Embargovorschriften als Eingriffsnormen

Kollisionsrechtliche und rechtstatsächliche Probleme der Beachtung drittstaatlicher Embargos

Michael Cremer*

A. Einleitung

619 Mio. US-Dollar gegen die niederländische ING Bank,1 8,9 Mrd. US-Dollar gegen die französische BNP Paribas,2 1,4 Mrd. US-Dollar gegen die Commerzbank3 und zuletzt 258 Mio. US-Dollar gegen die Deutsche Bank4. Wegen Verstößen gegen Embargovorschriften sehen sich europäische Unternehmen immer wieder gezwungen, in Vergleichsvereinbarungen enorm hohe Strafzahlungen zu akzeptieren. Dabei sind es nicht europäische Institutionen, die gegen die europäischen Unternehmen vorgehen, sondern US-amerikanischen Behörden, die US-amerikanische Embargovorschriften durchsetzen. Nicht nur aus ökonomischer Perspektive, sondern auch aus der Perspektive des Internationalen Privatrechts verlangen Embargovorschriften daher besondere Aufmerksamkeit.

Dementsprechend analysiert dieser Beitrag analysiert die kollisionsrechtliche Bedeutung von Embargos als Eingriffsnormen aus Sicht eines deutschen Gerichts und gleicht die aktuelle Rechtslage mit der Rechtswirklichkeit ab (C.). Zudem wird untersucht, ob es dem Gesetzgeber gelingt, dem Problem der extraterritorialen Anwendung von Embargobestimmungen durch den Erlass von Abwehrregelungen Herr zu werden (D.).

B. Begriff des Embargos

Traditionell versteht man unter einem Embargo das Verbot eines Staates an die seiner Regelungshoheit unterworfenen Personen, bestimmte Handelsgeschäfte mit Personen in einem anderen Staat abzuschließen.5 Es handelt sich um eine besondere Form der außenwirtschaftlichen Regulierung, die darauf zielt, durch die Vorenthaltung von Handelsvorteilen einen anderen Staat zu einem bestimmten Verhalten zu drängen und einen Politikwechsel herbeizuführen.6 Das Embargo gegen den Iran beispielsweise war darauf gerichtet, den Iran dazu zu zwingen, die Kontrolle seines Nuklearprogramms durch die internationale Gemeinschaft zuzulassen (vgl. EW (1) VO (EG) Nr. 423/20077 ). Neben solche länderbezogenen Embargos treten heute auch personenbezogene Sanktionen, die gezielt gegen einzelne Personen oder Organisationen, beispielsweise gegen den sog. Islamischen Staat,8 gerichtet sind (smart sanctions).9 Embargos verbieten in der Regel den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von bestimmten Gütern in das Zielland. Zudem werden oft auch technische Unterstützung und Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzdienstleistungen verboten.

C. Kollisionsrechtliche Bedeutung von Embargovorschriften

I. Embargos als Eingriffsnormen

Embargovorschriften sollen die außenpolitischen Ziele des Erlassstaates im Waren- und Rechtsverkehr mit dem Ausland unabhängig vom Vertragsstatut durchsetzen, erheben also zur Wahrung der öffentlichen Interessen des Erlassstaates einen internationalen Geltungsanspruch (vgl. Art. 9 I Rom I-VO). Sie sind daher geradezu Paradebeispiele für Eingriffsnormen im Sinne von Art. 9 I Rom I-VO.10. Folglich sind deutsche und europäische Embargomaßnahmen als Eingriffsnormen der lex fori von deutschen Gerichten anzuwenden (Art. 9 II Rom I-VO).

II. Berücksichtigung von ausländischen Embargos

Deutlich problematischer ist hingegen, ob die Verbotsnormen der Embargos ausländischer Staaten von deutschen Gerichten angewandt oder berücksichtigt werden (können). Als Illustrationsbeispiel soll folgender Fall11 dienen: Das deutsche Unternehmen D, ein Tochterunternehmen des US-amerikanischen Unternehmens U, verpflichtet sich gegenüber dem iranischen Unternehmen I bestimmte Waren in den Iran zu liefern, die zwar nicht den europäischen, aber den weiterreichenden US-amerikanischen Embargovorschriften


* Der Autor ist Student der Bucerius Law School, Hamburg.

1 Pressemitteilung des DOJ, 12.6.2012, abrufbar unter: https://www.justice.gov/opa/pr/ing-bank-nv-agrees-forfeit-619-million-illegal-transactions-cuban-and-iranian-entities-0 (letzter Abruf am: 17.11.2016).

2 Pressemitteilung des DOJ, 30.6.2014, abrufbar unter: https://www.justice.gov/opa/pr/bnp-paribas-agrees-plead-guilty-and-pay-89-billion-illegally-processing-financial (letzter Abruf am: 17.11.2016).

3 Pressemitteilung des DOJ, 12.3.2015, abrufbar unter: https://www.justice.gov/opa/pr/commerzbank-ag-admits-sanctions-and-bank-secrecy-violations-agrees-forfeit-563-million-and (letzter Abruf am: 17.11.2016).

4 Pressemitteilung des NYDFS, 4.11.2015, abrufbar unter: http://www.dfs.ny.gov/about/press/pr1511041.htm (letzter Abruf am: 17.11.2016).

5 Basedow, Rec. des Cours 360 (2013), 9, 316 f.; Martiny, in: MüKoBGB6, 2015, Art. 9 Rom I-VO Rn. 61; Meng, ZaöRV 42 (1982), 780, 789; Nöll, TranspR 2011, 21.

6 Basedow, Rec. des Cours 360 (2013), 9, 317; Meng, ZaöRV 42 (1982), 780, 790; Niestedt, in: Krenzler/Hermann/Niestedt, (Hrsg.), Kommentar zum EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht6. EL, 2015, V. 50 Rn. 3.

7 VO (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19.4.2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. EU 2007 L 103, S. 1.

8 VO (EU) 2016/363 des Rates vom 14.3.2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, ABl. EU 2016 L 68, S. 1.

9 Mehle, in: Ostendorf/Kluth (Hrsg.), Internationale Wirtschaftsverträge, 2013, § 4 Rn. 44 ff.; Niestedt, in: Krenzler/Hermann/Niestedt (Fn. 6), V. 50 Rn. 8.

10 Freitag, in: Reithmann/Martiny (Hrsg.), Internationales Vertragsrecht8, 2015, Art. 9 Rom I-VO Rn. 5.77; Magnus, in: Staudinger (Begr.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2011, Art. 9 Rom I-VO Rn. 183; Mankowski, IPRax 2016, 485; Martiny, in: MüKoBGB (Fn. 6), Art. 9 Rom I-VO Rn. 61; Thorn, in: Rauscher (Hrsg.), Kommentar zum Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht4, 2016, Art. 9 Rom I-VO Rn. 35

11 Basierend auf Cour d’appel de Paris, Pôle 5, chambre 4, 25.2.2015 – N° 12/23757 – Reza.

Cremer, Embargovorschriften19

gegen den Iran unterfallen. Nach einiger Zeit teilt D der I mit, dass es wegen andernfalls drohenden Verstoßes gegen das US-amerikanische Embargo die Waren nicht liefern wird. Aus Sicht deutscher Gerichte stellt sich die Frage, ob sie den Vertrag wegen Verstoßes gegen das US-amerikanische Embargo für nichtig erklären können. Diesbezüglich kommt die Berücksichtigung eines ausländischen Embargos als forumsfremde Eingriffsnorm auf kollisionsrechtlicher oder auf materiell-rechtlicher Ebene in Betracht.

1. Berücksichtigung auf kollisionsrechtlicher Ebene

Bezüglich der kollisionsrechtlichen Anwendung ausländischer Embargos ist je nach Erlassstaat und Fallkonstellation zu differenzieren. Vorab kann festgestellt werden, dass deutsche Gerichte jedenfalls keine direkt gegen Deutschland gerichteten Embargos, wie das russische Importverbot für Agrarprodukte aus der Europäischen Union,12 anwenden. Sie widersprechen dem öffentlichen Interesse Deutschlands (vgl. EG (37) Rom I-VO) am freien Zugang zum Welthandel und scheitern daher spätestens am ordre public-Vorbehalt (Art. 21 Rom I-VO).13

a) Embargos des Erfüllungsortes

Ausgangspunkt der weiteren Analyse ist die gesetzliche Regelung in Art. 9 III Rom I-VO. Diese ermöglicht die Berücksichtigung von Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, soweit sie die Erfüllung des Vertrages unrechtmäßig werden lassen (Art. 9 III 1 Rom I-VO). Demnach können nur die Verbotsnormen14 der Embargos des Staates des Erfüllungsortes berücksichtigt werden.

Freilich ist unklar, wie der Staat des Erfüllungsortes zu bestimmen ist. Streit besteht schon über die Methode der Auslegung.15 Um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Vorschrift und damit Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss ein europäisches und verordnungsautonomes Verständnis des Erfüllungsorts entwickelt werden.16, Art. 9 Rom I-VO Rn. 116; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 64. Dabei wird die Auslegung des Art. 9 III Rom I-VO maßgeblich von der Machttheorie geprägt, nach der ausländische Eingriffsnormen nur insoweit berücksichtigt werden sollen, wie sie vom Erlassstaat auch tatsächlich durchgesetzt werden können.17 Dies spricht dafür, eine faktische Betrachtung vorzunehmen und bei bereits erfolgter Leistung auf den Ort der tatsächlichen Erfüllung abzustellen.18 Wenn der Vertrag noch nicht erfüllt wurde, muss ermittelt werden, wo die Erfüllung nach dem Vertrag bzw. nach der lex causae zu erfolgen hat.19 Auch im Fall einer Mehrzahl von Erfüllungsorten oder des Auseinanderfallens des Orts der Leistungshandlung und des Ortes des Leistungserfolgs hilft die Auslegung nach der Machttheorie. Demnach können die Gerichte den Eingriffsnormen aller Staaten, die die Vertragserfüllung tatsächlich unterbinden oder jedenfalls behindern können, wie Export- oder Transitstaaten,20 Wirkung verleihen.21 Ist im Ausgangsfall also eine Lieferung der Ware aus den USA in den Iran vorgesehen, kann das deutsche Gericht dem US-Embargo als Eingriffsnorm des Entsendestaates Wirkung verleihen (vgl. Art. 9 III 1 Rom I-VO) und den Vertrag für nichtig erklären. Dies gilt allerdings nur, wenn es D nicht möglich ist, die Waren auch aus einem anderen Staat zu liefern.22

b) Drittstaatliche Embargos

Dem Wortlaut des Art. 9 III Rom I-VO lässt sich nicht entnehmen, ob neben den Eingriffsnormen des Erfüllungsortes noch weitere ausländische Eingriffsnormen beachtet werden können. Dagegen spricht, dass Art. 9 III Rom I-VO Eingriffe in das Vertragsstatut zu minimieren versucht und so die durch die Rom I-VO angestrebte Harmonisierung des Kollisionsrechts schützt.23 Auch die Gesetzeshistorie stützt diese Argumentation. Die endgültige Fassung der Rom I-VO hat den Vorschlag der Kommission,24 der in Art. 8 III auf das offenere Kriterium der engen Verbindung abstellt, bewusst nicht übernommen.25 Dies war eine entscheidende Voraussetzung für ein opt-in des Vereinigten Königreiches.26 Art. 9 III Rom I-VO beruht also auf einem politischen Kompromiss und damit einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, die nicht ignoriert werden


12 Vgl. die inoffizielle Übersetzung der Europäischen Kommission, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/food/safety/docs/ia_eu-russia_ru-eu-import-ban_20140807_unoff-trans-en.pdf (letzter Abruf am: 17.11.2016).

13 RGZ 93, 182, 183 f.; Mankowski, IPRax 2016, 485, 490.

14 Zur Unrechtmäßigkeit der Vertragserfüllung Magnus, in: Staudinger (Fn.10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 111 ff.; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 66 ff.

15 Ausführliche Darstellung bei Magnus, in: Staudinger (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 100 ff.

16 Schlussantrag GA Szupnar, Rs. C-135/15 – Nikiforidis, ECLI:EU: C:2016:281, Rn. 91 f.; Freitag, IPRax 2009, 109, 113; ders., in: Reithmann/Martiny (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 5.121; Hauser, Eingriffsnormen in der Rom I-VO, 2012, S. 91; Magnus, in: Staudinger (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 100; Martiny, in: MüKoBGB (Fn. 6

17 Freitag, IPRax 2009, 109, 114; ders., in: Reithmann/Martiny (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 5.114; Magnus, in: Staudinger (Fn.10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 104; Mankowski, IHR 2008, 133, 148; Maultzsch, RabelsZ 75 (2011), 60, 97; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 63.

18 Freitag, IPRax 2009, 109, 114; ders., in: Reithmann/Martiny (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 5.122; Magnus, in: Staudinger (Fn.10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 104; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 64.

19 Freitag, IPRax 2009, 109, 114; ders., in: Reithmann/Martiny (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 5.122; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 64.

20 So im Ergebnis auch Maultzsch, RabelsZ 75 (2011), 60, 99.

21 Freitag, IPRax 2009, 109, 114; ders., in: Reithmann/Martiny (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 5.122; Hauser (Fn. 16), S.75 f.; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 64.

22 Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 64.

23 EuGH, Rs. C-135/15 – Nikiforidis, ECLI:EU:C:2016:774, Rn. 46; Deinert, Internationales Arbeitsrecht, 2013, § 10 Rn. 161; Einsele, WM 2009, 289, 296; Freitag, IPRax 2009, 109, 115; Martiny, in: MüKoBGB (Fn. 6), Art. 9 Rom I-VO Rn. 113; Roth, in: FS Dauses, 2014, S. 315, 329; Staudinger, in: Ferrari (Hrsg.), Kommentar zum Internationalen Vertragsrecht2, 2012, Art. 9 Rom I-VO Rn. 42; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 61.

24 Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) vom 15.12.2005, KOM (2005) 650.

25 EuGH, Nikiforidis (Fn. 23), Rn. 45; Freitag, IPRax 2009, 109, 115; Mankowski, IHR 2008, 133, 148; ders., IPRax 2016, 485, 487.

26 Vgl. Ministry of Justice, Rome I – Should the UK Opt in?, Consultation Paper CP 05/98, 2.4.2008, para. 77.

Cremer, Embargovorschriften20

kann.27 Jedenfalls auf kollisionsrechtlicher Ebene kommt Art. 9 III Rom I-VO damit Sperrwirkung zu.28 Liefert D die Waren an I von Deutschland aus ist das US-amerikanische Embargo folglich nicht anzuwenden, allerdings ist in einem zweiten Schritt die materiell-rechtliche Berücksichtigung des US-Embargos zu erwägen (siehe C.II.2.).

c) Keine Ausnahme für Embargos der lex causae

Nimmt man an, dass D und I eine Rechtswahl zugunsten des New Yorker Rechts getroffen hätten (

d) Art. 3 I Rom I-VO)

, stellt sich die Frage, ob das US-Embargo als Embargo des Vertragsstatuts nicht schon unabhängig von der Sonderanknüpfung für Eingriffsnormen in Art. 9 III Rom I-VO Anwendung findet. Der Wortlaut des Art. 9 Rom I-VO sieht keine eigenständige Regelung für Eingriffsnormen des Vertragsstatuts vor. Dies wird teilweise dahingehend ausgelegt, dass Art. 9 III Rom I-VO keine einschränkende Wirkung bezüglich solcher Eingriffsnormen hat, die aus einem anderem Grund als der Sonderanknüpfung berufen sind.29 Die lex causae wäre dann vollumfänglich, also inklusive ihrer Eingriffsnormen, anwendbar (Schuldstatutstheorie).30

Dieser Argumentation kann aber jedenfalls für öffentlich-rechtliche Eingriffsnormen, zu denen zweifellos auch Embargos gehören, nicht gefolgt werden.31 Zunächst liegt es nahe, dass die Parteien nicht durch die Embargobestimmungen und die damit drohende Unwirksamkeit des Vertrages zu ihrer Rechtswahl motiviert wurden. Zumeist wird die Anwendung der Embargobestimmungen also selbst von den Parteien gar nicht gewollt gewesen sein.32 Darüber hinaus steht die Anwendbarkeit der Embargobestimmungen auch gar nicht zur Disposition der Parteien, da ihnen ansonsten eine Abwahl möglich wäre.33 Das nach den Art. 3 – 8 Rom I-VO bestimmte Vertragsstatut betrifft die privatrechtliche Seite der Anknüpfung, während für die Anknüpfung öffentlich-rechtlicher Eingriffsnormen eigene Regeln, eben jene des Art. 9 Rom I-VO, gelten.34 Dieser kennt allerdings nur zwei Kategorien von Eingriffsnormen, solche der lex fori und solche der lex loci solutionis. Darin liegt eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers, die Berücksichtigung von Eingriffsnormen einzuschränken, die vom Rechtsanwender respektiert werden muss.35 Embargovorschriften sind daher kein Bestandteil des Vertragsstatuts und können nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 III Rom I-VO Anwendung finden.36 Auch für den Fall, dass D und I eine Rechtswahl zugunsten New Yorker Rechts treffen, findet das US-Embargo also keine direkte Anwendung.

e) Zwischenergebnis

Auf kollisionsrechtlicher Ebene können gemäß Art. 9 III Rom I-VO lediglich die Embargovorschriften der lex fori und jener der lex loci solutionis, nicht jedoch jene von Drittstaaten berücksichtigt werden.

2. Berücksichtigung auf materiell-rechtlicher Ebene

a) Berücksichtigung der Rechtsnormen

Wenn die Beachtung einer ausländischen Eingriffsnorm gemäß Art. 9 III Rom I-VO ausscheidet, stellt sich die Frage, ob dies auch die Berücksichtigung der rechtlichen Wertung der ausländischen Eingriffsnorm auf sachrechtlicher Ebene des Vertragsstatuts, beispielsweise im Rahmen der Sittenwidrigkeit, sperrt (absolute Sperrwirkung37).38 Eine solche materiell-rechtliche Berücksichtigung von Eingriffsnormen war vor Inkrafttreten der Rom I-VO gängige Praxis in der deutschen Rechtsprechung.39 Teile der Literatur halten ein solches Vorgehen auch weiterhin für möglich.40 Dem hat sich auch der EuGH in seiner jüngsten Entscheidung angeschlossen.41 Er erachtet für ausschlaggebend, dass die materiell-rechtliche Berücksichtigung eine bloße Anwendung der lex causae sei und die Rom I-VO lediglich das Kollisionsrecht und nicht das materielle Recht harmonisiere.42 In der Literatur finden sich darüber hinaus auch Zweifel an der Kompetenz des europäischen Gesetzgebers.43

Diese Einwände lösen sich jedoch auf, wenn man die materiell-rechtlichen Berücksichtigung als eine Methode der „Wirkungsverleihung“ im Sinne des Art. 9 III Rom I-VO versteht.44 Entscheidet man sich im Rahmen der


27 Hauser (Fn. 16), S. 115; Mankowski, IHR 2008, 133, 148; ders., IPRax 2016, 485, 487; Staudinger, in: Ferrari (Fn. 23), Art. 9 Rom I-VO Rn. 42.

28 EuGH, Nikiforidis (Fn. 23), Rn. 49; Einsele, WM 2009, 289, 296 f.; Freitag, IPRax 2009, 109, 115; ders., in: Reithmann/Martiny (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 5.131; Hauser (Fn. 16), S. 114 ff.; Magnus, in: Staudinger (Fn.10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 123; Martiny, in: MüKoBGB (Fn. 6), Art. 9 Rom I‑VO Rn. 113; Roth (Fn. 23), S. 315, 329; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 61; Winkler/Lacombe,Recueil Dalloz (D.) 2015, 1260, 1262.

29 Deinert (Fn. 23), § 10 Rn. 151.

30 Deinert (Fn. 23), § 10 Rn. 151; Lando/Nielsen, CMLR 2008, 1687, 1719; Mann, FS Wahl, 1973, S. 139, 147 ff.; Roth, FS Spellenberg, 2010, S. 324 ff.; Staudinger, in: Ferrari (Fn. 23), Art. 9 Rom I-VO Rn. 44; abgeschwächt Magnus, in: Staudinger (Fn.10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 133 ff.

31 Zu Eingriffsnormen des Sonderprivatrechts Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 78.

32 Basedow, Rec. des Cours 360 (2013), 9, 328; Freitag, in: Reithmann/Martiny (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 5.24.

33 Basedow, Rec. des Cours 360 (2013), 9, 328; Freitag, in: Reithmann/Martiny (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 5.24; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 78.

34 Maultzsch, RabelsZ 75 (2011), 60, 96; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 78.

35 Freitag, in: Reithmann/Martiny (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 5.24.

36 Basedow, Rec. des Cours 360 (2013), 9, 328; Einsele, WM 2009, 289, 297; Freitag, in: Reithmann/Martiny (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 5.24; Kroll-Ludwigs, Die Rolle der Parteiautonomie im europäischen Kollisionsrecht, 2013, S. 544 ff.;Martiny, in: MüKoBGB (Fn. 6), Art. 9 Rom I-VO Rn. 43; Maultzsch, RabelsZ 75 (2011), 60, 96; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 78.

37 Hauser (Fn. 16), S. 129.

38 Für eine absolute Sperrwirkung Deinert (Fn. 23), § 10 Rn. 161; Freitag, IPRax 2009, 109, 115; Hauser (Fn. 16), S. 116; Maultzsch, RabelsZ 75 (2011), 60, 98 f.; Staudinger, in: Ferrari (Fn. 23), Art. 9 Rom I-VO Rn. 43; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 81.

39 Vgl. BGHZ 59, 82, 85; BGHZ 94, 268, 271 ff.; BGH, NJW 1993, 194.

40 Einsele, WM 2009, 289, 296; Roth, EWS 2011, 314, 326; Spickhoff, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch3, 2012, Art. 9 Rom I-VO Rn. 30.

41 EuGH, Nikiforidis (Fn. 23), Rn. 51.

42 EuGH, Nikiforidis (Fn. 23), Rn. 52.

43 Schlussantrag GA Szupnar, Nikiforidis (Fn. 16), Rn. 102 ff.; Einsele, WM 2009, 289, 296; Martiny, in: MüKoBGB (Fn. 6),Art. 9 Rom I-VO Rn. 114b.

44 Vgl. Hauser (Fn. 16), S. 116; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 81.

Cremer, Embargovorschriften21

Wirkungsverleihung für die materiell-rechtliche Berücksichtigung, wird zwar nicht die Rechtsfolge, aber der Tatbestand der Rechtsnorm der lex causae maßgeblich vom ausländischen Recht beeinflusst, denn das Recht des Vertragsstatuts wird im Lichte der ausländischen Eingriffsnorm ausgelegt.45 Dies mag man zwar nicht als echte Anwendung fremden Rechts einstufen,46 doch die Methode der materiell-rechtlichen Berücksichtigung betrifft stets die Beachtung einer ausländischen Eingriffsnorm in ihrer Eigenschaft als Rechtsnorm.47 Die Frage, welches Recht für den Sachverhalt beachtlich ist, ist aber die Grundfrage des Kollisionsrechts. Art. 9 III Rom I-VO modifiziert daher nicht das materielle Recht der lex causae, sondern gibt lediglich vor, wann ausländisches Recht für die Auslegung der lex causae beachtet werden darf. Für diese kollisionsrechtliche Frage ist der europäische Gesetzgeber zuständig (vgl. Art. 81 II lit. c AEUV).48 Eine materiell-rechtliche Berücksichtigung drittstaatlicher Eingriffsnormen ist also nur möglich, wenn man die abschließenden Kriterien des Art. 9 III Rom I-VO umgeht.49 Nach hier vertretener Auffassung sprechen somit die stärkeren Argumente für eine absolute Sperrwirkung des Art. 9 III Rom I-VO.

Erfolgt im Beispielsfall die Lieferung von D an I von Deutschland aus in den Iran, kann das US-amerikanische Embargo also nicht herangezogen werden, um – bei deutschem Vertragsstatut – die Sittenwidrigkeit des Vertrags gemäß § 138 I BGB oder die rechtliche Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 I BGB zu begründen.50 Unstreitig ist, dass drittstaatliche Eingriffsnormen den Tatbestand des § 134 BGB ohnehin nur im Falle einer kollisionsrechtlichen Sonderanknüpfung erfüllen können.51

b) Berücksichtigung der Faktenlage

Die Kritik an der absoluten Sperrwirkung entzündet sich primär am unverständlichen und rechtspolitisch unerwünschten Ergebnis, dass ausländische Eingriffsnormen selbst dann unbeachtlich blieben, wenn der Erlassstaat der Eingriffsnorm die Erfüllung tatsächlich erschwert oder verhindert.52 Indes ist zwischen der Berücksichtigung des fremden Embargos als Rechtsnorm und der Berücksichtigung der durch den Vollzug des Embargos geschaffenen Fakten zu differenzieren. So hat das Reichsgericht während des Ersten Weltkriegs sogar die tatsächliche Unmöglichkeit einer Weinlieferung anerkannt, obwohl dem ein englisches Handelsembargo gegen das Deutsche Reich zugrunde lag.53

Welche Tatsachen die lex causae in welchem Maße als beachtlich ansieht, wird nur durch sie selbst entschieden. Diese Frage fällt also aus dem Anwendungsbereich des Art. 9 III Rom I-VO heraus.54 Daher kann die Tatsache, dass die Vertragserfüllung durch die Embargovorschriften ausländischer Staaten faktisch erschwert oder behindert wird, durch die lex causae rechtlich anerkannt werden.55 Andernfalls würde weder den berechtigten Parteiinteressen an der Anerkennung der wahren Faktenlage56 noch der Machttheorie57 Genüge getan, denn diese will gerade die Berücksichtigung von realen Erfüllungshindernissen ermöglichen. Die tatsächlichen Folgen der ausländischen Eingriffsnormen und ihrer Durchsetzung können also durch das Leistungsstörungsrecht der lex causae, zum Beispiel über die wirtschaftliche bzw. persönliche Unzumutbarkeit gemäß § 275 II, III BGB, berücksichtigt werden.58

3. Bewertung der aktuellen Rechtslage

Dass die Rom I-VO die Möglichkeit der Berücksichtigung ausländischer Eingriffsnormen stark eingrenzt, wurde häufig kritisiert und die geringere Toleranz gegenüber ausländischen Wertungen als Rückschritt betrachtet.59 Aus Sicht der Unternehmen, deren wirtschaftliche Aktivität durch Embargovorschriften beeinflusst wird, ist der Ansatz, nur die Embargovorschriften zu berücksichtigen, die letztendlich auch die Vertragsdurchführung behindern können, zunächst begrüßenswert. Damit wird die Zahl der anwendbaren Embargos und damit der Handelshemmnisse reduziert und eine scheinbar günstige Rechtslage für den freien Handel geschaffen.60 Auch aus unternehmerischer Sicht ist jedoch problematisch, dass Art. 9 III Rom I-VO nur auf den Erfüllungsort abstellt. Im modernen internationalen Handel gibt es aufgrund technischer Entwicklungen und der immer stärkeren Verflechtung eine Vielzahl von staatlichen Möglichkeiten auf Unternehmen, die gegen Embargomaßnahmen verstoßen, zuzugreifen.61 Beispielsweise werden Vermögenswerte im Erlassstaat eingefroren, Marktzulassungen zurückgenommen, keine öffentlichen Aufträge mehr vergeben oder Reiseverbote für Führungskräfte erlassen.62 Dieser erhöhten Verletzlichkeit der Unternehmen kann, wenn man der Ansicht des EuGH folgt, zumindest über die materiell-rechtliche Berücksichtigung drittstaatlicher Embargobestimmungen Rechnung getragen werden, jedoch nur soweit die lex causae dies zulässt. Es mag bezweifelt werden, ob eine potentielle materiell-rechtliche


45 Mankowski, IPRax 2016, 485, 490; Ohler,Die Kollisionsordnung des allgemeinen Verwaltungsrechts: Strukturen des deutschen internationalen Verwaltungsrechts, 2005, S. 151.

46 Vgl. v. Hein, in: MüKoBGB (Fn. 6), Einl. IPR Rn. 280; Ohler (Fn. 45), S. 151.

47 Mankowski, IPRax 2016, 485, 490.

48 Vgl. Martiny, in: MüKoBGB (Fn. 6), Art. 9 Rom I-VO Rn. 114b.

49 Vgl. Schlussantrag GA Szupnar, Nikiforidis (Fn. 16), Rn. 101; Hauser (Fn. 16), S. 116.

50 Freitag, IPRax 2009, 109, 115; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 81.

51 BGHZ 59, 82, 85; BGHZ 69, 295, 296; LG Hamburg, RIW 2015 458, 459; Mankowski,RIW 2015, 405, 406; ders., IPRax 2016, 485, 490; Martiny, in: MüKoBGB (Fn. 6), Art. 9 Rom I-VO Rn. 47.

52 Vgl. Magnus, in: Staudinger (Fn.10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 124; Martiny, in: MüKoBGB (Fn. 6),Art. 9 Rom I-VO Rn. 114a.

53 RGZ 93, 182, 184.

54 Mankowski, IPRax 2016, 485, 490 f.; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 81.

55 Freitag, IPRax 2009, 109, 115; ders., in: Reithmann/Martiny (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 5.131; Magnus, in: Staudinger (Fn.10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 124; Mankowski, IPRax 2016, 485, 491; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 81.

56 Basedow, Rec. des Cours 360 (2013), 9, 334; Mankowski, IPRax 2016, 485, 489 f.

57 Magnus, in: Staudinger (Fn.10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 124.

58 Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 81.

59 Freitag, in: Reithmann/Martiny (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 5.114; Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 543; Mankowski, IHR 2008, 133, 148; ders., IPRax 2016, 485, 491.

60 Mankowski, IHR 2008, 133, 148.

61 Mankowski, IPRax 2016, 485, 491.

62 Vgl. z.B. Sec. 7 Executive Order 13645 vom 3.6.2013; Mankowski, IPRax 2016, 485, 486.

Cremer, Embargovorschriften22

Berücksichtigung den Unternehmen ausreichende Rechtssicherheit gewährt. Dies illustriert gerade die Entscheidung des Cour d’appel de Paris, der eine materiell-rechtliche Berücksichtigung des US-Embargos noch nicht in einmal Erwägung zog.63

Letztendlich führt die eingeschränkte rechtliche Berücksichtigung von Embargomaßnahmen dazu, dass die Embargos von Staaten mit wichtigen Absatzmärkten, wie den USA, von international operierenden Unternehmen schon aus wirtschaftlichen Gründen, unabhängig von der kollisionsrechtlichen Bewertung, beachtet werden. Embargobestimmungen von Staaten mit unbedeutenden Märkten, die zudem nicht die Macht besitzen, ihre Eingriffsnormen durchzusetzen, bleiben hingegen rechtlich und tatsächlich unberücksichtigt. Nach hier vertretener Auffassung bleibt den Gerichten, die über Streitigkeiten mit Bezug zu drittstaatlichen Embargos zu entscheiden haben, nur die durch die (drohende) Durchsetzung der Embargomaßnahmen geschaffenen Fakten zu berücksichtigen. Tun sie selbst das nicht, wie der Cour d’appel de Paris, verkennen sie die Faktenlage und werden dafür zu Recht kritisiert.64

D. Extraterritoriale Wirkung von Embargos und Abwehrregelungen

I. Embargos mit extraterritorialer Wirkung

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich im Bereich der Embargos daraus, dass nationale Vorschriften bisweilen ihren räumlichen Wirkungsbereich entgegen dem Territorialitätsprinzip in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates erstrecken und extraterritoriale Anwendung beanspruchen.65 Insbesondere66 US-amerikanische Embargos versuchen oft ihre Beachtung ohne räumlichen oder personalen Nexus zu erzwingen (secondary sanctions67).68 Beispielsweise haften US-amerikanische Gesellschaften für die Iranaktivitäten ihrer ausländischen Tochterunternehmen (sec. 5 c 2 B ISA)69. Auch der als Helms-Burton Act bezeichnete Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 199670 erhebt extraterritorialen Geltungsanspruch. Insbesondere gewährt er (heutigen) Staatsangehörigen der USA, die von der kubanischen Regierung enteignet wurden, einen Ersatzanspruch in Höhe des (heutigen) Werts des enteigneten Vermögensgenstandes. Anspruchsgegner ist jede Person, die mit diesen Vermögenswerten verkehrt (trafficking) (vgl. sec. 302 (a) (I) (A) Helms-Burton Act).71 Importiert ein deutsches Unternehmen beispielsweise Zucker aus Kuba, der von einer Plantage stammt, die vor der Enteignung im Eigentum eines US-amerikanischen Unternehmens stand, könnte dieses Unternehmen den Ersatzanspruch gegen den deutschen Importeur geltend machen.72

II. Abwehrregelungen

Als Reaktion auf den extraterritorialen Geltungsanspruch der US-Embargos werden von Drittstaaten, die als Handelspartner der unmittelbar boykottierten Staaten mittelbar betroffen sind, Abwehrgesetze (blocking statutes) zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung erlassen.73 Auch die Europäische Union hält die extraterritoriale Anwendung von Embargovorschriften für völkerrechtswidrig74 (vgl. EW (4) Abwehr-VO) und hat eine Abwehrverordnung75 in Kraft gesetzt. Diese Verordnung richtet sich unter anderem gegen den Helms-Burton Act (Anhang zu Art. 1 Abwehr-VO).

1. Arten von Gegenmaßnahmen

Die Abwehrverordnung bedient sich verschiedener Gegenmaßnahmen. Art. 4 I Abwehr-VO statuiert ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverbot für Urteile außergemeinschaftlicher Gerichte, die auf den blockierten Embargos beruhen. Daneben verbietet Art. 5 I Abwehr-VO es den betroffenen Personen, Forderungen oder Verboten, die sich aus den extraterritorial anwendbaren Embargovorschriften ergeben, Folge zu leisten. Zweck des Befolgungsverbotes ist es, den Normadressaten in eine Zwangslage zu versetzen, die unter Umständen von den Gerichten des Erlassstaates des blockierten Embargos zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann.76 Als Kern der Verordnung gewährt Art. 6 I Abwehr-VO einen Schadensersatzanspruch für alle Schäden, die aufgrund der ausländischen Embargovorschriften entstanden sind (clawback-Anspruch)77. In Verbindung mit dem zusätzlichen Vermögensgerichtsstand des Art. 6 III 2 Abwehr-VO für die clawback-Ansprüche käme es daher im Ernstfall zur gegenseitigen Pfändung des jeweiligen Vermögens des enteigneten US-amerikanischen Unternehmens und des deutschen Zuckerimporteuers in Europa bzw. den USA.

2. Rechtswirkung der Abwehrgesetze

Die in der Abwehrverordnung statuierten Gegenmaßnahmen sind ihrerseits Eingriffsnormen der lex fori.78 Das


63 Vgl. Cour d’appel de Paris (Fn. 11).

64 Vgl. Mankowski, IPRax 2016, 485, 490; Winkler/Lacombe,D. 2015, 1260, 1263.

65 Zur Definition der Extraterritorialität Huck, NJOZ 2015, 993, 994; Menzel, Internationales Öffentliches Recht, 2011, S. 159; Tehrani, VersR 2016, 85, 91.

66 Zu EU-Embargoregelungen betreffend Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten B. Mehle/V. Mehle,RIW 2015, 397.

67 Tehrani, VersR 2016, 85, 87.

68 Basedow, Rec. des Cours 360 (2013), 9, 336; Mankowski, IPRax 2016, 485, 486; Meng, EuZW 1997, 423 ff.; Niestedt, in: Krenzler/Hermann/Niestedt (Fn. 6), V. 50 Rn. 61; Tehrani, VersR 2016, 85.

69 Iran Sanctions Act of 1996 Pub. L. No. 104 – 172, 110 Stat. 1541 1996.

70 Pub. L. No. 104 – 114, 110 Stat. 785 1996.

71 Ausführlich Gebauer, IPRax 1998, 145, 147 f.; Sumner,Cath. U. L. Rev., 46 (1997), 907, 917 ff.

72 Vgl. Gebauer, IPRax 1998, 145, 149; Lowenfeld, AJIL 90 (1996), 419, 426; Schnyder,BerDGesVR 37, 73, 76; Sumner,Cath. U. L. Rev., 46 (1997), 907, 946.

73 Schnyder,BerDGesVR 37, 73, 74 f.

74 Zur Völkerrechtswidrigkeit des extraterritorialen Geltungsanspruchs Gebauer, IPRax 1998, 145, 150 ff.; Huck, NJOZ 2015, 993, 994 f.; Meng, EuZW 1997, 423, 426 ff.; Niestedt, in: Krenzler/Hermann/Niestedt (Fn. 6), V. 50 Rn. 61; Tehrani, VersR 2016, 85, 91 ff.

75 VO (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22.11.1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen, ABl. 1996 L 309/1.

76 Gebauer, IPRax 1998, 145, 153; Meng, EuZW 1997, 423; Sumner,Cath. U. L. Rev., 46 (1997), 907, 955 ff.; kritisch Mayer/Albrecht, WM 2015, 1226, 1229 ff.

77 Gebauer, IPRax 1998, 145, 154; Meng, EuZW 1997, 423, 425.

78 V. Allwörden, US-Terrorlisten im deutschen Privatrecht, 2014, S. 129 f.; Mankowski, IPRax 2016, 485, 489; Martiny, in: MüKoBGB (Fn. 6), Art. 9 Rom I VO Rn. 63; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10),Art. 9 Rom I-VO Rn. 87.

Cremer, Embargovorschriften23

Abwehrgesetz bestimmt als negative Kollisionsnorm, welches Recht jedenfalls nicht angewendet werden kann und schließt somit eine Sonderanknüpfung des ausländischen Embargos durch das Gericht aus.79 Das Ermessen (vgl. Art. 9 III 1 Rom I-VO) der Gerichte ist dann auf null reduziert.

Da die Abwehrverordnung nur auf EU-Inländer anwendbar ist (vgl. Art. 11 Abwehr-VO), stellt sich auch hier die Frage, ob ausländische Eingriffsnormen, also Gegenmaßnahmen eines Drittstaates, berücksichtigt werden können. Hier gelten die zu Art. 9 III Rom I-VO erläuterten Grundsätze, wobei sich vor allem die Frage nach dem Verbotscharakter der Gegenmaßnahme stellen wird. Für den seltenen Fall, dass sowohl ein drittstaatliches Embargo, als auch ein drittstaatliches Abwehrgesetz im Rahmen des Art. 9 III Rom I-VO berücksichtigungsfähig sind, muss im Rahmen der Abwägung entschieden werden, welchem Regelungsinteresse Vorrang einzuräumen ist.80 Angesichts des völkerrechtswidrigen extraterritorialen Geltungsanspruchs der Embargobestimmung, der den Wertvorstellungen des deutschen Rechts zuwiderläuft, wird die Entscheidung zugunsten des drittstaatlichen Abwehrgesetzes ausfallen.81

3. (Rechts-)Tatsächliche und politische Wirkung von Abwehrgesetzen

Trotz der Einstufung als Eingriffsnorm sind die Abwehrgesetze von geringer rechtstatsächlicher Bedeutung.82 Oft wird der politische Wille zur Durchsetzung der Abwehrgesetze gering sein, da diese die Gefahr eines transatlantischen Sanktionsexzesses mit wirtschaftlich verheerenden Folgen in sich birgt.83 Auch aus unternehmerischer Sicht besteht häufig kein Interesse am Schutz durch den Heimatstaat. Denn wenn die Unternehmen weiter auf dem US-Markt agieren wollen, werden sie durch die weitreichenden Sanktionen faktisch zur Beachtung der US-Embargos gezwungen.84 Daher kommt der Abwehrverordnung in erster Linie eine politische Bedeutung zu.85 Durch die potentiellen clawback“ -Ansprüche instrumentalisiert sie die Interessen der Parteien aus dem Erlassstaat des Embargos, um Druck auf diesen auszuüben und eine politische Einigung zu ermöglichen.86 So hatte der Erlass der Abwehr-VO den Abschluss eines Stillhalteabkommens zwischen den USA und der Europäischen Union zur Folge.87 Die USA erklärten sich bereit, die Klagemöglichkeit unter Titel III des Helms-Burton-Acts immer wieder halbjährlich auszusetzen.88 Freilich kann der US-Präsident diese Aussetzungspraxis jederzeit revidieren (vgl. sec. 306 (b) Helms-Burton Act), sodass das „Damoklesschwert“ des Helms-Burton-Acts ökonomische Vorsicht gebietet und das Verhalten ausländischer Investoren weiterhin beeinflusst.89

Das Stillhalteabkommen umfasste auch das US-amerikanische Iran-Embargo in seiner ursprünglichen Form.90 In der Folgezeit wurden die secondary sanctions des Iran-Embargos jedoch durch neue Maßnahmen deutlich ausgeweitet, ohne dass die Europäische Union ihre Abwehrverordnung aktualisierte.91 Zurzeit wird eine solche Aktualisierung erwogen.92 Doch angesichts der geringen rechtstatsächlichen Bedeutung der Abwehrverordnung kann diese das Problem der extraterritorialen Anwendung der US-Embargos alleine nicht lösen.93 Zwar erfolgten im Rahmen des aktuellen politischen Tauwetters Lockerungen des Kuba- und des Iran-Embargo, doch lässt dies jedenfalls den Bereich der personenbezogenen Sanktionen und der damit zusammenhängenden secondary sanctions unberührt.94 Zudem ist nicht unwahrscheinlich, dass die USA, bestärkt durch den Erfolg des Iran-Embargos, auch in Zukunft Embargos mit extraterritorialer Wirkung zur Erreichung ihrer außenpolitischen Ziele einsetzen werden.95 Wenn die Europäische Union diese Eingriffe in ihre Souveränität unterbinden und ihre politische Gestaltungsfreiheit in der Außenwirtschaftspolitik bewahren will, muss also eine politische Lösung gefunden werden.96 So hätte man die extraterritoriale Anwendung US-amerikanischer Embargobestimmungen zum Gegenstand der TTIP-Verhandlungen machen können.97

E. Gesamtergebnis

Es bleibt festzuhalten, dass der europäische Gesetzgeber durch die Einführung der Rom I-VO die Möglichkeit zur rechtlichen Anerkennung ausländischer Embargovorschriften stark eingeschränkt hat. Im Ergebnis können nur noch Embargos der Staaten berücksichtigt werden, die auch die Macht haben diese durchzusetzen. Dabei verkennt die Rom I-VO, trotz eines begrüßenswerten Ansatzes, dass Unternehmen im modernen internationalen Handel einer Vielzahl von Zugriffsmöglichkeiten ausgesetzt sind. Angesichts der großen Bedeutung des US-amerikanischen Marktes und der extraterritorialen Wirkung der US-amerikanischen Embargos geht die Ausgestaltung der Rom I-VO in großen Teilen an der Wirklichkeit vorbei. Die normative Kraft des Faktischen zwingt international agierende Unternehmen, die ausufernden Embargobestimmungen der USA zu respektieren. Auch die geplante Aktualisierung der Abwehrverordnung kann keine Abhilfe schaffen. Sie vermag allenfalls eine politische Lösung zu begünstigen. Solange eine solche Lösung nicht gelingt, werden die Staaten weiter Außenpolitik auf dem Rücken privater Akteure austragen.


79 Freitag, in: Reithmann/Martiny (Fn. 10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 5.141a; Gebauer, IPRax 1998, 145, 153; Mankowski, IPRax 2016, 485, 489; Schnyder, BerDGesVR 37, 73, 101.

80 Magnus, in: Staudinger (Fn.10), Art. 9 Rom I-VO Rn. 143; Martiny, in: MüKoBGB (Fn. 6), Art. 9 Rom I-VO Rn. 139; Thorn, in: Rauscher (Fn. 10), Art 9 Rom I-VO Rn. 88.

81 Vgl. Tehrani, VersR 2016, 85, 93 f.

82 Basedow, Rec. des Cours 360 (2013), 9, 341.

83 Vgl. Tehrani, VersR 2016, 85, 95.

84 Basedow, Rec. des Cours 360 (2013), 9, 341; Lowe, RabelsZ 52 (1988), 157, 189 f.

85 Basedow, Rec. des Cours 360 (2013), 9, 341.

86 Basedow, Rec. des Cours 360 (2013), 9, 341; Mankowski, IPRax 2016, 485, 489.

87 Lohmann, SWP-Aktuell 2015/A 54, S. 3.

88 Gebauer, IPRax 1998, 145, 146; Lohmann, SWP-Aktuell 2015/A 54, S. 3; Meng, EuZW 1997, 423, 425 f.

89 Gebauer, IPRax 1998, 145, 155; Meng, EuZW 1997, 423, 425 f.

90 Lohmann, SWP-Aktuell 2015/A 54, S. 3; Tehrani, VersR 2016, 85, 94.

91 Lohmann, SWP-Aktuell 2015/A 54, S. 5 ff.; Tehrani, VersR 2016, 85, 94.

92 Vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (Neufassung) COM/2015/048 final – 2015/0027 (COD).

93 Tehrani, VersR 2016, 85, 95.

94 Vgl. Tehrani, VersR 2016, 85, 95.

95 Vgl. Tehrani, VersR 2016, 85, 95.

96 Tehrani, VersR 2016, 85, 95.

97 Vgl. Huck, NJOZ 2015, 993, 997; Mankowski, IPRax 2016, 485, 489; Tehrani, VersR 2016, 85, 95.