Philipp Etzkorn *
A. Einleitung
I. Der Interessenkonflikt / Problemstellung
Bereits Zweigert stellte sich die Frage, weshalb beim Mobilienerwerb „der gute Glaube überhaupt schutzwürdiger sein soll, als das Recht des wirklichen Eigentümers“1 .
Es stehen sich also zwei Interessen gegenüber. Auf der einen Seite der Eigentümer, der sein Recht ohne einen auf Verlust der Gewalt gerichteten Willen einbüßt2 und auf der Gegenseite der gutgläubige – und somit schützenswerte3 – Erwerber sowie nachrangig4 das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Verkehrs mit Mobilien.5 Ein gerechtes Ergebnis kann durch eine einseitige Entscheidung für oder wider einer Position nicht erzielt werden,6 weshalb die Gesetzgeber in der Pflicht waren, eine, ihren Wertungen entsprechende, Regelung zu treffen, welche die widerstreitenden Interessen bestmöglich auflöst.
Die internationalen Regelungsansätze sind vielfältig und selbst in sehr eng verwandten Rechtsordnungen wie denen des deutschen Rechtskreises7 (Deutschland, Österreich, Schweiz) sind markante Unterschiede erkennbar. Da sich bei der Schaffung des DCFR8 Entwurfs durch das CoPECL network an allen bereits in Europa vorhandenen Systemen orientiert wurde,9 gilt dies um so mehr für ihn, dessen Ziel es war, durch die Schaffung einer weiteren optionalen Rechtsordnung die Rechtsvereinheitlichung weiter voran zu treiben.10 Interessant ist es daher, die Regelungen zu vergleichen und die dahinterstehenden Wertungen zu extrahieren.
II. Methodik
Rechtsvergleichung ist ein „schwieriges und risikoreiches“11 Geschäft, weshalb die methodische Herangehensweise klar definiert sein muss.
Zwar haben moderne Gesellschaften vergleichbare juristische Probleme, jedoch wird zur Lösung dieser nicht zwangsläufig der gleiche Weg beschritten.12 Das zu vergleichende juristische Problem muss somit möglichst abstrakt und frei von rechtlichen Termini als Sachproblem formuliert werden, damit schließlich Gleiches mit Gleichem verglichen werden kann („Funktionale Rechtsvergleichung“).13
Mithin ist es also nötig, die hierzulande durch den gutgläubigen Erwerb geregelte Situation ohne Fachtermini zu beschreiben und anschließend abstrakt zu formulieren. Dies soll durch die Einführung dreier Personen vereinfacht werden. A sei der ursprüngliche Eigentümer, B der nichtberechtigt Veräußernde und C der Erwerber. Das Sachproblem – unter Verwendung dieser Namen – wäre nun, ob und unter welchen Voraussetzungen C Eigentum erwirbt.
Dabei ist nachfolgend die Rechtsvergleichung nicht in klassische Länderberichte unterteilt, sondern zur besseren Vergleichbarkeit thematisch gegliedert.
III. Gang der Untersuchung
Ausgehend von der Rechtsvergleichung (B.) folgt die Extraktion der zugrundeliegenden Wertungen (C.), bevor eine Stellungnahme inklusive eines eigenen Regelungsentwurfes (D.) den Beitrag beschließt. Verglichen werden die sachenrechtlichen Aspekte14 Deutschlands, Österreichs, der Schweiz und des DCFR-Entwurfs.
B. Rechtsvergleichung
Nach einer Konkretisierung des Themas (I.) erfolgt die Rechtsvergleichung (II.).
I. Konkretisierung der rechtsvergleichenden Untersuchung
Für den Gang des Beitrags soll von folgendem Grundfall ausgegangen werden:
A war Eigentümer eines Buches, welches C ohne Kenntnis der wahren Eigentumsverhältnisse von B, der das Buch besaß, kaufte und erhielt.
Eine vergleichende Erschließung der genauen Termini technici für die Bestandteile des Falles (Buch, Art des Besitzes, etc.) soll an dieser Stelle unterbleiben.
* Der Autor ist Student an der Bucerius Law School, Hamburg.
1 Zweigert, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (RabelsZ) 23 (1958), 1, 2.
2 Eichler, Institutionen des Sachenrechts Ein Lehrbuch, Bd. I: Allgemeiner Teil Grundlagen des Sachenrechts, 1954, S. 129.
3 Güller, Unfreiwilliger Besitzesverlust und gutgläubiger Fahrniserwerb., 1924, S. 9.
4 Hübner, Der Rechtsverlust im Mobiliarsachenrecht, 1955, S. 77.
5 Stark, in: Berner Kommentar Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV 3. Abteilung Besitz und Grundbuch 1. Teilband Der Besitz Art. 919 – 941 ZGB3, 2001, Vorbemerkungen Rechtsschutz Art. 930 – 397 Rn. 26.
6 So auch: Hübner (Fn. 4), S. 81 f.
7 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts3, 1996, S. 130 ff.
8 Zwar handelt es sich beim CoPECL network nicht um einen klassischen Gesetzgeber, jedoch soll zur soll zur sprachlichen Vereinfachung dieser Arbeit der Begriff des Gesetzgebers diese umfassen.
9 Erkennbar an der Zusammenstellung der europäischen Regelungen im jeweiligen Bereich nach jeder Norm, vgl. z.B.: Principles, Definitions and Model Rules of European Private Law Draft Common Frame of Reference (DCFR) Full Edition, Vol. 5, 2009, S. 4839 ff.
10 Zimmermann, Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, Bd. I Abschlussprüfer – Kartellverfahrensrecht, 2009, DCFR, S. 276.
11 Siehr, in: FS Welser, 2004, S. 997.
12 Zweigert/Kötz (Fn. 7), S. 33.
13 Zweigert/Kötz (Fn. 7), S. 33.
14 Etwaige Ausgleichsansprüche gegen den Veräußerer oder einen sonstigen Dritten sind nicht Gegenstand dieser Untersuchung, weshalb auf diese nur ausnahmsweise zur Verdeutlichung sachenrechtlicher Thematiken eingegangen wird.
II. Rechtsvergleichende Untersuchung
Die Ausgestaltung der einzelnen Bereiche des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten – sofortiger Erwerb, zeitlich verzögerte Eigentumserlangung15 und auf Rechtsfolgenseite, neben dem Eigentumsübergang an sich, Folgeansprüche – variiert in den Rechtsordnungen deutlich.
1. Sofortiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Die sofortige Erlangung von Eigentum ist die schnellste und somit stärkste Erwerbsform vom Nichtberechtigten.
a) Besitz des Veräußerers
Der Besitz ist bezüglich eines sofortigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten als Rechtsscheintatbestand und im Rahmen der Übereignung relevant.
aa) Als Rechtsscheintatbestand
Bereits die Bezeichnung „Erwerb vom Nichtberechtigten“ lässt die wesentliche Problematik eines solchen Erwerbs erkennen. Der Veräußerer ist nicht berechtigt, Eigentum an der Sache zu übertragen. Es muss daher in den Rechtsordnungen einen Rechtsscheintatbestand geben, welcher den Nichtberechtigten in dieser besonderen Konstellation befähigt – nicht berechtigt – Eigentum zu verschaffen.16
In Deutschland,17 Österreich18 und der Schweiz19 gilt bezüglich des Besitzers eine Eigentümervermutung, weshalb die Besitzverschaffungsmacht der Rechtsscheintatbestand ist, vgl. § 1006 I 1 BGB, § 323 ABGB,20 Art. 930 ZGB.
Der DCFR statuiert solch eine Vermutung nicht, fordert jedoch auch Besitzverschaffungsmacht.21
bb) Verlust durch Übergabe
Deutschland,22 Österreich23 und die Schweiz24 folgen beim gutgläubigen Erwerb dem Traditionsprinzip,25 vgl. § 929 BGB, § 426 ABGB, Art. 714 iVm. Art. 922 ZGB
In Fällen des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten verlangt der DCFR abweichend von seiner sonstigen Regelung26 „delivery“27 oder ein „equivalent to delivery“28 , was einer Übergabe gleich kommt.
b) Herkunft der Sache
Ein anderes Abgrenzungskriterium ergibt sich aus der Frage, wie es zum Auseinanderfallen von Rechtsschein und tatsächlicher Rechtslage kam.
Entscheidend für die Möglichkeit eines sofortigen Eigentumserwerbs in Deutschland ist die Frage, ob der ursprüngliche Eigentümer – A – den unmittelbaren Besitz unfreiwillig, also ohne, nicht notwendigerweise gegen, seinen Willen29 verloren hat („Abhandenkommen“30).31 Bei solch abhandengekommenen Sachen scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus, § 935 BGB.32 Das schweizerische ZGB ermöglicht einen gutgläubigen Erwerb ausschließlich an anvertrauten Sachen, Art. 933 ZGB, wobei die Definition des Anvertrauens spiegelbildlich der des deutschen Abhandenkommens gleicht.33 Der Makel des Abhandenkommens ist ein dauerhafter.34
15 Ausgenommen von der Untersuchung sind die schweizerische Verwirkung und die Ersitzung in den anderen Rechtsordnungen, weil diese für die Darstellung zu weitgehend wären.
16 Vgl. zur Notwendigkeit eines Rechtsscheins bei der Vertrauenshaftung, Canaris, Die Vertrauenshaftung im Deutschen Privatrecht, 1971, S. 496.
17 Beckmann, in: Juris PraxisKommentar BGB, Bd. III Sachenrecht6, 2013, § 932 Rn. 8; Oechsler, in: Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. VI Sachenrecht6, 2013 § 932 Rn. 32; Kindl, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB35, 2015, § 932 Rn. 9; Berger, in: Bürgerliches Gesetzbuch15, 2014, § 932 Rn. 4.
18 Vgl. zur Notwendigkeit der Besitzverschaffung, vgl. Koziol/Welser/Kletečka, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Bd. I Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht14, 2014, S. 357 Rn. 1012 f.
19 Domej, in: Kurzkommentar ZGB, 2012, Art. 930 Rn. 1; Sutter-Somm, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. V Sachenrecht, Teilband 12, 2014, § 49 Rn. 974.
20 Die Vermutung bezieht sich auf das Bestehen eines gültigen Titels, was Ausfluss des Kausalitätsprinzips ist; siehe dazu unten: B. II. 1. c) aa) (2).
21 DCFR Full Edition (Fn. 9), S. 4829.
22 Baur/Stürner, Sachenrecht18, 2009, § 52 Rn. 14; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht8, 2011, § 47 Rn. 1; Bassenge, in: Beck’sche Kurz-Kommentare, Bd. VII Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar74, 2015, § 932 Rn. 4; zum vollständigen Besitzverlust: Kindl, in: BeckOK-BGB (Fn. 17), § 929 Rn. 23; Oechsler, in: MüKo-BGB (Fn. 17), § 929 Rn. 53; Berger, in: Jauernig (Fn. 17), § 929, Rn. 8; Bassenge, in: Palandt (Fn. 22), § 929 Rn. 11; Gursky, in: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 3 Sachenrecht, Eigentum 2 §§ 925-984; Anhang zu §§ 929 ff. Sonderformen der Übereignung, 2011, § 929 Rn. 46.
23 Klicka/Reidinger, in: Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen, Bd. II §§ 285 – 530 ABGB NWG und EPG4, 2012, § 426 Rn. 1; Mader, in: ABGB-ON Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2010, § 426 Rn 1.
24 Sutter-Somm, in: SPR (Fn. 19), § 75 Rn. 1354.
25 Zum Begriff: Westermann/Gursky/Eickmann (Fn. 22), § 47 Rn. 1; ausführlich: Oechsler, in: MüKo-BGB (Fn. 17), § 929 Rn. 2 ff.; Berger, in: Jauernig (Fn. 17), § 929 Rn. 2.
26 Vgl. VIII. – 2:101 I e); eingehend zum parteiautonomen Bestimmen des Eigentumsübergangs: DCFR Full Edition (Fn. 9), S. 4379 ff.
27 VIII. – 2:104.
28 VIII. – 2:105.
29 BGHZ 199, 227, 230 ff.; RGZ 101, 224, 225; Oechsler, in: MüKo-BGB (Fn. 17), § 935 Rn. 2; Kindl, in: BeckOK-BGB (Fn. 17), § 935 Rn. 3; Berger, in: Jauernig (Fn. 17) § 935 Rn. 2; Baur/Stürner (Fn. 22), § 52 Rn. 41; Westermann/Gursky/Eickmann (Fn. 22), § 49 Rn. 4; Bassenge, in: Palandt (Fn. 22), § 935 Rn. 3.
30 Baur/Stürner (Fn. 22), § 52 Rn. 37; Wolf/Raiser, Sachenrecht Ein Lehrbuch10, 1957, § 69 I 1; Zur Problematik von Willensmängeln, Geschäftsunfähigkeit sowie staatlichen Hoheitsakten: Westermann/Gursky/Eickmann (Fn. 22), § 49 Rn. 4; Baur/Stürner (Fn. 22), § 52 Rn. 42 ff.; Reischauer, Juristische Blätter (JBl) 1973, 589 ff.
31 Westermann/Gursky/Eickmann (Fn. 22), § 49 Rn. 2.
32 Eine Ausnahme wird gemacht, wenn die Sache öffentlich im Sinne des § 935 II Var. 2 oder 3 BGB versteigert wurde.
33 Ausführlich: Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bd. I Grundriss des schweizerischen Sachenrechts3, 2007, § 24 Rn. 1782; Stark, in: Berner Kommentar (Fn. 5), Art. 933 Rn. 23a, 23b, 24; Ernst, in: Basler Kommentar, Bd. II Zivilgesetzbuch II Art. 457 – 977 ZGB Art. 1 – 61 SchlT ZGB4, 2011, Art. 933 Rn. 13; Sutter-Somm, in: SPR (Fn. 19), § 49 Rn. 967; Eitel/Arnet, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht2, 2012, Art. 933 Rn. 4.
34 Deutschland: Baur/Stürner (Fn. 22), § 52 Rn. 46; Schweiz: Stark, in: Berner Kommentar (Fn. 5), Art. 933 Rn. 23a; Eitel/Arnet, in: Handkommentar ZGB (Fn. 33), Art. 933 Rn. 4.
Auch Österreich differenziert nach der Herkunft der Sache durch eine Definition des Anvertrauens in § 367 S. 1 Var. 3 ABGB.35 Ein redlicher Erwerb abhandengekommener Sachen ist grundsätzlich nicht möglich.36
Der DCFR Entwurf hingegen grenzt das Merkmal des Abhandenkommens auf lediglich „stolen goods“ weiter ein. Ein Erwerb ist somit nur bei Abhandenkommen durch „Crime“37 gesperrt.38
c) Erwerbsgeschäft
Ein rechtsgeschäftliches Erwerbsgeschäft muss ebenfalls vorliegen. Die Bedeutung und Anforderungen an dieses variieren jedoch sehr.
aa) Wirksamkeit als Voraussetzung
In den vier zu betrachtenden Rechtsordnungen gilt das Trennungsprinzip.39 Daher ist immer zwischen kausalem40 und abstraktem41 Geschäft zu unterscheiden.
Um aber die Folgen der Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts beurteilen zu können, ist zunächst zu untersuchen, wo das Abstraktions- und wo das Kausalitätsprinzip Anwendung findet.
(1)2mmAbstraktionsprinzip – Deutschland
Aufgrund es Abstraktionsprinzips in Deutschland42 bedarf das Verfügungsgeschäft zu seiner Wirksamkeit nicht der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts.43
Erforderlich für den gutgläubigen Erwerb ist lediglich ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts.44
(2)2mmKausalitätsprinzip
Gilt hingegen das Kausalitätsprinzip wie in Österreich,45 der Schweiz46 oder nach dem DCFR-Entwurf,47 so ist der sog. Titel48 eine Voraussetzung des dinglichen Rechtsgeschäfts. Ist dieser also unwirksam, so fällt das Eigentum an den ursprünglichen Eigentümer zurück.49
bb) Entgeltlichkeit
Der sofortige Erwerb vom Nichtberechtigten wird unter anderem damit gerechtfertigt, dass der Erwerber Vertrauen und Geld investiert50 hat. Daraus resultiert die Frage, wie mit unentgeltlichem Erwerb zu verfahren ist.
Der gutgläubige Erwerb in Deutschland51 und der Schweiz52 erfordert keine Entgeltlichkeit, jedoch hat der ursprüngliche Eigentümer in Deutschland in diesem Fall einen Rückübereignungsanspruch aus § 816 I 2 BGB.53
Österreich, vgl. § 367 S. 1 ABGB, und der Regelungsentwurf der DCFR, vgl. VIII. – 3:101 I. c), fordern hingegen Entgeltlichkeit, da ein Eingriff in die Sphäre des ursprünglichen Eigentümers sonst nicht zu rechtfertigen sei.54
35 Ausführlich: Klicka/Reidinger, in: Paxiskommentar ABGB II (Fn. 23), § 367 Rn. 15; Holzner, in: ABGB-ON (Fn. 23) § 367 Rn. 9.
36 Eine Ausnahme wird beim Erwerb durch eine öffentliche Versteigerung, § 367 S. 1 Var. 1 ABGB, oder von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens, § 367 S. 1 Var. 2 ABGB, gemacht.
37 DCFR Full Edition (Fn. 9), S. 4835; Zu beachten ist, dass es zum DCFR kein eigenes Strafgesetzbuch oder eine Definition, auf welche sich „crime“ genau bezieht, gibt. Es wird hier so verstanden, dass es zu einer physischen Wegnahme kam.
38 DCFR Full Edition (Fn. 9), S. 4834; Der grobfahrlässige Eigentümer wäre hier somit nicht mehr geschützt, vgl. zur Kritik: Brandt, Eigentumserwerb und Austauschgeschäft Der abstrakte dingliche Vertrag und das System des deutschen Umsatzrechts im Lichte der Rechtswirklichkeit, 1940, S. 267 f.
39 Für Deutschland, Österreich und die Schweiz: Karner, Gutgläubiger Mobiliarerwerb Zum Spannungsverhältnis von Bestandsschutz und Verkehrsinteressen, 2006, S. 132; Für den DCFR: DCFR Full Edition (Fn. 9), S. 4380 f.
40 Faust, Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil4, 2012, § 6 Rn. 2.
41 Faust (Fn. 40), § 6 Rn. 3.
42 Oechsler, in: MüKo-BGB (Fn. 17), § 929 Rn. 8 ff; Kindl, in: BeckOK-BGB (Fn. 17), § 929 Rn. 5; Berger, in: Jauernig (Fn. 17), § 929 Rn. 3; Gursky, in: Staudinger (Fn. 22), § 929 Rn. 2; Wacke, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht (ZEuP) 2000, 254, 255.
43 Die Unwirksamkeit eröffnet jedoch das Bereicherungsrecht: Faust (Fn. 40), § 6 Rn. 1.
44 Baur/Stürner (Fn. 22), § 52 Rn. 5.
45 Koziol/Welser/Kletečka (Fn. 18), S. 264 Rn. 755.
46 Pfister, Der Schutz des öffentlichen Glaubens im schweizerischen Sachenrecht, 1969, S. 47; Lübtow, Hand wahre Hand Historische Entwicklung, Kritik und Reformvorschläge, in: Festschrift der Juristischen Fakultät der Freien Universität Berlin zum 41. Deutschen Juristentag in Berlin 1955, 1955, S. 154; Rey (Fn. 33), § 7 Rn. 354; Ferrari, ZEuP 1993, 52, 59 m.w.N.; 1929 hat das schweizerische Bundesgericht das Abstraktionsprinzip in einer grundlegenden Entscheidung aufgegeben, BGE 55 II 302, 306.
47 VIII. – 2:101 I. d), II; Zuvor Abwägung der in Europa vorhandenen Systeme: Harke, Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union (GPR) 2012, 292, 297; DCFR Full Edition (Fn. 9), S. 4381 f.
48 Koziol/Welser/Kletečka (Fn. 18), S. 263 f. Rn. 752, S. 131 Rn. 388.
49 Zur sachenrechtlichen ex tunc-Wirkung der Anfechtung, vgl. Koziol/Welser/Kletečka (Fn. 18), S. 358 Rn. 1018 m.w.N.
50 Koziol/Welser/Kletečka (Fn. 18), S. 365 Rn. 1041; Holzner, in: ABGB-ON (Fn. 23), § 367 Rn. 4.
51 Westermann/Gursky/Eickmann (Fn. 22), § 45 Rn. 4, § 47 Rn. 17; Siehr (Fn. 11), S. 1006, Baur/Stürner (Fn. 22), § 52 Rn. 6; Schwab, in: Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. V Schuldrecht Besonderer Teil III6, 2013, § 816 Rn. 2; Oechsler, in: MüKo-BGB (Fn. 17), § 932 Rn. 33; Wendehorst, in: BeckOK-BGB (Fn. 17), § 816 Rn. 8; Prinz von Sachens Gessaphe, Nomos Kommentar BGB, Bd. II Schuldrecht, Teilband 2 §§ 611-8532, 2012, § 816 Rn. 16; Sprau, in: Palandt (Fn. 22), § 816 Rn. 14.
52 Stark, in: Berner Kommentar (Fn. 5), Vorbemerkungen Rechtsschutz Art. 930 – 937 Rn. 29; Rey (Fn. 33), § 24 Rn. 1764; Reichel, Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart (GrünhutsZ) 42, 178 ff.; kritisiert von Piotet, Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 1959, 285, 289.
53 Siehe zum Rückübereignungsanspruch unten: B. II. 2. b).
54 Österreich: Zur Problematik, ob die Entgeltlichkeit des Verpflichtungsgeschäfts ausreichend ist, ausführlich: dafür: Koziol/Welser/Kletečka (Fn. 18), S. 365 Rn. 1041; Spielbüchler, Der Dritte im Schuldverhältnis Über den Zusammenhang von Schuld- und Sachenrecht, 1973, S. 156 f.; Holzner, Österreichische Juristen Zeitung (ÖJZ) 1996, 372 ff.; Spielbüchler, in: Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch mit IPRG, EVÜ, EheG, MRG, WGG, WEG, BTVG, HeizKG, KSchG in zwei Bänden, Bd. I §§ 1 bis 1174 ABGB3, 2000, § 367 Rn. 4; dagegen: Wilburg, in: FS Baltl, 1978, S. 570; ders., JBl 1992, 545, 553; weitere Differenzierungen die Zahlung betreffend bei: Koziol/Welser/Kletečka (Fn. 18), S. 365 Rn. 1041; DCFR: DCFR Full Edition (Fn. 9), S. 4829.
d) Guter Glaube / Redlichkeit / „good faith“ des Erwerbers
In jeder Rechtsordnung ist es erforderlich, dass der Erwerber zumindest von der Berechtigung des Veräußerers ausgeht. Die genaue Ausgestaltung variiert jedoch.
aa) Woran?
Schon bezüglich des Objekts des guten Glaubens gibt es Unterschiede.
(1)2mmNur Eigentum
In Deutschland bezieht sich der gute Glaube auf das Eigentum des Veräußerers, § 932 II BGB. Nicht ausreichend hingegen ist der Glaube an Verfügungsbefugnis oder gar Rechtsfähigkeit.55
Auch in Österreich ist nach überwiegender Ansicht der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers geschützt, § 368 I 1 ABGB.56
(2)2mmAuch Verfügungsbefugnis
In der Schweiz hingegen ist der gute Glaube sowohl an das Eigentum, als auch an die Verfügungsbefugnis, nicht aber an die Vertretungsmacht, geschützt.57
Nach den Regeln des DCFR ist ebenfalls Glaube an Eigentum oder Verfügungsberechtigung geschützt, VIII. – 3:101 I d): „right or authority to transfer“.
bb) Maßstab
Schädlich für den guten Glauben in Deutschland ist Kenntnis sowie grob fahrlässige Unkenntnis des Nichteigentums, § 932 II BGB.58
In Österreich hindern bereits Zweifel und leichte Fahrlässigkeit den gutgläubigen Erwerb.59
Die schweizerische Regelung verlangt objektiv „nach einem Durchschnittsmass von Aufmerksamkeit, (…) [das] der Redliche unter den gegebenen Umständen aufzubringen pflegt“60, was bei Kenntnis nie vorliegen könne.61
Nach den DCFR Regeln schadet bereits leichte Fahrlässigkeit.62
cc) Zeitpunkt
Nach deutschem und schweizerischem Recht sowie dem DCFR-Entwurf muss der gute Glaube im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestandes vorliegen.63
In Österreich ist der gute Glaube jedenfalls bei Übergabe der Sache notwendig.64
dd) Beweislast
Der gute Glaube, eigentlich das Nichtvorliegen eines bösen Glaubens,65 wird in Deutschland, Österreich und der Schweiz vermutet,66 vgl. § 932 I 1 BGB, § 328 S. 2 ABGB, Art. 3 I ZGB, was eine Beweislastumkehr darstellt.67
Die Regeln des DCFR hingegen statuieren keine Beweislastumkehr, sondern belassen es viel mehr bei der Grundregel.68
55 RGZ 106, 44; Baur/Stürner (Fn. 22), § 52 Rn. 29; Berger, in: Jauernig (Fn. 17), § 932 Rn. 7 ff.; Kindl, in: BeckOK-BGB (Fn. 17), § 932 Rn. 4; Bassenge, in: Palandt (Fn. 22), § 932 Rn. 8; § 366 HGB statuiert hiervon eine Ausnahme, die jedoch im oben definierten Grundfall keine Anwendung findet.
56 Befürwortend: Dittrich/Tades, in: Manz Große Ausgabe der Österreichischen Gesetze Bd. II Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch36, 2003, § 367 E3; Klicka/Reidinger, in: Praxiskommentar ABGB II (Fn. 23), § 367 Rn. 4; SZ 39/65; SZ 39/189; Koziol/Welser/Kletečka (Fn. 18), S. 364 Rn. 1038; dagegen: Spielbüchler, in: Rummel-ABGB (Fn. 54), § 367 Rn. 6; Die Ausnahme des § 368 I 2 ABGB findet im oben definierten Grundfall keine Anwendung und bleibt an dieser Stelle daher unkommentiert.
57 BGE 65 II 62, 64; BGE 85 II 580, 590 f.; BGE 103 II 186, 188; Rey (Fn. 33), § 24 Rn. 1769; Stark, in: Berner Kommentar (Fn. 5), Art. 933, Rn. 55, 64 ff.
58 BGH, NJW 1961, 777; Baur/Stürner (Fn. 22), § 52 Rn. 25; Westermann/Gursky/Eickmann (Fn. 22), § 46 Rn. 6; Müller-Erzbach, Das private Recht der Mitgliedschaft als Prüfstein eines kausalen Rechtsdenkens, 1948, S. 330; Kindl, in: BeckOK-BGB (Fn. 17), § 932 Rn. 15 f.; Oechsler, in: MüKo-BGB (Fn. 17), § 932 Rn. 38 ff; Bassenge, in: Palandt (Fn. 22), § 932 Rn. 9 ff.; Zur Definition der groben Fahrlässigkeit: BGHZ 10, 14, 16; Beispiele grober Fahrlässigkeit bei: Baur/Stürner (Fn. 22), § 52 Rn. 26; RGZ 143, 14, 16 f.; BGHZ 10, 69, 74.
59 Dittrich/Tades, in: Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch20, 2002, § 326; mit Beispielen leichter Fahrlässigkeit: Dittrich/Tades, in: Kapfer ABGB (Fn. 56), § 367 E4; Klicka/Reidinger, in: ABGB II (Fn. 23), § 367 Rn. 3 m.w.N.; vor dem HaRÄG galt dies nicht bei einem Erwerb über § 366 HGB a.F., nun jedoch auch, vgl.: Koziol/Welser/Kletečka (Fn. 18), S. 362 Rn. 1035 f.
60 Stark, in: Berner Kommentar (Fn. 5), Art. 933 Rn. 47 m.w.N.
61 Rey (Fn. 33), § 24, Rn. 1775; Beispiele, wann keine Redlichkeit gegeben ist: Stark, in: Berner Kommentar (Fn. 5), Art. 933 Rn. 46; BGE 38 II 465, 467; BGE 43 II 613, 616; BGE 71 II 90, 92; BGE 28 II 365, 367.
62 DCFR Full Edition (Fn. 9), S. 4831.
63 Für Deutschland: Baur/Stürner (Fn. 22), § 52 Rn. 15, 28; Westermann/Gursky/Eickmann (Fn. 22), § 46 Rn. 20; Berger, in: Jauernig (Fn. 17), § 932 Rn. 16; Oechsler, in: MüKo-BGB (Fn. 17), § 932 Rn. 37; Bassenge, in: Palandt (Fn. 22), § 932 Rn. 14; Für die Schweiz: Rey (Fn. 33), § 24 Rn. 1779; Ernst, in: Basler Kommentar (Fn. 33), Art. 933 Rn. 40; Für DCFR: vgl. VIII. – 3:101 I. d).
64 Spielbüchler, in: Rummel-ABGB (54), § 367 Rn. 5; zum Teil wird verlangt, dass der gute Glaube auch ab Abschluss des Titelgeschäfts durchgehend vorliegt: Klicka/Reidinger, ABGB II (Fn. 23), § 367 Rn. 5; Koziol/Welser/Kletečka (Fn. 18), S. 364 Rn. 1038; sofern vertreten wird, dass erst tatsächliche Zahlung zum Schutz des redlichen Erwerbs führe, muss auch bis zu diesem Zeitpunkt Gutgläubigkeit vorliegen: Klicka/Reidinger, ABGB II (Fn. 23), § 367 Rn. 8; Spielbüchler (Fn. 54), S. 155 f.
65 Westermann/Gursky/Eickmann (Fn. 22), § 46 Rn. 3; Spielbüchler, in: Rummel-ABGB (Fn. 54),§ 367 Rn. 5; Spielbüchler (Fn. 54), S. 166 ff.
66 Für Deutschland: BGH, NJW 1982, 38, 39; Baur/Stürner (Fn. 22), § 52 Rn. 5; Westermann/Gursky/Eickmann (Fn. 22), § 46 Rn. 2; Bassenge, in: Palandt (Fn. 22), § 932 Rn. 15; Für Österreich: Dittrich/Tades, in: Kapfer ABGB (Fn. 56), § 367 E6a.
67 Bäumgärtel/Laumen/Prütting-Prütting, Handbuch der Beweislast, Bd. I2, 2009, § 5 Rn. 20, 25.
68 Bäumgärtel/Laumen/Prütting-Prütting (Fn. 67), § 5 Rn. 20; DCFR Full Edition (Fn. 9), S. 4833.
ee) Nachforschungsobliegenheit
Insbesondere in diesem subjektiven Merkmal des guten Glaubens unterscheiden sich die Rechtsordnungen und es gibt einige zusätzliche länderspezifische Besonderheiten.
Generell69 besteht in Deutschland keine Nachforschungspflicht, da gerade dem Besitz diese starke Rechtsscheinwirkung zukommt.70
In der Schweiz werden höhere Anforderungen an die Erkundigungsobliegenheit gestellt, wenn Grund zum Zweifeln an der Berechtigung bestand.71 Erfolgte dies nicht, so ist ein Berufen auf guten Glauben ausgeschlossen, da dies gegen Treu und Glauben verstieße.72
Ähnlich sieht es der flexible „good faith“ des DCFR Entwurfs vor, wonach bei Misstrauen erweckenden Umständen (z.B.: günstiger Preis, fragwürdiger Verkaufs- / Übergabeort) ein höheres Maß an Vorsicht geboten ist.73
2. Folgeansprüche
Der gutgläubige Erwerb „enteignet“74 den ursprünglichen Eigentümer. Es drängt sich daher die Frage auf, welche Ansprüche ihm zustehen.
Nach dem DCFR Entwurf ist zur Herstellung des Interessenausgleichs ausdrücklich kein Folgeanspruch notwendig.75
a) Lösungsrecht
Das schweizerische Lösungsrecht76 kann als Zurückbehaltungsrecht des Besitzers dem wahren Eigentümer – A – entgegengehalten werden,77 wenn dieser die Sache herausverlangt. Der Anspruch besteht in Höhe des Kaufpreises, Art. 934 II ZGB, zuzüglich notwendiger und nützlicher Verwendungen, Art. 939 I ZGB. Es findet somit ein Schutz in Höhe des negativen Interesses statt.78
Ein vergleichbar klar formuliertes Lösungsrecht ist in den anderen drei Rechtsordnungen nicht zu finden. In Österreich begründet § 471 ABGB jedoch ein Zurückbehaltungsrecht, wenn dem Besitzer noch ein Aufwendungsersatzanspruch zusteht.79
b) Rückübereignungsanspruch
Grundsätzlich hat der vorherige Eigentümer in Deutschland keinen Anspruch gegen den gutgläubigen Erwerber.80 Bei unentgeltlichen Verfügungen81 hat der Erwerber jedoch lediglich Vertrauen investiert und ist daher nicht schutzwürdig;82 der ursprüngliche Eigentümer bekommt einen Rückübereignungsanspruch nach § 816 I 2 BGB zugebilligt.83
C. Wertungen
In jedem Gesetz kommen gesetzgeberische Wertungen zum Ausdruck, da Interessen zum Ausgleich gebracht werden müssen.
I. Extraktion wertungsbeinhaltender Regelungsbereiche
Das Eigentumsrecht stellt ein absolutes Recht dar, in welches grundsätzlich niemand eingreifen kann. Dieser Grundsatz wird jedoch – wie gezeigt – abgeschwächt, wenn entweder eine besondere Schutzwürdigkeit des Erwerbers oder eine besondere Schutzunwürdigkeit des Eigentümers vorliegt.84
Das Verkehrsinteresse, als Interesse aller potentieller Erwerber, hingegen ist nur nachrangig in die Abwägung mit einzubeziehen.85 Dies liegt darin begründet, dass an das „sittlich verwerfliche[…]“86 , wenn nicht sogar strafrechtlich relevante Handeln des Nichtberechtigten keine Rechtsfolge zu Lasten des Eigentümers geknüpft werden soll.87 Zudem erwüchse bei einer starken Berücksichtigung des Verkehrsinteresses aus der Handlung des Nichtberechtigten ein Interesse, welches die Schutzwürdigkeit der konkreten Handlung zirkulär selbst rechtfertige.88
Bezüglich der Ersitzung wird eine solche Kritik wegen der „heilenden (…) Wirkung des Zeitablaufs“89 nicht laut. Die Ersitzung allein würde in der heutigen Gesellschaft dem Verkehrsinteresse jedoch nicht ausreichend Rechnung tragen,90 weshalb es auch beim gutgläubigen Erwerb beachtlich ist.
69 Westermann/Gursky/Eickmann (Fn. 22), § 46 Rn. 1; Allgemeines zur Nachforschungsobliegenheit bei § 932 BGB und zur grob fahrlässigen Durchführung von Nachforschungen: Bartels, Archiv für die civilistische Praxis (AcP) 205 (2005), 687 ff.; Zur Frage wann von einer Nachforschungsobliegenheit auszugehen ist: Westermann/Gursky/Eickmann (Fn. 22), § 46 Rn. 9 ff.; Baur/Stürner (Fn. 22), § 52 Rn. 26.
70 Westermann/Gursky/Eickmann (Fn. 22), § 46 Rn. 8.
71 Beispielhaft: BGE 113 II 397, 400; Rey (Fn. 33), § 24 Rn. 1778.
72 Rey (Fn. 33), § 24 Rn. 1776; Ausführlich: BGE 94 II 297, 311; BGE 70 II 103, 106 f.; Ernst, in: Basler Kommentar (Fn. 33), Art. 933 Rn. 39.
73 DCFR Full Edition (Fn. 9), S. 4832.
74 Vgl. dazu: Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996, S. 62; Hübner (Fn. 4), S. 11; Stark, in: Berner Kommentar (Fn. 5), Vorbemerkungen zu Art. 930 – 937 Rn. 25.
75 DCFR Full Edition (Fn. 9), S. 4838.
76 Vgl. zur Abgrenzung Lösungsrecht, Rückkaufsrecht: Thorn (Fn. 74), S. 251; Karner (Fn. 39), S. 22.
77 Siehr (Fn. 11), S. 1009; Ernst, in: Basler Kommentar (Fn. 33), Art. 934 Rn. 27.
78 Siehr, Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft (ZVglRWiss) 80 (1981), 273, 284.
79 Ausführlich: Trotz des klaren Wortlauts von § 333 S. 1 ABGB: Geyrhalter, Das Lösungsrecht des gutgläubigen Erwerbers, 1996, S. 48 ff.; Karner (Fn. 39), S. 21 f.; Armgardt, ZEuP 2007, 1006, 1016; Hofmann, in: Rummel-ABGB (Fn. 54), § 471 Rn. 3.
80 Siehr, ZVglRWiss 80 (1981), 273, 283.
81 Siehe hierzu bereits oben: B. II. 1. c) bb).
82 Canaris (Fn. 16), S. 516; Sprau, in: Palandt (Fn. 22), § 816 Rn. 12.
83 Das Erfordernis der Entgeltlichkeit des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten ist aufgrund des Abstraktionsprinzips nicht möglich; dazu: Westermann/Gursky/Eickmann (Fn. 22), § 47 Rn. 17.
84 Zur ausschließlichen Betrachtung der Eigentümer- und Erwerberinteressen: Peters, Der Entzug des Eigentums an beweglichen Sachen durch gutgläubigen Erwerb, 1991, S. 43; Hübner (Fn. 4) S. 77; Zweigert, RabelsZ 23 (1958), 1, 12.
85 Hübner (Fn. 4), S. 77.
86 Hübner (Fn. 4), S. 77.
87 Durch zu weite Regelung würde der Untreue Vorschub geleistet, vgl. Kindel, Zusammenstellung der gutachterlichen Äußerungen zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs gefertigt im Reichs-Justizamt, Bd. III Äußerungen zum Sachenrecht, 1890.
88 Vgl. Hübner (Fn. 4), S. 77.
89 Kunkel, Römisches Privatrecht3, 1949, S. 134.
90 Hübner (Fn. 4), S. 80.
Recht knüpft an der Lebenswirklichkeit an. Der Gesetzgeber kann somit seine Wertungen enthaltenden Regelungen an jeder Facette eines tatsächlichen Erwerbsvorgangs anknüpfen. Will man nun die Wertungen des Gesetzgebers abschließend herausfiltern, muss man alle Aspekte des Erwerbs betrachten und nicht nur die, an die der Gesetzgeber tatbestandliche Folgen geknüpft hat.91
Ansatzpunkt für gesetzgeberisches Handeln bietet zunächst die Sache an sich, bei der nach Herkunft und Art der Sache differenziert werden kann.
Sodann ist der Erwerb zu betrachten. Was hat den Rechtsschein der Berechtigung gesetzt, bezüglich wessen war der Erwerber redlich, hätte er seine Redlichkeit verlieren müssen und gab es eine Gegenleistung?
Auch der zeitliche Aspekt ist relevant. Wann wurde erworben und wie lange dauert der Besitz schon an?
Zudem kann für die tatsächliche Rechtsdurchsetzung die Beweislast entscheidend sein.
II. Detailbetrachtung der Regelungsbereiche
Die Entscheidung einer Rechtsordnung dem Abstraktions- oder dem Kausalitätsprinzip zu folgen, hat zwar Einfluss auf den gutgläubigen Erwerb,92 jedoch wurde diese rechtsdogmatische bedeutende Entscheidung aufgrund anderer Erwägungen getroffen,93 weshalb daraus keine Wertungen bezüglich des gutgläubigen Erwerbs zu entnehmen sind.
Die Literaturquellen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können häufig als allgemein geltend betrachtet werden, da sich in dieser Diskussion vielfach aneinander orientiert wurde.94
1. Wertungen Regelungsbereich 1: Herkunft der Sache
Problematisch an einer Anknüpfung an die Herkunft der Sache ist, dass man ihr diese nicht ansehen95 und über sie häufig, selbst durch Nachforschungen, nichts herausfinden kann. Nimmt man, wie Deutschland, Österreich und die Schweiz, einen sehr weiten Begriff zur Bestimmung von „gutglaubenserwerbgehemmten“96 Sachen, so sind recht viele Güter im Verkehr, die nicht erworben werden können, ohne dass dies für die potentiellen Erwerber erkennbar wäre.
Begründet wird die Abgrenzung und Einschränkung nach Abhandenkommen mit den Grundsätzen „Hand wahre Hand“97 und „Wo du deinen Glauben gelassen hast, sollst du ihn suchen“98. In den Motiven wird nur festgestellt, dass sich der Eigentümer dem Risiko durch freiwillige Besitzaufgabe im Regelfall selbst aussetze und daher dieses Kriterium geeignet sei.99
Aufgrund dieser sehr kurzen Begründung wurde viel über die detaillierteren Hintergründe geschrieben und vermutet. So sieht Müller-Erzbach diese Entscheidung vor allem in der Gefahrbeherrschungslehre begründet. Zwar drohe die Gefahr eines Verlustes nach erfolgtem Erwerb beiden Seiten, wurde die Sache jedoch anvertraut, so sei der Eigentümer der Gefahrbeherrschende, da er die Möglichkeit hatte, die Person, welcher er die Sache anvertraut, in aller Ruhe zu prüfen und diese zu überwachen, wohingegen der Erwerber oft schnell und ohne Prüfung zugreifen müsse.100
Bezüglich des Abhandenkommens lassen die Motive noch mehr Spielraum für Spekulation, indem es dort heißt: „daß das moderne Recht nicht geneigt ist, dem Eigenthümer die Verfolgung der ihm abhanden gekommenen Sache zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers gänzlich abzuschneiden“101.
Wurde der vorherige Eigentümer also bestohlen oder hat er die Sache verloren, so ist er schutzwürdig.102 Über die genaue Begründung dieser Entscheidung gibt es verschiedene Theorien,103 von denen nach Lübtow jedoch keine zu überzeugen vermag.104 Eindeutig ist jedenfalls, dass der Gesetzgeber bei Abhandenkommen großen Wert auf den Schutz des Eigentümers gelegt hat, da dieser selbst bei grobfahrlässigem Abhanden noch geschützt wird.
91 Eine Übersicht üblicher Kriterien findet sich bei: Karner (Fn. 39), S. 23 ff.
92 Vgl. dazu: Ferrari, ZEuP 1993, 52, 65 ff.; Karner, Zeitschrift für Europarecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung (ZfRV) 2004, 83, 86.
93 Das Abstraktionsprinzip in Deutschland stand in den Vorentwürfen fest, als der redliche Erwerb noch als Tendenz der neueren Gesetzgebung bezeichnet wurde, vgl. hierzu: Johow/Schubert, Die Vorlagen der Redaktoren für die erste Kommission zur Ausarbeitung eines Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches Sachenrecht, Bd. I Allgemeine Bestimmungen, Besitz und Eigentum, 1982, S. 875; Kommission des BGB hat Abstraktionsprinzip als lebensnäher betrachtet: Mugdan, Die gesammten Materialen zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. III Sachenrecht, 1899, S. 623; Gutgläubiger Erwerb als Tatbestand des BGB verringert lediglich den Unterschied zwischen Abstraktionsprinzip und Kausalitätsprinzip und macht dieses aber nicht überflüssig, vgl. Wieling, ZEuP 2001, 301, 304; Jakobs/Schubert-Jakobs, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ins systematischer Zusammenstellung unveröffentlichter Quellen, Sachenrecht I, 1985, S. 607; Zur Begründung des Abstraktionsprinzips nach Savigny vergleiche: Huber, in: FS Canaris I, S. 471 ff. (insb.: S. 496).
94 Mugdan (Fn. 93), S. 190 f.; Güller (Fn. 3), S. 12 (Schweiz) verweist auf O. Gierke (Deutschland); Brandt (Fn. 38), S. 226 (Deutschland) zitiert Reichel (Schweiz); Lübtow (Fn. 46), S. 223 verweist auf Wilburg (Österreich).
95 Müller-Erzbach (Fn. 58), S. 329.
96 Zu den Folgen des Abhandenkommens, vgl. oben: B. II. 1. b).
97 Mugdan (Fn. 93), S. 193.
98 Ogris, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. II Geistliche Gerichtsbarkeit – Konfiskation2, 2012, Gewere, Sp. 699.
99 Mugdan (Fn. 93), S. 193.
100 Müller-Erzbach, AcP 142 (1936), 5, 20, 30; ders. (Fn. 58), S. 329; so auch: O. Gierke, Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht, 1889, S. 341: „Wer eine Sache selbst in fremde Hände legt (…) trägt (…) einen von ihm selbst verursachten Schaden“; Brandt (Fn. 38), S. 263; J. v. Gierke, Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht (ZHR) 70 (1911), 382, 394; kritisch dazu: Lübtow (Fn. 46), S. 219.
101 Mugdan (Fn. 93), S. 193.
102 So auch: Brandt (Fn. 38), S. 263; Botschaft des Bundesrates 1904 S. 93, in: Reber/Hurni/Schwizer, Materialien zum Zivilgesetzbuch, Bd. I‚II Protokolle der Verhandlungen der grossen Expertenkommission 1901 – 1903 Redigierter Vorentwurf von 1903 Botschaft und Entwurf des Bundesrats von 1904, 2013, S. 1628.
103 Vgl. zu den Theorien: Eichler (Fn. 2), S. 132; Kruse, Das Eigentumsrecht, Bd. II, 1935, S. 1573; ausführlich: Lübtow (Fn. 46), S. 215 ff.
104 Lübtow (Fn. 46), S. 225.
Bei einem engeren „Abhandenkommens“-Begriff, wie dem des DCFR Entwurfs, liegt die Zahl der gutgläubig erwerbbaren Güter im Verkehr wesentlich höher und die Wahrscheinlichkeit, eine „gutglaubenserwerbsgehemmte“ Sache zu erhalten, sinkt somit.
Deutlich wird also, dass an dieser Stelle eine Abwägung zwischen Verkehrsschutz und Eigentümerschutz notwendig ist, die Deutschland, Österreich und die Schweiz zugunsten des Eigentümers durchführen, der DCFR hingegen zugunsten des Verkehrs. Der Erwerberschutz spielt hier hingegen eine untergeordnete Rolle, da die Wahrscheinlichkeit eines gescheiterten Erwerbs eine Frage des Verkehrsschutzes ist.
2. Wertungen Regelungsbereich 2: Redlichkeit
Ganz entscheidend105 für die Schutzwürdigkeit ist die Redlichkeit des Erwerbers. Das genaue Verständnis dieses auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffs variiert jedoch.
Deutschland und Österreich sind bei diesem Kriterium im Grundsatz sehr auf den Eigentümerschutz bedacht. Scheint es so, als sei der Veräußerer nicht Eigentümer, sondern nur verfügungsberechtigt, so soll der Erwerber in diesem Glauben nicht geschützt sein. Der Eigentumsschutz wird mithin sehr stark gewertet und ein gewisses Verkehrshemmnis im Privatbereich in Kauf genommen.
Die Schweiz und der DCFR Entwurf hingegen lassen immer einen Glauben an die Verfügungsbefugnis ausreichen, was für den DCFR damit begründet wird, dass dies beim Erwerb vom Berechtigten auch ausreichend sei und daher eine Differenzierung nicht überzeuge.106 Die Erwerberinteressen werden also als schützenswert angesehen, schließlich kann der Erwerber vom mangelnden Eigentum positiv wissen, aber zum Beispiel trotzdem auf Grund des Besitzes an die Verfügungsberechtigung glauben.
Relevant für die Betrachtung der Wertung ist aber auch, wann nicht mehr von einer Gutgläubigkeit ausgegangen werden kann. Lediglich Deutschland schützt auch leichte Fahrlässigkeit, sieht also hier den Eigentümerschutz als nicht so stark an. Dies ist überraschend, da dieser Umstand vom Erwerber selbst beeinflusst werden kann und daher eher für einen stärkeren Eigentümerschutz spräche, wie es denn in den anderen betrachteten Rechtsordnungen der Fall ist.
Bezüglich der Redlichkeit schützt Österreich den Eigentümer somit am stärksten.
3. Wertungen Regelungsbereich 3: Entgeltlichkeit
Die zugrundeliegende Überlegung einer Anknüpfung an die Entgeltlichkeit ist, dass bei lediglich investiertem Vertrauen keine gesonderte Schutzwürdigkeit gegenüber demjenigen vorliegt, dessen Eigentum durch einen Nichtberechtigten in Umlauf gebracht wurde. Zudem stellt jede weitere Voraussetzung an den Erwerbsvorgang eine Intensivierung des Eigentumsschutzes dar.
Österreich und der DCFR Entwurf verlangen daher für eine gesteigerte Schutzwürdigkeit des Erwerbers Entgeltlichkeit.107
Für den Eigentumserwerb ist Entgeltlichkeit, insbesondere aufgrund des Abstraktionsprinzips,108 in Deutschland keine Voraussetzung. Dies wird dadurch ausgeglichen, dass der vorherige Eigentümer einen Rückübereignungsanspruch gegen den jetzigen Eigentümer hat. Aus Rechtsfolgensicht liegt also im Gegensatz zu DCFR und Österreich lediglich das Insolvenzrisiko des Erwerbers beim vormaligen Eigentümer.
Zwar wirkt die uneingeschränkte Möglichkeit des unentgeltlichen gutgläubigen Erwerbs in der Schweiz sehr erwerberfreundlich, jedoch ist dabei zu beachten, dass es keine Ausnahmen für den sofortigen Erwerb abhandengekommener Sachen gibt. Selbst wenn der Erwerber also Geld investiert hat und somit nach den anderen drei Rechtsordnungen unter Umständen als schutzwürdiger als der ehemalige Eigentümer betrachtet wird, so sieht das schweizerische Recht den ursprünglichen Eigentümer als weiterhin maßgeblich und schützenswert an.
Bei der Auswahl der Bereiche hat die Schweiz die Wertung des Kriteriums der Herkunft der Sache also als schützenswerter als die Entgeltlichkeit gesehen und sich gegen eine Regelung durch dieses Kriterium entschieden.
Im Ausgangspunkt wird der unentgeltliche Erwerber in allen Ländern als weniger schützenswert betrachtet, jedoch weichen die Rechtsfolgen so voneinander ab, dass eine Abstufung der Schutzintensität einer Seite nicht pauschal möglich ist.
4. Wertungen Regelungsbereich 4: Beweislastumkehr
Neben der materiellen Rechtsfrage stellt sich auch immer die Frage der Geltendmachung und Durchsetzbarkeit. Grundsätzlich hat der von einer Norm Begünstigte deren Vorliegen zu beweisen,109 so dass hier der Erwerber in der Pflicht wäre, die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs darzulegen, was bei inneren Umständen110 immer schwer ist.
Deutschland,111 Österreich und die Schweiz sehen daher eine Vermutung des guten Glaubens vor. Dem Erwerber soll nicht aufgebürdet werden, diese inneren Umstände beweisen zu müssen, wohingegen es dem Eigentümer leichter fällt Indizien, die einen bösen Glauben vermuten lassen, vorzubringen.112 Das Eigentumserhaltungsinteresse hat hier hintenanzustehen.
105 Lediglich die in diesem Beitrag nicht behandelte Ersitzung (siehe Fn. 15) nach 30 Jahren des DCFR verlangt keine Redlichkeit.
106 DCFR Full Edition (Fn. 9), S. 4831.
107 Problematik der gemischten Schenkung wurde vom DCFR gesehen, aber wegen der geringen Anzahl nicht stärker gewertet, dazu: DCFR Full Edition (Fn. 9), S. 4829 f.
108 Lübtow (Fn. 46), S. 227.
109 Baumgärtel/Laumen/Prütting-Laumen (Fn. 67), § 3 Rn. 10.
110 Baumgärtel/Laumen/Prütting-Laumen (Fn. 67), § 13 Rn. 5; zur Schwierigkeit der Beweisführung Rn. 6 f.
111 Für Deutschland wurde ein Verzicht auf eine Umkehr ebenfalls diskutiert: O. Gierke (Fn. 100), S. 338.
112 Oechsler, in: MüKo-BGB (Fn. 17) § 932 Rn. 66.
Der DCFR Entwurf sieht bewusst keine Beweislastumkehr vor,113 da es keinen Grund gebe, den Eigentümer mit der schwierigen Frage der Besitz- und Eigentumserlangung des Erwerbers zu belasten.
III. Zusammenfassung
Betrachtet man die Ausgestaltung der Tatbestände eines „Erwerbs vom Nichtberechtigten“, so zeigt sich, dass die soeben dargestellten vier Kriterien üblicherweise verwendet werden, um die Schutzwürdigkeit zu konkretisieren.
(1) Bezüglich der Herkunft der Sache schützen Deutschland, Österreich und die Schweiz den Eigentümer intensiver, da ein Erwerb nur bei Verlust der Sache mit Willen des Eigentümers möglich ist, wohingegen beim DCFR Entwurf ein Erwerb bei Verlust mit und ohne114 dessen Willen möglich ist.
(2) Gemeinsam haben die Rechtsordnungen, dass für eine Absenkung des Eigentümerschutzes der Erwerber keine Kenntnis vom mangelnden Eigentum (Deutschland, Österreich) / von der mangelnden Verfügungsbefugnis (Schweiz, DCFR) haben darf, wohingegen die Ansichten zu Fahrlässigkeit Unterschiede aufweisen.
(3) In Hinblick auf das Erfordernis der Entgeltlichkeit schützen Österreich und der DCFR Regelungsentwurf den Eigentümer intensiver. Deutschland kompensiert dieses Fehlen115 durch einen Rückübereignungsanspruch bei Unentgeltlichkeit und die Schweiz schützt den Erwerber voll.
(4) Aus prozessualer Sicht wertet nur der DCFR Entwurf den Eigentümerschutz höher als die anderen Rechtsordnungen, wird doch dem Erwerber die Beweislast für seine Redlichkeit auferlegt.
Gemeinsam haben daher alle Rechtsordnungen, dass der entgeltliche Erwerb anvertrauter Sachen möglich ist. Ebenso liegt eine Gemeinsamkeit darin, dass im Grundsatz gestohlene Güter nicht erworben werden können. Hier stimmen die Rechtsordnungen in ihren Wertungen überein. Allerdings gibt es auch Bereiche, in denen eine Rechtsordnung mit ihren, die Schutzwürdigkeit konkretisierenden, Kriterien eine Ausnahme darstellt. So ist zum Beispiel der gegen Entgelt Erwerbende für den DCFR Entwurf sogar so schutzwürdig, dass er auch abhandengekommene Sachen sofort vom Nichtberechtigten erwerben können soll und die Schweiz schützt den Eigentümer abhandengekommener Sachen uneingeschränkt.
D. Stellungnahme und Kritik
Es ist sicherlich nicht möglich, ein Regelungssystem in dem Sinne hervorzuheben, als dass dieses die „bestmögliche“ Regelung getroffen hätte. Es wird in allen Systemen fein ausdifferenziert und – sieht man nicht nur einen Aspekt isoliert, sondern das Regelungssystem als Ganzes – so ergibt sich jeweils ein Ausgleich der Interessen.116
Im Folgenden wird nun die Kritik der Literatur an der gesetzgeberischen Entscheidung aufgegriffen (I.) und eine eigene Stellungnahme abgegeben (II.). Den Abschluss bildet ein eigener Regelungsansatz (III.), welcher insbesondere die Einführung eines alternativen Kriteriums zur Herkunft der Sache diskutieren soll.
I. Kritik und Verbesserungsvorschläge der Literatur
Zwar hat die Kritik an der Ausgestaltung des gutgläubigen Erwerbs abgenommen,117 jedoch überzeugen gewisse Argumente der kritischen Stellungnahmen nach wie vor. Dabei soll sich nachfolgend auf das wohl umstrittenste Kriterium, die Herkunft der Sache,118 konzentriert werden.
Kritisch wurde das Kausalprinzip119 beurteilt, da man die Argumentation auch spiegeln könnte und der Erwerber im Warenverkehr immer damit rechnen müsse, dass der wahre Eigentümer diese zurückfordere.120 Meister bezeichnet es gar als auf Nichtbegreifen und Nichtkennen der Historie beruhend und entwicklungsgeschichtlich überholt.121
Das Kriterium des Abhandenkommens wurde bereits 1940 von Brandt vor dem Hintergrund des „modernen Wirtschaftsverkehrs“122 in Frage gestellt, muss man doch häufig Sachen zur Reparatur oder Ähnlichem einem Dritten anvertrauen, ohne eine Wahl und die Zeit für eine gründliche Prüfung zu haben.123 Zudem bevorzugt diese Differenzierung den grob fahrlässig mit seinen Sachen verfahrenden Eigentümer,124 wohingegen derjenige, der aufgrund langer Vertrauensbasis anvertraut, schutzlos ist.
Ein Vorschlag aus dieser regen Diskussion bezüglich der Herkunft war, die Trennung strafrechtlich vorzunehmen,125 wie es der DCFR Entwurf aufgegriffen hat.126
Brandt hingegen schlägt vor das Kriterium der Herkunft beizubehalten, da der Dieb oder Unterschlagende der gefundenen Sache nicht geschützt werden dürfe,127 will jedoch das Vorgehen bezüglich anvertrauter Sachen von deren Art abhängig machen. Handelt es sich dabei in der Hand des
113 Zur Beweislast bereits oben: B. II. 1. d) dd).
114 Unter Umständen kann ohne den Willen auch ausreichend sein, wenn die Sache dem Eigentümer ohne sein Wissen gestohlen wird. Allerdings ist nicht klar, ob solche Konstellationen auch „stolen goods“ darstellen sollen.
115 Kritisch dazu: Erwerber werde übermäßig geschützt, historisch sei es wohl damit zu begründen, dass sich dem HGB (welches mit Schenkungen nicht zu rechnen habe) angeschlossen wurde, dazu: O. Gierke (Fn. 100), S. 338.
116 Für Schweiz: „fein abgewogene[s] Werturteil des Gesetzgebers“, Stark, in: Berner Kommentar (Fn. 5), Vorbemerkungen Rechtsschutz Art. 930 – 937 Rn. 34; Für Deutschland: „rechtspolitisch sinnvolle oder doch zumindest vertretbare Grundentscheidung“, Westermann/Gursky/Eickmann (Fn. 22), § 45 Rn. 12.
117 Westermann/Gursky/Eickmann (Fn. 22), § 45 Rn. 12.
118 Sindelar, Das Abhandenkommen beim gutgläubigen Mobiliarerwerb, 2011, S. 2.
119 Eigentümer ist kausal für Veräußerung durch Dritten; Siehe C. II 1.
120 Lübtow (Fn. 46), S. 218.
121 Meister, in: FS Wach III, 1913, S. 483 f.
122 So auch 1955: Lübtow (Fn. 46), S. 217.
123 Brandt (Fn. 38), S. 267; Lübtow (Fn. 46), S. 216 f.
124 Brandt (Fn. 38), S. 267 f.
125 Lübtow (Fn. 46), S. 225 f.
126 Vgl. zur Herkunft der Sache oben: B. II. 1. b).
127 Brandt (Fn. 38), S. 268.
Eigentümers um ein Individualgut, so steht dem Eigentümer ein Lösungsrecht zu, handelt es sich lediglich um eine Ware, so hat sich der ursprüngliche Eigentümer an seinen Vertrauensmann zu wenden.128 Dieser Ansatz wurde in der Literatur jedoch nicht weiter aufgegriffen.
II. Stellungnahme
Zum Kriterium der Herkunft der Sache wird im Rahmen eines eigenen Konzeptionsvorschlages unten129 ausführlich Stellung bezogen.
Richtig ist der Ansatz Österreichs und des DCFR, der Entgeltlichkeit verlangt. Zwar spräche für eine Schutzwürdigkeit des unentgeltlichen Erwerbers, dass er bei Herausgabe auch etwas verliert, jedoch hat er diese Sache zuvor auch ohne Gegenleistung erhalten. Die Lösung Deutschlands, bei Unentgeltlichkeit dem ursprünglichen Eigentümer einen Rückübereignungsanspruch zuzugestehen ist vor dem Hintergrund des Abstraktionsprinzips eine richtige Lösung. Der Verzicht des schweizerischen Rechts auf ein solches Erfordernis wirkt isoliert zwar sehr erwerberfreundlich, ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass ausnahmslos anvertraute Sachen erworben werden können. Trotzdem ist generell Entgeltlichkeit zu befürworten.
Bezüglich des Gegenstands des guten Glaubens ist eine Differenzierung130 nach Handelsverkehr und Handel unter Privaten wie in Deutschland und Österreich interessengerecht. Gerade bei letzterem ist es unüblich, einen verfügungsberechtigten Dritten zwischenzuschalten. Es besteht daher auch kein Bedürfnis, den Glauben an die Verfügungsbefugnis eines Dritten zu schützen, sondern lediglich an das Eigentum. Im Handelsverkehr hingegen ist aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Verfügungsbefugnis als übliche Geschäftspraxis zu sehen und daher auch der gute Glaube daran zu schützen. Bezüglich der Vertretungsmacht ist K. Schmidt131 zu folgen, wenn er sagt, dass der Erwerber den Unterschied zur Verfügungsbefugnis im Regelfall nicht kenne und daher eine unterschiedliche Beurteilung der beiden an der Realität vorbeiginge.
Auch beim Maßstab des guten Glaubens ist zu bedenken, dass das Eigentum als stärkstes132 dingliches Recht nur dann zurückzustehen hat, wenn der Erwerber besonders schutzwürdig ist. Das wiederum kann nur gegeben sein, wenn der Erwerber weder grob noch leicht fahrlässig die Nichtberechtigung nicht erkannt hat. Der Ansatz Deutschlands, leichte Fahrlässigkeit noch zu schützen, ist daher abzulehnen.
III. Eigener Konzeptionsvorschlag
Abschließend steht ein eigener Konzeptionsvorschlag, der durch eine veränderte Schwerpunktsetzung eine interessengerechte Regelung darstellen und die bisherige Diskussion bereichern soll. Dabei wird die von Brandt entwickelte Idee, nach der Art der Sache zu unterscheiden, weiterentwickelt.
1. Abstrakte Erläuterung
Betrachtet man die von den Rechtsordnungen gewählten Anknüpfungspunkte zur Bestimmung der Schutzwürdigkeit und ordnet deren Beherrschbarkeit entweder der Eigentümer- oder der Erwerbersphäre zu, so fällt auf, dass außer der Herkunft der Sache alle Bereiche in der Sphäre des Erwerbers liegen. Problematisch an einer solchen Durchmischung ist, dass weder der ursprüngliche Eigentümer noch der Erwerber nur anhand ihres Wissens bestimmen können, ob ein Eigentumswechsel erfolgt ist. Ein Abstellen ausschließlich auf Bereiche der Eigentümersphäre stellt allerdings keine Verbesserung dar, da der Erwerber, welcher durch einen Erwerb vom Nichtberechtigten geschützt werden soll, dann gar keine Kontrolle über diesen Vorgang hätte. Fraglich ist, ob der Eigentümer noch immer ausreichend geschützt wäre, wenn man das Kriterium der Herkunft abschaffte und durch ein anderes ersetzte.
a) Alt: Kriterium der Herkunft
Das Kriterium der Herkunft soll den Eigentümer schützen. Hat er die Sache nicht aus der Hand gegeben, so kann niemand diese gutgläubig erwerben. Hat er sie hingegen jemandem anvertraut, so soll ein gutgläubiger Erwerb möglich sein, da der ursprüngliche Eigentümer in diesen Fällen das Risiko selber gesetzt und sich den Vertrauensmann ausgesucht habe. Dies vermag nur auf den ersten Blick zu überzeugen.
Derjenige, der bestohlen wird, ist geschützt; derjenige, dessen Sache unterschlagen wird, ist nicht geschützt. Bei beiden Vorgängen handelt es sich um strafrechtlich relevantes Handeln, welches gemäß § 242 I StGB und § 246 I, II StGB mit dem gleichen Strafmaß belegt ist. Der Gesetzgeber knüpft also an zwei gleich zu bewertende Straftaten unterschiedliche zivilrechtliche Rechtsfolgen.
Wird dem Eigentümer eine Sache gestohlen, so ist es faktisch betrachtet unwahrscheinlich, dass er diese nach erfolgter Veräußerung an einen Dritten tatsächlich wiederfindet. Für eine Vindikation müsste zusätzlich noch das Eigentum an der Sache bewiesen werden, was insbesondere bei Massenware äußerst schwierig ist. Ist die Sache hingegen anvertraut worden, so hätte der ursprüngliche Eigentümer zumindest einen Ansatzpunkt für Nachforschungen bezüglich des neuen Eigentümers, jedoch keinen Herausgabeanspruch mehr.
Zudem führt dieses Merkmal auch zu erneuter Rechtsunsicherheit, da ohne die Informationen beider Parteien keine Aufklärung über die tatsächliche Eigentumslage möglich ist. Ein Eigentumserwerb hängt somit, selbst beim besonders vorsichtigen Erwerber, immer vom Zufall ab.
Einzig das Argument, dass dem Eigentümer bei Anvertrauen der Vertrauensmann als Anspruchsgegner direkt bekannt ist, überzeugt.
Betrachtet man allerdings die Folgen des Kriteriums, so ergibt sich ein auf Zufälligkeiten beruhender Schutz des Eigentümers, der als Nebenwirkung zusätzliche Rechtsunsicherheit hervorruft. Daher kann auf dieses Kriterium verzichtet werden.
128 Brandt (Fn. 38), S. 274.
129 Siehe hierzu unten: D III. 1. a).
130 Diese Unterscheidung passt nicht zum hier behandelten Grundfall, soll in der Stellungnahme jedoch nicht fehlen.
131 Vgl. dazu: K. Schmidt, Handelsrecht Unternehmensrecht I6, 2014, S. 813 ff.
132 E. contrario: „als Eigenthum oder als begrenztes Recht“, Mugdan (Fn. 93), S. 1; Wolff/Raiser (Fn. 30), S. 176 f.
Diese Problematik wurde auch beim Entwurf des DCFR erkannt, weshalb eine erhebliche Eingrenzung des Abhandenkommens durchgeführt wurde.
b) Neu: Affektionsinteresse
Eine ersatzlose Abschaffung des Kriteriums „Herkunft der Sache“ würde hingegen dem Eigentumsschutz nicht gerecht. Zur Bestimmung eines neuen Kriteriums können stattdessen die Interessen des Eigentümers als Ansatzpunkt dienen. Entweder er hat ein Interesse an der Sache an sich oder am Wert derselben. Es bietet sich daher an, das Affektionsinteresse als Kriterium einzuführen. Zwar liegt es nicht in der Erwerbersphäre, ob ein solches tatsächlich geäußert wird, jedoch ist es für den Erwerber erkennbar, ob er entweder ein beliebiges Massengut oder eben ein individuelles Einzelstück kauft. Eine besondere Schutzwürdigkeit des ursprünglichen Eigentümers wäre dann bei einem Individualgut gegeben.
Vergleicht man nun die Kriterien, so ändert sich in den Fällen, in denen die Sache anvertraut wurde nichts. Der ursprüngliche Eigentümer wendet sich an seinen Vertrauensmann. Ist die Sache hingegen abhandengekommen, so ist es jetzt möglich, Eigentum an der Sache zu erwerben, obwohl der ursprüngliche Eigentümer möglicherweise keinen Anspruchsgegner auffindet. Allerdings ist zu bedenken, dass der ursprüngliche Eigentümer in dieser Situation nur schlechter steht als nach der alten Abgrenzung, wenn er die Sache fände und beweisen könnte, dass es seine ist. Davon wird nur in absoluten Ausnahmefällen auszugehen sein.133
Hat der ursprüngliche Eigentümer hingegen ein Interesse an der Sache als solcher, wie es zum Beispiel bei Familienschmuck der Fall wäre, so sollte er vor einem Eigentumsverlust geschützt sein.134 Es wäre an dieser Stelle jedoch dem Erwerber gegenüber unbillig, diesem jeglichen Schutz zu versagen, hat er doch die strengen Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs an sich erfüllt. Ein Rückkaufsrecht135 gegen Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen scheint daher einen guten Interessenausgleich darzustellen. Der Erwerber wird so gestellt, als hätte er die Sache nie erworben und dem Eigentümer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Sache, welche für ihn einen besonderen Wert hat, wiederzuerlangen.
Der Erwerber würde mithin immer geschützt, es sei denn der Eigentümer hat ein Affektionsinteresse an der Sache. Doch auch in diesen Fällen wird der Erwerber zumindest finanziell schadlos gehalten.
c) Strenger: sonstige Kriterien
Der Schutz des Erwerbers ist somit bei Abschaffung des Kriteriums der Herkunft etwas stärker ausgestaltet als zuvor, wobei dies maßgeblich zu größerer Rechtssicherheit führt. Ein gewisser Ausgleich zugunsten des Eigentümers könnte durch höhere Anforderungen an den guten Glauben erfolgen. Bei unüblichen Verkaufsumständen oder sehr niedrigen Preisen wären somit die Voraussetzungen für ein Vorliegen strenger. Des Weiteren sollte leichte Fahrlässigkeit nicht mehr geschützt werden136 und – zumindest beim Kauf von Privat – lediglich der gute Glaube ans Eigentum erfasst sein.
2. Konkreter Vorschlag
Der nachfolgende Vorschlag greift die erörterten Punkte auf und unterbreitet – entsprechend den getroffenen Wertungen – einen neuen Vorschlag für den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten.
§ [..] Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Der Mangel des fehlenden Eigentums des Veräußerers ist für den entgeltlichen Eigentumserwerb unbeachtlich, es sei denn der Erwerber war zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs nicht in gutem Glauben. Guter Glaube liegt nicht vor bei Kenntnis sowie grob und leicht fahrlässiger Unkenntnis des Mangels.
(2) Am guten Glauben fehlt es im Zweifel, wenn insbesondere der Preis weit unter dem Marktpreis liegt oder die Umstände des Verkaufs nicht dem Üblichen entsprechen.
(3) Im Handelsverkehr genügt der gute Glauben an die Verfügungsbefugnis oder Vertretungsmacht.
(4) Hat der vormalige Eigentümer ein Affektionsinteresse an der Sache, so steht ihm ein Rückkaufsrecht gegen Ersatz der notwendigen und nützlichen Aufwendungen zu.
133 Die Aufklärungsrate bei Unterschlagung (52,7 %) liegt wesentlich höher als bei Diebstahl (27 %), wobei diese Zahl durch die hohe Aufklärungsquote bei Ladendiebstahl (91 %) zusätzlich erhöht wird, vgl. BKA, Polizeiliche Kriminalstatistik 2014, S. 7, 34, abrufbar unter: http://www.bka.de/nn_193232/SharedDocs/Downloads/DE/Publikation\linebreak en/PolizeilicheKriminalstatistik/2014/pks2014ImkBericht,templateId=r\linebreak aw,property=publicationFile.pdf/pks2014ImkBericht.pdf, zuletzt aufgerufen am: 23.8.2015.
134 So auch, allerdings nur für anvertraute Sachen und mit Lösungsrecht als Rechtsfolge: Brandt (Fn. 38), S. 268 ff.
135 Ein solches ist hier gegenüber einem Lösungsrecht, bei dem der Erwerber kein Eigentum erwirbt aus Gründen der Rechtssicherheit vorzugswürdig. Zur Abgrenzung der Begriffe, vgl. Thorn (Fn. 74), S. 245.
136 Siehe dazu oben: D. II. a. E.