Anwendungsvoraussetzungen der §§ 146 ff. und 261 StGB auf neue Zahlungssysteme

Bitcoin, Geldfälschung, Geldwäsche

Marc-Philipp Bittner, LL.B.*

A. Das Bitcoin-Netzwerk

I. Kurzübersicht

Bitcoin ist ein digitales Zahlungsmittel, das auf einem öffentlich zugänglichen und dezentral verwalteten Grundbuch1 basiert. Alle Geschäftsvorfälle chronologisch festgehalten.Die Recheneinheit des Systems wird als Bitcoin (BTC) bezeichnet. Nutzer können Bitcoin mithilfe einer „Wallet“ genannten Software empfangen und versenden. Der aktuelle Saldo dieser Wallets errechnet sich fortlaufend aus der Verkettung aller im Grundbuch (sog. „Blockchain“) erfassten Transaktionen.2

Das Grundbuch wird durch die Nutzer des Systems selbst verwaltet. Dazu verbreitet jeder Nutzer die von ihm durchgeführten Transaktionen über Knotenpunkte an alle anderen Nutzer. Die Authentizität der Transaktionen wird durch Verschlüsselungstechnologie geschützt.

Zur Dokumentation werden in einem festen Intervall alle auf den jeweiligen Zeitraum entfallenden Transaktionen in einem Datenpaket zusammengefasst, worin auch die Informationen aller vorangegangen Datenpakete in komprimierter Form enthalten sind. Diese sogenannten „Blocks“ formen eine Kette, die als „Blockchain“ bezeichnet wird.

Blocks formen kann grundsätzlich jeder an das Netzwerk angeschlossene Computer, auf dem eine spezielle Bitcoin-Software installiert ist. Deshalb muss je Intervall ein Teilnehmer bestimmt werden, dessen Version des aktuellsten Blocks allgemein anerkannt wird, um die Blockchain fortzuschreiben. Die Wahl fällt auf denjenigen Rechner, welcher zuerst ein komplexes mathematisches Problem löst. Um die Lösung des Problems wetteifern leistungsstarke Computer, da dem Gewinner des Intervalls zur Belohnung ein bestimmter Betrag an Bitcoin durch das System zugeschrieben wird.

Die Geldmenge an Bitcoin ist von vornherein auf etwa 21 Millionen begrenzt. Bis diese Grenze erreicht ist, werden nach dem obigen Verfahren fortlaufend neue Bitcoin generiert.3 Bitcoin können an speziellen Börsen gegen reale Währungen eingetauscht werden, den Marktwert bestimmen Angebot und Nachfrage.

II. Technische Details

1. Double-Spending

Bitcoin ist ein dezentrales System, das ohne Banken auskommen soll. Ohne zentrale Instanz könnten Nutzer aber versuchen, Transaktionen an verschiedene Empfängeradressen mehrfach durchzuführen, also „Geld“ auszugeben, das ihnen nicht mehr zusteht. Dieses Problem wird als „double-spending“ bezeichnet. Die Lösung des Problems ist bei Bitcoin ein „Timestamp Server“: Aus jedem Block mit Transaktionsdaten wird ein sog. „Hash“ gebildet, der mit einem „Timestamp“ (Zeitstempel) versehen wird. Ein Hash ist die Umrechnung eines Ausgangswertes in einen anderen, meist sehr viel kürzeren Wert. Jede kleinste Veränderung der Eingabe führt dabei zu einer völlig anderen Ausgabe, sodass ein Hash als individueller „Fingerabdruck“ einer bestimmten Datenmenge bezeichnet werden kann.4 Bei Bitcoin basiert jeder neue Hash neben dem aktuellen Block auch auf dem vorherigen datierten Hash. Nachträglich einen Eintrag in einem älteren Block zu ändern wird so erheblich erschwert, weil in diesem Fall die Kette der Hashes unterbrochen würde. Ein bestimmter Block wird also umso verlässlicher, je mehr Blöcke ihm nachfolgen. Diese Verkettung von Information wird als „Blockchain“ bezeichnet.

2. Peer-to-peer

Peer-to-peer (P2P) ist der Oberbegriff für Netzwerke mit gleichberechtigten Knotenpunkten („peers“). Der Gegensatz zu P2P-Netzwerken ist das Client/Server-Modell, bei dem ein Client Anfragen stellen kann, die der Server beantwortet. Bei P2P fungiert dagegen jeder Knotenpunkt sowohl als „Client“ als auch als „Server“. P2P ist durch die Verwendung bei Portalen zum illegalen Austausch von Filmen und Musik bekannt geworden.5 Das Bitcoin-Netzwerk wird als peer-to-peer bezeichnet, weil jeder Nutzer von Zahlungsdiensten gleichzeitig auch Knotenpunkt zur Weiterleitung von Transaktionsdaten sein und an der Weiterführung der Blockchain mitwirken kann.

3. Transaktionen

Bitcoin wird zwar auch als „kryptographisches Geld“6 bezeichnet. Das Bitcoin-Netzwerk ist allerdings nicht verschlüsselt („encrypted“), es verwendet lediglich Verschlüsselungstechnik. Als Zahlungsmittel basiert Bitcoin auf dem gegenseitigen Vertrauen der Teilnehmer des Systems. Die Teilnehmer im Bitcoin-Netzwerk treten nicht unter Klarnamen auf, sondern sind durch bestimmte Bitcoin-Adressen, also Pseudonyme, individualisiert; Pseudonymität und Vertrauen schließen sich jedoch weitgehend aus. Dieses Problem wird


* Der Autor ist Alumnus der Bucerius Law School, Hamburg.

1 Im Grundbuch werden in der Buchführung alle Geschäftsvorfälle chronologisch festgehalten.

2 Soweit nicht anders gekennzeichnet basieren Abschnitt I und II auf Nakamoto, Bitcoin.org v. 01.11.2008, http://t1p.de/qr81, zuletzt abgerufen am 28.05.2017.

3 Bitcoin.it v. 15.01.2015, http://t1p.de/7wto, zuletzt abgerufen am 28.05.2017.

4 Rouse, TechTarget.com, http://t1p.de/6l2q, zuletzt abgerufen am 28.05.2017. Die Kurz-Links in der vorliegenden Arbeit funktionieren nach diesem Prinzip.

5 Rouse,TechTarget.com, http://t1p.de/ttjx, zuletzt abgerufen am 28.05.2017.

6 Beck/König, JZ 2015, 130.

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im Bitcoin-Netzwerk durch asymmetrische Kryptographie (auch: „public-key cryptography“) gelöst. Als asymmetrisch wird sie bezeichnet, weil dabei zwei unterschiedliche Schlüssel verwendet werden. Mit dem öffentlichen Teil eines Schlüsselpaares können Daten dergestalt verschlüsselt werden, dass sie nur mithilfe des anderen, privaten, Teils des Schlüsselpaares entschlüsselt werden können.7

Hierauf basieren die Transaktionen im Bitcoin-Netzwerk: Der aktuelle Bestand an Bitcoin, über die ein Teilnehmer verfügen kann, ergibt sich aus der Verkettung aller bisherigen Transaktionen. Dabei gelten bestimmte Bitcoin als einer Person zugewiesen, wenn deren öffentlicher Schlüssel (Bitcoin-Adresse) der letzte Empfänger einer Transaktion gewesen ist. Um eine Transaktion durchzuführen, erstellt der Versender eine Nachricht bestehend aus den Daten der vorherigen Transaktionen, einer persönlichen Signatur, die auf seinem privaten Schlüssel basiert, und dem öffentlichen Schlüssel des Empfängers. Die persönliche Signatur des Versenders entspricht grob der Unterschrift auf einem Überweisungsträger, der öffentliche Schlüssel der Kontoverbindung des Empfängers. Ein Versender kann somit nur Geld anweisen, welches ihm selbst schon einmal zugewiesen worden ist. Dass der Versender über die dem öffentlichen Schlüssel zugewiesenen Bitcoin verfügen darf, beweist er durch den Besitz des korrespondierenden privaten Schlüssels, mit welchem er die Transaktionen signiert. Die Teilnehmer des Systems können mithilfe der Verkettung von signierten bisherigen Transaktionen die Authentizität der jeweils neuen Transaktion nachprüfen – sie können also auf die Berechtigung der Zahlungen trotz Pseudonymität vertrauen.

4. Proof-of-work

Da Bitcoin ein Peer-to-peer-Netzwerk ohne zentrale Instanz ist, muss in jedem Intervall festgestellt werden, mit welchem Block die Blockchain fortgeschrieben werden soll. Anderenfalls könnten Knotenpunkte allein wegen verzögerter Datenübertragung über verschiedene Versionen des jeweiligen Blockes verfügen. Die Einigung auf einen einzigen Block geschieht durch „Proof-of-work“, also einen Arbeitsnachweis. Dazu wird durch das Netzwerk zu jedem Intervall eine komplexe Rechenaufgabe gestellt. Der Knotenpunkt, der diese Aufgabe zuerst löst, darf seine Version des Blockes an die Blockchain anschließen. Die Lösung der Aufgabe wird regelmäßig den Knotenpunkten mit der meisten Rechenleistung gelingen. Um zu verhindern, dass einzelne Knotenpunkte innerhalb kurzer Zeit die Kontrolle über das Netzwerk übernehmen, erhöht sich der Schwierigkeitsgrad der Rechenaufgabe, wenn Blocks in zu kurzen Zeitabständen angeschlossen werden.

Der erfolgreiche Knotenpunkt eines bestimmten Intervalls erhält als Belohnung eine bestimmte Zahl an Bitcoin zugeschrieben. Diese liegt derzeit bei zwölf und halbiert sich in regelmäßigen Abständen von etwa vier Jahren.8 Mit der Bitcoin-Software ausgestattete Rechner, die sich an der Erstellung neuer Blocks hauptsächlich beteiligen, werden als „Miner“ bezeichnet. Aufgrund vergangener Aufwertungen von Bitcoin ist die Zahl der Miner stark angestiegen. Durch den hohen Konkurrenzdruck ist kosteneffizientes „Mining“ heute nur noch mit hochspezialisierten Rechnern möglich.9

Die meisten Nutzer werden wegen der begrenzten ihnen zur Verfügung stehenden Rechenleistung nur sehr selten selbst Bitcoin durch Mining erhalten. Für sie besteht aber die Möglichkeit, Bitcoin über Dritte zu erwerben. Dies ist einerseits durch direkte (Bar-)Zahlung an einen Teilnehmer des Netzwerkes möglich, der sodann Bitcoin an das persönliche Wallet des Käufers transferiert („over-the-counter“ bzw. „OTC“).10 Es existieren Internetplattformen, über die sich an einem OTC-Handel Interessierte verabreden können.11 In der Praxis häufiger ist aber der Erwerb über spezialisierte Börsen, sog. „Bitcoin Exchanges“. Die derzeit bekannntesten Anbieter sind Coinbase (USA), Bitfinex (Hong Kong), Bitstamp (USA), BTC-e (unbekannt), Kraken (USA), Huobi (China und Hong Kong), OKCoin (China) und BTCC (China).12

5. Anonymität

Die Anonymität der Teilnehmer wird als eines der zentralen Merkmale des Bitcoin-Systems gesehen. Wie oben festgestellt, basiert Bitcoin auf einem öffentlich und gemeinschaftlich verwalteten Grundbuch. Alle Transaktionen innerhalb des Systems, an denen ein bestimmter Teilnehmer unter der ihm zugeordneten Kennung („Bitcoin-Adresse“) beteiligt ist, sind für immer öffentlich einseh- und nachvollziehbar. Anonymität wird bei Bitcoin erzielt, indem die Identität der Teilnehmer von den Transaktionen entkoppelt wird. Tatsächlich ist Bitcoin in der Grundform darum kein anonymes, sondern lediglich ein pseudonymes Netzwerk. Kann eine Bitcoin-Adresse einmal einer realen Person zugeordnet werden, können sämtliche von dieser Person vorgenommenen Transaktionen nachvollzogen werden. Freilich existieren mittlerweile technische Möglichkeiten, um die Spuren der eigenen Bitcoin-Transaktionen zu verwischen, wodurch ein erhöhter Grad an Anonymität erreicht werden kann („Bitcoin-Mixer“). 13

B. Bitcoin und Geldfälschung

Bitcoin werden häufig als „Cryptocurrency“ bezeichnet. Da sie als Zahlungsmittel und Anlageprodukt verwendet werden,14 liegt die Bezeichnung „Geld“ rein sprachlich nahe. Die Anwendbarkeit der §§ 146 ff. StGB auf Bitcoin setzt allerdings voraus, dass sie auch unter den juristischen und speziell strafrechtlichen Geldbegriff subsumiert werden können.


7 Kreitz, Uni-Potsdam.de, http://t1p.de/vbn5, zuletzt abgerufen am 28.05.2017.

8 www.bitcoinblockhalf.com, http://t1p.de/1rhp, zuletzt abgerufen am 28.05.2017.

9 Kelleher, Investopedia.com v. 02.09.2014, http://t1p.de/p6ni, zuletzt abgerufen am 28.05.2017.

10 Die vertragstypologische Einordnung des Handels mit Bitcoin ist umstritten. Eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Ansätzen m.w.N. findet sich bei Beck/König, JZ 2015, 130, 132 und Engelhardt/Klein, MultiMedia und Recht (MMR) 2014, 355, 359. Zur terminologischen Vereinfachung wird hier ein Kaufvertrag angenommen.

11 Coindesk.com, http://t1p.de/fzcm, zuletzt abgerufen am 28.05.2017.

12 Coindesk.com, http://t1p.de/fzcm, zuletzt abgerufen am 28.05.2017.

13 Beispielsweise: BitMixer.io, http://t1p.de/pzw6, zuletzt abgerufen am 28.05.2017.

14 Beck/König, JZ 2015, 130.

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I. Rechtsgut und Aufbau

Das von § 146 StGB geschützt Rechtsgut ist das „öffentliche Interesse an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Geldverkehrs“.15 Der Tatbestand beinhaltet drei Alternativen: Erstens das Herstellen (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB), zweitens das Beschaffen (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und drittens das Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB).16 Bei Falschgeld handelt es sich zwar nicht um einen Gegenstand, der dem Geldbegriff unterfällt, sondern um einen, der nur den Anschein erweckt, Geld zu sein. Der Geldbegriff legt für das gefälschte Geld aber fest, welcher unzutreffende Eindruck von diesem erweckt werden muss, damit der fragliche Gegenstand von § 146 StGB erfasst wird.17 Darum bleibt der Begriff des Geldes die entscheidende Voraussetzung zur Anwendbarkeit von §§ 146 ff. StGB auf Bitcoin.

II. Bitcoin als Geld im Sinne des Tatbestandes

1. Strafrechtlicher Geldbegriff

Geld im tatbestandlichen Sinne ist nach der gängigen strafrechtlichen Definition jedes vom Staat oder seitens einer von ihm ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf den Annahmezwang.18

Bitcoin werden innerhalb des privat betriebenen P2P-Netzwerkes durch Mining erschaffen. Bitcoin werden also weder von einer staatlichen Stelle hergestellt, noch sind sie zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmt. Zahlungsmittel, die ohne staatliche Autorität ausgegeben worden sind, sind selbst dann kein Geld im Sinne des Tatbestandes, wenn sie sich tatsächlich im Umlauf befinden.19 Bitcoin lassen sich darum nicht unter den strafrechtlichen Geldbegriff der §§ 146 ff. StGB subsumieren.

2. Zivilrechtlicher Geldbegriff

Grundsätzlich können zivilrechtliche Normen und Vertragsgestaltungen über die Strafbarkeit entscheiden, kann das Zivilrecht also „strafrechtsgestaltende Wirkung“ entfalten.20 Ein Beispiel hierfür ist die Fremdheit i.S.d. § 242 StGB, die nach den Eigentumsregelungen des BGB bestimmt wird.21 Allerdings existiert eine allgemeingültige Definition des Geldbegriffes weder im Zivilrecht noch in den Wirtschaftswissenschaften.22 Es sind drei Erscheinungsformen allgemein anerkannt: Bargeld, Giralgeld und E-Geld.23

a) Bargeld

Bargeld meint Geldzeichen als bewegliche Sachen, die über einen Nominalwert verfügen und als gesetzliche Zahlungsmittel allgemein anerkannt sind – dies sind Münzen und Banknoten.24 Geld im engeren Sinne umfasst nur gesetzliche Zahlungsmittel, das heißt solche, für die in einem bestimmten Währungsraum ein Annahmezwang besteht.25 Geld im weiteren Sinne (Verkehrsgeld) sind im Verkehr anerkannte Zahlungsmittel, also auch ausländische Münzen und Banknoten.26 Bitcoin basieren nur auf Einträgen in einer digitalen Datenbank und sind somit schon keine körperlichen Gegenstände.

b) Giralgeld

Als Giralgeld werden Geldforderungen begründende Guthaben bei Kreditinstituten bezeichnet.27 Giralgeld (auch: Buchgeld) wird neben dem Bargeld mehrheitlich als Geld im Sinne der staatlichen Geldtheorie angesehen. Zwar besteht für Giralgeld kein Annahmezwang. Es sei jedoch quasi staatlich anerkannt, da der Staat es für seine Zahlungen nahezu ausschließlich nutze; obwohl der Staat das Giralgeld nicht selbst emittiere, stehe es bei der staatlichen Währungssicherung und Geldverwendung an erster Stelle.28 Bitcoin mangelt es an einer zentralen Ausgabestelle (Emittenten).29 Sie sind darum auch kein Giralgeld.

c) E-Geld

Auch E-Geld im Sinne des § 1a Abs. 3 ZAG ist staatlich anerkannt. E-Geld im Sinne des ZAG ist jeder elektronisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.

Zwar verfügen Bitcoin als tatsächlich gehandeltes Gut über einen monetären Wert.30 Die Ausstellung von Bitcoin, also das Mining, geschieht aber nicht gegen Zahlung eines Geldbetrages. Die Miner erhalten lediglich eine Zahl an Bitcoin zugeschrieben, deren wirtschaftlicher Wert erst mittelbar durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Bitcoin sind darum nicht als E-Geld zu qualifizieren. Dies hat auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht klargestellt.31


15 BGHSt 23, 229 (231); Fischer, in: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen63, 2016, Vor § 146 Rn. 2; Heger, in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch28, 2014, § 146 Rn. 1; Erb, in: Joecks/Schmitz (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB2, 2012, Vor § 146 Rn. 1.

16 Puppe, in Kindhäuser/Neumann/Pfaeffgen (Hrsg.), NomosKommentar StGB4, 2013,§ 146 Rn. 1.

17 Erb, in: MüKo-StGB (Fn. 15), § 146 Rn. 10; Puppe, in: NK-StGB (Fn. 16), Vor § 146 Rn. 10.

18 BGH 12, 344; 23, 231; 32, 198; Fischer, (Fn. 15), §146 Rn. 2; Ruß, in: Laufhütte/Tiedemann/Rissing-van Saan (Hrsg.), Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch12, 2009, § 146 Rn. 4.

19 Lieben, in: Schönke/Schröder (Hrsg.), Strafgesetzbuch29, 2014, § 146 Rn. 2-3.

20 Weber, in: FS F. Baur, 1989, S. 133.

21 Wessels/Hillenkamp, Straftaten gegen Vermögenswerte38, 2015, § 2 Rn. 79.

22 Grünberg, in: Palandt (Begr.), Bürgerliches Gesetzbuch75, 2016, § 245 Rn. 1; K. Schmidt, in: Staudinger (Begr.), Kommentar zum BGB, Band II16, 2015, Vor § 244 Rn. A 1.

23 Kirchhartz, in: Claussen (Begr.), Bank und Börsenrecht5, 2014, § 1 Rn. 6; Häde, in: Hahn/Häde, Währungsrecht2, 2010, § 1 Rn. 24.

24 K. Schmidt, in: Staudinger (Fn. 22), Vor § 244 Rn. A 20 ff.

25 Beck, NJW 2015, 581; Grüneberg, in: Palandt (Fn. 22), § 245 Rn. 3.

26 Grüneberg, in: Palandt (Fn. 22), § 245 Rn. 3.

27 K. Schmidt, in: Staudinger (Fn. 22), Vor § 244 Rn. A 31 ff.

28 Münch, Das Giralgeld in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, 1990, S. 162; a.A. K. Schmidt, in: Staudinger (Fn. 22), Vor § 244 Rn. A 30, der konkret-funktionelle Identität nicht ausreichen lässt.

29 Im Ergebnis ebenso: Spindler/Bille, Wertpapier-Mitteilungen (WM) 2014, 1357, 1360.

30 Spindler/Bille, WM 2014, 1357, 1361.

31 Münzer, BaFinJournal 1/2014, 26, 28; der Artikel ist auch online abrufbar unter http://t1p.de/kwcd; zuletzt abgerufen am 28.05.2017.

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3. Strafrichterliche Auslegung

Bitcoin sind nach dem Vorgesagten nicht unter die anerkannten zivilrechtlichen Geldbegriffe subsumierbar. Die Interpretation einer Strafnorm, die auf außerstrafrechtliche Vorschriften Bezug nimmt, soll grundsätzlich nicht weiterreichen als die zivilrechtliche Regelung.32 Unklar ist, ob die Strafrechtsprechung bei Fragen, die außerstrafrechtlich nicht entschieden sind, eine eigene Auslegung der wirtschaftsrechtlichen Normen vornehmen darf.33 So wird in der Diskussion um § 266 StGB vertreten, dass Streit über den Inhalt zivilrechtlicher Normen nicht zu einer „Auslegungs- und Anwendungsblockade im Strafrecht“ führen dürfe.34 Der Strafrichter sei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens „selbst dazu berufen, außerstrafrechtliche Normen zu interpretieren – mögen diese auch kontrovers oder gar nicht diskutiert werden.“35 Nach einer anderen Ansicht müssen strafrechtliche Gebote jedoch mindestens objektiv erkenn- und berechenbar sein; dies gelte nur für gesicherte, allgemeine und zweifelsfrei vorhandene Wertungen.36 Auch nach der erstgenannten Ansicht seien jedenfalls „ungesicherte Rechtsentwicklungen und vorläufige Übergangszonen“ als nicht strafbewehrt zu behandeln.37 Die zivilrechtliche Einordnung von Bitcoin ist derzeit ungeklärt. Keine Rede sein kann deshalb von einer objektiv erkenn- und berechenbaren außerstrafrechtlichen Wertung zur Geldeigenschaft von Bitcoin im Sinne der §§ 146 ff. StGB – es handelt sich vielmehr um eine ungesicherte Rechtsentwicklung. Bitcoin sind nach allen Ansichten auch durch strafrichterliche Auslegung nicht als Geld im Sinne des Tatbestandes zu qualifizieren.

III. Ergebnis

Bitcoin sind weder nach der gängigen strafrechtlichen Definition, einer der anerkannten zivilrechtlichen Definitionen noch nach strafrichterlicher Auslegung Geld i.S.d. §§ 146 ff. StGB. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht qualifiziert Bitcoin nicht als Devisen, sodass auch eine Strafbarkeit über den „Umweg“ des § 152 StGB ausscheidet.38 Die Herstellung von Bitcoin durch Mining ist nicht strafbar gem. §§ 146 ff. StGB.

C. Bitcoin und Geldwäsche

Bitcoin sind dezentral, international und pseudonym – und darum in den Verdacht geraten, ein geeignetes Mittel zur Geldwäsche zu sein. Unter Geldwäsche ist das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus organisierter Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zweck der Tarnung zu verstehen. Weil Geldwäsche den „Schnittpunkt“ zwischen illegalen Erlösen und dem legalen Finanzkreislauf darstellt, ermöglicht ihre Verfolgung den Strafverfolgungsbehörden, in die Strukturen organisierter Kriminalität einzudringen. 39 Nachfolgend wird untersucht, ob Bitcoin taugliches Tatobjekt des § 261 StGB sind. Dazu müssten sie erstens „Gegenstände“ i.S.d. Tatbestandes sein und zweitens aus einer Katalogvortat „herrühren“ können.

I. Bitcoin als Gegenstand im Sinne des Tatbestandes

Tatobjekt der Geldwäsche können nach der herrschenden Meinung nur Gegenstände (Sachen und Rechte) mit Vermögenswert sein: Bargeld, Giralgeld, Forderungen, Wertpapiere, Immobilien, Kontodaten, Edelmetalle, Edelsteine, Grundstücke, Rechte an diesen, aufgeladene Telefonkarten, Beteiligungen an Gesellschaften und Anteile an Gemeinschaftsvermögen.40 Soweit illegale Gelder gegen Bitcoin eingetauscht werden, liegt ein taugliches Tatobjekt nach dieser Definition vor. Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob auch Bitcoin selbst Tatobjekt sein können – wenn z.B. ein Drogenhändler online mit Bitcoin bezahlt wird und anschließend versucht diese zu „waschen“. Dies hängt davon ab, ob Bitcoin unter die von der herrschenden Meinung vertretene Definition subsumiert werden können.

1. Sache

Bitcoin sind von der Sachqualität gem. § 90 BGB noch weiter entfernt als herkömmliche Software, bei der diese diskutiert wird.41 Das Wallet eines Nutzers enthält keine Anzahl an Bitcoin, sondern lediglich Informationen zum Schlüsselpaar des Nutzers, während sich die Zahl der ihm aktuell zugewiesenen Bitcoin aus der dezentralen Blockchain ergibt (s.o.). Bitcoin sind rein virtuelle Gegenstände, an denen kein Sacheigentum gem. §§ 903 ff. BGB bestehen kann.42

2. Forderung

Dem Bitcoin-Netzwerk fehlt es wie oben erläutert an einem zentralen Emittenten, gegen den eine Forderung sich richten könnte. Die Nutzer wollen sich gegenseitig auch nicht zur Unterhaltung des Netzwerkes verpflichten, sodass eine BGB-Gesellschaft gem. § 705 BGB oder ein Vertrag sui generis ausscheiden. Mangels Vertrages sind Bitcoin darum nicht als Forderung zu qualifizieren. 43

3. Immaterialgut

Bitcoin sind auch kein Immaterialgut im Sinne des UrhG, weil durch das Mining nicht die erforderliche Schöpfungshöhe gem. § 2 UrhG erreicht wird.44

4. Bitcoin als sog. besondere Gegenstände

Bitcoin sind zivilrechtlich mithin weder Sache noch Recht, sodass sie nach der Definition der herrschenden Meinung kein Gegenstand im Sinne des Tatbestandes von § 261 StGB sind. Eine andere Ansicht streitet indes für einen


32 Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht Allgemeiner Teil4, 2014, § 3 Rn. 172.

33 Tiedemann (Fn. 32), § 3 Rn. 173.

34 Rönnau, ZStW 119 (2007), 887, 915.

35 Rönnau, ZStW 119 (2007), 887, 915.

36 Tiedemann (Fn. 32), § 3 Rn. 173.

37 Rönnau, ZStW 119 (2007), 887, 912.

38 Münzer, BaFinJournal 1/2014, 26, 27.

39 BT-Ds. 12/989, S. 26.

40 Eschelbach, in: Graf/Jäger/Wittig (Hrsg.), Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 261 Rn. 10; Neuheuser, in: MüKo-StGB (Fn. 15), § 261 Rn. 29; Hecker, in: Schönke/Schröder(Fn. 19), § 261Rn. 4.

41 Spindler/Bille, WM 2014, 1357, 1359; Jickeli/Stieper, in: Staudinger (Begr.), Kommentar zum BGB, Band I14, 2012,§ 90 Rn. 3.

42 Boehm/Pesch, MMR 2014, 75, 77, Spindler/Bille, WM 2014, 1357, 1359.

43 Spindler/Bille, WM 2014, 1357, 1360.

44 Specht, in: Dreier/Schulze (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz5, 2015, § 2 Rn. 11, 18; Spindler/Bille, WM 2014, 1357, 1360.

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funktionalen Gegenstandsbegriff. Nach diesem sollen auch sog. besondere Gegenstände von § 261 StGB erfasst sein, sodass Vermögensgüter des modernen Wirtschaftsverkehrs darunterfallen könnten, die rechtlich nicht in die Form einer Sache oder eines Rechts gegossen seien, wie etwa durch Industriespionage erlangtes Know-how oder Computerprogramme.45 Unter diese Definition könnten auch Bitcoin fallen.

Die herrschende Meinung lehnt einen funktionalen Gegenstandsbegriff ab. Erstens wird dies damit begründet, dass § 261 StGB darauf abziele, bemakelte Gegenstände verkehrsunfähig zu machen, weshalb nur Tatobjekte in Betracht kämen, die nach zivilrechtlichen Maßstäben übertragbar seien.46 Zweitens widerspreche die extensive Interpretation dem traditionellen rechtlichen Verständnis des Begriffs „Gegenstand“.47 Vielmehr sei der Begriff nach dem Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit §§ 73, 74 ff. StGB zu sehen und in Übereinstimmung mit diesen auszulegen. Aus § 73 Abs. 1 StGB ergebe sich zudem, dass der Gesetzgeber für abweichende Vermögenspositionen andere Begriffe gewählt habe.48

Die Gegenmeinung stellt fest, dass der Gegenstandsbegriff nach seinem Wortsinn eine Vielzahl sonstiger Vermögenspositionen umschließen könne. Zudem habe der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 261 StGB keineswegs auf Sachen und Rechte beschränken wollen, sondern an sog. besondere Gegenstände schlicht nicht gedacht. Außerdem lasse sich der Gegenstandsbegriff bei der Geldwäsche teleologisch allein funktional verstehen, wenn die Norm die organisierte Kriminalität daran hindern solle, illegal erlangte Vermögensgegenstände in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.49

Diese Ansicht gesteht zwar zu, dass die verwandten §§ 73, 74 StGB wohl tatsächlich nur Sachen und Rechte umfassten. Das sei aber dem Umstand geschuldet, dass diese stets voraussetzten, dass die betreffenden Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer im zivilrechtlichen Sinne „gehörten“. Wirtschaftskriminelle Transaktionen mit sog. besonderen Gegenständen basierten indes häufig nicht auf Besitz oder Eigentum im zivilrechtlichen Sinne, sondern auf reiner Nutzung. Dieser Besonderheit würde eine allein auf §§ 73, 74 StGB abstellende systematische Betrachtung nicht gerecht.50

Daneben stützt diese Meinung sich auf den Gegenstandsbegriff aus § 453 BGB, der ebenfalls funktional ist. Als Gegenstände umfasst dieser außer Sachen und Rechten beispielsweise Elektrizität und Fernwärme, nicht geschützte Erfindungen und Know-how, Software, Werbeideen und Domain-Namen.51

Diese Ansicht verdient Beifall. Erstens überzeugt der systematische Hinweis auf § 453 BGB. Die Kritik der herrschenden Meinung daran läuft ins Leere, wenn sie auf ein vermeintlich „traditionelles rechtliches Verständnis des Begriffs“52 abstellt, was der Vergleich zum weiten und funktionalen Gegenstandsbegriff des § 453 BGB53 zeigt. Auch das teleologische Argument kann überzeugen. Der Zweck der Geldwäschevorschriften ist es, eine nachvollziehbare „Papierspur“ zu erhalten, mit deren Hilfe die Strafverfolgungsorgane finanzielle Abläufe und Strukturen der organisierten Kriminalität rekonstruieren und aufdecken können.54 Eine enge Auslegung des Gegenstandsbegriffes erschwerte die Erreichung dieses Zweckes bei digitalen Zahlungsmitteln wie Bitcoin. Diese Betrachtungsweise wird noch unterstrichen durch die gebotene richtlinienkonforme und gemeinschaftsfreundliche Auslegung.55 Die einschlägige Dritte Geldwäscherichtlinie definiert Vermögensgegenstände wie folgt: „Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder, einschließlich elektronischer oder digitaler Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen.“56 Nur ein funktionaler Gegenstandsbegriff wird den Anforderungen der Dritten Geldwäscherichtlinie gerecht. Spätestens in ihrem Lichte muss dem funktionalen Gegenstandsbegriff gefolgt werden.

5. Zwischenergebnis

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Tatobjekt im Sinne des § 261 StGB können nach hier vertretener Auffassung mithin Sachen, Rechte und besondere Gegenstände sein, nämlich solche, die rechtlich nicht in die Form einer Sache oder eines Rechts gegossen sind. Dies gilt für sämtliche Vermögensgegenstände, solange sie wirtschaftlich wertvoll sind und nach Maßgabe der unterschiedlichen Tatvarianten des § 261 StGB behandelt, insbesondere „verwendet“ werden können.57 Bitcoin sind virtuelle Gegenstände die zwischen Nutzern des Bitcoin-Netzwerkes transferiert werden können. Eine Verwendung im Sinne der verschiedenen Tatvarianten des § 261 StGB ist möglich. Es befinden sich derzeit etwa 16,35 Mio. Bitcoin in Umlauf. Beim aktuellen Wechselkurs von ca. USD 2.000,00 ergibt das eine Marktkapitalisierung von insgesamt rund USD 34,00 Mrd.58 Bitcoin verfügen darum auch über tatsächlichen Vermögenswert. Nach alledem sind Bitcoin taugliches Tatobjekt des § 261 StGB.


45 Cebulla, Wistra 1999, 281, 286.

46 Altenhain, in: NK-StGB (Fn. 16),§ 261 Rn. 26; Hecker, in: Schönke/Schröder (Fn. 19), § 261Rn. 4.

47 Neuheuser, in: MüKo-StGB (Fn. 15), § 261 Rn. 30.

48 Neuheuser, in: MüKo-StGB (Fn. 15), § 261 Rn. 30; Altenhain, in: NK-StGB (Fn. 16), § 261 Rn. 26; Hecker, in: Schönke/Schröder (Fn. 19), § 261 Rn. 4.

49 BT-Ds. 12/989, S. 27; Cebulla, Wistra 1999, 281, 285.

50 Cebulla, Wistra 1999, 281, 285.

51 D. Schmidt, in: Prütting/Wegen/Weinreich (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch10, 2015,§ 453 Rn. 16; Beckmann, in: Staudinger (Begr.), Kommentar zum BGB, Band III15, 2014,§ 453 Rn. 19.

52 Neuheuser, in: MüKo-StGB (Fn. 15), § 261 Rn. 30.

53 Faust, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck´scher Online-Kommentar zum BGB42, 2017, § 453 Rn. 23; Westermann, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg (Hrsg.), Münchener Kommentar zum BGB, Band III7, 2016, § 453 Rn. 3 ff.

54 BT-Ds. 12/3533, S. 11.

55 Neuheuser, in: MüKo-StGB (Fn. 15), § 261 Rn. 27 Hecker, in: Schönke/Schröder (Fn. 19), § 261Rn. 1.

56 RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26. 10. 2005, ABl. EU Nr. L 309, S. 15.

57 Cebulla, Wistra 1999, 281, 286.

58 Coinmarketcap.com, http://t1p.de/4lqi, zuletzt abgerufen am 28.05.2017.

Bittner, Bitcoin68

II. Herrühren

Der weit zu verstehende Begriff des Herrührens soll neben den unmittelbar aus der Vortat hervorgehenden Gegenständen (Ursprungsgegenstände) sowohl die notwendigen Gegenstände der Tat selbst (Beziehungsgegenstände) als auch Erzeugnisse der Tatbegehung (producta sceleris) erfassen.59 Werden Bitcoin als Lohn für die Begehung einer Straftat gezahlt, rühren sie als Ursprungsgegenstand unmittelbar aus der Tat her. Beziehungsgegenstand können Bitcoin sein, wenn sie das mit der Geldwäsche verschleierte Geldmittel sind. Producta sceleris können Bitcoin dagegen nicht sein, da ihre Herstellung nicht strafbar ist (s.o.).

Allgemein soll das Herrühren in wirtschaftlicher Betrachtungsweise weit verstanden werden, damit gerade die typische „Kette von Verwertungshandlungen“ erfasst werde.60 Es reiche deshalb für das Herrühren aus, wenn „zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang“ bestehe, sodass auch Surrogate vom Begriff des Herrührens erfasst sind.61 Bitcoin sind werthaltig, können gegen einen aus einer Vortat stammenden Gegenstand eingetauscht werden und somit Surrogat sein.

1. Verdünnung von Vermögensgegenständen

Umstritten ist, wie der Zusammenfluss oder die Verschmelzung von bemakelten und legalen Vermögensgegenständen zu einem untrennbaren Ganzen zu bewerten sind (sog. Verdünnung).62 Nach einer Ansicht soll der Gegenstand trotz teilweise legaler Herkunft stets als in Gänze bemakelt gelten (Totalkontamination).63 Nach der Gegenmeinung soll dies nur anteilig in Höhe der Bemakelung gelten (Teilkontamination).64

2. Verdünnung bei Bitcoin

Das Problem der Vermischung von legalen mit illegalen Gegenständen tritt unter anderem bei Bankkonten auf. Bei oberflächlicher Betrachtung mag Bitcoin Überweisungen zwischen Bankkonten ähneln. Wie oben bereits erklärt, kommt es bei Bitcoin aber nie zur Speicherung eines Guthabens auf einem abgetrennten Konto. Vielmehr errechnet sich der aktuelle Saldo eines Nutzers fortlaufend aus der Verkettung aller im Grundbuch erfassten Transaktionen, an denen dieser Nutzer beteiligt gewesen ist. Jede dieser Transaktionen ist durch kryptographische Hashes individualisiert – ähnlich der Nummerierung von Geldscheinen. Aus diesem Grund lässt sich der Ursprung aller im Netzwerk befindlichen Bitcoin zu jedem Zeitpunkt bis zum Mining zurückverfolgen. Zu einer Vermischung mit anderen Bitcoin zu einem untrennbaren neuen Gegenstand kommt es bei Bitcoin also nicht: Ein bemakelter Bitcoin kann stets von legalen Bitcoin isoliert werden. Auf den oben angesprochenen Meinungsstreit kommt es nicht an.

3. Ausnahme: Bitcoin-Mixer?

Dass die Historie aller Transaktionen in der Blockchain öffentlich ist, missfällt Nutzern, die Wert auf Anonymität legen. Darum wurden Möglichkeiten entwickelt, die Herkunft von Bitcoin zu verschleiern. Dies geschieht mithilfe sog. Mixer oder Tumbler. Mixer kombinieren die eigenen Bitcoin mit denen anderer an einer zentralen Stelle; diese sendet anschließend die gleiche Menge an Bitcoin in anderer Zusammensetzung zurück. Tumbler tauschen Bitcoin unter Nutzern aus und erstatten größere Transaktionen in Form vieler einzelner Mikrotransaktionen.65

Durch solche Maßnahmen lässt sich für einzelne Nutzer ein gewisser Grad an Anonymität erreichen. Dieser fußt aber nicht auf einer „untrennbaren“ Vermischung der Bitcoin, sondern nur auf der starken Verschleierung der Zahlungsströme durch Scheintransaktionen. Technisch sind diese noch immer in der oben beschriebenen Weise nachvollziehbar – es wäre dazu nur erheblich mehr Rechenleistung erforderlich. Nutzer von Mixern und Tumblern vertrauen darauf, dass kein Teilnehmer des Netzwerkes (und keine Strafverfolgungsbehörde) eine solch ressourcenintensive Suche durchführen wird. Dies ist freilich nur eine quantitative und keine qualitative Hürde. Darum ändert sich nichts an dem Ergebnis, dass eine untrennbare Vermischung von Bitcoin im Rechtssinne technisch ausgeschlossen ist.

III. Ergebnis

Bitcoin sind taugliche Tatobjekte des § 261 StGB. Sie können aus einer Katalogvortat herrühren. Es erfolgt keine untrennbare Vermischung bemakelter und legaler Bitcoins im „Wallet“ der Nutzer.

D. Fazit

Bitcoin sind in Deutschland kein Geld im Rechtssinne, sodass ihre Herstellung nicht als Geldfälschung gem. §§ 146 ff. StGB strafbar ist. Ob Bitcoin tatsächlich in so hohem Maße für illegale Aktivitäten genutzt werden, wie teilweise vermutet wird, ist ungewiss. Jedenfalls sind sie nach hier vertretener Auffassung als „besondere Gegenstände“ taugliches Tatobjekt der Geldwäsche gem. § 261 StGB.

 


59 Fischer (Fn. 15), § 261 Rn. 7 und § 74 Rn. 10; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil 117, 2015 § 23 Rn. 7.

60 Kühl, in: Lackner/Kühl (Fn. 15), § 261 Rn. 5; Wessels/Hillenkamp (Fn. 21), § 24 Rn. 894.

61 BGHSt 52, 205, 209; BGH NStZ-RR 2010, 109, 111.

62 Fischer (Fn. 15), § 261 Rn. 8; Altenhain, in: NK-StGB (Fn. 16),§ 261 Rn. 74; Rengier (Fn. 59), § 23 Rn. 9; Wessels/Hillenkamp (Fn. 21), § 24 Rn. 901.

63 Barton, NStZ 1993, 159, 163; Leip/Hardtke, Wistra 1997, 281, 284; Altenhain, in: NK-StGB (Fn. 16),§ 261 Rn. 75; Neuheuser, in: MüKo-StGB (Fn. 15), § 261 Rn. 56.

64 BT-Ds. 12/3533, S. 12; Hecker, in: Schönke/Schröder (Fn. 19), § 261 Rn. 10.

65 Gorale, BTCGermany.de v. 09.01.2015, http://t1p.de/p8bo, zuletzt abgerufen am 28.05.2017.