Vollstreckbarkeit aufgehobener Schiedssprüche – Konvergenz von Fairness und Finalität?

Linus Katzenbach

A. Einleitung

Ex nihilo nihil fit“1 – aus Nichts entsteht nichts. Wenn in juristischen Texten lateinische Phrasen bemüht werden, verbirgt sich dahinter meist eine große Weisheit antiker Philosophie oder eine mühsam erkämpfte Errungenschaft des modernen Rechtsstaats. Diese intellektuelle Bedeutung kann man dem vorgenannten Satz auf den ersten Blick nicht beimessen. Dennoch sah sich sogar der High Court of Justice dazu genötigt, ausführlich zur Frage seiner Geltung im englischen Schiedsrecht Stellung zu beziehen.2 Denn der offensichtlichen Richtigkeit der Aussage steht eine ungleich komplexere Folgefrage gegenüber: Wann ist etwas Nichts?

Einigkeit besteht noch darin, dass das vom Berufungsgericht aufgehobene Urteil des Instanzgerichts ein solches Nichts ist. Es ist rechtlich nicht mehr existent und kann daher keine rechtlichen Konsequenzen mehr herbeiführen. Doch gilt dies auch für den im Sitzstaat aufgehobenen Schiedsspruch? Würde der Schiedsspruch durch die Aufhebung zu einem Nichts, wäre jeder Vollstreckung die Grundlage entzogen. Oder existiert ein aufgehobener Schiedsspruch weiter? Nach welchen Kriterien entscheiden ausländische Gerichte dann über dessen Vollstreckung?

Diese Konstellation ist keineswegs eine hypothetische, sondern stellt gerade den Regelfall dar, wenn der Schiedsspruch nicht freiwillig erfüllt wird. Denn weil die Parteien typischerweise einen neutralen Schiedsort wählen, wird der Schwerpunkt des Schuldnervermögens meist vom Sitzstaat aus gesehen im Ausland liegen.3 Möchte der Gläubiger darauf zugreifen, ist die Vollstreckbarkeit eines aufgehobenen Schiedsspruchs für das Vollstreckungsgericht die entscheidungserhebliche Rechtsfrage.

Der Beitrag stellt zunächst dar, welchem Rechtsrahmen diese „Gretchenfrage der Schiedsgerichtsbarkeit“4 unterliegt und welche Positionen diesen ausfüllen (B.). Anschließend wird ein Ansatz zur Konvergenz des dabei festzustellenden Spannungsfeldes entwickelt, der auf einem als Ausfluss der Parteiinteressen verstandenen Konzept von Fairness aufbaut (C.). Die Funktionsfähigkeit dieses Ansatzes wird dann vor dem Hintergrund typischer Aufhebungsgründe analysiert und bewertet (D.).

B. Positionierungen zur Aufhebungsproblematik

Zunächst ist der rechtliche Rahmen internationaler Übereinkommen festzustecken, innerhalb dessen eine Rechtsordnung die Vollstreckung aufgehobener Schiedssprüche zu beurteilen hat (I.). Anschließend können die national unterschiedlichen Positionen beleuchtet werden (II.)

I. Rechtlicher Rahmen

Das UNÜ, mit seinen 172 Vertragsparteien,5 stellt die wichtigste völkerrechtliche Rechtsquelle auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit dar.6 Die wesentliche Vorschrift des Übereinkommens ist Art. III, der zur Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs verpflichtet.7 Dies gilt jedoch vorbehaltlich der in Art. V UNÜ genannten Vollstreckungsversagungsgründe.8 Für diese Untersuchung ist einzig Art. V(1)(e) UNÜ relevant, nach dem die Vollstreckung verweigert werden „kann“, wenn der Schiedsspruch im Sitzstaat aufgehoben wurde.9

1. Vollstreckungsermessen

Diskutiert wird, ob dem nationalen Gericht durch Art. V(1)(e) UNÜ ein Ermessen eingeräumt wird, den Schiedsspruch trotz im Sitzstaat erfolgter Aufhebung zu vollstrecken.10 Die Unsicherheit stammt im Wesentlichen aus den unterschiedlichen Sprachvarianten:11 Während der Wortlaut im Englischen, Spanischen, Russischen und Chinesischen auf ein Ermessen hindeutet,12 wären Gerichte nach der ebenso verbindlichen französischen Version13 verpflichtet, einem aufgehobenen Schiedsspruch die Vollstreckung zu versagen.14 International vorherrschend ist die Ansicht, dass die französische Fassung nicht dem Willen der Staatengemeinschaft entsprach und zur Vermeidung von Widersprüchen ein Ermessen hineingelesen werden muss.15

2. Meistbegünstigungsklausel

In der Praxis ist diese Frage aber nur selten entscheidungserheblich.16 Grund dafür ist die sog. Meistbegünstigungsklausel des Art. VII UNÜ. Danach bleibt das Recht des Vollstreckungsstaates dann anwendbar, wenn es für den Schiedsgläubiger vorteilhafter ist, also eher zur Vollstreckung führt.17 Neben den nationalen Prozessrechten ist dabei auf völkervertraglicher Ebene insbesondere der später näher zu beleuchtende Art. IX EuÜ relevant, der einen abschließenden Katalog von anzuerkennenden Aufhebungsgründen enthält. Wurde ein Schiedsspruch aus einem darin nicht enthaltenen Grund aufgehoben, muss er von den Vertragsstaaten folglich dennoch vollstreckt werden.18 Dem Übereinkommen ist die überwiegende Mehrheit der europäischen Staaten beigetreten.19

3. Zwischenergebnis

Es ist festzuhalten, dass Art. V(1)(e) UNÜ den Vertragsstaaten nach international vorherrschendem Verständnis keine Vorgabe macht, wie sie mit einem im Sitzstaat aufgehobenen Schiedsspruch umzugehen haben. Dieser weite Rahmen zur Regelungsausfüllung wird für Vertragsstaaten des EuÜ lediglich durch dessen Art. IX in einigen Konstellationen eingeschränkt.

II. Spannbreite der Ausfüllung

Nachfolgend wird dargestellt, welche Positionen zur Ausfüllung dieses Rahmens denkbar sind. Ausgeführt werden jeweils die rechtstheoretische Untermauerung sowie die rechtspraktische Umsetzung in einer ausgewählten Rechtsordnung.

1. Vorrang der Aufhebungsentscheidung

Zunächst lässt sich vertreten, das durch Art. V(1)(e) UNÜ eingeräumte völkervertragliche Ermessen sei durch nationales Recht derart


* Linus Katzenbach ist Student der Bucerius Law School. Der Beitrag entstand im Rahmen eines Seminars bei Prof. Dr. Karsten Thorn.

1 van den Berg, ICC Bulletin Vol. 9 No. 2 (1998), 15, 16.

2 Yukos v OJSC Rosneft [2014] EWHC 2188.

3 Vgl. Ojedokun/Akabuiro, 88 Int’l J. Arb. Med. & Disp. Mgt (2022), 654, 661; Lew, 22 Arb. Int’l (2006), 179, 180.

4 Sandrock, in: FS Stoll, 2001, S. 661, 663; Nienaber, Die Anerkennung und Vollstreckung im Sitzstaat aufgehobener Schiedssprüche, 2002, S. 5.

5 Eine aktuelle und vollständige Liste ist abrufbar unter https://www.newyorkconvention.org/contracting-states.

6 van den Berg, The New York Arbitration Convention of 1958, 1981, S. 1; Wetter, 1 Am. Rev. Int’l Arb. (1990), 91, 93.

7 Scherer, in: Wolff (Hrsg.), New York Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards of 10 June 19582, 2019, Art. III Rn. 2.

8 Solomon, Die Verbindlichkeit von Schiedssprüchen in der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2007, S. 89.

9 van den Berg (Fn. 6), S. 349.

10 Borris/Hennecke, in: Wolff (Fn. 7), Art. V Rn. 74.

11 Borris/Hennecke, in: Wolff (Fn. 7), Art. V Rn. 74.

12May be refused“, „se podrá denegar“, „mozhet byt“, „ke yi“.

13Ne seront refusées … que“.

14 Ausführliche sprachliche Analyse bei Boor, Der aufgehobene ausländische Schiedsspruch als „rechtliches nullum“?, 2016, S. 100–125.

15 Boor (Fn. 14), S. 124; Borris/Hennecke, in: Wolff (Fn. 7), Art. V Rn. 75.

16 Insbesondere für französische Gerichte: Borris/Hennecke, in: Wolff (Fn. 7), Art. V Rn. 78.

17 van den Berg (Fn. 6), S. 83.

18 Umgekehrt sagt Art. IX EuÜ jedoch nichts über die Folgen der Aufhebung wegen eines in der Vorschrift genannten Grundes aus, Nienaber (Fn. 4), S. 33.

19 Liste der Vertragsstaaten abrufbar unter: https://treaties.un.org/pages/ViewDetails.aspx?chapter=22&clang=_en&mtdsg_no=XXII-2&src=TREATY.

Vollstreckbarkeit aufgehobener Schiedssprüche – Konvergenz von Fairness und Finalität?29

auszufüllen, dass die Aufhebung des Schiedsspruchs im Sitzstaat stets ein Vollstreckungshindernis darstellt.

a) Rechtstheoretische Untermauerung: Territoriale Ansicht

Nach der überkommenen territorialen Ansicht ist die einzige Quelle der Legitimität eines Schiedsverfahrens das Recht des Ortes, an dem dieses stattfindet.20 Erlässt ein Schiedsgericht mit Sitz in Land A einen Schiedsspruch, wird dieser als solcher des Landes A angesehen, auch wenn sich in dem Verfahren zwei Unternehmen aus Land B und C gegenüberstanden und das Recht des Landes D gewählt wurde.21

Traditionell wurde dies objektiv erklärt: Der Schiedsrichter sei vergleichbar einem staatlichen Richter der staatlichen Souveränität unterworfen und das Schiedsgericht gleichsam Teil der staatlichen Gerichtsbarkeit.22 Mittlerweile wird aber vermehrt subjektiv argumentiert: Die Schiedsklausel, mit der die Parteien ein Schiedsgericht mit Sitz in Land A für zuständig erklären, würde fehlinterpretiert werden, wenn man darin lediglich einen Ort sehen würde, den die Parteien für bequem hielten.23 Vielmehr sei darin auch die Intention der Parteien zu erkennen, sich einer bestimmten Rechtsordnung zu unterwerfen, in die das Schiedsverfahren eingebettet sein soll.24

Nach dieser Ansicht ist für sämtliche Fragen, die das Schicksal des Schiedsspruchs betreffen, allein das Recht des Sitzstaates maßgebend.25 Hebt ein Gericht den Schiedsspruch auf, ist diesem folglich jede legitimatorische Grundlage entzogen. Er stellt fortan ein „rechtliches nullum“ dar und kann auch im Ausland nicht mehr vollstreckt werden.26

b) Rechtspraktische Umsetzung: Deutschland

Der territorialen Ansicht folgt weitestgehend die deutsche Rechtsprechung.

aa) Nationales Recht

In Deutschland richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach § 1061 I ZPO, der auf das UNÜ verweist. Die Frage der Vollstreckung eines aufgehobenen Schiedsspruchs ist damit nicht explizit geregelt. Neben Art. V(1)(e) UNÜ ist auch Art. IX EuÜ zu beachten.

bb) Rechtsprechung

Bisher hatten vier Oberlandesgerichte über die Vollstreckung eines im Sitzstaat aufgehobenen Schiedsspruchs zu entscheiden.27 Auch wenn es mangels höchstrichterlicher Entscheidung keine klare Rechtsprechungslinie gibt, weisen die vier Urteile in eine ungefähre Richtung: Ein aufgehobener Schiedsspruch wird in Deutschland grundsätzlich nicht vollstreckt.28 Das OLG Rostock stellte sogar explizit fest, dass es für die Aufhebung allein auf das ausländische Recht ankomme und das Aufhebungsurteil nicht überprüft werde.29 Weniger entschieden ging das KG vor, das die Vollstreckung erst nach knapper Anerkennung des chinesischen Aufhebungsurteils gem. § 328 I ZPO30 versagte.31 Lediglich das OLG München ließ einen in Slowenien aufgehobenen Schiedsspruch vollstrecken, da der Aufhebungsgrund des ordre public nicht in Art. IX(2) EuÜ genannt ist.32

Die Grenzen dieser Rechtsprechung illustriert der Fall, den das OLG Dresden zu entscheiden hatte:33 Eine US-amerikanische Handelsfirma erwirkte einen Schiedsspruch gegen ein belarussisches Staatsunternehmen in Höhe von ca. 2,1 Mio. US-Dollar. Dieser wurde von einem weißrussischen Gericht aufgehoben, ohne dass die Schiedsgläubigerin dabei angehört wurde. Trotz offensichtlicher rechtsstaatlicher Bedenken wollte das OLG Dresden an der bisherigen Rechtsprechungstendenz festhalten, das Aufhebungsurteil nicht inhaltlich zu überprüfen.34 Einen Ausweg fand es darin, über einen Freundschaftsvertrag mit einem Diskriminierungsverbot die Anwendbarkeit des EuÜ auch im Verhältnis zu den USA herzuleiten, sodass es nach dessen Standards selbstständig über die Vollstreckung entscheiden konnte.35 Im Ergebnis hielt das Gericht das Fehlen der Unterschrift von einem der drei Schiedsrichter für einen zulässigen Vollstreckungsversagungsgrund, sodass die Frage des rechtlichen Gehörs im weißrussischen Aufhebungsverfahren schließlich offengelassen werden konnte.

2. Vorrang der Finalität des Schiedsspruchs

Ebenso vereinbar mit Art. V(1)(e) i.V.m. Art. VII UNÜ ist die entgegengesetzte Position, die der Aufhebungsentscheidung des Sitzstaates gar keine Beachtung beimisst.

a) Rechtstheoretische Untermauerung: Vertragliche Ansicht

Die sog. vertragliche Ansicht erblickt die Legitimität des Schiedsverfahrens in der autonomen Vereinbarung der Parteien36 und der Anerkennung derselben durch die internationale Staatengemeinschaft, wie sie in völkerrechtlichen Verträgen und Modellgesetzen zum Ausdruck kommt.37 Der Schiedsrichter ist danach nicht anstelle eines nationalen Richters tätig, sondern zugunsten transnationaler Streitschlichtung und Gerechtigkeit im Auftrag der Parteien.38

Damit haben die Parteien den Schiedsspruch in der kollektiven Staatengemeinschaft verankert, für deren Gesamtheit die Aufhebungsentscheidung des Gerichts im Sitzstaat keine Geltung beanspruchen kann.39 Das Gericht des Landes des Vollstreckungsbegehrens entscheidet daher nach gänzlich eigenen Maßstäben ohne jede Rücksicht auf das Aufhebungsurteil.40

b) Rechtspraktische Umsetzung: Frankreich

Der vertraglichen Ansicht folgt die französische Rechtsordnung.

aa) Nationales Recht

In Frankreich wird die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nur bei Vorliegen einer der in Art. 1520 CPC genannten Gründe versagt, wobei diese Aufzählung gem. Art. 1525 CPC abschließend ist.41 Die Aufhebung des Schiedsspruchs im Sitzstaat ist gerade kein genannter Vollstreckungsversagungsgrund.


20 Gaillard, Legal Theory of International Arbitration, 2010, S. 15; Boor (Fn. 14), S. 43 f.

21 Gaillard, in: van den Berg (Hrsg.), Arbitration – The Next Fifty Years, 2012, S. 66, 68.

22 Mann, in: FS Domke, 1967, S. 157, 162; Haas, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer und internationaler Schiedssprüche, 1991, S. 66.

23 Goode, 17 Arb. Int’l (2001), 19, 32.

24 Alfons, Recognition and Enforcement of Annulled Foreign Arbitral Awards, 2010, S. 138; Goode, 17 Arb. Int’l (2001), 19, 31.

25 Boor (Fn. 14), S. 43.

26 Schon Bülow, NJW 1971, 486, 489; Gaillard (Fn. 20), S. 135.

27 OLG München, BeckRS 1995, 12658; OLG Rostock, IPRspr 1999, Nr. 183; KG, SchiedsVZ 2007, 100; OLG Dresden, SchiedsVZ 2007, 327.

28 Boor (Fn. 14), S. 36.

29 OLG Rostock, IPRspr 1999, Nr. 183, juris Rn. 39.

30 Kritisch zur Verbürgung der Gegenseitigkeit Neelmeier, SchiedsVZ 2007, 102, 103.

31 KG, SchiedsVZ 2007, 100, juris Rn. 17.

32 OLG München, BeckRS 1995, 12658, juris Rn. 17.

33 OLG Dresden, SchiedsVZ 2007, 327.

34 „Auch in Diktaturen können Gerichtsbeschlüsse richtig sein.“, OLG Dresden, SchiedsVZ 2007, 327, juris Rn. 18.

35 Ausführlich Boor (Fn. 14), S. 42.

36 Radicati di Brozolo, in: van den Berg (Fn. 21), S. 74, 82.

37 Gaillard, in: van den Berg (Fn. 21), S. 66, 68.

38 Solomon (Fn. 8), S. 294; Gaillard (Fn. 20), S. 35.

39 Gaillard (Fn. 20), S. 136.

40 Gaillard (Fn. 20), S. 136; Alfons (Fn. 24), S. 152 f.

41 Train, 66 Rev. int. dr. comp. (2014), 249, 259.

Vollstreckbarkeit aufgehobener Schiedssprüche – Konvergenz von Fairness und Finalität?30

bb) Rechtsprechung

Die französischen Gerichte wenden in ständiger Rechtsprechung Art. VII UNÜ an, um den Schiedsspruch trotz Aufhebung nach den für den Gläubiger günstigeren Art. 1520, 1525 CPC vollstrecken zu können.42 Die Cour de cassation hat in den Grundsatzentscheidungen Hilmarton43 und Putrabali44 ausgeführt, dass ein Schiedsspruch nicht in der Rechtsordnung des Sitzstaates, sondern international verankert ist. Die Frage der Vollstreckbarkeit könne jedes Land daher nur mit Geltung für das eigene Staatsgebiet entscheiden.45

Zu Problemen kam es in beiden Fällen dadurch, dass in Folge der Aufhebung jeweils ein zweiter Schiedsspruch mit umgekehrtem Tenor erlassen wurde, was international zu sich widersprechenden Vollstreckungen führte (näher dazu unten C.IV.1.). Gleichwohl hält die Cour de cassation an der Rechtsprechung fest und hat sie sogar auf einen aufgehobenen ägyptischen Schiedsspruch angewendet, der hinsichtlich des Sachverhalts, der Parteien sowie des anwendbaren Rechts allein Bezüge zu Ägypten aufwies.46

3. Gleichrangigkeit der Interessen

Vermittelnd lässt sich schließlich vertreten, das im Rahmen des Art. V(1)(e) UNÜ eingeräumte Ermessen sei durch eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Aufhebungsinteresse und dem Bestandsinteresse auszufüllen.

a) Rechtstheoretische Untermauerung: WestfälischeSichtweise

Teilweise wird die Legitimation des Schiedsverfahrens darin gesehen, dass es verschiedene Staaten gibt, die wegen der zugrundeliegenden Parteivereinbarung und daher verbindlichen Natur des Schiedsspruches bereitstehen, diesen in ihrem Hoheitsgebiet zu vollstrecken.47 Gaillard nennt diese Ansicht westfälisch, weil sie, vergleichbar mit der geopolitischen Lage nach dem Westfälischen Frieden von 1648, eine Situation beschreibt, in der mehrere Staaten gleichberechtigt nebeneinanderstehen.48

Übertragen auf das Vollstreckungsproblem genießt weder das primäre (die Aufhebungsentscheidung im Sitzstaat) noch das sekundäre Forum (das Vollstreckungsverlangen in Drittstaaten) absoluten Vorrang.49 Ein Gericht des sekundären Forums hat daher selbstständig über die Vollstreckung zu entscheiden, wobei die Aufhebungsentscheidung Berücksichtigung findet. Nach welchen Kriterien abgewogen wird, steht allerdings in seinem alleinigen Ermessen.50

b) Rechtspraktische Umsetzung: Vereinigte Staaten

Eine solche abwägende Position nimmt das Recht der Vereinigten Staaten ein.

aa) Nationales Recht

Der US-amerikanische FAA51 enthält keine spezielle Regelung zum Umgang mit aufgehobenen Schiedssprüchen. Er geht aber von der Annahme aus, dass den Gerichten bei der Vollstreckungsentscheidung nach Art. V UNÜ Ermessen zukommt.52 Nach § 4.14(b) Restatement International Arbitration Law ist dieses im Einklang mit den Grundsätzen zur Anerkennung ausländischer Urteile auszuüben.53

bb) Rechtsprechung

Dementsprechend untersuchen die US-amerikanischen Gerichte die Aufhebungsentscheidung im Einzelfall danach, ob fundamentale rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere rechtliches Gehör, eingehalten wurden.54 Die Rechtsprechung ist dabei uneinheitlich und stark von den spezifischen Umständen des Falls abhängig.55 So hat etwa der United States District Court for the Southern District of New York innerhalb von nur sechs Monaten die Vollstreckung zweier aufgehobener Schiedssprüche einmal bejaht56 und einmal verweigert.57

III. Zwischenergebnis

Durch die sprachliche Ambiguität des Art. V(1)(e) einerseits und die Meistbegünstigungsklausel des Art. VII andererseits, überlässt das UNÜ die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines aufgehobenen Schiedsspruchs fast gänzlich den Vertragsstaaten. Dieser weite Rahmen führt dazu, dass international äußerst unterschiedliche Positionen vertreten werden. Sie lassen sich alle vor dem Hintergrund eines unterschiedlichen Verständnisses von der Legitimation des Schiedsverfahrens auch rechtstheoretisch untermauern. Während die französische Rechtsprechung der Aufhebungsentscheidung keine Bedeutung beimisst, betrachtet die deutsche Rechtsprechung einen aufgehobenen Schiedsspruch grundsätzlich als „rechtliches nullum“. Die US-amerikanische Rechtsprechung differenziert im Einzelfall nach der rechtsstaatlichen Qualität des Aufhebungsurteils.

C. Ansatz zur Konvergenz der Positionen

In der Literatur wird dieses Spannungsfeld häufig als eines zwischen Fairness und Finalität beschrieben.58 Fairness steht dabei für das Interesse des Sitzstaates an der Aufhebung des Schiedsspruchs, um für Gleichheit und die Einhaltung von Prozessgrundrechten auch im Schiedsverfahren zu sorgen. Dem gegenüber stehe mit der Finalität das Interesse der Parteien am Bestand des Schiedsspruchs zum Zwecke einer abschließenden, finalen Klärung ihrer Streitigkeit.

Dieses Bild zweier miteinander unvereinbarer Pole impliziert, dass jede Rechtsordnung eine Abwägungsentscheidung treffen muss, wie sie Fairness und Finalität zueinander gewichtet, und welchem Ziel sie den Vorrang einräumt. Der Beitrag untersucht im Folgenden, ob es durch ein gewandeltes Verständnis von Fairness im Schiedsverfahren möglich ist, eine Konvergenz von Fairness und Finalität herzustellen.


42 Laazouzi, 2012 Rev. arb., 140, 142.

43 Cass. civ. 1reHilmarton, 1994 Rev. arb., 327.

44 Cass. civ. 1rePutrabali, 2007 Rev. arb., 507.

45 Train, 66 Rev. int. dr. comp. (2014), 249, 272.

46 Cass. civ. 1reNatgas, 2021 Rev. arb., 289.

47 Gaillard (Fn. 20), S. 24 f.

48 Gaillard (Fn. 20), S. 29.

49 Reisman/Richardson, in: van den Berg (Fn. 21), S. 17, 32.

50 Gaillard, in: van den Berg (Fn. 21), S. 66, 68.

51 Vgl. 9 U.S.C. Ch. 2.

52 Goldstein, 25 Am. Rev. Int’l Arb. (2014), 19, 31.

53 American Law Institute (Hrsg.), Restatement of the Law, The U.S. Law of International Commercial and Investor-State Arbitration, 2019, § 4.14.

54 Radicati di Brozolo, 25 Am. Rev. Int’l Arb. (2014), 47, 50 f.

55 Park, in: Bédard/Pearsall (Hrsg.), Reflections on International Arbitration: Essays in Honor of Professor George Bermann, 2022, S. 641, 646.

56 Corporacion Mexicana de Manenimento Integral v. Pemex-Exploracion y Produccion, 962 F.Supp.2d 642 (S.D.N.Y. 2013).

57 Thai-Lao Lignite v. Government of the Lao People\textquotesingle s Democratic Republic, 2014 WL 476239 (S.D.N.Y. 2014).

58 Reisman/Richardson, in: van den Berg (Fn. 21), S. 17, 19; Park, Arbitration of International Business Disputes2, 2012, S. 358 f.; Craig, 4 Arb. Int’l (1988), 174, 181 f.

Vollstreckbarkeit aufgehobener Schiedssprüche – Konvergenz von Fairness und Finalität?31

I. Konvergenzmaßstab: Fairness und Finalität

Die These der Konvergenz von Fairness und Finalität des Schiedsverfahrens würde sich dann bestätigen, wenn sich die beiden Begriffe als voneinander abhängige Variablen beschreiben ließen. Dies wäre der Fall, wenn folgende Aussage wahr ist: „Das Schiedsverfahren soll nach dem Willen der Parteien dann, und nur dann, final sein, wenn es auch fair war.“ Umgekehrt wäre die These dann widerlegt, wenn es tatsächlich einen Zielkonflikt zwischen Fairness und Finalität gibt. Dies wäre der Fall, wenn gelten würde: „Das Schiedsverfahren soll nach dem Willen der Parteien in einigen Fällen auch dann final sein, wenn es nicht fair war.“

II. Begriff der Fairness

Dafür ist zunächst ein Bedeutungsgehalt von Fairness zu ermitteln, der sich nicht in der pauschalen Zuschreibung des staatlichen Interesses an der ordnungsgemäßen Durchführung des Schiedsverfahrens erschöpft, sondern auch die Interessen der Parteien miteinbezieht.

1. Schleier des Nichtwissens

Als Ausgangspunkt eines anderen Verständnisses von Fairness kann hierbei die Philosophie von John Rawls dienen. Für ihn ist eine Gesellschaft dann fair, wenn sie nach Gerechtigkeitsgrundsätzen verfasst ist, auf die sich alle Mitglieder der Gesellschaft in einem fiktiven „Urzustand“ (original position) einigen würden.59 Die Essenz seines Gedankens besteht darin, dass in diesem Urzustand alle Gesellschaftsmitglieder einem „Schleier des Nichtwissens“ (veil of ignorance) unterliegen, aufgrund dessen niemand weiß, welche Position er in der zu ordnenden Gesellschaft einnehmen wird.60

Überträgt man diesen Gedanken auf das Schiedsverfahren, wäre danach zu fragen, welche Regeln und Grundsätze für die Parteien so bedeutend sind, dass sie deren Einhaltung in einem hypothetischen Urzustand – also zu einem Zeitpunkt, an dem noch ungewiss ist, für welche Seite das Schiedsgericht entscheiden wird – als Bedingung für die Vollstreckbarkeit des resultierenden Schiedsspruchs festgelegt hätten. Das Schiedsverfahren wäre nach diesem Verständnis fair abgelaufen, wenn diese grundlegenden Regeln eingehalten wurden. Und genau dann soll es auch final sein; die Aufhebungsentscheidung des Sitzstaates also im Vollstreckungsstaat keine Rolle spielen.

2. Abstufung der Verfahrensregeln

Dieser Ansatz unterscheidet damit einfache von qualifizierten Verfahrensregeln. Während das Schiedsgericht – sei es aufgrund der Parteivereinbarung, der anwendbaren Schiedsordnung oder dem Prozessrecht der lex fori – an beide gleichermaßen gebunden ist, führt die Aufhebung des Schiedsspruchs nur dann zu einem Vollstreckungshindernis in anderen Staaten, wenn diese aufgrund einer Missachtung der qualifizierten Verfahrensregeln geschah. Welche Verfahrensregeln als qualifiziert anzusehen sind, richtet sich in Ermangelung einer expliziten Vereinbarung nach der hypothetischen Festlegung der Parteien im beschriebenen Urzustand.

III. Fairness als Parteiinteresse

Dieser Gedanke lässt sich in der deutschen Dogmatik mit der ergänzenden Vertragsauslegung vergleichen, die nach dem hypothetischen Parteiwillen forscht. Voraussetzung für die Annahme einer hypothetischen Vereinbarung über die Folgen einer Aufhebung des Schiedsspruchs für die Vollstreckbarkeit desselben wäre eine planwidrige Regelungslücke im Vertrag.61 Damit ist der Maßstab an argumentativer Überzeugung festgesetzt, den dieser Ansatz leisten muss: Es ist zu zeigen, dass Fairness tatsächlich im Interesse der Partien liegt.

1. Gegenrede: Fairness und Finalität als Gegensätze

Dagegen könnte man nun aus ökonomischen Gesichtspunkten vorbringen, das Interesse der Parteien bestünde nicht in einem fairen Verfahren, sondern sie seien auch ex ante mit einem finalen Schiedsspruch am besten zufriedengestellt. Schließlich werde die Schiedsgerichtsbarkeit von Unternehmen gerade gewählt, um Streitigkeiten schnell und endgültig beizulegen. Regelmäßig ist ein längeres Verfahren, das sich über mehrere Instanzen erstreckt, aus wirtschaftlicher Perspektive schlechter als eine inhaltlich zweifelhafte, aber zügige Entscheidung. Juristische Auseinandersetzungen kosten Geld und vergiften das Geschäftsklima. Beide Auswirkungen nehmen mit der Dauer des Verfahrens zu.

Die fehlende Vereinbarung über für die Vollstreckung unbeachtliche Aufhebungsgründe wäre nach diesem Vorbringen keine Vertragslücke, sondern gerade Ausdruck des unbedingten Interesses der Parteien an der Finalität des Schiedsspruchs. Fairness sei dagegen nur unerwünschter staatlicher Einfluss, an dem die Parteien kein Interesse haben.

2. Argumente aus der Rechtsökonomie

Die Parteien haben jedoch zweifelsfrei ein wirtschaftliches Interesse daran, Rechtsdurchsetzungskosten zu sparen. Dies ist durch ein faires Verfahren möglich.

a) Rechtsunsicherheit als Streitanreiz

Die rechtsökonomische Literatur hat festgestellt, dass eine höhere Rechtssicherheit zu einem Rückgang an eingereichten Klagen führt.62 Das lässt sich damit erklären, dass die Gewissheit des Verfahrensausgangs die freiwillige Anspruchserfüllung und die Streitbeilegung durch Vergleich fördert.63 Ist die Rechtsanwendung vorhersehbar, werden Klagen ökonomisch unattraktiv.64 Wer weiß, dass er einen Prozess verlieren wird, ist gut damit beraten, diesen gar nicht erst anzustrengen.

b) Fairness als Richtigkeitsgewähr

Die Fairness des Verfahrens trägt gerade zu einer solchen Vorhersehbarkeit der Rechtsanwendung bei. Insbesondere die Möglichkeiten zum ausführlichen Parteivortrag und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Entscheidungsfindung erhöhen die Richtigkeit des resultierenden Schiedsspruchs. Damit fungiert Fairness als Richtigkeitsgewähr des Schiedsverfahrens.

Ist das Verfahren umgekehrt unfair – etwa weil eine Partei an ihrem Vortrag gehindert oder die Unabhängigkeit des Richters nicht gegeben ist –, wird es zu einem gewissen Grad von der materiellen Richtigkeit entkoppelt. Der Ausgang des Verfahrens ist neben der tatsächlichen Rechtslage von weiteren Faktoren abhängig. Die Vorhersehbarkeit nimmt ab, wodurch die freiwillige Anspruchserfüllung nach den oben skizzierten Erkenntnissen ökonomisch unattraktiver wird.

Ein Schiedsverfahren, von dessen Fairness und damit hoher materieller Richtigkeit die Parteien ausgehen, führt also zu einem Rückgang an tatsächlich geführten Verfahren. Das spart Verfahrenskosten und bewahrt Geschäftsbeziehungen.


59 Rawls, A Theory of Justice, 1972, S. 118 f.

60 Rawls (Fn. 59), S. 136 f.

61 Köhler, BGB Allgemeiner Teil48, 2024, § 9 Rn. 19a.

62 Posner, Economic Analysis of Law8, 2011, S. 765 f.; Dari-Mattiacci/Deffains, 163 J. Inst. & Theoretical Econ. (2007), 627, 630, 636; Gico, 21 German Law Journal (2020), 644, 664.

63 Gould, 2 J. Legal Studies (1973), 279, 286.

64 Dari-Mattiacci/Deffains, 163 J. Inst. & Theoretical Econ. (2007), 627, 637.

Vollstreckbarkeit aufgehobener Schiedssprüche – Konvergenz von Fairness und Finalität?32

3. Argumente aus der Rechtspraxis

Auch aus der Rechtspraxis lassen sich Belege dafür anführen, dass die Parteien an einem fairen Schiedsverfahren interessiert sind.

a) Gesetzesreformen in Belgien und Malaysia

Im Jahre 1985 trat in Belgien ein Gesetz in Kraft, das – mit Ausnahme derjenigen Verfahren, an denen eine belgische Partei beteiligt war – jede Möglichkeit beseitigte, die Aufhebung eines Schiedsspruchs vor staatlichen Gerichten zu beantragen.65 Damit sollte Belgien als Standort für Schiedsgerichtsbarkeit attraktiver gemacht werden.66 Tatsächlich hatte das Gesetz jedoch eine abschreckende Wirkung auf Unternehmen und sah sich großer Kritik ausgesetzt.67 1998 wurde die Änderung schließlich wieder abgeschafft, die Überprüfbarkeit des Schiedsspruchs stellt nun wieder den gesetzlichen Normalfall dar.68

Eine ähnliche Entwicklung konnte in Malaysia beobachtet werden, wo es lange Zeit ebenfalls keine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfbarkeit eines Schiedsspruchs gab.69 Nachdem diese Praxis aber auch dort nicht zu einer höheren Attraktivität des Standorts führte, wurde sie ebenfalls wieder eingestellt.70

b) Bewertung

Beide Fälle sind Beispiele für eine Gesetzgebung, die von einem Zielkonflikt zwischen dem staatlichen Interesse an Fairness und dem Interesse der Parteien an der Finalität des Schiedsverfahrens ausgeht. Sowohl in Belgien als auch in Malaysia wurde die Überprüfbarkeit des Verfahrens ausgeschlossen, um zugunsten der Finalität des Schiedsverfahrens den Interessen der Parteien den Vorrang einzuräumen und somit die Attraktivität des Standorts zu fördern.

In beiden Fällen trat diese Erwartung nicht ein. Stattdessen hielten die Gesetzesänderungen Unternehmen eher davon ab, Schiedsverfahren in den jeweiligen Ländern durchzuführen. Das zeigt, dass sich die Parteiinteressen nicht deckungsgleich mit einer möglichst hohen Finalität des Schiedsspruchs beschreiben lassen. Auch die Parteien haben also ein Interesse an einem gewissen Grad von Fairness in ihren Verfahren.

IV. Fairness als Konsensprinzip

Fairness ist außerdem ein international konsensfähiges Kriterium, dem sich sowohl die territoriale als auch die vertragliche Ansicht zunehmend annähert.

1. Internationale Entscheidungsdivergenz am Beispiel Hilmarton

Wie wichtig ein solcher Konsens ist, illustriert der vor der Cour de cassation verhandelte Fall Hilmarton v. OTV. 71 Das Gericht erklärte einen in der Schweiz aufgehobenen Schiedsspruch zu Gunsten von OTV für in Frankreich vollstreckbar. In der Zwischenzeit wurde in der Schweiz ein zweites Schiedsverfahren in der gleichen Sache eingeleitet, das in einem Schiedsspruch zu Gunsten von Hilmarton resultierte. Damit existierten zwei sich widersprechende Schiedssprüche, die beide in verschiedenen Ländern vollstreckt wurden. Das ist nach dem oben Gesagten nur konsequent: Denn nach der territorialen Ansicht ist allein der zweite, nach der vertraglichen Ansicht allein der erste Schiedsspruch maßgeblich. Die resultierenden Gerichtsverfahren erstreckten sich über mehr als elf Jahre und führten zu zwölf Entscheidungen.72

Der Fall zeigt eindrücklich, dass die vermeintlich am ehesten das Parteiinteresse der Finalität beachtende Ansicht, auch aufgehobene Schiedssprüche stets für vollstreckbar zu erklären, langanhaltende Komplikationen zur Folge haben kann. Dies widerspricht aber gerade dem Interesse den Parteien, ihre Streitigkeit endgültig beizulegen. Teilweise wird daraus der Schluss gezogen, man müsse die Aufhebungsentscheidung des Sitzstaates stets anerkennen, um Rechtssicherheit durch internationalen Entscheidungseinklang herbeizuführen.73 Das Argument folgert aber aus der Ablehnung der einen die Richtigkeit der gegenläufigen, ebenso wenig konsensfähigen Extremansicht.

2. Annäherung der territorialen Ansicht

Außerdem ist festzustellen, dass diese territoriale Ansicht selbst von Rechtsordnungen, die der Vollstreckung eines aufgehobenen Schiedsspruchs grundsätzlich skeptisch gegenüberstehen, nicht (mehr) gänzlich vertreten wird und sich insofern eine Annäherung an einen Kompromissweg erkennen lässt.

a) Europäisches Übereinkommen von1961

Wie schon ausgeführt, zählt Art. IX EuÜ abschließend auf, in welchen Fällen die Aufhebung eines Schiedsspruchs von den Vertragsstaaten als Grund für die Versagung der Vollstreckung angesehen werden darf.74 Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Aufhebung im Sitzstaat aus anderen Gründen unbeachtlich ist.75 Damit wird das Schicksal des Schiedsspruchs bewusst von der Rechtsordnung dieses Staates entkoppelt, was eine Abkehr von der territorialen Theorie darstellt. Dass die rechtliche Beurteilung durch die Gerichte des Sitzstaates weniger Bedeutung haben sollte, wird insbesondere daran deutlich, dass gerade die Aufhebung wegen eines Verstoßes gegen den nationalen ordre public nach Art. IX EuÜ unbeachtlich ist.76

Die Konsequenz, dass in Vertragsstaaten des EuÜ teilweise auch aufgehobene Schiedssprüche vollstreckt werden, ist mit der These des „rechtlichen nullum“ nicht vereinbar. Trotzdem wird etwa in der deutschen Rechtsordnung aufgehobenen Schiedssprüchen meist die Vollstreckung versagt. Dies geschieht aber nicht, weil diese rechtlich nicht mehr existent seien, sondern weil das Gericht nach Prüfung der ausländischen Aufhebungsentscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass es diese anerkennen möchte. Damit ist der Weg nicht mehr weit, in diese Anerkennungsentscheidung neben dem Aufhebungsgrund i.S.d. Art. IX EuÜ noch weitere Faktoren einfließen zu lassen. Das zeigt auch die in der Literatur stark vertretene Ansicht, das Aufhebungsurteil nach dem Maßstab des § 328 I ZPO zu überprüfen.77


65 Born, International Commercial Arbitration3, 2021, § 25.06.

66 Vanderelst, 3 J. Int’l Arb. (1986), 77.

67 Hanotiau/Block, 15 Arb. Int’l (1999), 97, 99; Craig, 4 Arb. Int’l (1988), 174, 201.

68 Hanotiau/Block, 15 Arb. Int’l (1999), 97, 99.

69 Idid, 2 Asian Int’l Arb. J. (2006), 97, 99.

70 Born (Fn. 65), § 25.06.

71 Cass. civ., Hilmarton (Fn. 43).

72 Boor (Fn. 14), S. 59.

73 Boor (Fn. 14), S. 61 f.

74 Kaiser, Das europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961, 1967, S. 168.

75 Nienaber (Fn. 4), S. 32.

76 Tafelmaier, Schiedsspruch und staatliche Gerichtsbarkeit, 2018, S. 238; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit2, 1989, Rn. 793.

77 Schütze/Thümmel, Schiedsgericht und Schiedsverfahren7, 2021, S. 194; Solomon (Fn. 8), S. 675; Wilske/Markert, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO56, 2025, § 1061 Rn. 44; Weinacht, 19 J. Int’l Arb. (2002), 313, 336; in diese Richtung auch KG, SchiedsVZ 2007, 100.

Vollstreckbarkeit aufgehobener Schiedssprüche – Konvergenz von Fairness und Finalität?33

b) Trend zur Parteiautonomie

Es wurde außerdem bereits ausgeführt, dass selbst die Vertreter der territorialen Theorie vermehrt mit der Parteiautonomie argumentieren (siehe oben B.II.1.a)).78 Liegt die stetige Anerkennung der Aufhebungsentscheidung tatsächlich im Parteiinteresse, ist dem nichts entgegenzusetzen. Möchten die Parteien die Existenz des Schiedsspruchs jedoch von der rechtlichen Bewertung am Sitzstaat entkoppeln, stünde die Ansicht bei konsequenter Anwendung dem hier vertretenen Ansatz nicht entgegen.

3. Annäherung der vertraglichen Ansicht

Das gilt umso mehr für die vertragliche Ansicht. Von dieser ist ohnehin Annäherung zu erwarten, steht der vorgeschlagene Ansatz doch gerade im Zeichen der Parteiautonomie. Es gibt keinen überzeugenden Grund, einen aufgehobenen Schiedsspruch zu vollstrecken, wenn dies nicht dem ex ante ermittelten Willen der Parteien entspricht.

D. Umsetzung des Ansatzes

‚ Im Folgenden soll nun die Konstruktion des Ansatzes untersucht sowie die zu erwartenden Rechtsfolgen bewerten werden.

I. Konstruktion durch Parteivereinbarung

Die hier vorgeschlagene Maßgeblichkeit einer (hypothetischen) Parteivereinbarung über die Rechtsfolgen der Aufhebung des Schiedsspruchs ist abzugrenzen von den bereits bekannten und gleichsam umstrittenen Judicial Review Clauses. Die Bedenken, die gegen diese Klauseln angeführt werden, greifen jedoch nicht für die hier vorgeschlagenen Vereinbarungen, die eher als Consequences of Annulment Clauses (im Folgenden: CoA-Klausel) zu bezeichnen wären.

1. Abgrenzung zur Judicial Review Clause

Eine Judicial Review Clause ist eine Vereinbarung der Parteien über den Maßstab, mit dem Gerichte im Sitzstaat des Schiedsgerichts über die Aufhebung des Schiedsspruchs entscheiden sollen.79 Dabei ist sowohl eine Verschiebung der gerichtlichen Kontrolldichte nach oben (bis hin zur révision au fond) als auch nach unten (bis hin zum völligen Ausschluss der Kontrolle) denkbar. Die Behandlung beider Varianten ist international höchst umstritten und wird sehr unterschiedlich gehandhabt.80

Auch wenn viele Schiedsordnungen einen solchen Ausschluss der staatlichen Überprüfung in den Grenzen der gesetzlichen Zulässigkeit vorsehen,81 ist in der Tendenz festzustellen, dass zahlreiche Rechtsordnungen solche Klauseln für unwirksam halten.82 Für die Vereinbarung des Ausschlusses der gerichtlichen Kontrolle des Schiedsspruchs wird dies meist damit begründet, dass der Schutz der Parteien vor einer unfairen Entscheidung Teil der public policy sei, und daher nicht parteiautonom abbedungen werden könne.83 Die umgekehrte Vereinbarung einer verstärkten gerichtlichen Kontrolle sei mit dem „Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit“ unvereinbar, das gerade in der beschränkten Kontrolle des Schiedsspruchs bestehe.84

2. Bewertung

Diese Argumente sind kritisch zu sehen und es ist nicht ohne Weiteres überzeugend, dass internationale Handelsunternehmen zum Schutze ihrer selbst in der Parteiautonomie eingeschränkt werden sollten.85 Auch wird dabei verkannt, dass das Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit gerade darin besteht, den Parteien bei der Ausgestaltung des Verfahrens große Spielräume zu lassen.86 Zwar hat diese Kritik seit den 90er Jahren dazu geführt, dass einige Staaten Regelungen eingeführt haben, die Judicial Review Clauses positiver gegenüberstehen.87 Doch selbst nach diesen Vorschriften sind die Vereinbarungen häufig nur für Parteien zulässig, die keine Verbindung zum Sitzstaat haben,88 oder es ist nur möglich, die Überprüfung vollständig, aber nicht bezogen auf nur einzelne Aufhebungsgründe abzubedingen.89

Wegen dieser Einschränkungen wird es in der Praxis häufig nicht möglich sein, eine rechtssichere Gestaltung zu finden, die den genauen Willen der Parteien abbildet. Die Rechtsunsicherheit wird noch dadurch verstärkt, dass die Judicial Review Clause von Gerichten teilweise als so essenzieller Bestandteil der Schiedsklausel angesehen wird, dass sie bei Unwirksamkeit die gesamte Schiedsklausel nichtig macht.90

3. Lösung

Als Ausweg kann die hier vorgeschlagene CoA-Klausel dienen. Für sie gilt keine der beiden vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit.

Erstens berührt die Klausel in keiner Weise die Möglichkeit des Sitzstaates, den Schiedsspruch aufzuheben. Sie adressiert lediglich den Staat, in dem die Vollstreckung begehrt wird, dem es weiterhin offensteht, diese im Einklang mit Art. V(2) UNÜ wegen fehlender objektiver Schiedsfähigkeit oder eines Verstoßes gegen den ordre public zu versagen. Die hier vorgeschlagene Ansicht betrifft lediglich die Ermessensausübung im Rahmen des Art. V(1)(e) UNÜ und ist daher nicht Teil der public policy des adressierten Staates.

Zweitens wird durch eine solche Vereinbarung auch nicht das „Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit“ berührt, da sie allenfalls zu einer zwingenden Beachtlichkeit der Aufhebungsentscheidung führt, wenn die Parteien eine solche vereinbaren. Dadurch bleibt die gerichtliche Kontrolldichte des Sitzstaates unverändert, jedenfalls findet keine révision au fond statt.

Damit stellt die vorgeschlagene CoA-Klausel eine für die Vollstreckungsstaaten gangbare Lösung dar, die den Interessen der Parteien größtmögliche Geltung verleiht. Einzig die Möglichkeit der Aufhebung des Schiedsspruchs durch den Sitzstaat bleibt dadurch unberührt. Regelmäßig wird sich im Sitzstaat als neutraler Verfahrensort aber ohnehin kaum vollstreckbares Vermögen der Parteien befinden, sodass dies für sie keinen gravierenden Nachteil darstellt. Da das Schiedsgericht im Verhältnis zu den Parteien weiterhin dazu verpflichtet ist, sämtliche Verfahrensregeln einzuhalten (s. oben C.II.2.), besteht auch keine Gefahr, dass das Schiedsgericht vorsätzlich Regeln missachtet.


78 Goode, 17 Arb. Int’l (2001), 19, 32.

79 Vgl. Hyder Ali/Wessel/de Gramont/Mellske, The International Arbitration Rulebook, 2019, S. 187.

80 Cavalieros, in: DiMatteo/Infantino/Potin (Hrsg.), The Cambridge Handbook of Judicial Control of Arbitral Awards, 2020, S. 130, 138; Born (Fn. 65), § 25.07.

81 Z.B. Art. 35(6) ICC-SchO: „\ldots insofar as such waiver can validly be made.“

82 Vgl. allgemein: Borris/Hennecke, in: Wolff (Fn. 7), Art. V Rn. 71; Kirby, 29 J. Int’l Arb. (2012), 119, 120. Insb. auch in Deutschland unwirksam: BGH, SchiedsVZ 2022, 237; Voit, in: Musielak (Begr.), Kommentar zur ZPO mit GVG22, 2025, § 1059 Rn. 39; Buchwitz, Schiedsverfahrensrecht, 2019, S. 264.

83 Hamlin, 15 J. Int’l Arb. (1998), 47, 60; Franc, 10 Am. Rev. Int’l Arb. (1999), 215, 220.

84 Vgl. Guangzhou Dockyards v. E.N.E. Aegiali I [2010] EWHC 2826, Rn. 30; Franc, 10 Am. Rev. Int’l Arb. (1999), 215, 219.

85 Born (Fn. 65), § 25.07[A][1].

86 Franc, 10 Am. Rev. Int’l Arb. (1999), 215, 220.

87 Born (Fn. 65), § 25.07[A].

88 Vgl. zur Rechtslage in der Schweiz: Patocchi/Jermini, in: Berti (Hrsg.), International Arbitration in Switzerland, 2000, Art. 192 Rn. 4–8.

89 Vgl. zur Rechtslage in Frankreich: CA Paris 1reSARL Farmex Technologies c. République d\textquotesingle Arménie, 2015 Rev. arb., 110; Racine, Droit de l’arbitrage, 2016, S. 621 f.

90 CA Paris 1reSociété de Diseno c. société Mendes, 1995 Rev. arb., 267; Franc, 10 Am. Rev. Int’l Arb. (1999), 215, 222.

Vollstreckbarkeit aufgehobener Schiedssprüche – Konvergenz von Fairness und Finalität?34

II. Aufhebungskonstellationen nach Art. 34 Model Law

Folgend soll ein exemplarischer Überblick gegeben werden, für welche Aufhebungskonstellationen eine parteiautonome Anordnung der Unbeachtlichkeit der Aufhebung für die ausländische Vollstreckung in der Praxis sinnvoll sein kann.

Aufgrund der Vielzahl der nationalen Aufhebungsregime können hier allein die Aufhebungsgründe nach Art. 34(2) des UNCITRAL Model Law betrachtet werden, die sich aufgrund der weltweiten Umsetzung besonders dafür eignen.91 Sie sind bereits äußerst eingeschränkt.92 In einigen Staaten können weitere Gründe zur Aufhebung führen.93 Die Relevanz einer CoA-Klausel wird bei einem solchen Schiedsort noch höher sein.

1. Art. 34(2)(a)(i): Fehlende subjektive Schiedsfähigkeit, ungültige Schiedsklausel

Nur schwer vorstellbar ist die Vereinbarung über die Unbeachtlichkeit der Aufhebung wegen Geschäftsunfähigkeit. In diesem Fall wäre jedoch wohl ohnehin auch diese Vereinbarung selbst unwirksam. Absichern könnten sich die Parteien jedoch gegen die Aufhebung wegen besonderer lokaler Regeln zur subjektiven Schiedsfähigkeit oder wegen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach extensiver Auslegung unbestimmter Generalklauseln.94

2. Art. 34(2)(a)(ii): Mangelnde Kenntnis, nicht ausreichendes rechtliches Gehör

Vor dem Hintergrund der unbestimmten Formulierung des Art. 34(2)(a)(ii) besteht eine besondere Gefahr der Aufhebung des Schiedsspruchs infolge extensiver Auslegung durch ein Gericht des Sitzstaates. Folgende Aufhebungsgründe wurden in der Praxis vor Gerichten geltend gemacht, die nach dem Parteiwillen wohl typischerweise nicht der Vollstreckung entgegenstehen sollen: Keine Übersendung einer Expertenmeinung zur Stellungnahme95; Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt eines schriftlichen Verfahrens96; Terminliche Verhinderung des (nicht notwendigen) Anwalts bei mündlicher Verhandlung, wobei dies dem Schiedsgericht trotz lang angekündigten Termins erst zwei Tage vorher mitgeteilt wurde97; Ablehnung eines Antrags zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Anwendung ausländischen Rechts, stattdessen Entscheidung aufgrund des Parteivortrags sowie eigener Sachkunde98.

3. Art. 34(2)(a)(iii): Kompetenzüberschreitung des Schiedsgerichts

Einen durch Kompetenzüberschreitung des Schiedsgerichts zustande gekommen Schiedsspruch wollen die Parteien wohl nicht vollstreckt wissen. Denkbar wäre aber die Klarstellung, dass die Berücksichtigung von Tatsachenvortrag, der nicht bereits in den Schriftsätzen enthalten war, keine solche Überschreitung darstellt.99

4. Art. 34(2)(a)(iv): Fehlerhafte Zusammensetzung oder Verfahrensdurchführung

Aufgrund der potenziell sehr weiten Auslegung des Art. 34(2)(a)(iv) besteht hier erneut das Risiko der Aufhebung entgegen den Interessen der Parteien. Diese könnten daher andenken, folgende Aufhebungsgründe für die Zwecke der Vollstreckung für unbeachtlich zu erklären: Verletzung einer Auslegungs- oder Beweislastregel100; Verletzung der Hinweispflicht des Schiedsrichters101; Berücksichtigung sprachfremder Dokumente102; Zweierentscheidung bei Dreier-Schiedsgericht103, insbesondere da Art. 34(2)(a)(iv) keine kausale Auswirkung auf das Ergebnis voraussetzt104 (anders: § 1059 II Nr. 1 lit. d ZPO a.E.105); rein elektronische Beratung der Schiedsrichter untereinander106; Besprechung des Falls mit einem anderen Schiedsrichter107.

5. Art. 34(2)(b): Objektive Schiedsunfähigkeit, Verstoß gegen den ordre public

Aufgrund der Standortbezogenheit der Kriterien der objektiven Schiedsfähigkeit und der öffentlichen Ordnung ist eine Aufhebung nach Art. 34(2)(b) stets eine solche wegen lokaler Maßstäbe des Sitzstaates.108 Schon nach Art. IX EuÜ ist eine Aufhebung wegen dieser Gründe daher unbeachtlich.109 Für nicht-europäische Vollstreckungsstaaten wird das Parteiinteresse dasselbe Ergebnis vorgeben. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass der Aufhebungsgrund auch im Vollstreckungsstaat gegen den ordre public verstoßen kann und daher nach Art. V(2)(b) UNÜ im Vollstreckungsverfahren beachtlich ist.110

III. Bewertung

Das Ziel des Art. IX EuÜ bestand darin, zu verhindern, dass lokale Besonderheiten im Aufhebungsverfahren die Vollstreckung des Schiedsspruchs weltweit verhindern können.111 Vielmehr sollten nur international standard annulments, nicht aber local standard annulments Anerkennung finden.112 Dem ist vor dem Hintergrund des Ziels eines internationalen Vollstreckungskonsenses unbedingt beizupflichten. Der damit verbundenen Annahme, dass der richtige Gradmesser zwischen der Aufhebung nach lokalen und internationalen Standards mit dem Ausschluss der Anerkennung einer Aufhebung aufgrund der in Art. 34(2) Model Law bzw. Art. V(2) UNÜ genannten Gründe bereits gefunden sei, kann jedoch nicht gefolgt werden.

Die vorgenannten Beispiele verdeutlichen vielmehr, dass aufgrund der unbestimmten Formulierungen auch bei den Aufhebungsgründen des Art. 34(2) Model Law, die den Vollstreckungsversagungsgründen des Art. V(1)(a–d) UNÜ nachgebildet sind,113 eine erhebliche Gefahr der Aufhebung des Schiedsspruchs aufgrund lokaler Auslegungsbesonderheiten besteht.


91 Grundlage der Gesetzgebung von über 80 Staaten, Cuniberti, The UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration, 2022, S. 1.

92 Holtzmann/Neuhaus, A Guide to the UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration, 1989, S. 913; Binder, International Commercial Arbitration and Mediation in UNCITRAL Model Law Jurisdictions4, 2019, S. 448.

93 Z.B. in China, Schweiz und Nigeria, DiMatteo/Infantino/Potin, in: DiMatteo/Infantino/Potin (Fn. 80), S. 417, 423, m.w.N.

94 Im deutschen Recht etwa § 138 BGB, Voit, in: Musielak (Fn. 82), § 1059 Rn. 8, § 1029 Rn. 10.

95 Buchwitz (Fn. 82), S. 277 f.; a.A.: OLG Köln, BeckRS 2012, 21333.

96 Schiedsspruch aufgehoben: OGH, CLOUT Abstracts 154, Case No. 1442.

97 Schiedsspruch aufgehoben: Audencia Provencial A Coruña, núm. 241/2006, https://www.uncitral.org/docs/clout/ESP/ESP_270606_FT.htm\#.

98 Aufhebung i.E. abgelehnt: BayObLG, IPRspr 1999, Nr. 184.

99 Aufhebung i.E. abgelehnt: AYH v. AYI et al. [2015] SGHC 300, https://www.uncitral.org/docs/clout/SGP/SGP_231115_FT.pdf\#.

100 Sandrock, BB 2001, 2173, 2177, 2180.

101 Voit, in: Musielak (Fn. 82), § 1059 Rn. 20.

102 OLG Frankfurt, BeckRS 2014, 124230; Münch, in: Rauscher/Krüger (Hrsg.), Münchener Kommentar zur ZPO (Band 3)6, 2022, § 1059 Rn. 42.

103 Aufhebung i.E. abgelehnt: Frampton v. Sylvio Thibeault and Navigation Harvey, Federal Court (Canada), CLOUT Abstracts 1, Case No. 12.

104 Broches, in: Bosman (Hrsg.), ICCA International Handbook on Commercial Arbitration, 2020, S. 178.

105 Münch, in: Rauscher/Krüger (Fn. 102), § 1059 Rn. 38.

106 Aufhebung i.E. abgelehnt: Agency for Privatization v. Company W, Berufungsgericht für Handelssachen Belgrad, CLOUT Abstracts 109, Case No. 1075.

107 Aufhebung i.E. abgelehnt: Popack v. Lipszyc, 2016 ONCA 135 (CanLII).

108 Paulsson, ICC Bulletin Vol. 9 No. 1 (1998), 14, 29.

109 Schlosser (Fn. 76), Rn. 793.

110 Z.B. durch Straftat erlangter Schiedsspruch, Nienaber (Fn. 4), S. 33.

111 Nienaber (Fn. 4), S. 33.

112 Paulsson, ICC Bulletin Vol. 9 No. 1 (1998), 14, 29.

113 Vgl. Holtzmann/Neuhaus (Fn. 92), S. 911; Binder (Fn. 92), S. 446.

Vollstreckbarkeit aufgehobener Schiedssprüche – Konvergenz von Fairness und Finalität?35

Als vorzugswürdiger Gradmesser erweist dich damit die ex ante unter dem Schleier des Nichtwissens getroffene bzw. hypothetische Parteivereinbarung über die Konsequenzen einer Aufhebung für die Vollstreckung.

IV. Ausblick

In der Praxis ist es undenkbar, einen Katalog für die Vollstreckung unbeachtlicher Aufhebungsgründe auszuhandeln. Wünschenswert wäre daher die Herausbildung eines internationalen Konsenses über die Kategorisierung von Aufhebungsgründen als local oder international standards. Ähnlich den IBA Guidelines on Conflicts of Interests ist ein Ampelsystem denkbar, das konkrete Aufhebungsgründe danach einordnet, ob diese im Rahmen der Vollstreckung stets oder nie beachtlich sein sollten, oder ob es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Eine solche Kategorisierung würde den Gerichten als Auslegungshilfe des hypothetischen Parteiwillens dienen oder durch Referenz in die Schiedsklausel inkorporiert werden können.

E. Zusammenfassung

Der rechtliche Rahmen des UNÜ überlässt die Frage der Vollstreckung eines im Sitzstaat aufgehobenen Schiedsspruchs weitestgehend den Vertragsstaaten. Diese haben daher unterschiedliche Ansätze zur Handhabung des Problems entwickelt. Zur Vermeidung langwieriger Folgeprozesse wäre jedoch die Herausbildung eines internationalen Konsenses wünschenswert. Dieser darf Fairness und Finalität nicht als Gegenpole betrachten. Durch ein stärker auf die Parteiautonomie abgestimmtes Verständnis von Fairness lassen sich beide Ziele des Schiedsverfahrens zusammenbringen. Perspektivisch wäre die Etablierung einer CoA-Klausel wünschenswert, die eine rechtssichere Kategorisierung der im Rahmen der Vollstreckung beachtlichen Aufhebungsgründe gewährleistet. Eine solche hätte gegenüber den umstrittenen Judicial Review Clauses den Vorteil, dass sie erst das Vollstreckungsgericht adressiert und damit nicht in das Regelungsbedürfnis des Sitzstaates eingreift.