Alexander Frantz*
A. Einleitung
Ein Metzger wird wegen des Verkaufs von Fleisch, das nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist, verurteilt.1 Ein Fabrikinhaber wird wegen der Verunreinigung eines Flusses verurteilt.2 Ein Autofahrer wird wegen „gefährlichen Fahrens mit Todesfolge“ bestraft.3 Ein junger Mann wird wegen Sexualverkehrs mit einem 12-jährigen Mädchen verurteilt.4 Viermal ist „Unrecht“ geschehen. Viermal führt die Anwendung des englischen Strafrechts zu einer Verurteilung. Doch was ist, wenn der Metzger einen Veterinär mit der Untersuchung seines Fleisches beauftragt hatte und nicht wissen konnte, dass es nicht zum Verzehr geeignet ist, der Fabrikinhaber nicht bemerken konnte, dass ein unterirdisches Rohr seiner Fabrik beschädigt war, der Autofahrer hinsichtlich der Todesfolge nicht fahrlässig handelte und der junge Mann davon ausging, das Mädchen sei bereits 18 Jahre alt? Wenn in allen vier Fällen nicht einmal der Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben werden kann?
Die vier Verurteilungen erscheinen uns dann aus der Perspektive des deutschen Strafrechts als ungerecht und als unvereinbar mit dem sog. Schuldprinzip. Es besagt, dass jede Anwendung von Strafrecht (und damit Strafe) Schuld voraussetzt. Das BVerfG verankert dieses Prinzip in Art. 1 I, 20 III GG und macht es damit zum Bestandteil „der wegen Art. 79 III GG unverfügbaren Verfassungsidentität“.5 Im Gegensatz dazu kennt das anglo-amerikanische Strafrecht Ausnahmen vom Schuldprinzip. Die wohl bedeutendste Ausnahme stellt die Rechtsfigur der strict liability dar. Bei dieser wird auf der subjektiven Tatseite auf den vollständigen Nachweis von Vorsatz oder Fahrlässigkeit und damit auf einen konstitutiven Teil der Schuld verzichtet. Sie führte in unseren vier Eingangsfällen jeweils zu einer Verurteilung und scheint der deutschen Rechtsordnung damit wie kein anderes Rechtsinstitut fremd.6
Ungeachtet dessen gibt es zunehmend Stimmen, die auch auf europäischer bzw. deutscher Ebene die Einführung einer strafrechtlichen strict liability fordern. So sollen die Vorteile dieser Rechtsfigur etwa im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI)7 oder zur Bekämpfung des Klimawandels8 eingesetzt werden. Im letzten Jahr hat sich der EuGH sogar ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Art. 83 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO) einen strict–liability-Tatbestand enthält.9
Indes könnten die auf den ersten Blick gravierenden (theoretischen) Unterschiede im (praktischen) Ergebnis nicht so unterschiedlich sein. Auch im Hinblick auf die fortschreitende Internationalisierung des Strafrechts stellt sich somit die Frage, ob eine strict liability auch in Deutschland denkbar ist. Bei der Beantwortung dieser Frage beschränkt sich dieser Aufsatz auf das Strafrecht Englands als „Mutter“ der anglo-amerikanischen Rechtsordnungen.10 Insbesondere das verwandte US-amerikanische Strafrecht kann wegen seiner Uneinheitlichkeit zwischen den Bundesstaaten nur gestreift werden.11 Darüber hinaus findet die Auseinandersetzung nur mit Blick auf das deutsche Strafrecht, nicht das Ordnungswidrigkeiten- oder Zivilrecht statt. Hierfür wird — ebenso wie für die Frage der Vereinbarkeit der strict liability mit europäischem Recht oder anglo-amerikanischem Verfassungsrecht — auf einschlägige Literatur verwiesen.12
B. Grundzüge strafrechtlicher Verantwortlichkeit nach englischem Recht
Bevor die strict liability in den Blick genommen werden kann, müssen die Grundzüge der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in England im Verhältnis zum deutschen Verbrechensaufbau dargestellt werden.
I. Tradition des englischen Strafrechts13
Das englische Strafrecht folgt wie die gesamte englische Rechtsordnung dem Ansatz des common law. Es unterscheidet sich insofern vom kontinentaleuropäischen Ansatz, als es vom Richterrecht geprägt ist. Trotz zunehmender Gesetzgebung (statutes) erfolgt die Rechtsfindung auch heute überwiegend anhand von Präzedenzfällen im Sinne des case law.14 Flankiert wird dies von einem adversatorischen Prozess- und Verfahrensrecht, bei dem sich Staatsanwaltschaft und Angeklagter wie in einem Parteiverfahren gegenüberstehen. Hinzu kommt das Geschworenensystem, bei dem Laienrichter in einem summarischen Verfahren in den unteren und zahlenmäßig überwiegenden Magistrates` Courts entscheiden.15 Aus dieser Gesamtschau ergibt sich der pragmatische und einzelfallbezogene Charakter des englischen Strafrechts, der sich vom wissenschaftlich-theoretischen Ansatz des deutschen Strafrechts unterscheidet.
II. Englisches Straftatsystem
Das englische Straftatsystem fußt auf der lateinischen Maxime actus non facit reum, nisi mens sit rea.16 Zu einem
* Der Autor ist Student an der Bucerius Law School, Hamburg.
1 Callow v Tillstone (1900) 83 LT 411.
2 Alphacell Ltd v Woodward 1972 AC 824.
3 Road Traffic Act 1988, sec. 1.
4 Sexual Offences Act 2003, sec. 5-8.
5 BVerfGE 123, 267, 413.
6 Hörster, Die strict liability des englischen Strafrechts, 2009, S. 2.
7 Dazu Fateh-Mogadam, ZStW 131 (2019), 863, 875 ff. m.w.N.
8 Etwa Hasler, in: Gacek/Jochelson (Hrsg.), Green Criminology and the Law, 2022, S. 387 ff.
9 EuGH, Rs. C‑807/21 — Deutsche Wohnen, Slg. 2024.
10 Mitgemeint ist jeweils auch das walisische Strafrecht, dazu Ashworth, in: Heller/Dubber (Hrsg.), Handbook of Comparative Criminal Law, 2011, S. 532.
11 Zur strict liability im US-amerikanischen Strafrecht bei Dubber, Einführung in das US-amerikanische Strafrecht, 2005, S. 59 ff.
12 Dazu Hörster (Fn. 6), S. 113 ff., 143 ff.; Salako, 70 J.C.L. 531 (2006).
13 Das englische Recht verfügt über ein monistisches Sanktionssystem, d.h. es existiert keine Trennung zwischen Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht, dazu Tully, Poena sine culpa, 2000, S. 73.
14 Ashworth, ZStW 110 (1998), 461.
15 Safferling, Vorsatz und Schuld, 2008, S. 283.
16 Zum historischen Hintergrund bei Baker, Introduction to English Legal History, 2019, S. 564 ff.; Bähr, Strafbarkeit ohne Verschulden, 1974, S. 29 f.
verbrecherischen Handeln muss eine entsprechende Geisteshaltung hinzutreten. Für eine Strafbarkeit nach englischem Recht bedarf es somit eines äußeren (objektiven) und eines inneren (subjektiven) Elements. Dies spiegelt sich in den beiden zentralen Säulen der anglo-amerikanischen Verbrechenslehre, dem actus reus und der mens rea, wider. Neben diese positiven Elemente treten die sog. defences als negative Elemente.
1. Actus reus
Die objektiven Strafbarkeitselemente werden im englischen Strafrecht mit dem Begriff actus reus bezeichnet. In negativer Hinsicht erfasst dieser sämtliche Tatelemente, die sich nicht der Geisteshaltung des Täters zuordnen lassen.17 Im Vordergrund steht eine gewillkürte, menschliche Handlung (voluntary act). Diese kann durch ein Unterlassen (omission) trotz bestehender Pflicht oder durch einen zu verantwortenden Zustand (condition) ersetzt werden. Darüber hinaus umfasst der actus reus alle weiteren objektiven Umstände (circumstances). Hierunter fallen Tatsubjekte und -objekte sowie — bei Erfolgsdelikten — der Erfolg. Der Topos causation erfasst die mit der Kausalität und objektiven Zurechnung verbundenen Probleme. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der actus reus im Wesentlichen dem objektiven Tatbestand des deutschen Strafrechts entspricht.18
2. Mens rea
Hat der Täter den actus reus verwirklicht, bedarf es zur Begründung einer Strafbarkeit eines hinzutretenden subjektiven Elements, der sog. mens rea.
a) Grundzüge der mens rea
Die inhaltliche Bestimmung der mens rea gehört seit Jahrhunderten zu den umstrittensten Fragen des anglo-amerikanischen Strafrechts.19 Nach heute überwiegender Auffassung geht es um die innere Einstellung bzw. Geisteshaltung des Täters zur Tat (sog. guilty mind).20 Dies ist nicht im Sinne des allgemeinen Schuldverständnisses als moralische Vorwerfbarkeit zu verstehen. Vielmehr beschreibt die mens rea nur die subjektive Seite des actus reus. Sie ist also im Sinne eines subjektiven Tatbestands zu verstehen und orientiert sich — ähnlich der deutschen Vorsatzlehre — an einem voluntativen und intellektuellen Element.21 Der mens rea lassen sich vier konkretisierende Erscheinungsformen derselben entnehmen: Intention, knowledge, recklessness sowie — nach nicht unumstrittener Auffassung22 — negligence. Die Anforderungen die an die mens rea gestellt werden, können je nach Delikt variieren. Es ist nicht unüblich, dass ein Delikt unterschiedliche mens rea-Formen hinsichtlich einzelner Elemente des actus reus verlangt. Wie die mens rea selbst, sind ihre Erscheinungsformen nicht gesetzlich definiert. Maßgeblich ist vielmehr die Rechtsprechung der englischen Strafgerichte.
b) Einzelne Erscheinungsformen
Der Begriff intention darf nicht mit dem deutschen dolus directus 1. Grades gleichgesetzt werden.23 Intention bezieht sich nur auf den Handlungserfolg, den der Täter bezwecken muss (direct intention). Die Gerichte nehmen intention auch an, wenn der Täter weiß oder es als sicher voraussieht, dass sein Handeln den Erfolgseintritt herbeiführen wird (indirect intention).24
Für die Annahme von knowledge ist hingegen positive Kenntnis des Täters hinsichtlich aller anderen Tatumstände des actus reus mit Ausnahme des Taterfolgs erforderlich.
Die mens rea-Form recklessness erfasst den Bereich des dolus eventualis und der (bewussten) groben Fahrlässigkeit.25 Nach der heute vorherrschenden Cunningham recklessness wird ein subjektiver Maßstab angesetzt, der Täter muss ein rechtlich missbilligtes Risiko (unjustified risk) subjektiv erkannt und zugleich weitergehandelt haben.26
Wegen negligence wird bestraft, wer sich nicht an einen objektiv festgesetzten Sorgfaltsmaßstab hält. Für den objektiven Maßstab wird auf einen verständigen Menschen (reasonable man) abgestellt. Auf die Kenntnis von Risiko oder Sorgfaltspflicht kommt es nicht an.27 Sie kann im Wesentlichen mit der unbewussten Fahrlässigkeit gleichgesetzt werden.28
c) Principles of mens rea und Zusammenfassung
Nach dem principle of correspondence müssen sich der actus reus und die mens rea decken. Hinsichtlich jedes objektiven Tatelements ist zur Begründung von Strafbarkeit ein entsprechendes subjektives Element erforderlich. Darüber hinaus müssen sie zeitlich zusammenfallen (principle of concurrence). Diese inhaltliche und zeitliche Kongruenz entspricht den Anforderungen des § 16 I 1 StGB im deutschen Recht. Die ausdifferenziertere mens rea stimmt damit im Wesentlichen mit dem deutschen Verständnis vom subjektiven Tatbestand überein.29
3. Defences
Zur Begründung einer Strafbarkeit dürfen auf einer nachgelagerten Prüfungsebene keine Verteidigungseinreden (defences) bestehen. Beispiele sind etwa die Notwehr (self-defence), der allgemeine Notstand (necessity) oder die Schuldunfähigkeit von Geisteskranken (insanity) oder Kindern (infancy). Bei der Einrede der due diligence kann der potentielle Täter — vergleichbar zu Fahrlässigkeitsdelikten — einwenden, dass er die verkehrserforderliche Sorgfalt beachtet hat. Defences entsprechen weitestgehend den deutschen Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründen.30
III. Zusammenfassung
Es bleibt festzuhalten, dass die englische Strafrechtstradition vom deutschen Verständnis abweicht. Auch die englische
17 Ormerod/Laird, Smith, Hogan & Omerad’s Criminal Law, 2021, S. 26 ff.; Safferling (Fn. 15), S. 292 f.
18 Hörster (Fn. 6), S. 6 f.
19 Dazu Sayre, 45 Harv. L.Rev. 974 (1932); Turner, 6 C.L.J. 31 (1936).
20 Ormerod/Laird (Fn. 17), S. 136 ff.
21 Simmler, Normstabilisierung und Schuldvorwurf, 2018, S. 44; abw. Tiedemann, FS Lenckner, 1998, S. 411, 421.
22 Gegen die Einordnung der negligence als mens rea-Form etwa Williams, Textbook of Criminal Law, 2015, S. 90 f.; zum Ganzen Bähr (Fn. 16), S. 26 f.
23 Mannheim, 18 J.Comp.Leg. 78, 79 (1936).
24 R v Moloney 1985 AC 905; Hörster (Fn. 6), S. 9 f.
25 Bleckmann, Strafrechtsdogmatik, 2002, S. 34 f.
26 R v Cunningham 1957 2 QB 396, dazu Card, Card, Cross and Jones Criminal Law, 2012, S. 92 ff.
27 Williams (Fn. 22), S. 89.
28 Hörster (Fn. 6), S. 11 f.
29 Hörster (Fn. 6), S. 10 f.
30 Watzek, Rechtfertigung und Entschuldigung, 1997, S. 58 ff.
Straftatlehre unterscheidet sich trotz gewisser Gemeinsamkeiten vom klassischen, dreigliedrigen Aufbau — Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld — in Deutschland.
C. Die Rechtsfigur der strict liability
Eine abschließende Begriffsdefinition für strict liability zu finden, ist schon aufgrund ihres weiten und uneinheitlichen Anwendungsbereichs im anglo-amerikanischen Strafrecht nicht möglich.31 Auf ihre einzelnen oder verwandten Spielarten — etwa die absolute strict liability oder vicarious liability — soll und kann nicht weiter eingegangen werden.32
Strict liability bedeutet, dass zur Begründung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ein vollständiger Nachweis der mens rea hinsichtlich des actus reus nicht erforderlich ist.33 Die Rechtsfigur verzichtet auf mindestens ein subjektives Tatelement und weicht damit vom principle of correspondence und concurrence ab. Eine Haftung aus strict liability kann nach dem hiesigen Verständnis nicht durch eine diesbezügliche Verteidigungseinrede, insbesondere die due diligence defence abgewendet werden.34 Mit anderen Worten bedeutet strict liability, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich sind. Da es nicht auf die „Schuld“ (i.e.S.) als dritte Stufe des deutschen Straftatverständnisses ankommt, kann strict liability nicht als „schuldunabhängige“ Verantwortlichkeit bezeichnet werden. Gleichzeitig wird nicht vollständig auf die subjektive mens rea verzichtet, sodass auch eine Übersetzung als „verschuldensunabhängige“ Verantwortlichkeit nicht passt.35 Für die weitere Untersuchung wird deshalb am Begriff der strict liability festgehalten.
I. Praktische Anwendungsbereiche
In unseren vier Eingangsfällen führte jeweils eine strict liability zu einer Verurteilung. Es war unerheblich, dass der Metzger, Fabrikinhaber, Autofahrer und junge Mann die objektiven Tatumstände nicht in subjektiver Hinsicht erfasst haben und nicht erfassen konnten. Von den zahlreichen Versuchen, die Rechtsfigur der strict liability zu kategorisieren,36 eignet sich folgende Unterscheidung nach praktischen Anwendungsbereichen wohl am besten.37
1. Regulatory offences
Den Hauptanwendungsfall der strict liability stellen die sog. regulatory offences dar. Wie sich aus dem US-amerikanischen Pendant der public welfare offences ergibt, dienen sie dem Schutz der Allgemeinheit. Normadressaten dieser Delikte sind Personen, die eine bestimmte Rolle oder Funktion in einem für die Allgemeinheit sensiblen Bereich ausüben.38 Beispielhaft können das Lebensmittelrecht, Umweltrecht oder Straßenverkehrsrecht genannt werden.39 Sie betreffen regelmäßig nicht das Kernstrafrecht, sondern nebenstraf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Bereiche.
2. Constructive Liability
Die constructive liability folgt dem kanonischen Prinzip von versari in re illicita.40 Es geht darum, demjenigen, der sich schon im Bereich des Unrechts bewegt, die Folgen dieses Unrechts zuzurechnen. Auf die subjektive Tatseite hinsichtlich der eingetretenen Folge kommt es nicht an.41 Ein prominentes Beispiel ist die Strafbarkeit wegen „gefährlichen Fahrens mit Todesfolge“ nach dem Road Traffic Act 1988. Dieser als constructive liability beschriebene Topos ähnelt der deutschen Erfolgsqualifikation.42
3. Minderjährigenschutz bei Sexualdelikten
Zuletzt stellen Sexualdelikte im Zusammenhang mit Minderjährigen einen weiteren Anwendungsfall der strict liability dar.43 Im leading case wurde der Irrtum des Täters über das Alter des Opfers für unbeachtlich erklärt.44 Bis heute existieren im Sexual Offences Act 2003 kodifizierte Tatbestände, bei denen es auf die (subjektive) Vorstellung des Täters vom Alter des Opfers nicht ankommt.
II. Argumente und Anliegen der strict liability
Die Existenz der strict liability wird in der englischen Strafrechtswissenschaft mit verschiedenen Argumenten und Anliegen erklärt:
1. Präventiver Schutz der Allgemeinheit
Das Hauptargument ist ihre Abschreckungswirkung. Insbesondere im Bereich der regulatory offences bedürfe es eines präventiven Schutzes der Allgemeinheit. Dieser werde durch die unerreichbaren Maßstäbe der strict liability gefördert. Potentielle Täter würden animiert, höchste Sorgfaltsanforderungen einzuhalten oder gefährdende Handlungen vollständig zu unterlassen.45
2. Verbesserte Rechtsdurchsetzung im Strafprozess
Vertreter der strict liability argumentieren auch mit einer Effizienz- und Effektivitätssteigerung der Rechtsdurchsetzung im Strafprozess. Der aufwendige Nachweis einer subjektiven Tatseite verbrauche Zeit und Kosten.46 Auch sollen Laienrichter nicht mit schwierigen Einzelfragen belastet werden.47. Im Ergebnis würde das Strafrecht erfolgreicher durchgesetzt werden.
31 Levenson, 78 Cornell L.Rev. 401, 417 (1993); Simmler (Fn. 21), S. 68 ff.
32 Dazu Leigh, Strict and vicarious liability,1982, S. 1, 44 ff.; Simmler (Fn. 21), S. 56, 333 ff.
33 R v Lemon and Gay News Ltd 1979 1 All ER 898, 920; Michaels, 112 Harv. L.Rev. 828, 830 ff.
34 Ansonsten liefe dies im Ergebnis auf eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit hinaus. Der Begriff wird hier im Sinne der substantive strict liability in Abgrenzung zur formal strict liability verstanden, dazu Duff, Strict Liability, 2005, S. 125 f.
35 Hörster (Fn. 6), S. 17 f.; abw. Forster, in: Sieber/Cornils, Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung, 2008, S. 380 f.
36 Dazu Simmler (Fn. 21), S. 313 ff.
37 Hörster (Fn. 6), S. 22 ff.
38 Dazu Deep, KSLR Blog, 10.02.2023.
39 Sayre, 33 Colum. L.Rev. 55 (1933); Ashworth (Fn. 10), S. 533.
40 Dazu Roxin/Greco, Strafrecht AT I5, 2020, § 10 Rn. 122.
41 Duff (Fn. 34), S. 127; Simmler (Fn. 21), S. 78, 340 ff.
42 Spencer/Pedain, in: Simester, Appraising Strict Liability, 2005, S. 238.
43 Simmler (Fn. 21), S. 74 ff.
44 R v Prince (1875) LR 2 CCR 154.
45 Wasserstrom, 12 Stan. L. Rev. 731, 736 ff. (1960); Simester, in: Simester (Hrsg.), Appraising Strict Liability, 2005, S. 28 f.
46 Simester (Fn. 45), S. 26; Stuckenberg, Vorsatz und Irrtum, 2007, S. 449.
47 Simmler (Fn. 21), S. 62 f.
III. Zusammenfassung
Strict liability beschreibt also eine Erfolgs- und Risikohaftung ohne den (vollständigen) Nachweis der subjektiven Tatseite. Auf Vorsatz und Fahrlässigkeit wird aus Gründen des präventiven Schutzes der Allgemeinheit und der verbesserten Rechtsdurchsetzung verzichtet. Diese Überlegungen werden auch dafür angeführt, strict liablity bei der strafrechtliche Bewältigung der durch KI und den Klimawandel hervorgerufenen Herausforderungen einzusetzen.48
D. Gegenüberstellung der deutschen Strafrechtsdogmatik
Dass eine Rechtsfigur wie die strict liability in der deutschen Rechtsordnung prinzipiell nicht existiert, wird mit dem Grundsatz nulla poena sine culpa erklärt. In ihm kommt das sog. Schuldprinzip zum Ausdruck. Der folgende Abschnitt widmet sich dieser Maxime des deutschen Strafrechts. Dabei sollen zunächst die Kategorie der Schuld und das Schuldprinzip erläutert werden, bevor sie der strict liability gegenübergestellt werden.
I. Vorsatz und Fahrlässigkeit als Schuldelemente
Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen den Wertungskategorien des Unrechts und der Schuld. Die Unrechtsbestimmung erfolgt durch die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit. Es wird festgestellt, dass das sozialschädliche Verhalten des Täters im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Auf der nächsten Ebene fällt die Schuld ein Urteil über die handelnde Person. Sie bestimmt, wann das Unrecht der handelnden Person zum strafbegründenden Vorwurf gemacht werden kann.49 Eine positivrechtliche Definition des strafrechtlichen Schuldbegriffs existiert nicht. Stattdessen regelt das StGB punktuell negative Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe. Der Schuldbegriff stellt daher bis heute eine der bedeutendsten und umstrittensten Fragen der deutschen Strafrechtswissenschaft dar.50 Nach dem vorherrschenden normativen Schuldbegriff bedeutet Schuld die persönliche Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens. 51 Die inaltliche Begründung des Schuldvorwurfs ist im Einzelnen umstritten. Die Rechtsprechung fasst Schuld als das „Dafür-Können“ des Täters für das Unrecht auf. Der Schuldige entscheidet sich für das Unrecht, obwohl er sich rechtmäßig hätte verhalten können.52
Der Schuld kommen im Strafrecht zwei Funktionen zu:53 Zum einen stellt sie eine notwendige Voraussetzung für die Verhängung von Strafe dar. Strafe setzt demnach Schuld voraus (sog. Schuldprinzip). In dieser Hinsicht kommt der Schuld also eine strafbegründende Funktion zu. Zum anderen bedeutet Schuld im Sinne der Strafzumessung, dass die Strafe im Einzelfall die Täterschuld nicht übersteigen darf und verhältnismäßig sein muss. Der Schuld kommt damit auch eine strafbegrenzende Funktion zu.
Im Deliktsaufbau wird der Vorsatz als subjektives Tatelement infolge der finalen Handlungslehre von Welzel im subjektiven Tatbestand geprüft.54 Bei erster Betrachtung scheinen Vorsatz (und Fahrlässigkeit) damit Bestandteile des Unrechts und nicht der Schuld zu sein. Treffend weist allerdings Roxin darauf hin, dass es ein methodischer Fehler sei, „Deliktskategorien wie Raumgebilde voneinander zu isolieren“.55 Der Schuldbegriff kann sich nicht auf die punktuellen Gesetzesregelungen beschränken. Schuld als persönliche Vorwerfbarkeit wird vielmehr durch das Unrecht, also von Tatbestand und Rechtswidrigkeit mitbestimmt. Das Unrecht ist Bedingung und Bezugspunkt der Schuld.56 Im weiteren Sinne erfasst die Schuld somit auch den subjektiven Tatbestand. Dies lässt sich insbesondere anhand der Fahrlässigkeit deutlich nachvollziehen: Die (individuelle) Fahrlässigkeit wird heute herrschend unter „III. Schuld“ geprüft. Genauso kommt auch dem Vorsatz eine Doppelstellung innerhalb von Unrecht und Schuld zu.57 Ein Verzicht auf Vorsatz und Fahrlässigkeit im Sinne einer strict liability-Strafbarkeit würde somit einen Verzicht auf konstitutive Elemente der strafbegründenden Schuld bedeuten.
II. Verfassungsrechtliches Schuldprinzip
Die Vereinbarkeit einer strict liability-Strafbarkeit mit der deutschen Rechtsordnung kann sich nicht nur an einem einfachrechtlichen Schuldprinzip im Strafrecht messen lassen. Vielmehr kommt es darauf an, inwiefern das Schuldprinzip eine verfassungsrechtliche Verankerung erfahren hat und ob diese einer strict liability-Strafbarkeit entgegensteht.58
1. Verortung und (Un-)Abwägbarkeit
Eine geschriebene Verfassungsnorm existiert für das Schuldprinzip nicht.59 Dennoch hat ihm das BVerfG schon früh Verfassungsrang verliehen.60 Die genaue Verortung im Grundgesetz ließ es dabei lange offen.61 Dies veranlasste Stimmen in der Literatur dazu, über eine Abwägbarkeit des Schuldprinzips nachzudenken.62 Dem ist das BVerfG in der Lissabon-Entscheidung entschieden entgegengetreten: Es verankerte das Schuldprinzip ausdrücklich in Art. 1 I, 20 III GG und machte es so zum unverfügbaren Fundament der Verfassung gegenüber dem einfachen und verfassungsändernden Gesetzgeber. Es gehöre zu „der wegen Art. 79 III GG unverfügbaren Verfassungsidentität“ und ist somit jeder Abwägung entzogen.63
2. Inhaltliche Vereinbarkeit mit strict liability
Das inhaltliche Verhältnis von strafrechtlichem und verfassungsrechtlichem Schuldprinzip wird selten explizit erwähnt.64 Vorliegend soll es genügen, dass das verfassungsrechtliche dem strafrechtlichen Schuldprinzip im Wesentlichen entspricht. Somit setzt auch das verfassungs-
48 Dazu Hasler (Fn. 8), S. 387 ff.; Fateh-Mogadam, ZStW 131 (2019), 863, 880 ff. m.w.N.
49 Kindhäuser/Hilgendorf, in: dies. (Hrsg.), Kommentar zum StGB10, 2025, Vor § 13 Rn. 3 ff.
50 Heger, in: Lackner/Kühl/Heger (Hrsg.), Kommentar zum StGB30, 2023, Vor § 13 Rn. 23 ff.
51 Dazu Roxin/Greco (Fn. 40), § 19 Rn. 18 ff.
52 BGHSt 2, 194, 200; Herzberg, GA 2015, 250 ff. m.w.N.
53 Radtke, in: MüKoStGB4, 2020, Vor § 38 Rn. 14 f.
54 Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT54, 2024, Rn. 137 ff.
55 Roxin/Greco (Fn. 40), § 10 Rn. 69.
56 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT5, 1996, S. 429 f.; Eisele, in: Tübinger Kommentar StGB31, 2025, Vor §§ 13 ff., Rn. 120/121.
57 Schünemann/Vogel/Bülte, in: LK-StGB13, 2020, Vor § 15 Rn. 53.
58 Zum Verfassungsvorrang bei Sommermann, in: Huber/Voßkuhle (Hrsg.), Kommentar zum GG8, 2024, Art. 20 GG Rn. 253 ff.
59 So kann etwa nicht auf Art. 103 II GG abgestellt werden, dazu Hörnle, FS Tiedemann, 2008, 325 f.; abw. Degenhart, in: Sachs, Kommentar zum GG10, 2024, Art. 103 GG, Rn. 55.
60 BVerfGE 20, 323, 331; Hirsch, ZStW 106 (1994), 746 m.w.N.
61 Dazu Wolff, AöR 123 (1999), 55, 76 ff.
62 Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 575 ff.; Schünemann/Vogel/Bülte (Rn. 57), Vor § 15 Rn. 48.
63 BVerfGE 123, 267, 413; Meyer, NStZ 2009, 657 f.
64 Radtke (Fn. 53), Vor § 38 Rn. 15; Hörnle (Fn. 59), S. 325, 340 ff.;
rechtliche Schuldprinzip voraus, dass Strafe nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten verhängt werden darf. Eine Rechtsfigur, die wie die strict liability auf den (vollständigen) Nachweis von Vorsatz oder Fahrlässigkeit verzichtet, verstößt damit auch gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip.65 Bedenkt man ferner, dass das BVerfG dem Schuldprinzip durch dessen Verankerung in Art. 1 I, 20 III GG besondere Bedeutung beigemessen hat, so scheint eine Einführung von strict liability in das deutsche Strafrecht vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund undenkbar.
III. Ansätze des deutschen Strafrechts im Bereich der strict liability
Mit dieser Erkenntnis soll sich vorliegend aber nicht begnügt werden. Denn auch das deutsche Strafrecht muss den Anliegen der anglo-amerikanischen strict liability gerecht werden. Daher werden im Folgenden die entsprechenden Ansätze des deutschen Gesetzgebers (1.) und der deutschen Rechtspraxis (2.) erläutert, die diese Anliegen erfüllen (sog. funktionale Rechtsvergleichung).66
1. Ansätze des Gesetzgebers
Der deutsche Gesetzgeber setzt in unterschiedlicher Weise an:
a) Objektive Bedingungen der Strafbarkeit
Aus der Bezeichnung der objektiven Strafbarkeitsbedingungen ergibt sich bereits, dass diese für die Annahme einer Strafbarkeit nur objektiv verwirklicht sein müssen. Sie stellen keine Tatbestandsmerkmale dar, sodass sie auch von Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie der Schuld des Täters nicht erfasst sein müssen.67 Die Parallelen zur strict liability und damit auch die Friktionen mit dem Schuldprinzip sind nicht zu übersehen. Die h.M. vermeidet (vermeintlich) einen Verstoß gegen das Schuldprinzip mithilfe eines formalen Arguments: So soll es genügen, dass der Täter hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Dieses Verhalten sei bereits „strafwürdig“. Die Strafbedürftigkeit sei indes erst gegeben, wenn die Strafbarkeitsbedingung objektiv eingetreten ist. Es handele sich demnach um strafbegrenzende Merkmale, für die kein Schuldzusammenhang bestehen müsse.68 Diese formale Betrachtung wird in der Literatur durchaus kritisiert. So ist etwa zweifelhaft, dass i.R.v. § 323a I StGB bereits das tatbestandliche Verhalten („sich \ldots in einen Rausch versetzt“) für sich strafwürdig ist.69 Es lässt sich festhalten, dass objektive Strafbarkeitsbedingungen in Konflikt mit dem Schuldprinzip treten.
b) Anpassung der Deliktstypen
„Lockerungen“ des Schuldprinzips zum Zwecke der Generalprävention und Beweiserleichterung erreicht der deutsche Gesetzgeber auch durch die Wahl unterschiedlicher Deliktstypen.
aa) Gefährdungsdelikte
Die Einführung von Gefährdungsdelikten ist eine Methode, den Anliegen der strict liability zu entsprechen. Es wird — in Abgrenzung zu Verletzungsdelikten — auf den Eintritt der Beeinträchtigung des Rechtsguts verzichtet. Die Strafbarkeit wird vorverlagert, um einerseits ein kollektives Rechtsgut bestmöglich zu schützen. Andererseits verlangt man nunmehr keine Verletzung und vermeidet so eine Beweisführung diesbezüglicher subjektiver Tatelemente.70 Beispielhaft können die abstrakten Gefährdungsdelikte des § 326 I StGB genannt werden. Hier wird für die Strafbarkeit auf den Eintritt einer Verletzung der geschützten Umwelt verzichtet.71
bb) Tätigkeitsdelikte
Ähnliches kann bei Tätigkeitsdelikten beobachtet werden. Hier wird — etwa im deutschen Sexualstrafrecht (§§ 173, 174, 176 StGB) — auf einen weiteren Erfolg verzichtet.72 Stattdessen lässt man den Handlungsakt als Tatbestandserfüllung und Bezugspunkt von Vorsatz und Fahrlässigkeit ausreichen.
cc) Erfolgsqualifizierte Delikte
An die Figur der constructive liability erinnern die erfolgsqualifizierten Delikte. Es handelt sich um vorsätzliche Straftaten, deren Begehung eine zusätzliche schwere Folge nach sich zieht. Bis 1953 verzichtete der deutsche Gesetzgeber bei erfolgsqualifizierten Delikten auf den Nachweis von Vorsatz und Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Folge.73 Der heutige Wortlaut des § 18 StGB fordert, dass der Täter den Erfolg „wenigstens fahrlässig“ herbeigeführt hat.74 Da alle anderen Fahrlässigkeitsmerkmale schon in der Begehung des Grunddelikts enthalten sind, kommt es nur auf die Voraussehbarkeit des Erfolgs an.75 Einschränkend fordert die Rechtsprechung daher, dass der Erfolg in tatbestandsspezifischer Weise durch das vorsätzliche Grunddelikt herbeigeführt worden ist.76 Die praktische Durchhaltung dieser einschränkenden Voraussetzung wird indes stark bemängelt.77 Kann also beispielsweise der Tötungsvorsatz i.R.d. § 212 I StGB nicht nachgewiesen werden und erscheint eine Bestrafung allein nach den §§ 223, 224 StGB zu gering, kann auf die Erfolgsqualifikation des § 227 I StGB zurückgegriffen werden. Hinsichtlich des (Tötungs-)Erfolgs ist nur Fahrlässigkeit erforderlich. Die Anforderungen an die subjektive Tatseite werden reduziert.
65 So auch Adam/Schmidt/Schumacher, NStZ 2017, 7, 13; Roxin/Greco (Fn. 40), § 10 Rn. 53h ff.; a.A. Schünemann/Vogel/Bülte (Rn. 57), Vor § 15 Rn. 48.
66 Dazu Michaels, in: Reimann/Zimmermann (Hrsg.), Handbook of Comparative Law, 2019, S. 345 ff.; zur strafrechtlichen Rechtsvergleichung Fateh-Mogadam, Strafrechtsvergleichung, 2011, S. 43 ff.
67 Dazu ausführlich Rönnau, JuS 2011, 697.
68 Vogel/Bülte, in: LK-StGB13, 2020, § 15 Rn. 313; Geisler, GA 2000, 166 ff.
69 Statt vieler Roxin/Greco (Fn. 40), § 23 Rn. 7 ff., die hinsichtlich der Strafbarkeitsbedingung mindestens Fahrlässigkeit fordern.
70 Schünemann/Vogel/Bülte (Fn. 57), Vor § 15 Rn. 19; Hörster, (Fn. 6), S. 166 ff.
71 Fischer, Kommentar zum StGB72, § 326 Rn. 2 f.
72 Dazu Hörster (Fn.6), S. 171 f.; Roxin/Greco (Fn. 40), § 10 Rn. 103.
73 Hierzu und weiteren früheren Ausnahmen vom Vorsatz- und Fahrlässigkeitserfordernis bei Schünemann/Vogel/Bülte (Fn. 57), Vor § 15 Rn. 20; dazu BVerfGE 9, 167.
74 Statt vieler Roxin/Greco (Fn. 40), § 10 Rn. 108 ff.
75 BGHSt 24, 213, 215.
76 Dazu Küpper, ZStW 111 (1999), 785.
77 Roxin/Greco (Fn. 40), § 10 Rn. 113 ff.; Steinberg, NStZ 2010, 72 ff.
dd) Fahrlässigkeitsdelikte
Zuletzt sieht der deutsche Gesetzgeber in weiterem Maße als der englische Gesetzgeber Fahrlässigkeitsstrafbarkeiten vor. Beispielhaft können die Straßenverkehrsdelikte (z.B. §§ 315c III, 316 II StGB) genannt werden. Neben vorsätzliche treten fahrlässige Strafbarkeiten mit geringeren Anforderungen an den Schuldvorwurf. Sie nehmen regelmäßig die Funktion als Auffangtatbestände ein. Ebenso wie bei der strict liability werden ein besserer Schutz der Allgemeinheit und Beweisvereinfachungen bezweckt.78
c) Anpassung einzelner Tatbestandsmerkmale
Zur besseren (prozessualen) Durchsetzung des Strafrechts setzt der deutsche Strafgesetzgeber auch innerhalb eines Tatbestands an. Treffend beschreibt Weigend diesen Vorgang als die „Flucht ins materielle Recht“.79 Dabei verändert der Gesetzgeber das materielle Strafrecht, um Beweisproblemen zu begegnen. Dies geschieht durch die Ergänzung, Veränderung oder Streichung bestimmter Tatbestandsmerkmale (z.B. des Vermögensschadens in §§ 264, 264a, 265b StGB), womit regelmäßig auch eine Veränderung des Deliktstyps einhergeht. 80
2. Ansätze der Rechtspraxis
Die gesetzgeberischen Zielsetzungen werden von den objektivierenden Ansätzen der Rechtspraxis bei der Feststellung der subjektiven Tatseite ergänzt.
a) Feststellung von Vorsatz
Der Vorsatznachweis beschränkt sich infolge der herrschenden Schuldtheorie auf die Tatumstandskenntnis. Es reicht, dass der Täter den sozialen Bedeutungsgehalt des strafbewehrten Verhaltens kennt (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre).81 Dies begünstigt die Annahme von Vorsatzstrafbarkeiten durch eine verstärkte Anwendung des strengeren § 17 StGB.82 Ferner begegnet die Rechtspraxis den Beweisproblemen des Vorsatzes durch objektive Indiztatsachen. Die Gerichte greifen für die Vorsatzfeststellung auf Erfahrungssätze und allgemeingültige Beweisregeln zurück.83 So ergibt sich etwa die für eine Verurteilung in Tötungsdelikten erforderliche richterliche Überzeugung (§ 261 StPO) regelmäßig aus der (objektiven) Lebensgefährlichkeit des Täterverhaltens.84
b) Feststellung von Fahrlässigkeit
Auch der gesetzgeberische Ansatz, zusätzliche Fahrlässigkeitsstrafbarkeiten zu normieren, wird durch die rechtspraktische Umsetzung flankiert. So macht sich die Rechtsprechung die Auffangfunktion der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zunutze. Bei Delikten wie § 316 StGB begnügt sie sich mit der (einfacheren) Feststellung der Fahrlässigkeit. Bei unklarer Beweislage wird nach dem Grundsatz in dubio pro reo wegen Fahrlässigkeit verurteilt.85 Gleichzeitig wenden deutsche Strafgerichte einen strengen Fahrlässigkeitsbegriff an. Sorgfaltspflichten werden im Ausgangspunkt objektiv und ex-post bestimmt. Auch die Rechtsfigur des Übernahme- oder Überwachungsverschuldens bezweckt einen möglichst großen Allgemeinheitsschutz und wirkt Beweisschwierigkeiten entgegen.86
3. Zusammenfassung
Es lässt sich konstatieren, dass der deutsche Gesetzgeber Instrumente der deutschen Strafrechtsdogmatik geschickt einsetzt, um den Schutz der Allgemeinheit zu betreiben und Beweisschwierigkeiten entgegenzuwirken. Eine freilich nicht weitgehende, aber gewisse Lockerung des (verfassungsrechtlichen) Schuldprinzips ist dabei zu beobachten. Auch die Rechtspraxis hat für die Anliegen der strict liability Wege gefunden, um die Vorsatz- und Fahrlässigkeitsfeststellung zu erleichtern. Im praktischen Ergebnis nähern sich die Rechtsfigur der strict liability und die Lösungen der deutschen Strafrechtsdogmatik somit an.
E. Bewertung des englischen und deutschen Ansatzes
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach dem vorzugswürdigen Ansatz. Die deutsche Strafrechtswissenschaft beschränkt sich darauf, eine strict liability-Strafbarkeit allein mit dem Verweis auf das Schuldprinzip abzulehnen. Es bedarf allerdings einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Argumenten der strict liability (I.).87 Anschließend sind diese den Erwägungen, die für die Einhaltung des Schuldprinzips sprechen, gegenüberzustellen (II.).
I. Bewertung der Argumente für eine strict liability?
Die Argumente für eine strict liability werden bereits in der englischen Strafrechtswissenschaft stark kritisiert.88
1. Präventiver Schutz der Allgemeinheit
Strafrechtliche strict liability soll abschrecken und so dem bestmöglichen Schutz der Allgemeinheit dienen. Für eine Implementierung in Deutschland könnte zunächst sprechen, dass auch hierzulande Personen im Bereich einer strict liability-Strafbarkeit — aus Angst vor Strafe — zu maximaler Sorgfalt animiert würden. Potentielle Täter könnten ganz von strafbewehrten Handlungen absehen. Zudem ist im anglo-amerikanischen Rechtsraum bisher nicht ersichtlich, dass Personen dadurch auch auf gesellschaftlich wünschenswerte Tätigkeit verzichten.89
Dennoch überzeugt diese Argumentation nicht. Bei genauer Betrachtung ergibt sich, dass der Straftäter im Zeitpunkt der strafbewehrten Handlung nicht von dieser abgehalten werden kann. Ihm fehlt gerade die subjektive Erfassung des Geschehens.90 Der Normadressat, der ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt, kann sich nicht bewusst gegen das Unrecht entscheiden. Außerdem müssen die Folgen einer strict liability-Strafbarkeit berücksichtigt werden: Sie bestraft auch denjenigen, der seine höchstmögliche Sorgfalt angewandt
78 Vogel/Bülte (Fn. 68), Vor § 15 Rn. 19, 74.
79 Weigend, FS Triffterer, 1996, S. 695, 705.
80 Zwingend ist dies aber nicht, dazu Hörster (Fn. 6), S. 165 f. m.w.N.
81 Roxin/Greco (Fn. 40), § 12 Rn. 99 ff.
82 Vogel/Bülte (Fn. 68), Vor § 15 StGB Rn. 19, 30.
83 BGH NStZ 2020, 349 f.
84 Saliger, in: NK-StGB6, 2023, § 212 Rn. 11 ff.
85 Sternberg-Lieben/Schuster, in: Tübinger Kommentar zum StGB31, 2025, § 15 Rn. 4.
86 Dazu Hörster (Fn. 6), S. 186 ff. m.w.N.
87 So auch Vogel/Bülte (Fn. 68), § 15 Rn. 18.
88 Stattdessen für die Einführung von Fahrlässigkeitsstrafbarkeiten ins englische Strafrecht etwa Ormerod/Laird (Fn. 17), S. 170 ff.
89 Wasserstrom (Fn. 45), 736 ff.
90 Weik, Objektive und subjektive Verbrechenselemente, 2004, S. 251 f.
hat. Für den potentiellen Normadressaten sinkt der Anreiz, überhaupt vorsichtig zu handeln.91 Wirtschaftlich Tätige würden — zumindest bei Geldstrafen — den Normverstoß im Sinne einer Kosten-Nutzen-Relation miteinzupreisen. Es kann aber bezweifelt werden, ob ein Verzicht auf Sorgfaltsmaßstäbe marktwirtschaftlich sinnvoll ist oder ob potenzielle Täter gänzlich abgeschreckt würden. Letztlich fehlen empirische Untersuchungen, um den Abschreckungseffekt von strafrechtlicher strict liability zu messen.92 Dieser Effekt — wenn er denn überhaupt besteht — wird in Deutschland aber wohl genauso gut über die strenge Fahrlässigkeitshaftung erreicht. Eine strict liability-Strafbarkeit würde in Deutschland nämlich neben Vorsatz- und Fahrlässigkeitsstrafbarkeiten treten und nur diejenigen abschrecken, denen nicht einmal ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann.93 Dieser zusätzliche Schutz der Allgemeinheit durch strict liability wäre — im besten Falle — nur sehr gering.
2. Verbesserte Rechtsdurchsetzung im Strafprozess
Weiterhin soll eine strict liability-Strafbarkeit zu einer verbesserten Rechtsdurchsetzung im Strafprozess führen, indem sie auf den schwierigen Nachweis einer subjektiven Tatseite verzichtet. Es entfällt sicherlich eine Beweisschwierigkeit, wenn weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachgewiesen werden müssen. Dieser Herausforderung sind die deutschen Berufsrichter — im Gegensatz zu englischen Laienrichtern — aber weitaus besser gewachsen. Zudem muss das Gericht die subjektive Tatseite spätestens auf Ebene der Strafzumessung berücksichtigen. Im Ergebnis muss es sich gezwungenermaßen mit den Fragen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit auseinandersetzen. Eine Effizienzsteigerung des deutschen Strafverfahrens wäre nicht zu erwarten.94 Für deutsche Strafverfolgungsbehörden würde eine strict liability sogar zu einer Mehrbelastung führen. Sie wären infolge des Legalitätsprinzips (§ 152 II StPO) verpflichtet, jedem objektiven Normverstoß nachzugehen.
3. Zwischenergebnis
Den Charakteristika des deutschen Strafrechts würde eine strict liability-Einführung umso weniger gerecht. Die vorgestellten Ansätze des deutschen Strafrechts — insbesondere die ausgeprägte Fahrlässigkeitsstrafbarkeit — erfüllen hierzulande die Hauptanliegen der strict liability.
II. Vorzugswürdigkeit des Schuldprinzips
Obschon die Argumente für eine Einführung der strict liability in Deutschland nicht überzeugen, weisen verschiedene Ansätze des deutschen Strafrechts in die Richtung einer solchen Strafbarkeit (z.B. strenger Fahrlässigkeitsmaßstab, objektive Strafbarkeitsbedingungen).
1. Methodenehrliches Strafrecht?
Nach Ansicht von Vogel und Bülte soll es deshalb „methodenehrlicher“ sein, die strenge Durchhaltung des Schuldprinzips auch in Deutschland aufzugeben.95
Dieser Ansicht ist zuzugeben, dass das deutsche Strafrecht durchaus „Lockerungen“ des Schuldprinzips kennt. Gleichzeitig treten insbesondere die objektiven Strafbarkeitsbedingungen nur sehr vereinzelt im deutschen Strafrecht auf. Die Friktionen mit dem Schuldprinzip stellen sich nur bei denjenigen Strafbarkeitsbedingungen, die nicht nur strafbegrenzende Funktion haben sind (z.B. §323a StGB).96 Außerdem wird — auch teilweise durch die Rechtsprechung — zumindest diesbezügliche Fahrlässigkeit gefordert.97 Hinsichtlich der restlichen „Lockerungen“ des Schuldprinzips ist das Vorgehen des deutschen Strafrechts entgegen der geäußerten Kritik wohl dennoch das „methodenehrlichere“: Der deutsche Strafgesetzgeber verzichtet nämlich nicht pauschal auf den Nachweis der subjektiven Tatseite, wenn das aktuelle Strafecht an seine Grenzen stößt. Stattdessen hält sich der Gesetzgeber formal an den Maßstab des Schuldprinzips, wenn er objektive Strafbarkeitsbedingungen einführt und Deliktstypen sowie Fahrlässigkeitsdelikte schafft. Darüber hinaus sind die Methoden, derer sich die Rechtspraxis zur Feststellung von Vorsatz und Fahrlässigkeit bedient, der Tatsache geschuldet, dass eine subjektive Tatseite grundsätzlich nur mittelbar nachgewiesen werden kann.98 Sie geht dieser Herausforderung nicht aus dem Weg, sondern begegnet ihr mit legitimen Mitteln unter Einhaltung des Schuldprinzips.
2. Keine Bestrafung von Unschuldigen
Der strict liability wird zwar aus rechtspragmatischer Sicht zugutegehalten, dass sie den „wahrscheinlich“ Schuldigen bestraft.99 Gleichzeitig erhöht sie aber das Risiko der Bestrafung von — nach unserem Verständnis — Unschuldigen. Zwar können Fehlverurteilungen in einer Rechtsordnung nicht ausgeschlossen werden. Die Einführung einer strict liability-Strafbarkeit würde — neben einer Vorsatz- und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit — aber aktiv in Kauf nehmen, dass Personen für einen Normverstoß bestraft werden, „für den sie nichts können“.100 An dieser Stelle zeigt sich die zentrale Funktion des Schuldprinzips als Begrenzungskriterium. Es begrenzt die Anwendung des Strafrechts auf vorsätzlich oder fahrlässige, mithin auf schuldige Täter und setzt dem Strafrecht damit eine „rote Linie“. Diese darf der Staat zum Schutz der Allgemeinheit gegenüber dem einzelnen Bürger nicht übertreten.
Neben diese negative Begrenzung tritt die positive Funktion des Schuldprinzips. Es schafft und erhält die Bedeutung des Strafrechts als „ultima ratio“.101 Dies lässt sich anhand der Legitimationsgründe für staatliches Strafen nachzeichnen. Die herrschende Vereinigungstheorie legitimiert Strafe mit einhergehendem Schuldausgleich sowie ihrer Spezial- und Generalprävention.102 Dem Schuldausgleich wird durch die Möglichkeit der Bestrafung Unschuldiger seine Grundlage entzogen. Ein spezialpräventiver Effekt kann bei dem Täter, der weder vorsätzlich noch fahrlässig handelt, nicht erreicht werden. Dasselbe gilt für die Abschreckungswirkung der Allgemeinheit im Sinne der negativen Generalprävention. Das deutsche Strafrecht erreicht seine Abschreckungswirkung vielmehr erst dadurch, dass dem Straftäter in einem Verfahren Unrecht und Schuld nachgewiesen wurden. Erst dies
91 Howard, Strict Responsibility, 1963, S. 26.
92 Dazu Richardson, Crim. L.R. 295, 304 f. (1987).
93 Bähr (Fn. 16), S. 134.
94 Hörster (Fn. 6), S. 41 f., 72 ff. m.w.N., u.a. zum englischen Beweis- und Verfahrensrecht.
95 Vogel/Bülte (Fn. 68), Vor § 15 Rn. 21.
96 Walter, in: LK-StGB13, 2020, Vor § 13 Rn. 161.
97 BGHSt 10, 247, 251; dazu Roxin/Greco (Fn. 40), § 23 Rn. 7 ff.
98 Vogel/Bülte (Fn. 68), Vor § 15 Rn. 71.
99 Williams (Fn. 22), S. 928.
100 Hörster (Fn. 6), S. 87 ff.
101 BVerfGE 120, 224, 240.
102 Roxin/Greco (Fn. 40), § 3 Rn. 33 ff.
bedingt die Stigmatisierung des Straftäters und legitimiert die Anwendung des Strafrechts. Wird auf diese konstitutiven Schuldelemente verzichtet, würde diese zentrale Funktion des Strafrechts aufgegeben. Darüber hinaus würde eine Möglichkeit der Bestrafung Unschuldiger das Rechtsbewusstsein nachhaltig erschüttern und die positive Generalprävention des deutschen Strafrechts untergraben. Sie würde der Aufgabe der Kriminalstrafe entgegenwirken, „die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung vor der Rechtsgemeinschaft zu erweisen“.103 Eine Einführung von strict liability-Strafbarkeit würde somit nicht nur das Schuldprinzip sondern auch weitere elementare Grundlagen des deutschen Strafrechts durchbrechen.
F. Schlussbemerkungen und Ausblick an ausgewählten Beispielen
Es ist zunächst wichtig festzuhalten, dass die Verbreitung der strict liability-Strafbarkeit im anglo-amerikanischen Rechtsraum auf dessen Besonderheiten zurückzuführen ist. Mit Blick auf das strenge deutsche Schuldprinzip ist die Einführung dieser Rechtsfigur hierzulande nicht denkbar, aber auch nicht wünschenswert. Als Begrenzungskriterium legt das Schuldprinzip den Anwendungsbereich staatlichen Strafens fest und erhält zugleich die Bedeutung des Strafrechts als „schärfstes Schwert des Staates“. Es sichert ein rechtsstaatliches Maß an Einzelfallgerechtigkeit. Die Vorteile einer strict liability-Strafbarkeit rechtfertigen eine Bestrafung Unschuldiger nicht. Ihre Einführung würde die deutsche Strafrechtsdogmatik erschüttern.104
Umso gespannter muss die deutsche Strafrechtswissenschaft den Blick auf die nahenden Herausforderungen des Schuldprinzips richten. Der EuGH lehnte die Annahme einer strict liability in Art. 83 DS-GVO ausdrücklich ab, wobei er sich indes überwiegend auf grammatikalische und systematische Argumente aus dem Datenschutzrecht stützte.105
Die Stimmen, die eine strict liability-Strafbarkeit für große Herausforderungen unserer Zeit fordern, sollten dabei nicht allzu sehr verunsichern.106 Das deutsche Strafrecht hat gezeigt, dass es überbewährte Instrumente verfügt, um etwa der KI oder dem Klimawandel gerecht zu werden.107 Unter Einhaltung des Schuldprinzips als „strafrechtssystematische Fundamentalsicherung“108 wird das deutsche Strafrecht auch diesen Herausforderungen ohne die Einführung einer strict liability gewachsen sein.
103 BVerfGE 45, 187, 255 f.; MüKo-StGB/Radtke, Vor § 38 Rn. 35.
104 Ähnlich Schünemann, FS Roxin, 1, 10 f.
105 EuGH, Deutsche Wohnen (Fn. 9), Rn. 62 ff. Zur fehlenden Vereinbarkeit auch mit dem Schuldprinzip Heckmann, MMR 2023, 816, 818.
106 Etwa Hasler (Fn. 8), S. 387 ff.
107 So auch Fateh-Mogadam, ZStW 131 (2019), 863, 880 ff. m.w.N
108 Tiedemann, Verfassungsrecht und Strafrecht, 1991, S. 16 f.
