Der Strafgrund der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)

von Christoph Schoppe*

A. Einführung

Nach § 216 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, wer zur Tötung eines anderen Menschen durch dessen ausdrückliches und ernstliches Verlangen bestimmt wurde. Damit berührt die Norm ein rechtspolitisch brisantes Thema: „Strafrecht an der Grenze zwischen Leben und Tod“. Sie beschränkt die Freiheit des Sterbewilligen enorm. Damit stellt sie einen Fremdkörper in der strafrechtlichen Einwilligungsdogmatik dar, die grundsätzlich von der Disponibilität von Individualrechtsgütern ausgeht. Im Einzelfall ergeben sich Wertungswidersprüche, die es zu erklären gilt.

Vor diesem Hintergrund wurde die kriminalpolitische Forderung erhoben, § 216 StGB komplett zu streichen, da er eine überkommene, paternalistische Norm sei.1 Dieser Aufsatz möchte die Gegenposition einnehmen: § 216 StGB ist Ausdruck einer gesetzgeberischen Entscheidung, an der Grenze des Strafrechts das absolute Fremdtötungstabu zu bestätigen; wichtig sind hier die Begriffe absolut und Fremdtötung. Nichtsdestotrotz steht die Norm unter einem erhöhten Rechtfertigungsdruck (B.). Eine erste Erklärung könnte sein, dass § 216 StGB eine paternalistische Regelung sei, wobei auf diese Weise keine Rechtfertigung der Norm gelingen kann (C.I.). Auch eine Rechtfertigung über die Menschenwürde kommt nicht in Betracht (C.II.). Diese beiden Konzepte setzen bei der Person des Sterbewilligen an und lassen sich demnach als individualistisch bezeichnen. § 216 StGB ist jedoch allein durch allgemeine Interessen zu rechtfertigen (D.). Insbesondere ergibt sich hieraus kein Wertungswiderspruch zu der Gesetzessystematik, sodass die absolute Achtung des Fremdtötungstabus die kriminalpolitische Rechtfertigung der Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen darstellt.

B. Einwilligungsprobleme und mögliche Wertungswidersprüche

Strafnormen schützen jeweils ein Rechtsgut.2 Im Falle der Tötungsdelikte ist dies das Leben. Die Formulierung der Tatbestände und die Überschrift des sechzehnten Abschnitts des StGB – „Straftaten gegen das Leben“ – sind hier sehr deutlich. Das Leben ist ein Individualrechtsgut. Im Falle von Individualrechtsgütern wird jedoch aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)3 oder aus der Rechtsgutsinhaberschaft4 gefolgert, dass eine Einwilligung in eine Rechtsgutsverletzung im Grundsatz zur Straflosigkeit führt.5 Der Handlung wohnt bei einem Rechtsgutsverzicht kein hinreichender Unrechtsgehalt mehr inne. § 216 StGB stellt aber gerade solche Fälle unter Strafe, bei denen die Tötung auf „das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten“ hin erfolgt. Im Falle einer ausdrücklichen und ernstlichen Einwilligung entfällt die Strafbarkeit hier also gerade nicht. Lediglich die Strafandrohung sinkt. Andererseits werden an diese nicht-strafbefreiende Einwilligung besonders hohe Anforderungen gestellt.


* Der Autor ist Student an der Bucerius Law School, Hamburg.

1 Jakobs, in: FS Arth. Kaufmann, 1993, S. 459, 470; Dreier, JZ 2007, 317, 320 schließt die Streichung wohl nicht aus.

2 Vgl. Hassemer/Neumann, in: Nomos-Kommentar StGB3, 2010, vor § 1 Rn. 109 ff. m.w.N. auch zur Kritik an dieser Aussage.

3 Jescheck/Weigend, Allgemeiner Teil5, 1996, S. 377; Lenckner/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder28, 2010, vor § 32 Rn. 32 ff.; eingehend Rönnau, Willensmängel bei der Einwilligung im Strafrecht, 2000, S. 10 m.w.N.

4 Vgl. auch zu dieser Auffassung Rönnau (Fn. 3), S. 10 (dort Fn. 5).

5 Ob nun letztlich schon die Tatbestandserfüllung entfällt oder die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund zu sehen ist, kann hier offen bleiben; entscheidend ist die Rechtsfolge Straflosigkeit.

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Es handelt sich daher bei der Konzeption des Tatbestandes um einen Fremdkörper innerhalb der Einwilligungsdogmatik. Dies ist ein erster Grund, von einem erhöhten Rechtfertigungsdruck zu sprechen, der auf § 216 StGB lastet. Versuche, die Indisponibilität des Rechtsguts „Leben“ zu erklären, bestehen zumeist in der Konstruktion von objektiven Einwilligungssperren individueller oder überindividueller Natur. Diese Einwilligungssperren wirken in letzter Konsequenz strafbarkeitsbegründend. Insofern weist Neumann treffend darauf hin, dass diese verkürzte Formel von der grundsätzlichen Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens6 eher eine Beschreibung als eine Begründung sei.7 Eine Begründung wird deshalb im Folgenden gesucht werden.

Es stellt sich aber noch ein weiteres Problem im Zusammenhang mit § 216 StGB: Die Beihilfe zum Suizid ist in Deutschland straffrei.8 Zur Abgrenzung zwischen solch einer straflosen Beihilfe und einer strafbaren Tötung auf Verlangen wird – jedenfalls von der herrschenden Lehre9 – die Tatherrschaft über den todbringenden Moment herangezogen. Dies hat aber zur Folge, dass beinahe gleich gelagerte Szenarien einmal als Suizidbeihilfe straffrei bleiben und andernfalls über § 216 StGB pönalisiert werden. Ein plastisches Beispiel für einen solchen Grenzfall ist das einer tödlichen Injektion:10 Wer eine tödliche Spritze verabreicht, ist strafbar. Wer die Spritze vorbereitet und ansetzt, die letale Injektion aber dem Sterbewilligen überlässt, bleibt straffrei. Auch diese Unterscheidung bedarf einer Rechtfertigung.

C. Individualistische Begründungen

Oben wurde zwischen individuellen und allgemeinen Strafgründen unterschieden. Sucht man auf der ersten, individuellen, Ebene nach dem Strafgrund der Tötung auf Verlangen, lassen sich zwei Ansätze unterscheiden: Entweder stellt die Norm eine paternalistische Schutzvorschrift dar (I.) oder sie ist ein Ausfluss der Menschenwürde des Sterbewilligen selbst, die der Staat lediglich schützt (II.).

I. Paternalistische Ansätze

Eine paternalistische Erklärung kann entweder von der Fehlerhaftigkeit der Einwilligung in die Fremdtötung ausgehen (1.) oder den Paternalismus als Übereilungsschutz darstellen (2.). Keine der beiden Erklärungen kann jedoch den Wortlaut von § 216 StGB erklären und in die Systematik des Gesetzes eingepasst werden (3.).

1. Fehlerhafte Einwilligung

Geht man davon aus, dass die Einwilligung in eine Fremdtötung per se fehlerbehaftet und somit nicht wirksam ist, würde dies erklären, warum gegebenenfalls beinahe gleich gelagerte Fälle teils straffrei (Suizidbeihilfe), teils strafbewehrt (Tötung auf Verlangen) sind.

Nun lässt sich argumentieren, dass in den meisten Fällen der gewollten Fremdtötung dem Sterbewilligen auch die „herkömmlichen“ Suizidwege offen stünden oder er die Tatherrschaft über den todbringenden Moment selbst übernehmen könne.11 Dass man sich dennoch für die Tötung durch einen Dritten entscheide, sei dann ein Indiz dafür, dass der Entschluss, aus dem Leben scheiden zu wollen, nicht hinreichend gereift sei. Der Suizid zeichne sich dadurch aus, dass eine besonders hohe Hemmschwelle zu überwinden sei. Der Sterbewillige müsse mit seinem natürlichen Selbsterhaltungstrieb eigenhändig brechen.12 Nur wenn man bereit sei, diese Hemmschwelle selbst zu überwinden, könne auf eine Strafdrohung verzichtet werden.13 Andernfalls, das heißt in den Fällen des § 216 StGB, müsse es bei einer Strafe bleiben. Im Ergebnis wird demjenigen, der „nur“ in eine Tötung auf Verlangen einwilligt, die „tiefere Ernsthaftigkeit seines Entschlusses“14 abgesprochen; so formulierte Roxin plastisch: „[V]iele haben sich die Pistole schon an die Schläfe gesetzt, aber wenige haben den Mut abzudrücken…“.15

Eine solche Sichtweise stützt sich jedoch auf die Annahme, dass Sterbewillige die Entscheidung, ihr eigenes Leben von fremder Hand beenden zu lassen, nicht treffen können. Vielmehr setzt der Gesetzgeber seine Entscheidung an die Stelle derjenigen des freien Individuums. Den Vorwurf des Paternalismus,16 der einer solchen Herangehensweise innewohnt, erkennen die Anhänger dieser Sichtweise zum Teil selbst. Sie argumentieren jedoch, diese Bevormundung sei ein Paternalismus, der unmittelbar die Autonomie einer endgültigen Entscheidung schützen wolle.17 Weiterhin sei das Eingreifen des Gesetzgebers in Form von § 216 StGB gerechtfertigt, da für den endgültig Sterbewilligen stets eine Selbsttötung (gegebenenfalls mit strafloser Teilnahme eines anderen) möglich und die Bevormundung somit nie endgültig sei.18

Dieses Erklärungsmuster verkennt aber, dass der „herkömmliche“ Suizid auf oft erniedrigende, tragische oder gar brutale, schmerzvolle Art geschieht und Dritte traumatisieren kann.19 Vor diesem Hintergrund hinkt der Vergleich mit der „einsamen Selbsttötung“. Möchte der Sterbewillige nicht gezwungen werden, von einer Brücke oder vor einen Zug zu springen, müsste er vielmehr auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich straflose Beihilfe zu seinem Suizid leisten zu lassen: Der Sterbewillige, der den „sanften“ Tod – beispielsweise durch eine tödliche Injektion – bevorzugt, die er alleine jedoch nicht beziehen kann, muss sich durch einen Arzt helfen lassen und letztendlich den Akt der Injektion selbst vornehmen. Der Arzt bleibt in diesem Fall straflos. Verändert man die obige Argumentation so, vermag sie zumindest den Einwand zu entkräften, sie verkenne die faktischen Widrigkeiten einer „einsamen“ Selbsttötung.

Dies wirft jedoch ein anderes Problem auf, dem sich die Anhänger einer individuell paternalistischen Theorie stellen müssen: Wenn im obigen Beispiel der Patient die Injektion – etwa aufgrund einer schweren Erkrankung – nicht selbst vornehmen kann, ist die Fremdtötung sein einziger Ausweg. Er hätte, wäre er dazu in der Lage gewesen, sich selbst straflos getötet; die Einwilligung würde auch die oben geforderte


6 Haft, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit8, 2005, S. 123; Rengier, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit13, 2012, § 6 Rn. 1 f.

7 Neumann, in: NK-StGB (Fn. 2), § 216 Rn. 1.

8 St. Rspr. seit BGHSt 2, 150, 152; vgl. Neumann, in: NK-StGB (Fn. 2), vor § 211 Rn. 92.

9 Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 3), § 216 Rn. 11; Roxin, in: 140 Jahre Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, 1993, S. 177, 178; a.A. BGHSt 19, 135, 139 f.

10 Vgl. Roxin (Fn. 10), S. 177, 184; Schroeder, ZStW 106 (1994), 565.

11 Chatzikostas, Die Disponibilität des Rechtsgutes Leben in ihrer Bedeutung für die Probleme von Suizid und Euthanasie, 2001, S. 263 ff.

12 Chatzikostas (Fn. 12), S. 265.

13 Roxin, NStZ 1987, 345, 348.

14 Chatzikostas (Fn. 12), S. 266.

15 Roxin (Fn. 10), S. 177, 184.

16 Schneider, in: Münchener Kommentar zum StGB2, Bd. 4, 2012, § 216 Rn. 5.

17 Vgl. Chatzikostas (Fn. 12), S. 266 f.

18 Chatzikostas (Fn. 12), S. 266 f.

19 Brunhöber, JuS 2011, 401, 403 nennt beispielhaft das verstümmelte Sterben auf den Bahngleisen und die Traumatisierung des Zugführers.

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Hemmschwelle der Selbstaufgabe überwinden. Dennoch unterfallen solche Fälle dem Tatbestand des § 216 StGB. Somit versagt dieses Erklärungsmodell, wenn der Sterbewillige selbst physisch nicht in der Lage ist, sein Leben zu beenden.20 Diesen Wertungswiderspruch wollen einige Autoren durch die Anwendung des § 34 StGB lösen.21 Allerdings käme eine weitgehende Anwendung der Rechtfertigung durch Notstand bereits einer nahezu vollständigen Einschränkung ebenjenes Schutzes gleich, den § 216 StGB gewähren möchte. Dies würde die Leistungsfähigkeit der Notstandsregeln überstrapazieren.22 Die Argumentation der Anhänger einer individualistischen, personalen Lehre vermag darüber hinaus in denjenigen Fällen nicht zu überzeugen, in denen auch ohne physische Unmöglichkeit des Suizids der Sterbewille absolut sicher feststeht.23

2. Übereilungsschutz

Hieran knüpft eine von Jakobs vertretene Modifikation der paternalistischen Ansätze an: Wenn der Sterbewille sicher feststeht – und sei dies nur in einem Lehrbuchbeispiel –, bleibe kein Raum mehr für eine Erklärung, die unwiderleglich vermutet, dass der Fremdsterbewille stets fehlerhaft sei. Strafgrund des § 216 StGB solle deswegen nicht länger die vermutete Fehlerhaftigkeit der Einwilligung sein. Die Norm sei vielmehr als paternalistischer24 Übereilungsschutz zu verstehen. Das spezifische Unrecht des Tatbestandes bestehe in der abstrakten Gefahr einer voreiligen Tötung.25 Der Sterbewillige müsse seine Entscheidung, in den Tod gehen zu wollen, letztendlich aus guten Gründen treffen; nur dann könne der Staat ihn nicht mit Strafe daran hindern, dies zu tun.

Aber auch eine solche Modifikation vermag das oben angerissene Problem nicht zu lösen. Sie verlagert es lediglich an eine andere Stelle: Während die von Chatzikostas und Roxin vertretene Theorie einer fehlerhaften Einwilligung bei tatsächlich sicher feststehendem Willen scheitert, versagt Jakobs’ Ansatz, wenn der Sterbewillige tatsächlich gute Gründe dafür hat, aus dem Leben zu scheiden zu wollen.26 In solchen Fällen muss auch die Lehre vom Übereilungsschutz auf eine Straflosigkeit qua Reduktion des Unrechtsgehalts der Norm zurückgreifen.27

3. Grundsätzliche Probleme der paternalistischen Ansätze

Es bleibt also festzuhalten, dass paternalistische Lehren, die als Rechtsgut des § 216 StGB lediglich das Leben des Sterbewilligen schützen wollen, prima facie einen großen Vorteil haben: Sie vermögen es, den in Einzelfällen28 bizarr anmutenden systematischen Widerspruch zwischen strafloser Suizidbeihilfe und strafbewehrter Tötung auf Verlangen zu erklären.29 Diese beiden Ansätze haben jedoch zur Folge, dass diejenigen Fälle, in denen eine vermutete Fehlerhaftigkeit der Einwilligung ausgeschlossen bzw. die Einwilligung nach reiflicher Überlegung auf Basis guter Gründe erfolgt ist, aus dem Unrechtstatbestand des § 216 StGB ausgeklammert werden müssen.30 Letztlich wird somit jedoch die Norm um ihren Hauptanwendungsbereich reduziert oder aber ihr Hauptanwendungsfall gerechtfertigt.31

Die beiden gewichtigsten Argumente, die gegen alle paternalistischen Theorien sprechen, sind der Wortlaut und das Telos des § 216 StGB: Die Privilegierung kommt nur der Person zu, die durch das „ausdrückliche und ernstliche Verlangen“ des Sterbewilligen bestimmt wurde.32 Der Gesetzgeber hat also bereits bei der Fassung der Norm an Fälle einer übereilten oder mangelhaften Einwilligung gedacht. Gerade dieses Kriterium dient der Abgrenzung zwischen den §§ 212 und 216 StGB. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, die Fälle, denen kein „ausdrückliches und ernstliches Verlangen“ zu Grunde liegt, mit dem Tatbestand des Totschlags zu erfassen. Es ist widersinnig, dass der Täter, der eine Person tötet, deren Einwilligung fehlerhaft oder übereilt war, überhaupt privilegierungswürdig sein soll. Obgleich die paternalistischen Sichtweisen einen systematischen Vorteil bieten, vermögen sie vor dem Wortlaut der Norm und gewichtigen teleologischen Bedenken nicht zu überzeugen.

II. Schutz der Menschenwürde

Eine weitere in Betracht kommende individuelle Einwilligungssperre ist die Menschenwürde des Opfers: Ein solcher Ansatz basiert auf der Annahme, dass der Sterbewillige, indem er sich von einem Dritten töten lässt, sich selbst zum Objekt des Handelns eines anderen macht.33 Dies wäre nach der herrschenden Objektformel34 ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Diese zu schützen, ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. Demzufolge sei § 216 StGB Ausdruck dieser Schutzpflicht.35

Problematisch daran ist, dass der Einzelne sich auch in anderen Fällen wie etwa der Prostitution zum Objekt machen kann.36 Dass die Selbsttötung anders gelagert sein soll als diese Konstellationen, wird damit begründet, dass die Verfügung über das eigene Leben eine irreversible Entscheidung sei und somit einen staatlichen Paternalismus in besonderer Weise rechtfertige, gar fordere.37 Eine Erklärung bietet aber auch dies nicht. Denn Dispositionen über andere Rechtsgüter können ebenfalls irreversibel sein. Auch eine karitative Spende von Vermögenswerten oder die Einwilligung in die Zerstörung von Sachwerten führt zu einer unwiederbringlichen Rechtsgutsbeeinträchtigung.38 Somit bliebe nur der formelhafte Verweis auf die „Unverfügbarkeit des Lebens“, der oben als lediglich deskriptiv bezeichnet wurde.

Demnach ließe sich eine solche Argumentation nur mit der


20 Schneider, in: MüKo-StGB (Fn. 17), § 216 Rn. 6.

21 Chatzikostas (Fn. 12), S. 264 Fn. 193; Roxin (Fn. 10), S. 177, 189 f. befürwortet hier eine Lösung, die zwar nicht zur Rechtfertigung, doch aber zur Straffreiheit führen soll.

22 So im Ergebnis Hirsch, in: FS Lackner, 1987, S. 597, 617.

23 Schneider, in: MüKo-StGB (Fn. 17), § 216 Rn. 6.

24 So auch Müller (Fn. 6), S. 119 f.

25 Jakobs (Fn. 1), S. 459, 467 f.; Schneider, in: MüKo-StGB (Fn. 17), § 216 Rn. 8 und Müller (Fn. 6), S. 120 ff stimmen ihm hierbei im Ergebnis zu.

26 Schneider, in: MüKo-StGB (Fn. 17), § 216 Rn. 7.

27 Jakobs (Fn. 1), S. 459, 470; obgleich Schneider,in: MüKo-StGB (Fn. 17), § 216 Rn. 7 f. Jakobs’ Erklärungsansatz zur ratio des § 216 StGB teilt, hält er die o.g. Reduktion des § 216 StGB für nicht angängig.

28 Vgl. o. Fn. 9 ff.

29 Schneider, in: MüKo-StGB (Fn. 17), § 216 Rn. 6, 8; Sinn, in: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 216 (133. Lfg. 2012) Rn. 2.

30 Sternberg-Lieben, Die objektiven Schranken der Einwilligung im Strafrecht, 1997, S. 112 ff.

31 Neumann, in: NK-StGB (Fn. 2), § 216 Rn. 1.

32 Neumann, in: NK-StGB (Fn. 2), § 216 Rn. 1; Sinn, in: SK-StGB (Fn. 30), § 216 Rn. 2.

33 Wilms/Jäger, ZRP 1988, 41, 44.

34 Enders, in: Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 1 (13. Lfg. 2005) Rn. 38 ff. m.w.N., hebt jedoch hervor, dass diese Formel zunächst nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger anwendbar sei (Rn. 40); BVerwGE 64, 274, 274 ff. (Peep-Shows) kommt aber in genau dem Fall der freiwilligen Würdeaufgabe zwischen Privaten zu einer staatlichen Pflicht, die Menschenwürde zu schützen.

35 Müller (Fn. 6), S. 160; Wilms/Jäger, ZRP 1988, 41, 42.

36 Wilms/Jäger, ZRP 1988, 41, 42.

37 Wilms/Jäger, ZRP 1988, 41, 42.

38 Schroeder, ZStW 106 (1994), 565, 569.

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besonderen Absolutheit der Menschenwürde rechtfertigen. Damit befände man sich immerhin im Fahrwasser der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Peep-Show-Fall.39 Dennoch ist diese Denkweise bereits in sich widersprüchlich: Die Menschenwürde ist als freiheitlicher Gegenentwurf zur NS-Vergangenheit40 dem Grundgesetz im ersten Absatz des ersten Artikels vorangestellt. Diese freiheitliche Garantie soll nun aber in freiheitsbeschränkender Weise gegen den Rechtsträger in Stellung gebracht werden.41 Ein Freiheitsgrundsatz kann nur Freiheiten schaffen, nicht jedoch die Freiheiten, die er verbürgt, vernichten. Die Argumentation kann sich zwar auf die in der Grundrechtsdogmatik anerkannte Figur der Grundrechte als objektive Werteordnung42 berufen. Sie müsste dann allerdings erklären, warum die Werteordnung, die aus den spezifischen Freiheiten entsteht und genau diese Freiheiten zu schützen bestimmt ist, gleichzeitig in sich freiheitsbeschränkend wirken können soll.43

Insbesondere bei Schwerstkranken ist es schon allgemeinsprachlich nicht mit dem Wunsch, „in Würde zu sterben“, vereinbar, die Menschenwürde diesem Sterbewunsch entgegenzusetzen.44 Ein solcher Ansatz überzeugt mithin ebenfalls nicht. Dass die Annahme einer Menschenwürdeverletzung im Falle der Tötung auf Verlangen als eine übertriebene Ausdehnung gegen das Telos der Norm verstanden wird,45 leuchtet vor diesem Hintergrund ein. Vielmehr ist es konsequent, den Tötungswunsch als finalen Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG (wenn nicht gar des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das seinerseits einen engen Würdebezug hat) zu betrachten.46

D. Allgemeininteressen als Rechtfertigungsgrundlage

Da weitere individuelle Einwilligungssperren, also Strafgründe, die Basis des § 216 StGB sein könnten, nicht ersichtlich sind, ist nun zu fragen, ob der Unrechtstatbestand sich möglicherweise aus einem Allgemeininteresse heraus erklärt.

Zunächst könnte man die Rechtfertigung des Tötungsverbots aus dem Sozialstaatsprinzip oder einer generellen Existenzverpflichtung gegenüber der Gemeinschaft ableiten.47 Die Verpflichtung des Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft im engeren Sinne (Familie, Freunde) und im weiteren Sinne (Gesellschaft) kann jedoch nicht über seinen Tod hinausgehen.48 Würde man eine derart starke Gemeinschaftsfixierung annehmen, wären Freiheitsrechte nur insoweit werthaltig, wie sie der Gemeinschaft dienen. Dies ist aber gerade nicht der Sinn von individuellen Freiheiten, die ebendiese als einen Mehrwert gegenüber dem bloßen Leben für das Kollektiv ansehen.

I. Beweisschwierigkeiten als Strafgrund

Ein erster Ansatz will § 216 StGB dadurch rechtfertigen, dass die Norm Beweisschwierigkeiten vermeidet. Nach der Fremdtötung kann der Getötete (logischerweise) nichts mehr darüber aussagen, ob tatsächlich eine Einwilligung vorgelegen hat. Es würden sich also – so wird argumentiert – im Falle der Straflosigkeit der Tötung auf Verlangen erhebliche Beweisschwierigkeiten ergeben, da derjenige, der einen Menschen getötet hat, sich immer auf eine Einwilligung des Opfers berufen könnte. Der Grundsatz in dubio pro reo täte sein Übriges. Es könnten gegebenenfalls auch Fälle verwerflichster Tötungen straflos bleiben.49 Um keinen Anreiz für solche Schutzbehauptungen zu geben und die Möglichkeit straffreier verwerflicher Tötungen auszuschließen, dürfe man die Einwilligung in eine Fremdtötung nicht zulassen.

Es sprechen jedoch gewichtige Argumente gegen eine solche Sichtweise: Zunächst ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes, dass das bemängelte Beweisproblem leidglich verschoben wird. Die Beweisschwierigkeiten entstehen nunmehr bei der Abgrenzung zwischen Totschlag und Tötung auf Verlangen; ein Mehrwert an Rechtssicherheit ist nicht ersichtlich.50 Die Strafbarkeit würde mithin nicht durch ein tatsächliches Unrecht begründet werden, sondern durch den Verdacht einer verwerflichen Handlung. Eine solche bloße Verdachtsstrafe wäre mit der Unschuldsvermutung unvereinbar und somit verfassungswidrig.51 Ein reiner Verdacht des Missbrauchs reicht nicht aus, um die Einwilligungssperre zu begründen.

II. Die Bekräftigung des Tötungsverbots als Strafgrund

Bislang wurden alle kleinteiligeren Ansätze als Strafgrundlage des § 216 StGB abgelehnt. Es bleibt somit zu fragen, ob und wenn ja, inwieweit der Bestandsschutz eines generellen Tötungsverbots als Strafgrund in Stellung gebracht werden kann.52

Auf den ersten Blick scheint eine solche Sichtweise schon im Ansatz zu kranken: Wie kann ein generelles Tötungsverbot Schutzgut sein, wo doch bereits der systematische Vergleich zur unbestritten straffreien Selbsttötung zeigt, dass das Tötungsverbot ohnehin nicht mehr absolut ist? Hierzu ist zu sagen, dass ein rechtlicher wie sachlicher Unterschied zwischen der Selbsttötung und der Fremdtötung besteht.53 Das ist auch kein Widerspruch dazu, dass oben ausgeführt wurde, die Ernsthaftigkeit der Einwilligung könne sich nicht daran orientieren, ob eine Selbst- oder Fremdtötung vorliege. Der Unterschied liegt in der Handlung des Tötenden; dieser tötet willentlich einen anderen Menschen. Die Tötung eines anderen Menschen tangiert aber, anders als die Selbsttötung und die Frage der Wirksamkeit der Einwilligung, das Interesse der Gesellschaft an der grundsätzlichen Achtung des Lebens der Mitmenschen.54

Der Gedanke, dass das menschliche Leben einer besonderen Achtung bedarf, ist auch heute noch, ganz ohne religiöse Aufladung, nachvollziehbar.55 Grundüberzeugung und


39 BVerwGE 64, 274, 274 ff.; zurückhaltender ist BVerwGE 84, 314 (Peep-Show II), wo das Gericht bei gleichem Ergebnis nicht mehr auf die Menschenwürde abstellt.

40 Enders, in: BK-GG (Fn. 35), Art. 1 Rn. 18.

41 Rönnau (Fn. 3), S. 163; Sternberg-Lieben (Fn. 31), S. 109 f.

42 BVerfGE 7, 198, 198 ff.

43 3] Kubiciel,JZ 2009, 600, 603.

44 4] Sternberg-Lieben (Fn. 31), S. 111; Fischer, Bucerius Law Journal (BLJ) 2011, 1 hält die Menschenwürde in der Sterbehilfedebatte für eine zwiespältige Argumentationskategorie.

45 5] Chatzikostas (Fn. 12), S. 259.

46 6] Sternberg-Lieben (Fn. 31), S. 108.

47 Sternberg-Lieben (Fn. 31), S. 115 ff. m.w.N. stellt diese Versuche und deren Unzulänglichkeiten eingehender dar.

48 Arth. Kaufmann, Strafrecht zwischen Gestern und Morgen, 1983, S. 144 f. zitiert nach Jakobs (Fn. 1), S. 459.

49 9] Dreier,JZ 2007, 317, 320; Hirsch (Fn. 23), S. 597, 613; Krey/Heinrich/Nuys, Besonderer Teil ohne Vermögensdelikte14, 2008, Rn. 108.

50 Rönnau (Fn. 3), S. 164 m.w.N.

51 Müller (Fn. 6), S. 185 f.; Rönnau (Fn. 3), S. 164; Sternberg-Lieben (Fn. 31), S. 107.

52 Dafür Dreier, JZ 2007, 317, 320; Sternberg-Lieben (Fn. 31), S. 120; im Ergebnis auch Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 3), § 216 Rn. 1; Krey/Heinrich/Nuys (Fn. 51), Rn. 108; Neumann, in: NK-StGB (Fn. 2), § 216 Rn. 1; Rönnau (Fn. 3), S. 165.

53 Hirsch (Fn. 23), S. 597, 612.

54 Hirsch (Fn. 23), S. 597, 612.

55 So auch Herzberg, NJW 1996, 3043, 3047.

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-verpflichtung muss, auch wenn Ausnahmefälle hiervon sicherlich zulässig und plausibel sind, stets die Achtung des fremden Lebensrechts sein. Jede noch so „gut gemeinte“ Tötung ist eine Missachtung dieses Lebensrechts. Selbst wenn dieses durch den Rechtsinhaber nicht mehr ausgeübt werden soll, lässt dies nicht die grundsätzliche Achtung für dieses Leben entfallen.

Man stelle sich einmal die Auswirkungen einer solchen Aufgabe der grundsätzlichen Tabuisierung der Fremdtötung vor: Es ist nicht absehbar, in welchen (gerade nur scheinbar) vergleichbaren Bereichen ebenfalls eine Forderung nach Straflosigkeit erhoben werden würde.56 Dies ist auch nicht durch den Einwand widerlegbar, dass vielleicht vergleichbare Fälle ihre wertungsgemäße Vergleichbarkeit zunächst unter Beweis stellen müssten.57 Das Recht neigt dazu, graduell weitere kleine Schritte folgen zu lassen, sobald einmal ein erster Schritt gemacht wurde.58 Solche kleinen Schritte müssen im Bereich des menschlichen Lebensschutzes jedoch effektiv unterbunden werden; diesen Beitrag leistet § 216 StGB. Richtigerweise ist die Norm ebenfalls als allgemeine, abstrakte Schutzvorschrift zur Sicherung aller Bürger vor (auch ungewollter) Fremdtötung zu verstehen.59 Ist eine Einwilligung beispielsweise aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer anderen Störung der freien Meinungsbildung nicht möglich, so gilt es, den Einzelnen vor jeder noch so „gut gemeinten“ Tötung durch einen Arzt oder Vormund zu schützen.60 Prägnant wie pathetisch formuliert Bockelmann: „[N]ie mehr könnte ein Leidender […] den Arzt an sein Lager treten sehen, ohne die bange Frage in sich auftauchen zu fühlen, ob der Arzt als Helfer komme oder als Mörder“.61 Überspitzt, aber dennoch eindrucksvoll, wird hierdurch gezeigt, welche Folgen eine Aufweichung des absoluten Fremdtötungstabus haben könnte.62

Um dies zu verhindern, muss die Norm den Appell aussenden, dass die Verletzung der Achtung fremden Lebens nicht gutzuheißen und (deshalb) strafrechtlich sanktioniert ist. Ihr kommt somit eine generalpräventive Wirkung zu.63 Diese vom Strafzweck ausgehende Denkweise erklärt schlüssig, warum die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen nicht durch die Einwilligung des Sterbewilligen entfallen kann. Die Grundlage dieses Erfordernisses wird hierbei in tief in der Gesellschaft verwurzelten Anschauungen, Ängsten und Bedürfnissen gesehen, die die Achtung dieses Tabus einfordern.64

Man kann bezweifeln, dass alleine diese vage Furcht ausreichen soll, um dem erhöhten Rechtfertigungsdruck, unter dem Allgemeinrechtsgüter stehen,65 gerecht zu werden. Im Ergebnis wird man dies aber annehmen müssen. Denn die Folgen einer partiellen Tötungsfreigabe sind nicht abzusehen. Angesichts der Absolutheit der Tötung, die nicht korrigierbar ist, erscheint es hier billig, frühzeitigen, strafrechtlichen Schutz auch dann zu gewähren, wenn die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Rechtsguts „Leben“ gering, aber nicht völlig ausgeschlossen ist.

Letztlich ist das Achtungsargument ein empirisches. Wäre mit absoluter Sicherheit vorhersehbar, dass die befürchtete Ausweitung ausbleiben würde, so ließe sich § 216 StGB nicht mehr rechtfertigen. Ein empirisches Argument muss sich gleichsam empirischer Kritik öffnen:66 Auch die Kritiker sind bereit, einzugestehen, dass in den Niederlanden und Belgien Tendenzen zur systematischen Ausweitung von Ausnahmevorschriften zum Tötungsverbot erkennbar sind.67 Ebenso wird (wohlgemerkt auch von den Kritikern) auf die Ausdehnung der Erlaubnis des Schwangerschaftsabbruchs aufgrund sozialer Notlagen hingewiesen.68 Ein empirischer Gegenbeweis ist somit nicht geführt worden. Im Ergebnis beruht die geäußerte Kritik also nicht darauf, dass dem Dammbruchargument seine Plausibilität abgesprochen würde,69 sondern vielmehr darauf, dass die Norm eine generalpräventive Appellfunktion nicht erfülle. Der von § 216 StGB ausgehende Appell sei doch gerade systematisch widersprüchlich, da die Beihilfe zum Suizid erlaubt, die Tötung auf Verlangen hingegen verboten sei.70 Diese vermeintliche Widersprüchlichkeit ist jedoch nicht schädlich für den Normappell. Die Normbotschaft ist, dass die Tötung eines anderen Menschen wegen der grundsätzlichen Achtung vor dem fremden Leben verboten sein soll, während der Suizid zumindest nicht strafbar ist. Dies wird dem Normadressaten klar.

Das gesellschaftliche Interesse an einer absoluten Aufrechterhaltung des Tötungstabus kann jedoch nur insoweit geschützt werden, wie der Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts dies zulässt. Roxin betont ausdrücklich, dass ein reiner Tabuschutz keine Rechtsgutsqualität erreichen kann.71 Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn es sich um Normen handelt, deren alleiniger Sinngehalt im Tabuschutz besteht. Im Fall der Tötung auf Verlangen könnte man annehmen, der überschießende Sinngehalt der Norm sei der Schutz der Gesamtgesellschaft vor Verwerfungen.72 Mit einer solchen Argumentation ließe sich indessen beinahe jedes Tabu derart „aufblähen“, dass es den Anschein hätte, bei seiner Verletzung drohe der gesellschaftliche Umsturz.73


56 Hirsch (Fn. 23), S. 597, 613.

57 Brunhöber, JuS 2011, 401, 402.

58 Vgl. hierzu beispielsweise die zunehmende Ausweitung des Gewaltbegriffs i.S.d. § 240 StGB; Rengier (Fn. 7), § 23 Rn. 2 ff.

59 Sternberg-Lieben (Fn. 31), S. 118.

60 Chatzikostas (Fn. 12), S. 248; Hirsch (Fn. 23), S. 597, 613.

61 Bockelmann, Strafrecht des Arztes, 1968, S. 24; so auch Müller (Fn. 6), S. 129.

62 Onwuteaka-Philipsen et al., Lancet 2012, 908, 913 stellen jedoch fest, dass die Anzahl der Tötungen ohne Einwilligung des Patienten nach der Liberalisierung der aktiven Sterbehilfe zurückgegangen ist.

63 Chatzikostas (Fn. 12), S. 248; Kubiciel, JZ 2009, 600, 602; Rönnau (Fn. 3), S. 164.

64 Herzberg, NJW 1996, 3043, 3047. Die Theorie von Göbel, Die Einwilligung im Strafrecht als Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, 1992, S. 39 ff. verfolgt argumentativ den gleichen Ansatz, stört sich aber an der Absolutheit des Tabus. Unten (D.III.) wird jedoch noch erläutert werden, dass das Tabu nicht so allumfassend gemeint sein kann, wie Göbel dies annimmt. Somit kann er ebenfalls zu den Vertretern der hier vertretenen Auffassung gezählt werden.

65 Hassemer/Neumann, in: NK-StGB (Fn. 2), vor § 1 Rn. 138; Hefendehl, in: Hefendehl/Hirsch/Wohlers (Hrsg.), Die Rechtsgutstheorie, 2003, S. 199, 129.

66 Brunhöber, JuS 2011, 401, 402 argumentiert an dieser Stelle zu einfach, indem sie, anstatt eigene Argumente zu nennen, lediglich darauf verweist, die Achtungstheoretiker könnten ihre Meinung selbst nicht empirisch unterfüttern. Dies verkennt, dass eine These widerlegt werden muss und nicht durch ihre bloße Thesenhaftigkeit bereits als unzulänglich anzusehen ist.

67 Kubiciel, JZ 2009, 600, 602 m.w.N.; a.A. Onwuteaka-Philipsen et al., Lancet 2012, 908, 913: Die niederländische Studie sieht die Fallzahlen aktiver Sterbehilfe (nach einem kurzen Anstieg um 2005) wieder auf demselben Niveau wie vor der gesetzlichen Liberalisierung.

68 Kubiciel, JZ 2009, 600, 602.

69 Chatzikostas (Fn. 12), S. 250.

70 Kubiciel, JZ 2009, 600, 602.

71 Roxin, Allgemeiner Teil4, 2006, § 2 Rn. 43.

72 Göbel (Fn. 65), S. 41 ff. m.w.N.; Rudolphi, in: SK-StGB (Fn. 30), vor § 1 (26. Lfg. 1997) Rn. 11.

73 Rönnau (Fn. 3), S. 165.

Schoppe, Der Strafgrund der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) (BLJ 2012, 107)112

Es ist jedoch wichtig, hierbei zu beachten, dass diese Diskussion sich in einem kriminalpolitischen Randbereich abspielt. Wie stark die Vorstellungen hinsichtlich der Grenze zwischen einem reinen Tabu und einem Tabu mit dahinter stehendem Rechtsgut verbunden sind, zeigt der Fall des § 173 StGB, welcher den Beischlaf zwischen Verwandten sanktioniert. Während Roxin hiermit eindeutig eine bloße Moralvorstellung geschützt sieht,74 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Norm bejaht (freilich ohne sich auf die Rechtsgutstheorie zu stützen).75 Indizwirkung in dieser kriminalpolitischen Entscheidung entfaltet ein Erst-Recht-Schluss aus den §§ 173, 183, 183a und 189 StGB.76 Wenn alle diese Normen anerkannt sind, die jeweils Tabus unterhalb der Grenze des Lebens schützen, dann muss ein Tabu, das sich auf das Leben bezieht, erst recht anzuerkennen sein. Ein solcher Vergleich begegnet einem möglichen Einwand: Man kann nämlich argumentieren, dass der Tabuschutz in den Fällen der §§ 173 ff. StGB zwar moralisch auf einer weniger bedeutsamen Stufe steht als im Fall des § 216 StGB, gleichzeitig aber die Tabuverletzung deutlicher hervortritt als bei der Tötung auf Verlangen. Deswegen könne nicht zwingend von der Existenzberechtigung der einen Norm auf die der anderen geschlossen werden.

Dies mag richtig, jedenfalls vertretbar, sein, doch wird durch eine solche Argumentation die Frage aufgeworfen, was verwerflicher ist: Einen offensichtlichen Tabubruch geringer Intensität oder eine vielleicht nachvollziehbare, aber unwiderrufliche Tötung zu begehen. Dies ist eine Wertungsfrage. Wertungsfragen aber muss in letzter Instanz der Gesetzgeber entscheiden. Sofern die von ihm getroffenen Wertungen nicht gänzlich unvertretbar ausfallen, sind diese hinzunehmen.77 Die mit § 216 StGB zum Ausdruck kommende Wertungsentscheidung der Legislative ist demnach zu akzeptieren.

III. Vereinbarkeit mit der Gesetzessystematik

Wenn man aber die Folgen, die diese Betrachtung für die dogmatische und systematische Einordnung der Norm hat, in die Überlegungen miteinbezieht, könnte sich herausstellen, dass die Erklärung des § 216 StGB als absolutes Fremdtötungsverbot an systematischen Hindernissen scheitern müsse.78 Denn letztendlich kommt man mit dieser Argumentation zu dem Ergebnis, dass der Unrechtsgehalt der Norm lediglich der Missachtung einer allgemeinen Schutzerwägung entspringt. Aus diesem allgemeinen Grund kann der Einzelne nicht individuell wirksam einwilligen.

Kritik am obigen Modell ist berechtigt, sofern sie bemängelt, dass die Achtung des Tötungstabus gleichzeitig meint, dass dieses als absolutes Tabu zu verstehen sei.79 Arth. Kaufmann hat im Grundsatz Recht, wenn er sagt, dass „volenti non fit iniuria“ grundsätzlich auch für Dispositionen über das eigene Leben gelte.80 Dies ist nicht zuletzt Ausdruck individueller Freiheit, die, wie gezeigt, nicht rein paternalistisch aberkannt werden kann. Würde man das Leben als absolutes, überindividuelles Gut ansehen, schiene die Konsequenz unausweichlich, dass die straffreie Verletzung fremden Lebens niemals möglich wäre. Andererseits ist anerkannt, dass derjenige, der fahrlässig tötet, nicht nach § 222 StGB strafbar ist, wenn das „Opfer“ sich der Gefahr selbst ausgesetzt hat.81 Zunächst lässt die dogmatische Figur der freiwilligen Selbstgefährdung eher eine Vergleichbarkeit mit der straflosen Suizidbeihilfe vermuten. Andererseits ist der fahrlässig Tötende immer noch ein Dritter, der letztlich fremdes Leben beendet. Deswegen gilt: Das Tötungsverbot ist ohnehin nicht absolut. Dies ist jedoch kein Widerspruch zum hier vertretenen Ansatz eines absoluten Fremdtötungstabus: Die Aufrechterhaltung der Achtung gegenüber dem fremden menschlichen Leben ist durch das Tabu nur vor dessen vorsätzlicher, nicht aber vor dessen fahrlässiger Auslöschung geschützt.

Ein weiterer Einwand könnte sich aus der systematischen Stellung des § 216 StGB ergeben. Diese Norm, die oben durch ein Allgemeininteresse an der Achtung des Tötungsverbots gerechtfertigt wurde, steht im sechzehnten Teil des Strafgesetzbuches, der Straftaten gegen das Leben pönalisiert. Zudem sieht die ganz herrschende Lehre82 die Tötung auf Verlangen als Privilegierung gegenüber dem Totschlag an.83 Wäre aber zutreffend, dass § 216 StGB, wie oben angenommen, die Achtung des Tötungsverbots bezweckt, müsste es sich konsequenterweise um eine Straftat gegen Allgemeingüter handeln.84 Dies wiederum wäre mit der systematischen Stellung des § 216 StGB nicht vereinbar.

Ein rein individueller Ansatz scheitert also an der Einwilligung des Sterbewilligen; ein rein allgemeinschützender Charakter der Norm lässt sich vor dem Hintergrund der systematischen Einordnung nicht begründen. Es ist weder überzeugend, nur ein Individualinteresse zu schützen, noch ist es möglich, lediglich ein Kollektivinteresse zu erfassen. Dieser Widerspruch lässt sich aber gerade durch Heranziehung des besonderen Verhältnisses zwischen den §§ 216 und 212 StGB erklären. Es erscheint überzeugend, anzunehmen, dass alle Tötungsdelikte in erster Linie das Leben des Opfers als Schutzgut im Sinn haben und lediglich nachrangig die Achtung des Tötungsverbotes schützen. So spiegelt sich im Unrechtsgehalt des § 212 StGB prima facie die Verletzung des Rechtsguts „Leben“ wider. Die Verletzung des Tötungstabus muss hier mit umfasst sein.85 Eine solche doppelte Schutzrichtung ist der Systematik des StGB auch nicht unbekannt: In Fällen, in denen Normen komplexe gesellschaftliche Zusammenhänge regeln, ist die einheitliche Festlegung auf ein Schutzgut oft nicht möglich.86 Fällt aber nun das Unrecht hinsichtlich der Lebensverletzung durch die Einwilligung weg, so verbleibt ein „Unrechtsrest“ aus dem Allgemeinrechtsgut des generellen Tötungsverbots. Dies sind die Fälle des § 216 StGB. Somit fügt sich die Norm auch in den sechzehnten Teil des Strafgesetzbuches ein, da ursprünglich in dem Grundtatbestand in der Tat das Leben geschützt


74 Roxin (Fn. 72), § 2 Rn. 43.

75 BVerfGE 120, 224, 224 ff.

76 So wohl auch Göbel (Fn. 65), S. 40.

77 BVerfGE 90, 145; Müller (Fn. 6), S. 173; Rudolphi, in: SK-StGB (Fn. 30), vor § 1 Rn. 13

78 Kubiciel, JZ 2009, 600, 602.

79 Kubiciel, JZ 2009, 600, 603.

80 Arth. Kaufmann (Fn. 50), S. 144 f. zitiert nach Jakobs (Fn. 1), S. 459.

81 Siehe hierzu die Nachweise bei Göbel (Fn. 65), S. 38 (dort Fn. 76).

82 Anstelle vieler Schneider, in: MüKo-StGB (Fn. 17), vor § 211 Rn. 133 sowie § 216 Rn. 1; a.A. BGH in st. Rspr. (exemplarisch BGHSt 2, 258); Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 3), § 216 Rn. 1; Müller (Fn. 6),S. 187; Neumann, in: NK-StGB (Fn. 2), vor § 211 Rn. 151 lässt die Frage grundsätzlich offen und fragt nach den dogmatischen Folgen für die Fälle von Täterschaft und Teilnahme sowie nach einer möglichen Sperrwirkung.

83 Kubiciel, JZ 2009, 600, 603.

84 Göbel (Fn. 65), S. 41.

85 Eser, in: Schönke/Schröder (Fn. 3), vor § 211 Rn. 12; Neumann, in: NK-StGB (Fn. 2), § 212 Rn. 1; Schneider, in: MüKo-StGB (Fn. 17), vor § 211 Rn. 1 sprechen jeweils lediglich vom Leben als Rechtsgut. Eine generelle Achtung des Tötungsverbots kann sich aber bereits aus dem Verbot jeder einzelnen Tötung ergeben. So in etwa Schneider, a.a.O. Rn. 29.

86 Kuhlen, in: NK-StGB (Fn. 2), § 331 Rn. 9 ff. beispielhaft für die §§ 331 ff. StGB.

Schoppe, Der Strafgrund der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) (BLJ 2012, 107)113

war. § 216 StGB ist folglich – wie § 212 StGB bei nüchterner Betrachtung auch – eine Norm, die im Grundsatz sowohl ein Individual- als auch ein Allgemeininteresse schützt.87

Wenn nun, wie oben gezeigt, das Unrecht der Lebensverletzung aufgrund der Einwilligung wegfällt,88 verbleibt lediglich der – geminderte – Unrechtsvorwurf des Allgemeininteresses, der sich dann in der Privilegierung niederschlägt.89 Dies rechtfertigt den niedrigeren Strafrahmen.

E. Fazit

Die vorangehende Untersuchung hat gezeigt, dass alleiniger Strafgrund des § 216 StGB die Bekräftigung des absoluten Fremdtötungsverbots ist. Diese Erklärung passt sich in die Systematik des StGB ein und erkennt eine gesetzgeberische Wertungsentscheidung de lege lata an. Vor allem aber lässt sich hiermit erklären, warum die Einwilligung des Rechtsgutsinhabers ausnahmsweise nicht zur Straflosigkeit führt und warum die Tötung auf Verlangen strafrechtlich anders zu behandeln ist als die Teilnahme am Suizid.


87 Sinn, in: SK-StGB (Fn. 30), § 216 Rn. 2; Rönnau (Fn. 3), S. 164 unterstellt dies den Verfechtern eines generalpräventiven Tabuschutzes.

88 Vgl. oben Fn. 3 ff.

89 Schneider, in: MüKo-StGB (Fn. 17), § 216 Rn. 8.