Recht aus Prinzip

Eine philosophische Betrachtung

Prof. Dr. Dr. Kai-Michael Hingst*

In juristischen Auseinandersetzungen prallen – in der Rechtspraxis ebenso wie in der akademischen Literatur – unterschiedliche Rechtsauffassungen aufeinander. Sie werden von ihren Protagonisten oft mit Verve begründet und vertreten. Dabei ist der elegante Streit um das bessere Argument, das zähe Ringen um die stimmigere Auslegung, das ernsthafte Bemühen um die überzeugendere Rechtsauffassung das eine. Das andere hingegen ist das unnachgiebige Beharren auf der eigenen Position, zumal auch dann noch, wenn der Aufweis besserer Gründe ihr mehr und mehr entgegensteht, so dass die vertretene Meinung zweifelhaft oder sogar unhaltbar geworden ist. Dies verschärft sich noch in der Rechtspraxis, wenn der zeitliche Aufwand, die Kosten und die (über den einzelnen Fall hinausgehenden) Folgen einer solchen Rechtsbeharrung längst im Missverhältnis zum Anlass des Streits stehen. Insofern konnte man geradezu von einem Exzess der Rechtsverfolgung und -behauptung sprechen. Zwar ist ein solches Verhalten einerseits verständlich, weil jeder sein gutes Recht, das er vermeintlich hat, am Ende des Tages auch bekommen will. Doch andererseits lassen es die allseits verhärteten Fronten dann oft nicht mehr zu, einander entgegenzukommen und den Rechtsstreit in halbwegs gedeihlicher Form zu Ende zu führen und beizulegen. Denn es geht ums Prinzip.

Rechtswirklichkeit und Dichtung kennen unzählige Beispiele für diesen Befund. Manche Rechtsstreitigkeiten ziehen sich ermüdend lange hin, weil sich die Beteiligten gleichsam ineinander verbissen haben, Widrigkeiten und Rückschläge bei der Rechtsverfolgung stacheln den Kampfgeist nur weiter an, und im schlimmsten Falle wird dem Betroffenen das Justizsystem samt seinen Sachwaltern selbst zum Gegner oder sogar Feind, weil er sich hinsichtlich des ihm Zustehenden grob verschätzt oder mit dem einzelnen, tatsächlich erlittenen Unrecht nicht leben kann oder will, wie Heinrich von Kleist es in dem fatal endenden Aufbegehren des Michael Kohlhaas in seiner gleichnamigen Erzählung vor Augen führt.

Wie lässt sich dieses Phänomen eines verbissenen Rechtsstrebens mit philosophischen Begriffen beschreiben und einordnen? Es bietet sich an, auf Aristoteles’ sog. Mesotes-Lehre zurückzugreifen, wie er sie in der Nikomachischen Ethik, seinem ethischen Hauptwerk, entwickelt hat. Der entscheidende Begriff, um für die jeweiligen Handlungsbereiche die Tugend (gr. ἀρετή, aretē) zu charakterisieren, ist in Aristoteles’ Tugendlehre die „Mitte“ (gr. μεσότης, mesotēs): Tugend ist die Mitte zwischen zwei Extremen, zwei Lastern, dem Zuviel und dem Zuwenig, dem Übermaß und dem Mangel (NE II 5 f.). Aristoteles illustriert das besonders anschaulich am Paradebeispiel der Tapferkeit (NE II 7, III 9–12), die er als die Mitte zwischen Feigheit und Tollkühnheit bestimmt: Der Feige drückt sich und weicht dem Kampf tunlichst aus, der Tollkühne stürzt sich unbedacht und ohne Rücksicht auf Verluste ins Getümmel. Weder das eine noch das andere Verhalten ist tugendhaft, und beides schadet im Übrigen dem Ziel der Gemeinschaft. Der Feige zeigt zu wenig, der Tollkühne zu viel an Kampfeslust. Der Tapfere steht zwischen beiden und trifft das richtige Maß an Standfestigkeit und Kampfkraft. Er überzeugt durch einen beherzten, furchtlosen Einsatz mit Maß und mit Ziel.

Überträgt man diese Struktur, die Aristoteles selbst im Übrigen auch auf die Gerechtigkeit als solche anwendet (NE V), auf das Streben nach dem Recht, so stehen sich als Extreme das unnachgiebige und zuletzt womöglich verbitterte Beharren auf dem Recht und die ängstliche, saft- und kraftlose Nachgiebigkeit gegenüber. Rechthaberei ist das Zuviel, Rechtsfeigheit, um ein Wort für diese Haltung zu prägen, das Zuwenig des Rechtsstrebens. Die rechte Mitte zwischen beiden Haltungen liegt darin, die eigene Position entschlossen, aber doch maßvoll zu vertreten und zu verfolgen. Auf diese Weise wäre für rechtliche Belange zu fassen, was Horaz im allgemeinen und in Anspielung auf die aristotelische Tugendlehre die aurea mediocritas (Carm. 2, 10), die goldene Mitte, nennt, die wohlgemerkt nicht zu verwechseln ist mit dem Mittelmaß, der Mediokrität.

Das Vorstehende entspricht jedenfalls auf den ersten Blick dem Common sense. Doch ist mit dem Einwand zu rechnen, dass die aristotelische Konzeption des Zuviel und Zuwenig als zweier Laster, in deren Mitte glücklich die Tugend steht, auf die Rechtsverfolgung als Thema gar nicht passe. So würde man fragen: Kann es eigentlich ein Zuviel an Recht geben? Ist Recht nicht per se immer auf ein Maximum angelegt, wenn man es ernst nimmt? Und ist nicht im Falle des Rechts das Maximum und nur dieses auch das Optimum? Ist nicht gerade das Nachgeben das Zuwenig im aristotelischen Sinne, wenn es um Recht geht? Muss Recht, wenn man es ernst nimmt, nicht immer etwas Totales haben, geht es dabei nicht immer ums Ganze und der Rechtsuchende nicht – mit Recht – immer aufs Ganze? Ist Recht, um überhaupt Recht zu sein, nicht auf Prinzipien und deren strikteste Anwendung angewiesen und damit das prinzipienbasierte Ergebnis, wenn es einmal gefunden ist, auch mit allem Recht – eben weil es Recht ist – umzusetzen und zu erstreben?

Bei der Erwiderung auf diesen Einwand wird im Folgenden eingeräumt und vorausgesetzt, dass alles Recht seinem Anspruch nach an Prinzipien gebunden ist. Das bedeutet in diesem Kontext nicht mehr, als dass juristische Entscheidungen ihrem Anspruch nach nicht dezisionistisch getroffen werden, sondern prinzipiengeleitet sind. Mit anderen Worten – und ohne sich in eine rechtsmethodische Diskussion zu begeben – ist mit der Prinzipienbindung des Rechts hier nur gemeint, dass eine einzelne Rechtsentscheidung sich legitimiert, indem sie auf einen Grund, einen Anfang (so die wörtliche Bedeutung von lat. principium) verweist,


* Prof. Dr. Dr. Kai-Michael Hingst ist Partner der Noerr LLP in Hamburg und Honorarprofessor an der Bucerius Law School, Hamburg.

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der außerhalb der Entscheidung selbst liegt. Das sind in aller Regel Gesetzesnormen, als deren Anwendungsergebnis sich die Rechtsentscheidung präsentiert. Die Darstellungsform der Entscheidung und aller ihrer einzelnen Elemente ist bekanntermaßen der Syllogismus oder, besser gesagt, ein gestaffeltes System von Syllogismen, die jeder für sich aus Obersatz (praemissa maior) und Untersatz (praemissa minor) einen Schlusssatz (conclusio) hervorbringen. Das Vermögen, diese Sätze und ihre Begriffe mit Inhalten zu füllen, ist die praktische Urteilskraft. Ohne sie wären sachhaltige Schlussfolgerungen und somit auch der finale Schlusssatz, also das Endergebnis der juristischen Prüfung, nicht möglich.

So weit, so gut. Nun ist es aber so, dass eben jene praktische Urteilskraft – verstanden als das Vermögen, ein Geschehen als den Fall einer Regel zu deuten, für juristische Zwecke: ein Sachverhaltselement z. B. als Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung einer Norm zu verstehen – in sehr vielen Fällen den entscheidenden Ausschlag für das Ergebnis der Entscheidung gibt. Es sei die These gewagt, dass streitig vielfach gerade diejenigen Fälle werden, in denen die praktische Urteilskraft, wie sie Parteivertreter, Gerichte und die juristische Literatur in aller Regel nach bestem Wissen und Gewissen üben, durchaus nicht nur eine einzige Entscheidung zulässt. Das Zuschneiden des Sachverhalts nach allen (je nach Rechtsgebiet verschiedenen) Regeln der Kunst, die gesamte juristische Schlussprozedur und – auf der Hand liegend – das Ausfüllen sog. unbestimmter Rechtsbegriffe für den konkreten Fall sind selten so eindeutig zu leisten, wie es sich juristische Laien – und mitunter nicht nur sie – von Fall zu Fall vorstellen. Der Befund, dass selbst bei allseits redlichem Bemühen mehrere Rechtsmeinungen vertretbar erscheinen, liegt, wie oft und eingehend diskutiert, in der Sprachgebundenheit des Rechts und damit in der intrinsischen Ambiguität von Sprache begründet. Im Sinne einer pars pro toto seien insoweit nur einige Äußerungen Nietzsches in Erinnerung gebracht, der in seiner berühmten nachgelassenen Schrift Ueber Wahrheit und Lüge im aussermoralischen Sinne (1873) die Wissenschaft zwar „unaufhaltsam an jenem grossen Columbarium der Begriffe, der Begräbnissstätte (sic!) der Anschauung“ arbeiten sieht und doch in der – notwendigerweise sprachbasierten – Wahrheit (nur) ein „bewegliches Heer von Metaphern, Metonymien, Anthropomorphismen[,] kurz eine Summe von menschlichen Relationen“ erkennen kann1. Die moderne Sprachphilosophie hat diesen Ansatz in allen Einzelheiten ausgearbeitet und wenig Raum für die schon von Nietzsche als solche bezeichnete Illusion gelassen, dass wir uns von jenem „ungeheure[n] Gebälk und Bretterwerk der Begriffe, an das sich klammernd der bedürftige Mensch sich durch das Leben rettet“2, befreien könnten, sofern wir uns nicht bloß unseren Intuitionen anvertrauen wollen oder können. Stellt man dies in Rechnung, so spricht viel dafür, die Ableitung des Rechts aus Prinzipien ungeachtet der syllogistischen Form ihrer Darstellung nicht als strikten Schluss zu begreifen, vom Einfluss von Wertungen aller Art ganz zu schweigen. Damit aber relativiert sich das Anwendungsergebnis der rechtlichen Entscheidungsfindung.

Das hat Folgen: Bei aller begrifflichen Anstrengung darf nicht vergessen werden, dass die eigene Rechtsbemühung keine letztgültige Wahrheit hervorbringt, gegen die jede andere Auffassung a priori irrig wäre. Gleichwohl ist der „Kampf ums Recht“, für den Jhering in seiner berühmten Schrift leidenschaftlich eintritt, „des Schweißes der Edlen wert“, um die Wendung zu gebrauchen, die Klopstock auf die Dichterunsterblichkeit gemünzt hat. Doch beide oben angeführten Extreme, die Übertreibung der Rechtsanstrengung ebenso wie ihre Untertreibung, werden dem Recht nicht gerecht. Rechthaberei – mit ihren Pendants der Halsstarrigkeit, Verbohrtheit und Unbelehrbarkeit – ebenso wie Rechtsfeigheit – verbunden mit Mut- und Meinungslosigkeit – stehen einem denkenden Menschen und Juristen nicht nur schlecht an, sondern verfehlen das Recht auch deshalb, weil es in höchstem Maße freiheitsrelevant ist, indem es in der Vielfalt seiner Folgen je nachdem Freiheitsräume bestätigt und erweitert resp. beschränkt oder sogar ausschließt. Einsichtige Rechtsanwendung hingegen trägt ihr Maß und ihre Mitte schon in sich selbst.

Am Rande sei noch bemerkt, dass das maßvolle, aber entschlossene Rechtsstreben dem Einsatz von Verhandlungstechniken, soweit und solange sie ihrerseits nicht unlauter sind, selbstverständlich nicht entgegensteht. Strategische Weitsicht und taktische Finessen bei Verhandlungen und überhaupt im Streit um das bessere Argument vertragen sich sehr wohl mit dem Verständnis des Rechtsstrebens als Streben nach der Mitte, soweit bei ihrem Gebrauch nicht Unredlichkeit ins Spiel kommt. Dabei sei allerdings vor Gemeinplätzen gewarnt: Mitunter, aber nicht immer ist es der Klügere, der nachgibt.

Das Ergebnis, dass das Recht gesucht werden will, aber die Behauptung seines alleinigen Besitzes ebenso zweifelhaft ist wie seine prinzipielle Preisgabe, entspricht nicht zuletzt seiner Befriedungsfunktion. Die innere Unruhe, die bei persönlicher Betroffenheit das Gefühl ungerechter Behandlung mit sich bringt, schwindet, wenn man seinen Frieden mit dem eigenen Fall gemacht hat, so wie Kohlhaas, den das Streben nach Recht in den Exzess getrieben hat, am Ende seine Empörung hinter sich lässt und seine Strafe versöhnt akzeptieren kann. Umgekehrt wird eine erlittene Rechtsverletzung, gegen die der Geschädigte aus Schwäche oder Feigheit nicht aufbegehrt, beständig an ihm nagen und ihn nicht zur Ruhe kommen lassen, solange sie nicht, und sei es zuletzt symbolisch, abgegolten ist. Die Befriedung, die das Recht – neben der Klärung der Verhältnisse – auf allen seinen Feldern leisten kann, ist für den Rechtsuchenden insoweit auch eine Befriedung seiner selbst, und dies im doppelten Sinne des Ausdrucks, nämlich eine Befriedung, die man (von außen) erfährt (genitivus obiectivus), und eine Befriedung, die man (sich) selbst gewährt (genitivus subiectivus). Diese Selbstbefriedung in ihren beiden Formen ist Teil der friedenstiftenden Funktion von Recht. Sie kann letztlich nur durch Einsicht gewonnen werden. Der Rechtsuchende und Rechtsunterworfene muss in der Lage sein und gegebenenfalls in die Lage versetzt werden, das ihm von der Rechtsordnung tatsächlich Zugemessene für sich nicht als Willkür, sondern als das Richtige anzunehmen. Dann gewährt er sich das Recht, das ihm gewährt wird, auch selbst. Rechtsgewährung in diesem Sinne ist auch eine Selbstgewährung.


* Prof. Dr. Dr. Kai-Michael Hingst ist Partner der Noerr LLP in Hamburg und Honorarprofessor der Bucerius Law School, Hamburg.

1 Friedrich Nietzsche, Ueber Wahrheit und Lüge im aussermoralischen Sinne, in: Sämtliche Werke. Kritische Studienausgabe in 15 Bänden, hrsg. von Giorgio Colli/Mazzino Montinari, Band 1, S. 873–890, 886, 880.

2 Nietzsche, a. a. O., 888.

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Damit all dies gelingen kann, steht am Schluss der Appell, sich anderen Argumenten prinzipiell nicht zu verschließen und im Sinne eines beständigen Korrektivs stets offen zu bleiben für die Einsicht, nicht der andere, sondern man selbst könnte irren. Sonst steht man in Gefahr, aus Prinzip zwar stets nach dem Splitter im Auge des anderen zu suchen, aber den Balken im eigenen Auge nicht zu bemerken (vgl. Matt. 7, 3).