individualinteressen schützten, völkisch umzudeuten. Anschaulich für dieses argumentative Vorgehen ist die Begründung der fortdauernden Notwendigkeit einer Enteignungsentschädigung in einer Dissertationsschrift von 1939:

„Wenn einem Mitglied der Gemeinschaft die Existenzgrundlage entzogen wird, dann geht es damit der Gemeinschaft verloren oder wird aus einem nützlichen Mitglied eine Last und schließlich infolge des Fehlens einer sozialen und moralischen Bindung an die Gemeinschaft ein Schädling, wenn ihm nicht die Möglichkeit einer neuen Existenz gegeben wird.“22

II. Die Ungleichheit

Das Prinzip der Ungleichheit trat als anderer Zentralbegriff des nationalsozialistischen Rechts neben das Gemeinschaftsprinzip.23 Während sich das Gemeinschaftsdenken nach innen richtete, nämlich gegen Ungleichheiten innerhalb der Gemeinschaft, und die Auflösung gesellschaftlicher Friktionen postulierte,24 zielte das Prinzip der Ungleichheit auf das Außenverhältnis: Jeder, der nicht Bestandteil der Gemeinschaft war, war nicht nur ungleich, sondern auch ungleichwertig. Erst aus der Abwertung der Nicht-Völkischen ergab sich für die Volksgenossen der wahre Wert der Gemeinschaftszugehörigkeit. Über die Stellung des Einzelnen in Recht und Gesellschaft entschied die Volkszugehörigkeit. „Mensch“ war dagegen als vereinheitlichender Rechtsbegriff unbrauchbar geworden.25 Innerhalb der Volksgemeinschaft äußerte sich dies durch die Negation subjektiver Rechte, jenseits der Volksgemeinschaft waren die Auswirkungen weitaus dramatischer: „Ungleiche“ wurden als „Minderwertige“ oder „Volksfeinde“ jenseits der Rechtsordnung verortet. Die Nürnberger Gesetze von 1935 stellten sie unter ein umfassendes, diskriminierendes Sonderrecht und verwirklichten so, in der Logik der Zeit, das Prinzip der Ungleichheit und damit den völkischen Gedanken an sich.

C. Der völkische Volksbegriff

Doch wie konstituierte sich nun der Fixpunkt des „neuen Staates“, die Volksgemeinschaft? Klar war zumindest, wie sich das völkische Volk nicht bestimmen ließ: Das Reichsbürgergesetz (RBG) von 1935 markierte die formaljuristische Abkehr vom formalen Staatsvolksbegriff.26 Die neu geschaffene Reichsbürgerschaft wurde über die Staatsbürgerschaft gestellt und war für die gesellschaftliche Teilhabe des Einzelnen unerlässlich (und etwa Voraussetzung für die Bekleidung öffentlicher Ämter). Reichsbürger war nach § 2 RBG nur der Staatsbürger „deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen“. Die Staatsangehörigkeit war damit nur noch im außenpolitischen Kontext und eben als Tatbestandsvoraussetzung der Reichsbürgerschaft von Bedeutung.27

Auch das vor 1933 weit verbreitete kulturelle Volksverständnis, das Gemeinsamkeiten in Sprache, Sitte und Tradition betonte,28 wurde nicht weiter rezipiert. Zwar verwies die NS-Staatsrechtslehre verschiedentlich auf derartige Elemente,29 einen Volksbegriff leitete man aus ihnen aber nicht mehr ab. Vielmehr wurde der Spieß gewissermaßen umgedreht: Es sei überhaupt nur das artgleiche Volk in der Lage, eine gemeinsame Kultur zu entwickeln.30 Kultur sei nicht konstitutiv für das Volk, sondern Rasse konstitutiv für die Kultur.

I. Volk als Schicksalsgemeinschaft

Statt solcher tradierten Volksbegriffe wurde in der Wissenschaft mitunter auf Rosenbergs Konzept der volkseigenen Rassenseele31 und ihrer Prägung durch den 1. Weltkrieg rekurriert.32 Der Duktus Höhns zeugt eindeutig davon, dass ein derart esoterischer Ansatz ebenfalls nicht zur Konkretisierung des Volksbegriffs beitragen kann:

Diese Volksgemeinschaft war keine Ideologie, sondern das Vermächtnis des großen Krieges, der eherne Schatz, den das Frontsoldatentum mit nach Hause brachte. Im Donner der Materialschlachten ging es nicht mehr um das Einzelindividuum, um sein Glück, seine Freiheit, sein Eigentum, seine Rechte innerhalb des Staates und gegen den Staat, sondern um das Leben des Volkes. Hier wurde zum ersten Male wieder klar, daß der einzelne nichts und das Volk alles ist.33

Dieses Verständnis trieb die schon vor 1933 bemühte sprachliche Überhöhung eines naturhaften, urwüchsigen und unbestimmbaren Volkes auf die Spitze. Als greifbares Element hinter dem Pathos blieb nur das rassische Substrat. Höhn führt den Gedanken dann auch bis zum Kern des nationalsozialistischen Volksbegriffes weiter: „Volksgemeinschaft


21 Vgl. Anderbrügge (Fn. 19), 151 ff.; Schäfer, Die Rechtsstellung des Einzelnen, in Böckenförde (Fn. 10), 106 ff.

22 Rhein, Die Enteignungsentschädigung im nationalsozialistischen Staat, 1939, 37. Allg. zum Spannungsverhältnis zwischen Totalitarismus und Privateigentum Fraenkel, Der Doppelstaat, 2. Aufl. 2001, 136 ff.

23 Vgl. Hill, Gleichheit und Artgleichheit, 1966, 205 ff.; Majer, Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtsystems, 1987, 161.

24 Zur „Gleichheit aller artgleichen Volksgenossen“ Maunz, Die Staatsaufsicht, 1938, 83 f.

25 Ausdrücklich Siebert, Subjektives Recht, konkrete Berechtigung, Pflichtenordnung, in Eckhart (Fn. 20), 23 (28).

26 RGBl. I 1935, 1146.

27 Koellreutter, Grundfragen unserer Volks- und Staatsgestaltung, 1936, 12 ff.

28 Liermann (Fn. 4), 27; Schmitt (Fn. 4), 235; vgl. Lepsius, Die gegensatzaufhebende Begriffsbildung, 1994, 13 ff.

29 Koellreutter (Fn. 14) 67; Boehm, Volkstumswechsel und Assimilationspolitik, in FS Hedemann, 134 (138 f.); Hugelmann, Volk und Staat im Wandel des deutschen Schicksals, 27 f.

30 Boehm (Fn. 29), 141; Huber (Fn. 13), 154.

31 Rosenberg, Der Mythus des 20. Jahrhunderts, 33.-34. Aufl. 1934, 700.

32 Küchenhoff (Fn. 16), 21; Heckel, Wehrverfassung und Wehrrecht, Teil I, 1939, 98.

33 Höhn (Fn. 13), 84; ähnlich ders., Rechtsgemeinschaft (Fn. 17), 75.

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ist Artgemeinschaft.“34 Das Volksschicksal ist dagegen nur terminologisches Beiwerk.35 Lediglich an einer Stelle findet sich dieser Bestandteil des nationalsozialistischen Weltverständnisses tatsächlich im positiven Recht: Hatte ein Jude oder seine nahen Verwandten im ersten Weltkrieg gekämpft, wurde er in der Frühphase des Regimes durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (BBG) gegenüber anderen „Ungleichen“ privilegiert.36 Zahlreiche jüdische Beamte konnten so bis 1935 in ihren Berufen verbleiben. Es blieb jedoch eine Momentaufnahme. Mit Erlass des RBG wurden sie 1935 aus dem Staatsdienst verdrängt, ungeachtet ihres Dienstes für die Volks- und „Schicksalsgemeinschaft“.

II. Volk als Artgemeinschaft

Trotz der Betonung, dass Rasse und Volk zwei völlig andersartige Begriffe seien,37 galt „Arier“ weitgehend38 gleichbedeutend mit „Volksgenosse“. Entgegen der ursprünglichen Annahme der Rassenbiologie, behaupteten die NS-Ideologen die Existenz einer spezifisch deutschen Rasse.39 Die vermeintlich naturwissenschaftlich untermauerte „Rassenfrage“ schrumpfte auf den simplen Gegensatz zwischen Deutschblütigen und „Fremdblütigen“ – gemeint waren mit letzterem im Prinzip ausschließlich Juden.40 Als Abgrenzungskriterium diente die „Rasse“ oder synonym „das Blut“,41 was wiederum juristisch unbestimmbar blieb. § 3 BBG nahm lediglich allgemein auf „Nicht-Arier“ Bezug; der Begriff des „deutschen und artverwandten Blutes“ nach § 1 Blutschutzgesetz42 blieb undefiniert. Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur, selbst in der Kommentarliteratur zu den Nürnberger Gesetzen, findet sich keine Annäherung.

Das war kein unbewusstes Versäumnis.43 Die dynamische, jede Festlegung vermeidende Begriffsbildung war ein zentrales Merkmal des nationalsozialistischen Rechtsverständnisses.44 Das erfüllte in Hinblick auf den Volksbegriff nicht nur den Zweck, staatliche Bindungen zu verhindern, sondern wirkte auch legitimierend für die NS-Ideologie an sich. Eine scharfe juristische Definition hätte die gedanklichen Brüche und naturwissenschaftlichen Unstimmigkeiten der Rassenideologie offengelegt. So wurde stattdessen alle Artgleichheit nur im Kontrast zur Ungleichheit dargestellt. Der entscheidende Begriff der NS-Rassenideologie war nicht „Deutsches Blut“, sondern „Jude“. Das Sachregister der Juristischen Wochenschrift von 1935 spricht Bände: „Arier, vgl. unter Juden“.45 Ein solcher „Negativkonsens“ ist charakteristisch für das völkische Recht,46 aber entsprach auch dem älteren Volksverständnis, welches (nicht nur) in Carl Schmitts Verfassungslehre zum Ausdruck kommt und das Volk als „negativ bestimmbare Größe“ verstand.47

1. Abkehr von der Rassenbiologie

Eine negative Bestimmung im Sinne der Rassenbiologie fand jedoch ebenso wenig statt. Im Zuge der Entwicklung des völkischen Judenhasses war der religiöse Antijudaismus einem rassischen Antisemitismus gewichen. Statt des Glaubens stand nunmehr die Herkunft im Vordergrund. Zur Darstellung der „jüdischen Rasse“ oder des „jüdischen Blutes“ wurde auf Abstammung und Geisteshaltung rekurriert; „die Juden“ wurden als Volk, nicht als Religionsgemeinschaft, begriffen. Womit sich die völkischen Theoretiker vor 1933 aber nicht befassen mussten, war, wie sich der einzelne Angehörige dieses Volkes konkret bestimmen ließ. Vor genau dieser Aufgabe standen im NS-Staat aber Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, denn die Tatsache, dass man nicht zur Volksgemeinschaft gehörte, zeitigte, anders als das abstrakte Konzept der Volksgemeinschaft, individuelle Rechtsfolgen. Es bedurfte einer juristisch bestimmbaren Trennlinie. Wie diese sich letztlich darstellte ist bezeichnend für die fehlende dogmatische Kohärenz des „völkischen Rechts“: Der vermeintlich naturwissenschaftliche Überbau der „Rassenlehre“ – welcher freilich immer noch legitimierend und sinnstiftend herangezogen wurde – wurde verworfen und schlicht die Religionszugehörigkeit als Ausgangskriterium verwandt:48Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört.“49 Später hieß es dann in § 5 der 1. Verordnung zum RBG: „Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt.“ Praktisch war es mit der Betonung der Rasse anstelle der Religion nicht weit her. Großeltern mit, wenn auch nur vorrübergehender, jüdischer Religionszugehörigkeit galten nach § 2 Abs. 2 S. 2, ohne Möglichkeit des Gegenbeweises, rassisch als Juden. Die Möglichkeit, „Unzuträglichkeiten bei der Beweisführung auszuschließen“,50 wog schwerer


34 Höhn (Fn. 13), 85.

35 Ähnlich auch Anrich, Volk und Staat als Grundlage des Reiches, 1934, 10 f.; Boehm (Fn. 7), 35 f.; Koellreutter (Fn. 19), 6 f., 9; ders (Fn. 7), 15, 67; Hugelmann (Fn. 29), 22 f.

36 § 3 Abs. 2, RGBl I, 1933, 175.

37 Stuckart/Globke, Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung, Bd. 1, 1936, 1; Kluge/Krüger, Verfassung und Verwaltung im Dritten Reich, 1937, 72. Zu beiden Begriffen ausf. Lepsius (Fn. 28), 32 ff., 77 ff.

38 Zur Ausnahme der „unvölkischen Geisteshaltung“ s. III. 3. b).

39 Diese habe durch das Überwiegen „edlen, nordischen Blutes“ beim Deutschen Volk eine „arteigene Prägung“ erfahren. Stuckart/Globke, (Fn. 37), 7; Frick, Die Rassenfrage in der deutschen Gesetzgebung, DJZ 1934, 1 (3); Lösener/Knost, Die Nürnberger Gesetze, 4. Aufl. 1941, 20.

40 In diesem Kontext ausschließlich zwischen Deutschen und Juden differenzierend Nicolai, Rasse und Recht, 1933, 5; Küchenhoff (Fn. 17), 9 f.; Höhn (Fn. 7), 195; Heckel (Fn. 32), 98.

41 Dem „Boden“, als zweiter Bestandteil des Begriffspaares von Blut und Boden, wurde eher ein soziologischer Einfluss zugeschrieben: „Das Volk steht in doppelter Beziehung zum Boden; es besiedelt und gestaltet ihn; aber der Boden prägt und bestimmt auch das Volk.“ (Huber [Fn. 13], 157).

42 RGBl. I 1935, 1146.

43 Deisz, Das Recht der Rasse, 1938, 92. Zum dynamischen Volksbegriff Huber (Fn. 17), 151. Hitler selbst bescheinigte dem Begriff „so vielseitig auslegbar und so unbeschränkt in der praktischen Anwendung zu sein wie etwa das Wort ‚religiös‘“ (Mein Kampf, 851.-855. Aufl. 1943, 416). Vgl. Lepsius (Fn. 28), 117 f.

44 Lepsius (Fn. 28), 46 ff.; ders. ZNR 26 (2004), 102 (110 ff.).

45 JW 1935, 11.

46 Dreier, VVDStRL 60 (2000), 9 (24); Lepsius, ZNR 26 (2004), 102 (110): „im Negativen homogen“, „im Positiven heterogen“.

47 Schmitt (Fn. 4), 243 unter Zitation Schopenhauers: „Wer kein Latein versteht, gehört zum Volke.“

48 Anderbrügge, (Fn. 19), 81; Majer, „Fremdvölkische“ im Dritten Reich, 1981, 118 f.; Tarrab-Maslaton, Rechtliche Strukturen der Diskriminierung der Juden im Dritten Reich, 1993, 68; Hansmann, Die Nürnberger Rassengesetze vom 15. September 1935, NJW 2005, 2648 (2650).

49 1. VO zu § 3 BBG, RGBl. I 1933, 195.

50 Lösener/Knost (Fn. 39), 47; ähnlich Stuckart/Globke (Fn. 37), 63.

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als die Verwirklichung rassenbiologischer Vorstellungen:51Ein volljüdisches Großelternteil wird sehr häufig der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört haben, sodaß sich Feststellungen über seine Rasse erübrigen.52

Im Gegensatz zu den Juden spielten andere Entrechtete, wie Sinti, Roma und Slawen, 53 im Wirken der völkischen Rechtslehre nahezu keine Rolle.54 Weitgehend unbeachtet blieb auch die große Zahl an Menschen, die als „Kranke“ oder „Asoziale“, Träger „minderwertiger Erbmasse“ seien und deshalb im Zuge der „Förderung der Erbgesundheit“ ausgegrenzt wurden. Die direkte Umsetzung des biologisch-darwinistischen Ansatzes im Rassendenken führte schon 1933 zum Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses,55 das Zwangssterilisationen vorsah und durch die neu geschaffenen Erbgesundheitsgerichte durchgesetzt wurde. Kranke konnten der Volksgemeinschaft als „unnütze Esser“ nicht dienen. Das Konzept der Gliederpersönlichkeit offenbart hier seine schlimmste Seite: Der Gedanke des „lebensunwerten Lebens“ mündete in der sogenannten Euthanasie, die formal illegal ablief.56

2. Die subjektive Komponente der Volksgenossenschaft

„Blut und Geist“ konnten in der Realität auseinanderfallen. Schon 1933 war mit § 4 BBG eine eigene Regelung für weltanschauliche Abweichler geschaffen worden. Die Reichsbürgerschaft, als politische Ausformung der Volksgemeinschaft, erforderte nach § 2 Abs. 1 RBG „Treue zu Volk und Reich“. Politisch missliebige Personen wurden, wegen „artfremder Geisteshaltung“, als Gemeinschaftsfremde diskreditiert und formal entrechtet,57 das Einheitsbewusstsein (mit anderen Worten: Die „Treue zur Bewegung“) zum Merkmal des Volksbegriffs:58 Der Einzelne musste sich der Volksgemeinschaft zugehörig fühlen, um zu ihr zu gehören. Das folgte nicht der Rassenbiologie, sondern der politischen Ideologie Chamberlains und Rosenbergs, welche die Geisteshaltung selbst als rassischen Faktor verstand.59

Die psychische Seite der Volksgemeinschaft war offenkundig von erheblicher gesellschaftspolitischer Bedeutung,60 fand aber in Kommentierungen und Rechtslehre kaum Widerhall.61 Auch hier wurde auf ideologisch-systemische Widersprüchlichkeiten mit Ignoranz reagiert. Weltanschauliche Abweichler mit „nordischem Blut“, denen Gemeinschaftsdenken und nationale Gesinnung eigentlich schon angeboren seien müssten, waren im Kontext der völkischen Idee unerklärlich.

D. Die Staatsrechtslehre und das Sonderrecht

Trug die Staatsrechtslehre nun Konkretes zur Aussonderung und Entrechtung bei? Die Kommentierung der rassengesetzlichen Bestimmungen oblag maßgeblich Männern der Justiz- und Verwaltungspraxis,62 Dreier diagnostiziert gar, die Staatsrechtslehre habe die Entrechtung und Isolation der Juden „überwiegend eher zurückhaltend“ begleitet.63

Doch die Rechtslehre hatte – durch affirmative Rezeption der völkischen Ideologie – seit 1933 einen Staat dargestellt, dessen Hauptsinn die Durchsetzung des Rassenprinzips sei, wozu dieser „den Einzelnen auch gegen seinen Willen und unter Zumutung höchster Opfer“ ergreife.64 Zwar blieb die Staatsrechtswissenschaft weitgehend vage, wenn es um die konkrete Ausgestaltung des Sonderrechts ging. Sie war aber auch vor Erlass der Nürnberger Gesetze keinesfalls nur verschwurbelt-uneindeutig. Der völkische Antisemitismus innerhalb der Rechtslehre, welcher sich in der Frühphase des NS-Staates Bahn bricht, geht vielfach „überobligatorisch“ über den Stand der Entrechtung de lege lata hinaus.

So schwebte Tatarin-Tarnheyden für die kommende „Schädlingsgesetzgebung“ schon 1934 ein System vor, welches dem späteren RBG sehr ähnlich war.65 Ferner begriff er das BBG als „Säuberungsaktion, die den deutschen Volksgeist von semitischer Erstickung befreite“.66 Koellreutter sah die Entlassung jüdischer Beamter als Ausdruck einer „völkischen Gerechtigkeit67 und Forsthoff verstand die Juden 1934 als Feinde, die zunächst kenntlich und dann „unschädlich“ gemacht werden müssten.68 Auf die


51 Eine „erb- und rassenkundliche Untersuchung“ war zwar theoretisch denkbar, praktisch aber irrelevant (s. Deisz [Fn. 43], 312 f.).

52 Stuckart/Globke (Fn. 37), 64.

53 Bei der Bevölkerung der Ostgebiete, die ab 1939 nicht einmal einem formalen Sonderrecht unterworfen, sondern gleich als außerhalb jeden Rechts stehend betrachtet wurden (Majer [Fn. 23]), 102), hatte die Rassenbiologie vor dem Krieg einen hohen Anteil nordischen Blutes ausgemacht, s. Günther, Rassenkunde Europas, 3. Aufl. 1929, 129.

54 Zum kaum genannten „Neger“ und „Zigeuner“ s. Majer, (Fn. 48), 125 f.

55 RGBl. I 1933, 529.

56 Zur auch nach zeitgenössischen Maßstäben illegalen Untätigkeit der Strafjustiz Kramer, Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte als Gehilfen der NS-„Euthanasie“, KJ 17 (1984), 25 ff.

57 Das traf besonders Kommunisten. Köhler, „Die Juden in Deutschland“, in Eckart, Deutsche Rechtswissenschaft, Bd. II, 1937, 190 (192): „Der Bolschewismus erscheint als die letzte Form jüdischer Kriminalität und zugleich als nunmehr unverhohlener jüdischer Weltherrschaftsanspruch.“

58 Huber (Fn. 13), 153; Heckel (Fn. 32), 100.

59 Chamberlain, Die Grundlagen des 19. Jahrhunderts, 1. Hälfte, 10. Aufl. 1912, 483 f. – Rasse als „Geblüt und Gemüt“; Rosenberg (Fn. 31), 116 f. – Rasse als „äußere Erscheinung der Seele“; aufgegriffen bei Nicolai (Fn. 40), 7; Stuckart/Globke (Fn. 37), 1; Kluge/Krüger (Fn. 39), 109.

60 Die subjektive Seite der Volksgemeinschaft diente vornehmlich als gesellschaftliches Druckmittel, da die Kriterien zur Feststellung weltanschaulicher Loyalität gänzlich unbestimmt waren, s. Thieler, Volksgenossen unter Vorbehalt, in Schmiechen-Ackermann, „Volksgemeinschaft“, 2012, 211 ff.

61 Koellreutter ([Fn. 13], 83) bestimmt lapidar die Erfüllung des Arbeitsdienstes und der Wehrpflicht als Nachweis der Treue zur Bewegung. Andernorts ([Fn. 27], 6) werden subjektive Voraussetzungen von ihm für unbedeutend erachtet, da sie auf die kommenden Generationen abzielen würden, welche im NS-Staat sozialisiert worden seien. Die akute, zeitgenössische Relevanz dieser zusätzlichen Voraussetzung im gesellschaftlichen Kontext wird dabei gänzlich unterschlagen. S. zum politischen Charakter des Rassenbegriffs Majer (Fn. 23), 127.

62 Deisz war Rechtsanwalt, Feldscher und Knost Oberregierungsräte. Stuckardt als Staatssekretär, Lösener als Ministerialrat und Globke als Oberregierungsrat waren direkt an der Entstehung der Nürnberger Gesetze beteiligt.

63 Dreier, VVDStRL 60 (2000), 9 (39); ähnlich ders., Rechtszerfall und Kontinuität, Der Staat 43 (2004), 235 (240 f.).

64 Gerber, Staatsrechtliche Grundlinien des neuen Reiches, 1933, 20.

65 Tatarin-Tarnheyden, Verfassungsneubau zum völkischen Rechtsstaat, DJZ 1933, 1224 (1225); ders. (Fn. 11), 36 ff.

66 Tatarin-Tarnheyden (Fn. 11), 36.

67 Koellreutter, Der deutsche Führerstaat, 1934, 17.

68 Forsthoff (Fn. 11), 38 f.

Overkamp, Der völkische Volksbegriff und die Staatsrechtslehre des Nationalsozialismus78

Nürnberger Gesetze und ihre Verordnungen reagierte die NS-Rechtslehre erwartbar euphorisch. Das umfassende Sonderrecht bildete die zuvor beschworene, radikale Trennlinie zwischen den Angehörigen der Volksgemeinschaft und den „Ungleichen“ und verwirklicht somit den völkischen Gedanken. Die Gesetze seien die „Verfassung der Freiheit69 oder ein „Grundgesetz der neuen völkischen Ordnung70 ; Frank spricht in gewisser Endgültigkeit vom „Sieg der Idee71. Insofern sah die Rechtswissenschaft die Entrechtung 1935 als abgeschlossen an.72 Das weitere rassistisch-antisemitische Wirken konzentrierte sich weniger auf Grundfragen des Staates, sondern „selbstreinigend“ auf die Entfernung vermeintlich jüdischen Gedankengutes aus den Rechtswissenschaften.73 Zum fürchterlichen weiteren Verlauf des deutschen Antisemitismus findet sich beinahe nur Schweigen, wenn auch durchaus vereinzelte Vernichtungsfantasien im Schrifttum geäußert wurden.74 Das hat unterschiedliche Gründe: Zum einen gab es kriegsbedingt schlichtweg deutlich weniger Publikationen. Zum anderen lässt sich auch ein Stimmungsumschwung innerhalb der Rechtslehre ausmachen. Nicht wenige Wissenschaftler hatten das Ende des „Dritten Reiches“ nach der Niederlage in Stalingrad vorhergesehen und sich unverfänglicheren Rechtsbereichen zugewandt.75 Vor allem zeigte sich aber in der Spätphase des Regimes, dass die „Selbstzerstörung“76 des Staatsrechts vollends abgeschlossen war: Nachdem der Führung jede rechtliche Bindung oder Kontrollbedürftigkeit abgesprochen war, blieb für das Staatsrecht kaum Raum. Der NS-Staat handelte, insbesondere im Zuge des Völkermordes, fernab von allen rechtlichen Maßstäben und war damit für die Rechtslehre nicht greifbar.

E. Fazit

Was verrät nun der Blick auf den völkischen Volksbegriff? Zunächst offenbart er ideologische Inkohärenzen. Allen Hinweisen auf die angeblich unangreifbare naturwissenschaftliche Grundlage des Rassenprinzips zum Trotz bestimmte eine Art ideologischer Pragmatismus die konkrete Umsetzung des Sonderrechts: Der religiöse Jude wurde zum rassischen Juden erklärt. Dass derartige Unstimmigkeiten nicht rechtswissenschaftlich aufgegriffen wurden, ist nicht überraschend, spricht aber dennoch Bände. Selbst der „Versuch [der Staatsrechtslehre], die geänderten Erscheinungsformen der Staatsrealität affirmativ nachzuzeichnen77, scheiterte. Das bestärkt, was andernorts schon umfassender herausgearbeitet wurde: Von einer tatsächlichen „nationalsozialistischen Rechtslehre“ kann keine Rede sein.78 Die mit dem unscharfen Volksbegriff verknüpfte und gewollte Rechtsunsicherheit bedeutete für die Staatsrechtswissenschaft, gemeinsam mit der Entkernung und Dynamisierung anderer zentraler Rechtsbegriffe, die Auflösung des zu betrachtenden Gegenstands, nämlich des Staatsrechts an sich. Der völkische Volksbegriff steht damit für die fatalen Konsequenzen maximaler Unbestimmtheit und Dynamisierung.

Mit geweiteter Perspektive lässt sich anhand des Volksbegriffs der Nationalsozialisten – freilich eine einzigartig extreme Spielart – Allgemeineres zu populistisch-nationalistischen Volksvorstellungen sagen, denn just im NS-Staat wurde eine auf Exklusion gerichtete Volks- und Gesellschaftsvorstellung juristisch umgesetzt. Es gibt eine offenkundige Gemeinsamkeit zwischen dem völkischen Volksbegriff und anderen Versuchen, das Volk nicht als strikt formalisierte Menschengruppe im Sinne eines Staatsvolkes, sondern als anderweitig abgrenzbares „wahres Volk“79 zu begreifen. Sie alle führen unweigerlich zur Differenzierung zwischen Volkszugehörigen und „Ungleichen“. Wird eine derartige Ideologie ins Recht transformiert, wirkt sie zwangsläufig entrechtend (wenn auch nicht notwendigerweise – und das muss betont werden – in dem extremen Maße, in dem sich das NS-Recht Bahn brach). Die deutsche Rechtslehre tut deshalb gut daran, gerade angesichts einer autoritären und populistischen Revolte, an den strikten Formalismus des Grundgesetzes zu erinnern und darüber hinaus auf (kulturelle) Homogenitätspostulate zu verzichten. Denn auch einer kulturellen Herleitung des Volksbegriffs wohnt ein exkludierendes Element inne: Wer kulturelle Eigenarten nicht teilt, gehört nicht zum Volk. Das darf im pluralen Staat des Grundgesetzes nicht sein.80 Das Volk ist das Staatsvolk, die Volksangehörigen sind die Deutschen nach Art. 116 GG.81 Andere Volksbegriffe haben daneben keinen Platz.


69 Schmitt, DJZ 1935, 1133 (1135) – „Heute ist das deutsche Volk auch im Rechtssinne wieder deutsches Volk geworden“.

70 Huber (Fn. 13), 369.

71 Frank, Vorwort zu Deisz (Fn. 43), 11.

72 Dies galt nicht nur innerhalb der Rechtslehre. Die geschaffene „Rechtssicherheit“ stellte für einige Juden gar eine „akzeptable Basis“ für das weitere Leben in Deutschland dar, s. Friedländer, Das Dritte Reich und die Juden, 3. Aufl. 2007, 185 ff.

73 S. Heckel, Der Einbruch des jüdischen Geistes in das deutsche Staats- und Kirchenrecht durch Friedrich Julius Stahl, HZ 155 (1937), 506 ff. und – gegen Kelsen polemisierend – Ule, Herrschaft und Führung im nationalsozialistischen Reich, VerwArch 45 (1940), 193 (200 f.). Schmitt forderte die „Ausmerzung“ jüdischer Literatur aus den Bibliotheken und verlangte die Kennzeichnung jüdischer Autoren in rechtswissenschaftlichen Publikationen (Die deutsche Rechtswissenschaft im Kampf gegen den jüdischen Geist, DJZ 1936, 1194 f.). Zum „literarischen Judenstern“ Rüthers, Reinhard Höhn, Carl Schmitt und andere, NJW 2000, 2866 (2869).

74 Das betrifft zwar keine Äußerungen durch Rechtslehrer, dürfte aber angesichts der Publikationsorte von diesen zur Kenntnis genommen worden sein. S. Noack, Der Jude und sein Recht, DR 8 (1938), 56 („Man kann eine Krankheit, eine Seuche, nur dadurch wirksam bekämpfen, daß man den Bazillus erkennt und vernichtet. Man kann ein Unkraut nur dadurch ausrotten, daß man seine Wurzeln beseitigt.“); Gross, Die rassenpolitischen Voraussetzungen zur Lösung der Judenfrage, DR 12 (1942), 2 („Wir sehen das Judentum als eine […] Erscheinung an, die sich auf das irdische Leben außerordentlich gut verstanden hat, aber ebenso auch dem geschichtlich-irdischen Tod unterworfen ist. Und soweit es sich um die historische Erscheinung des Juden in Europa handelt, glauben wir, daß diese Todesstunde unwiderruflich gekommen ist.“). Feldscher (Rassen- und Erbpflege im deutschen Reich, 1943, 17) zitiert Hitler: Ergebnis des Krieges sei nicht „die Bolschewisierung der Erde und damit der Sieg des Judentums […], sondern die Vernichtung der jüdischen Rasse in Europa.“

75 Zur „sprechenden Stummheit“ Stolleis (Fn. 19), 143.

76 Stolleis (Fn. 12), 316 ff.; Dreier, Der Staat 43 (2004), 235 (236 ff.); Mertens, Rechtsetzung im Nationalsozialismus, 2009, 149 f.

77 Mertens (Fn. 76), 149 [Einschub d.d.A.].

78 Anderbrügge (Fn. 19), 225 ff.; Dreier, VVDStRL 60 (2000), 9 (32 ff.); Wittreck (Fn. 11), 6 ff; Stolleis (Fn. 19), 142. Lepsius (ZNR 26 [2004], 102 [114 f.]) will zumindest von einer NS-Staatsrechtslehre sprechen, „wenn man ihre rechtszerstörerische Wirkung gerade zu ihrem Gegenstand erklärt.“

79 S. abermals zu populistischen Bewegungen der Gegenwart Müller (Fn. 1), 85.

80 Während ein kulturell homogener Volksbegriff nicht als verfassungsrechtlicher Idealzustand begriffen werden darf, ist kulturelle Verfassungsauslegung – man denke etwa an die Kopftuchentscheidungen des BVerfG – grundsätzlich zulässig und mitunter notwendig, denn Verfassungen sind nun einmal ein Produkt ihrer spezifischen Kultur.

81 BVerfGE 83, 37 (50 f.)