130 Jahre Körperverletzungstheorie: Der ärztliche Heileingriff zwischen körperlicher Unversehrtheit und Selbstbestimmung – Besprechung von RGSt 25, 375

Paul Biermaier*

A. Einleitung

Auch nach 130 Jahren bleibt die Frage, ob der ärztliche Heileingriff eine tatbestandliche Körperverletzung darstellt, hochumstritten.1 Sie ist dabei nicht nur ein theoretischer „Dauerbrenner“2 innerhalb der juristischen Ausbildung und Literatur, sondern auch Gegenstand eines fortwährenden „kalten Krieges“3 zwischen Ärzten und Juristen.4 Die anhaltende Kritik an der „Körperverletzungsdoktrin der Rechtsprechung“,5 vor allem aber die zahlreichen (gescheiterten) Reformvorstöße6 heben hervor, dass die bisweilen überstrapaziert wirkende Problematik keineswegs an Relevanz eingebüßt hat. So unternahm zuletzt der aus 33 hochkarätigen Strafrechtslehrern7 bestehende Kriminalpolitische Kreis 2021 einen neuen Reformversuch,8 der jedoch, wie zuvor alle anderen, ohne Erfolg blieb. Der Gesetzgeber scheint sich währenddessen angesichts der §§ 630d und 630e BGB — zumindest zivilrechtlich — auf die Seite der Rechtsprechung geschlagen zu haben.9

Der dogmatische Quellpunkt dieser Diskussion liegt in zwei historischen Urteilen: dem vorinstanzlichen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Februar 1894,10 das sich überhaupt erstmals mit der Frage auseinandersetzte, ob der ärztliche Heileingriff den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, und dem anschließenden Reichsgerichtsurteil vom 31. Mai 1894,11 nach dem der angeklagte Arzt schließlich aufgrund eines nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführten, erfolgreichen Heileingriffs wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden sollte. Das Reichsgericht stellte sich explizit gegen die Vorinstanz und entschied sich für die Einordnung ärztlicher Eingriffe als tatbestandlich — ein Schritt, aus dem die bis heute andauernde rechtswissenschaftliche Debatte gleichsam entsprang.

Zwar ist Ausgangspunkt damit das Strafrecht, die Fragestellung geht jedoch weit über die Grenzen der drei klassischen Rechtskategorien hinaus. Auch die Zivilgerichte haben die Rechtsprechung des RG übernommen.12 Der Kern der Problematik ist wiederum verfassungsrechtlicher Natur. Das zugrundeliegende Spannungsfeld zwischen der Patientenautonomie und der Therapiefreiheit des Arztes13 betrifft das Verhältnis zwischen der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen und seinem Recht auf Selbstbestimmung: Handelt es sich dabei wirklich um zwei verschiedene Rechtsgüter? Oder ist dem Rechtsgut der körperlichen Integrität selbst, geschützt durch Art. 2 II 1 GG, nicht vielmehr ein Selbstbestimmungskern immanent?14

Besagte Überlegungen stehen im Zentrum dieser Arbeit. Statt auf der Reproduktion und Bewertung unzähliger Meinungen zum Thema15 soll der Fokus auf den „Wurzeln“ des Problems liegen, indem die Rechtsprechung anhand des wegweisenden Urteils des Reichsgerichts (B. IV.) als Reaktion auf die vorinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg (B. III.) eingehend untersucht und analysiert wird (B.). Eine (wenn auch sehr knappe) Darstellung der — kritischen — Reaktionen der Literatur kann dabei freilich nicht unterbleiben (C. I., II.), jedoch nicht um ihrer selbst willen, sondern um die Position der Rechtsprechung klarer herauszuarbeiten und ihre Begründung noch detaillierter zu beleuchten.16

Wenn im Folgenden von einem „ärztlichen Heileingriff“ die Rede ist, so ist eine mit Heilungsabsicht, nach medizinischer Indikation und den Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis)17 ausgeführte, von außen in die Integrität des menschlichen Körpers eingreifende Behandlungsmaßnahme gemeint.18 Zudem sei angemerkt, dass § 223 RStGB nahezu deckungsgleich mit dem heute geltenden § 223 StGB ist, weshalb sich die Ausführungen des LG und des RG ohne Weiteres auf die heutige Rechtslage übertragen lassen. § 224 RStGB ist eher mit dem heutigen § 226 StGB wesensverwandt und normiert sog. „schwere Folgen“.


* Der Autor ist Student an der Bucerius Law School, Hamburg. Der von Prof. Dr. Anne Röthel betreute Beitrag entstand im Mai 2024 im Rahmen des Seminars „Körper und Selbstbestimmung im Recht”. Das besprochene Urteil des Reichsgerichts jährte sich zu diesem Zeitpunkt zum 130. Mal.

1 Paeffgen/Zabel, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger (Hrsg.), Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch6, 2023, § 228 Rn. 56.

2 Stihler, StudZR 2004, 111.

3 Kuhlendahl, DÄ 1978, 1984; Ulsenheimer, in: Laufs/Kern/Rehborn (Hrsg.), Handbuch des Arztes5, 2021, § 148 Rn. 1; Schuster, in: Hilgendorf (Hrsg.), Rechtswidrigkeit in der Diskussion, 2018, S. 214.

4 Schuster (Fn. 3), S. 214.

5 Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht8, 2021, Kap. V Rn. 8; ders., in: Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), Nomos-Kommentar BGB Schuldrecht, Band 24, 2021, § 823 Rn. 342.

6 Siehe dazu D. I. c).

7 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text bei Personenbezeichnungen das generische Maskulinum verwendet. Selbstverständlich sind alle Geschlechter gleichermaßen mitgemeint.

8 Kriminalpolitischer Kreis, medstra 2021, 65.

9 Die strafrechtliche Problematik lässt sich insbesondere auf § 823 II BGB, vor allem aber auch auf § 823 I BGB übertragen, der eine widerrechtliche Verletzung des Körpers voraussetzt. Statt Strafe heißt die Rechtsfolge dann freilich „Schadensersatz“ oder „Schmerzensgeld“, vgl. Grünwald, in: Göppinger (Hrsg.), Arzt und Recht, 1966, S. 133. Die zivilrechtliche Rechtsetzung hat vor dem Hintergrund der Einheit der Rechtsordnung also eine gewisse Indizwirkung auch für das Strafrecht.

10 Urteil nachlesbar in Stooss, Chirurgische Behandlung und ärztliche Operation, 1898, S. 108-112.

11 RGSt 25, 375.

12 RGZ 88, 433; 68, 431; BGH NJW 1956, 1106; BGH NJW 1971, 1887; BGHZ 29, 33; 46, 176.

13 Rigizahn, JR 1996, 72.

14 Grundlegend Hollenbach, Grundrechtsschutz im Arzt-Patienten-Verhältnis, 2003, S. 49.

15 Hierfür wird auf die bestehende Kommentarliteratur und bereits vorhandene Arbeiten verwiesen. Eine ausführliche Aufarbeitung bietet Tag, Der Körperverletzungstatbestand im Spannungsfeld zwischen Patientenautonomie und Lex artis, 2000, S. 14-29.

16 Die wesentlichsten Argumente lassen sich ohnehin bereits abschließend den beiden kontradiktorischen Urteilen entnehmen.

17 Vgl. insoweit zum Umfang des ärztlichen Standards nur Schuster, in: Tübinger Kommentar zum Strafgesetzbuch31, 2025, § 15 Rn. 212-213.

18 Vgl. auch Göbbels, Die Duldung ärztlicher Eingriffe als Pflicht, 1950, S. 10; zu den unterschiedlichen Definitionsansätzen ausführlich Tag (Fn. 15), S. 31-42.

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B. Die Entscheidung des Reichsgerichts

I. Sachverhalt

Die siebenjährige Tochter des K litt an einer tuberkulösen Vereiterung der Fußwurzelknochen und war aus diesem Grund ab dem 13. Juni 1893 Patientin in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses, in der der Angeklagte Oberarzt war. Am 20. bzw. 21. Juni widersprach K als Anhänger der Naturheilkunde in einem Gespräch mit dem Angeklagten jeder chirurgischen Intervention. Diese ausdrückliche Ablehnung einer Operation seiner Tochter wiederholte er am 22. Juni gegenüber dem Pflegepersonal, das die Äußerung an den Angeklagten weiterleitete. Als K sich am 23. Juni mit demselben Anliegen erneut im Krankenhaus meldete und diesmal erklärte, er wolle „sein Kind holen“, was das Pflegepersonal erneut dem Angeklagten zutrug, antwortete dieser: „Jetzt ist es zu spät, ich werde später mit dem Vater sprechen“. Er führte daraufhin, ohne Einwilligung des Vaters, eine (medizinisch indizierte) Resektion der Fußwurzelknochen an der Tochter des K durch, die zu diesem Zeitpunkt bereits narkotisiert war. Dieser Eingriff am 23. Juni blieb jedoch ohne Erfolg.19 Erst nachdem der Arzt den Fuß der Patientin am 28. Juli operativ amputiert hatte, erneut ohne Einwilligung des Vaters,20 verbesserte sich die Lage des Kindes schlagartig. Tuberkulöse Erscheinungen blieben aus. Die Sachverständigen stellten später fest, dass eine Weiterverbreitung der Erkrankung zu „chronischem Siechtum“ geführt und das Kind „schließlich mit dem Tode“ bedroht hätte.

Gerichtlich zu klären war folglich, ob der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 ff. RStGB) schuldig war, indem er den indizierten und lege artis ausgeführten Heileingriff entgegen dem erklärten Willen des Vaters an dessen Tochter durchgeführt hatte.

II. Die Tatbestandslösung des Landgerichts

Die dritte Strafkammer des Landgerichts zu Hamburg hatte den Angeklagten zunächst am 2. Februar 1894 vom Vorwurf der verwirklichten Körperverletzung freigesprochen. Eine strafbare Körperverletzung liege demnach selbst dann nicht vor, wenn die Operation gegen den ausdrücklich ausgesprochenen Willen des Vaters als gesetzlichem Vertreter der Patientin durchgeführt wurde.21 Dies hat nach den Ausführungen des LG neben der ohnehin fehlenden subjektiven Rechtswidrigkeit22 drei maßgebliche Gründe:

1. Keine Gesundheitsschädigung

Das LG lehnt eine Gesundheitsschädigung deshalb ab, weil sich der gesundheitliche Zustand des Kindes insgesamt verbessert habe, die Beschwerden nach der Operation nachließen und ohne die Behandlung akute Lebensgefahr und chronisches Siechtum bestanden hätte.23 Die Gesundheit des Kindes im Zeitraum nach der Behandlung sei demnach erstens besser gewesen als der hypothetische Gesundheitszustand, wäre besagte Behandlung unterblieben.24 Zweitens sei sein Zustand auch besser gewesen als der Zustand vor Vornahme des operativen Eingriffs.25 Das LG beurteilt also die Frage, ob eine Gesundheitsschädigung vorliegt, mithilfe einer im Wege der Ex-post-Betrachtung26 vorgenommenen Saldierung, bei der es den tatsächlichen Zustand der Patientin nach dem Heileingriff einerseits mit ihrem Zustand vor der Behandlung und andererseits mit dem Zustand vergleicht, der hypothetisch bestehen würde, wenn keine Behandlung vorgenommen worden wäre. Der Beurteilung des LG liegt also der Maßstab einer Gesamtbetrachtung zugrunde, bei der der (letztendliche) Erfolg der Heilbehandlung eine tragende Rolle einnimmt.

c) Keine körperliche Misshandlung

Nach der Wortlautauslegung beschreibe das Präfix „Miss“ in der deutschen Sprache zudem einheitlich das Unangebrachte, Üble, Schlimme und Unrichtige. Ein lege artis ausgeführter ärztlicher Heileingriff sei dementgegen als zweckmäßige, vernünftige, notwendige Behandlung nicht derart negativ konnotiert, weshalb schon semantisch keine „Misshandlung“ vorliege.27 Eine solche entstehe auch nicht dadurch, dass die Behandlung dem erklärten Willen des Vaters widersprach:28 Für den Begriff der Körperverletzung komme es nicht darauf an, ob der Verletzte in die Vornahme der Verletzung eingewilligt habe; eine „Unrichtigkeit“ des Eingriffs und damit eine Einordnung als „Miss-handlung“ ergebe sich nicht dadurch, dass der Angeklagte den Eingriff gegen den Willen des Vaters vornahm.29 Auslegungsergebnis des LG der „Misshandlung“ ist also ein objektivierter Maßstab, der impliziert, dass der lege artis ausgeführte ärztliche Heileingriff prinzipiell nie eine „Misshandlung“ darstellen könne, unabhängig davon, ob er dem subjektiven Willen des Betroffenen entspreche oder nicht.

d) Keine Berücksichtigung der Patientenautonomie

Denkbar knapp geht das LG anschließend auf einen in der späteren Debatte zentralen Aspekt ein: Das Gericht nimmt den Einwand vorweg, dass seine Ausführungen den Schutz des Patienten gegen willkürliche Eingriffe von Ärzten außer Acht lasse.30 Verneint man die Strafbarkeit des Arztes bei lege artis ausgeführten Heileingriffen wie das LG prinzipiell bereits auf Ebene des objektiven Tatbestandes, so würde dies demnach dazu führen, dass der Patient zu ärztlichen Heileingriffen gezwungen werden könnte und in der Folge zum Objekt ärztlicher Vernunfthoheit gemacht werde.31 Das LG dementiert dies inhaltlich nicht. Stattdessen stellt es fest, dass der Einwand bei der Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale keinen Anknüpfungspunkt habe und deshalb nur de lege ferenda berücksichtigt werden könne.32 Die Ausführung lässt sich somit als Absage an eine „pragmatische“33 Auslegung der Tatbestandsmerkmale interpretieren: Der Anwendungsbereich der §§ 223 ff. RStGB „passt“ dogmatisch nicht zum ärztlichen Heileingriff. Möchte man den Verstoß


19 Dieser Umstand wird in der Literatur oft übersehen. Genaugenommen handelt es sich um zwei Heileingriffe: Resektion und Amputation. Die Resektion blieb ohne Erfolg.

20 RGSt 25, 375.

21 Stooss (Fn. 10), S. 109.

22 Stooss (Fn. 10), S. 111 f.

23 Stooss (Fn. 10), S. 109.

24 Stooss (Fn. 10), S. 109.

25 Stooss (Fn. 10), S. 109.

26 Vgl. Brechtken, Die Vorsatzstrafbarkeit des Arztes bei konsentierten lebensgefährdenden Behandlungen, 2023, S. 77.

27 Stooss (Fn. 10), S. 110, RGSt 25, 375, 377.

28 Stooss (Fn. 10), S. 110.

29 Stooss (Fn. 10), S. 110.

30 Stooss (Fn. 10), S. 110.

31 Vgl. Cramer, in: FS Lenckner, 1998, S. 761, 771.

32 Stooss (Fn. 10), S. 110.

33 Kriminalpolitischer Kreis, medstra 2021, 65.

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des Arztes gegen den Patientenwillen strafrechtlich ahnden, muss man eine anderweitige gesetzliche Regelung schaffen. Die Argumentation des LG lässt sich deshalb unter Umständen als Mahnruf an den Gesetzgeber verstehen, dieses „Lindenblatt“ des Strafrechts gesondert zu normieren.34

I. Die Rechtfertigungslösung des Reichsgerichts

Das Reichsgericht hingegen stellt fest, dass der Angeklagte zwar „medizinisch gerechtfertigt und menschlich in höchstem Maße entschuldbar“, strafrechtlich aber „normwidrig gehandelt und ein nach §§ 223 ff. des Strafgesetzbuches zu ahndendes Delikt verübt“ habe.35 Inhaltlich verwirft es die Erwägungen des LG nahezu vollständig.

1. Misshandlung als prinzipiell normwidriges Verhalten

Dass auch ärztliche Heileingriffe normdogmatisch tatbestandliche körperliche Misshandlungen darstellen, begründet das RG zunächst sowohl historisch als auch systematisch. Ein historischer Vergleich mit der mehr kasuistischen Fassung des § 187 des preußischen Strafgesetzbuches zeige, dass Misshandlungen alle „unmittelbar und physisch dem körperlichen Organismus zugeführten Verletzungen“ seien.36 Dass dazu auch der Verlust einzelner Gliedmaßen zähle, also auch wie im konkreten Fall der Verlust eines Fußes durch Amputation, verdeutliche systematisch § 224 RStGB. Objektiv rechtswidrig (also tatbestandlich) sei demnach jedes prinzipiell normwidrige Verhalten, solange „dem Handelnden nicht ein die Norm einschränkendes, selbständiges Recht zur Seite“ stehe.37 Schon hier klingt an, dass der Maßstab des RG dem des LG diametral entgegensteht: Während das LG den ärztlichen Heileingriff prinzipiell nicht unter den Tatbestand des § 223 RStGB fasst, ist jeder „ärztliche Heileingriff“ nach dem RG eine körperliche Misshandlung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte nur für diejenigen Fälle, in denen dem Handelnden ein die Rechtswidrigkeit aufhebendes Recht zum Eingriff zusteht.

b) Keine Berücksichtigung des „Heilerfolgs“

Die an den Zweck und Erfolg des Heileingriffs anknüpfende Gesamtbetrachtung des LG bezeichnet der dritte Strafsenat in diesem Zusammenhang als „unhaltbar“38. Der Erfolg des Heileingriffs hänge von „unberechenbaren Zufälligkeiten“39 und „in unbestimmter Zukunft nachfolgenden Eventualitäten“40 ab und erweise sich daher als völlig „untauglich für das Strafrecht“41. Das RG legt seiner Bewertung stattdessen eine isolierte Einzelaktbetrachtung zugrunde. Während das LG das Geschehen vom Standpunkt des erreichten Heilerfolgs ex post betrachtet und den ärztlichen Heileingriff als einheitlichen Prozess vom ersten Einschnitt bis zur vollständigen Genesung versteht, besteht dies für das RG vielmehr aus einer Reihe einzelner tatbestandlicher Körperverletzungen. Bereits der erste Einschnitt als Teil der gesamten Resektion bzw. Amputation erfüllt demnach, ebenso wie die vorherige Narkotisierung, den vollen Tatbestand des § 223 RStGB. Ob im Anschluss eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands eintritt, ist irrelevant. Das zur Annahme einer körperlichen Misshandlung bzw. Gesundheitsschädigung erforderliche Geschehen liegt unabhängig von einem etwaigen Heilerfolg abschließend vor.

c) Patientenautonomie statt ärztlicher Eingriffsfreiheit

Den oben aufgestellten Maßstäben des RG liegt neben den bereits benannten Argumenten jedoch ein entscheidender, gemeinsamer Kerngedanke zugrunde, der sich wie ein roter Faden durch die Entscheidungsbegründung zieht und besonders deutlich an folgender Stelle zum Ausdruck kommt:

„Dass jemand nach eigener Überzeugung oder nach dem Urteile seiner Berufsgenossen die Fähigkeit besitzt, das wahre Interesse seines Nächsten besser zu verstehen als dieser selbst, dessen körperliches oder geistiges Wohl durch geschickt und intelligent angewendete Mittel vernünftiger fördern zu können, als dieser es vermag, gewährt jenem entfernt nicht irgend eine rechtliche Befugnis, nunmehr nach eigenem Ermessen in die Rechtssphäre des anderen einzugreifen, diesem Gewalt anzutun und dessen Körper willkürlich zum Gegenstande gutgemeinter Heilversuche zu benutzen.“42

Für das Arzt-Patienten-Verhältnis sei vielmehr sowohl im bürgerlichen als auch im Strafrecht der Wille des Patienten das entscheidende Kriterium dafür, ob der tatbestandliche Eingriff infolge fehlender Rechtswidrigkeit folgenlos bleibe oder nicht.43 Solange ein solcher Wille des Patienten den Arzt nicht zum Eingriff legitimiere, bleibe der Eingriff rechtswidrig. Ein Berufsrecht des Arztes zur Vornahme eigenmächtiger Eingriffe ohne Zustimmung des Patienten gebe es nicht.44 Inhalt und Umfang des Eingriffs würden demnach allein durch den erklärten Willen des Patienten bestimmt und begrenzt.45 Derjenige Arzt, der „vorsätzlich für Heilzwecke Körperverletzungen verübt, ohne sein Recht hierfür aus einem bestehenden Vertragsverhältnisse oder der präsumtiven Zustimmung, dem vermuteten Auftrag hierfür legitimierter Personen herleiten zu können“46 oder derjenige, der gar gegen den Willen des Patienten vorgehe,47 handele rechtswidrig und unterliege „der solche Delikte verbietenden Norm des § 223 des Strafgesetzbuches“48. Die Lösung des RG erfolgt auf Ebene der Rechtswidrigkeit. Ein „ärztlicher Heileingriff“ stellt demnach ausnahmslos eine tatbestandliche Körperverletzung dar, die jedoch durch den Willen des Patienten gerechtfertigt und damit straflos ist. Zentrum der Überlegungen des RG ist damit die Patientenautonomie. Die Therapiefreiheit des Arztes ist dieser untergeordnet. Kurzum: Der Patient ist nicht Objekt, sondern Subjekt seiner Behandlung.49 Das RG stellt sich geradezu paternalistisch vor die Autonomie des Individuums. Deutlich wird, dass der eigentliche Grund des RG


34 Eb. Schmidt, JR 1958, 226.

35 RGSt 25, 375, 384.

36 RGSt 25, 375, 378.

37 RGSt 25, 375, 378.

38 RGSt 25, 375, 378.

39 RGSt 25, 375, 379.

40 RGSt 25, 375, 379.

41 RGSt 25, 375, 379.

42 RGSt 25, 375, 378.

43 RGSt 25, 375, 378-382.

44 RGSt 25, 375, 379-381.

45 RGSt 25, 375, 381 f.

46 RGSt 25, 375, 382.

47 RGSt 25, 375, 382.

48 RGSt 25, 375, 382.

49 Albrecht, Die „hypothetische Einwilligung“ im Strafrecht, 2010, S. 146.

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für die Rechtfertigungslösung damit der Schutz der Selbstbestimmung des Patienten ist. Einzelaktbetrachtung und Nichtberücksichtigung des Heilerfolgs erscheinen als daraus abgeleitete Konsequenzen. Die historischen und systematischen Erwägungen hingegen wirken wie bloße Appendizes.

I. Zwischenfazit: Körperliche Integrität oder Selbstbestimmung?

Den sich gegenüberstehenden Entscheidungen von Landgericht und Reichsgericht liegt damit im Kern ein unterschiedliches Verständnis der Schutzgüter des § 223 RStGB, möglicherweise sogar ein unterschiedliches Verständnis des Rechtsguts der körperlichen Integrität zugrunde.

Das LG lässt den Schutz der Selbstbestimmung unberücksichtigt, weil sich dieses Schutzgut nicht in § 223 RStGB hineindeuten lasse, § 223 RStGB also ausschließlich und isoliert die körperliche Integrität ohne jeglichen Selbstbestimmungskern schütze und der Verstoß gegen die Patientenautonomie höchstens de lege ferenda zu bedenken sei. Daraus erst resultieren die ex post erfolgende, den Heilerfolg mit einbeziehende Gesamtbetrachtung und die implizite Schlussfolgerung, der ärztliche Heileingriff könne nie den Tatbestand des § 223 RStGB erfüllen. Das LG hatte also auf den sozialen Zweck der medizinischen Behandlung abgestellt und ein gewisses „Störgefühl“ empfunden, das durch den Widerspruch zwischen einem medizinisch korrekten, notwendigen und erfolgreichen Verhalten eines Arztes und demjenigen Handeln besteht, das der Gesetzgeber in den §§ 223 ff. StGB gemeint hat.50

Das RG ahndet hingegen im Grunde keinen „isolierten“ Verstoß gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität, sondern einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Der Wille des Patienten gilt als entscheidender, unrechtsausschließender Faktor.51 Gerade dadurch, dass das RG die Einwilligung als benötigt ansieht, um die Straflosigkeit auszulösen, schützt es das Selbstbestimmungsrecht.52 Dass der Schutz der körperlichen Integrität nicht das Herzstück der Argumentation des RG ist, zeigt der Sachverhalt: Die Patientin war in Lebensgefahr. Ohne Behandlung wäre sie vermutlich gestorben. Um die körperliche Integrität und das Leben des Kindes zu bewahren, musste es behandelt werden. Berücksichtigt man jedoch das Selbstbestimmungsrecht der Patientin, wie es sich durch den Willen des Vaters manifestiert, wird die körperliche Unversehrtheit gerade nicht geschützt. Nach der Einzelaktbetrachtung gibt es diesbezüglich zwei verschiedene Betroffenheiten der körperlichen Unversehrtheit: Die Betroffenheit durch die Amputation des Fußes und die Betroffenheit durch das Fortschreiten der tuberkulösen Vereiterung. Letztere wiegt schwerer, da sie unbehandelt zum Tod führt, während die Amputation das Leben rettet. Würde das RG nur die körperliche Integrität in Bezug auf die Amputation schützen wollen, führte dies zu der absurden Konsequenz, dass der Schutz eines Fußes nach § 223 RStGB wichtiger wäre als der Schutz der körperlichen Integrität im weiteren Sinne, die mittelbar das Leben garantiert. Dies widerspricht jeglicher Logik, denn die lebensbedrohlich beeinträchtigte körperliche Unversehrtheit kann nicht weniger schützenswert sein als die nicht in lebensbedrohlichem Maße beeinträchtigte körperliche Unversehrtheit. Die Entscheidung des RG ist daher nur so zu interpretieren, dass sie in erster Linie die Patientenautonomie schützt und diese über das Rechtsgut der körperlichen Integrität stellt, indem sie dem Patienten das Recht einräumt, frei über seine eigene körperliche Integrität zu verfügen. Dies würde allerdings bedeuten, dass das RG die Autonomie des Individuums als Schutzgut des § 223 RStGB betrachtet. Alternativ ließe sich erwägen, dass das RG die Selbstbestimmung des Betroffenen als Teil seiner körperlichen Integrität ansieht, beide Rechtsgüter also im Grunde untrennbar miteinander verbunden sind. Dann wäre die Selbstbestimmung nur mittelbar über die „Brücke“ der körperlichen Integrität, die unstreitig das Schutzgut des § 223 RStGB bildet,53 „mit“-geschützt.54 Was oft als Streitstand zwischen Tatbestands- und Rechtfertigungslösung umschrieben wird, ist somit nichts anderes als ein Konflikt zwischen Patientenautonomie und körperlicher Unversehrtheit. Wie das Verhältnis beider Rechtsgüter zueinander ist, lässt das RG jedoch noch offen.

A. Reaktionen in Schrifttum und Judikatur

Die im Folgenden kurz dargestellten bekannten Kategorien der „Tatbestandslösung“ (C. I.) und „Rechtfertigungslösung“ (C. II.) aus dem strafrechtlichen Schrifttum sind damit nichts anderes als Reaktionen auf das Urteil des Reichsgerichts, dessen Rechtsprechung die bundesdeutschen Gerichte übernahmen (C. III.).

I. Ablehnung von Vertretern der „Tatbestandslösung“

Obgleich die Vertreter der Tatbestandslösung im Schrifttum in die Lager der „Erfolgstheorie“55 und der „Handlungstheorie“56 gespalten sind,57 herrscht Einigkeit darüber, dass die Rechtsprechung des Reichsgerichts aus verschiedenen Gründen abzulehnen sei.

1. Arzt ungleich Messerstecher

Kritisiert wird insbesondere die sich aus dem Urteil ergebende Wertung, nach der der Arzt, der heilen will und damit etwas „Gutes“ tue, normativ mit dem „Messerstecher“ gleichgestellt werde.58 Der Einwand der Gegenansicht, wonach die Tatbestandsmäßigkeit nicht mit einer Verurteilung gleichzusetzen sei59 und die vollständige strafrechtliche Wertung erst


50 Eb. Schmidt, JR 1958, 226.

51 Vgl. Grünewald, in: Cirener/Radtke/Rissing-van Saan/Rönnau/Schluckebier (Hrsg.), Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch: Band 11, §§ 211-23113, 2023, § 223 Rn. 72.

52 Vgl. Eser, ZStW 97 (1985), 1.

53 Eingehend Tag (Fn. 15), S. 43-94.

54 Siehe dazu BVerfGE 128, 282, später D. II. a) bb).

55 z.B. Eb. Schmidt, Der Arzt im Strafrecht, 1939, S. 73; Grünwald (Fn. 9), S. 150; differenzierend Eser, ZStW 97 (1985), 1; vgl. Tag (Fn. 15), S. 25 f. m.w.N.; vgl. Stihler, StudZR 2004, 120 f. m.w.N.

56 z. B. Laufs, NJW 1969, 529; ders., NJW 1974, 2025 f. Bockelmann JZ 1962, 525, 528; Schröder NJW 1961, 951; Engisch, ZStW 58 (1939), 1, 5 (sog. Körperinteressentheorie); vgl. Tag (Fn. 15), S. 22-24. m.w.N.; vgl. Stihler, StudZR 2004, 118 m.w.N.

57 Übersichtlich mit weiteren Subkategorien Tag (Fn. 15), S. 22-28; Stihler, StudZR 2004, 117-122; Das Landgericht hingegen vertrat offenbar in seiner Entscheidung beide Ansichten gleichzeitig, weil es den Angeklagten weder aufgrund der hinsichtlich des Heilerfolgs nicht erfolgreichen Resektion noch aufgrund der diesbezüglich erfolgreichen Amputation verurteilte, vgl. Fn. 18.

58 Bockelmann, Strafrecht des Arztes, 1968, S. 62; Eb. Schmidt, JR 1958, 226, 227; Grünwald (Fn. 9), S. 136; Vgl. Gropp, GA 2015, 5, 9.

59 Frister/Lindemann/Peters, Arztstrafrecht, 2011, Kap. 1 A. Rn. 3.

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durch das Zusammenspiel von Tatbestand und Rechtswidrigkeit entstehe,60 sei nicht zufriedenstellend, weil auch schon die Bejahung der Tatbestandsmäßigkeit eine normativ verurteilende Wertung impliziere, nach der die Heilbehandlung einen nur ausnahmsweise gebilligten, grundsätzlich aber normwidrigen Eingriff darstelle.61

b) Kritik an der Einzelaktbetrachtung

Das führt die Kritiker auch zur Ablehnung der Einzelaktbetrachtung: Diese werde der gesellschaftlichen Stellung des Arztes nicht gerecht. Es müsse stattdessen auf die „soziale Sinnhaftigkeit“62 des Berufs abgestellt und das Geschehen als Ganzes gewürdigt werden,63 beispielsweise im Rahmen einer wie bei Betrug oder Untreue erfolgenden Saldierung zwischen dem Zustand vor und demjenigen nach dem ärztlichen Heileingriff (sog. „bilanzierende Sichtweise“).64 Der Heileingriff sei das Gegenteil der Körperverletzung.65 Inhaltlich werden die Tatbestandsmerkmale der körperlichen Misshandlung und Gesundheitsschädigung abgelehnt,66 wobei sich die Begründung kaum von der des LG unterscheidet.

c) Forderung eines eigenen Tatbestandes

Schließlich folgen viele Kritiker der Ansicht des LG, nach der für den eigenmächtigen ärztlichen Heileingriff aufgrund der divergierenden Schutzrichtung des § 223 StGB ein eigener Tatbestand geschaffen werden müsse. Die Lösung des Problems durch das Reichsgericht verstoße gegen den Grundsatz nullum crimen sine lege.67 Der Tatbestand des § 223 StGB (und auch der Begriff der Körperverletzung im Deliktsrecht) schütze nur die körperliche Integrität, nicht aber die Selbstbestimmung des Patienten.68 Im Strafrecht werde das System der gesetzlichen Tatbestände und der ihr zugeordneten Rechtsgüter in rechtsstaatlich bedenklichster Weise aufgelöst.69 Die Rechtfertigungslösung stelle diesbezüglich eine unzulässige Vermischung der Körperverletzungsdelikte mit den Freiheitsdelikten, gar eine Rechtsgutsvertauschung dar.70 Zudem verwirkliche der Arzt im Zuge des Heileingriffs oft „automatisch“ die Qualifikation des § 224 I Nr. 2 StGB, was Ärzte einem untragbaren Strafbarkeitsrisiko aussetze.71 Es müsse daher, wie beispielsweise in Österreich,72 ein eigener Tatbestand geschaffen werden. Tatsächlich gab es diesbezüglich seit 1911 zehn gescheiterte Reformversuche.73

I. Zustimmung von Vertretern der „Rechtfertigungslösung“

Die Vertreter der Rechtfertigungslösung74 hingegen befürworten die Rechtsprechung des RG. Im Zentrum steht dabei die (im Grunde kriminalpolitische)75 Erwägung, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten de lege lata schützen zu müssen, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden.76 Eine (ex post erfolgende) Gesamtbetrachtung garantiere diesen Schutz nicht hinreichend.77 Des Weiteren sei nicht einzusehen, warum der Arzt anders zu behandeln sei als andere Berufsgruppen.78 Die Tatbestandslösungen würden demnach „ein die Ärzte begünstigendes Sonderstrafrecht“ befürworten.79 Die (eigentlich regelmäßig mitverwirklichte)80 qualifizierte Körperverletzung (§ 224 StGB) soll hingegen nicht den ärztlichen Heileingriff umfassen, was eine unverhältnismäßige Sanktionierung verhindert.81

II. Übernahme der Jurisdiktion in der BRD

Der BGH hat sich der Rechtsprechung des RG angeschlossen. Das BVerfG hat das vom RG aufgeworfene Spannungsfeld zwischen körperlicher Unversehrtheit und Selbstbestimmung zudem auf verfassungsrechtlicher Ebene bestätigt.

1. BGH in Straf- und Zivilsachen

Die höchstrichterliche Rechtsprechung der Bundesrepublik hat die Rechtsprechung des RG sowohl für das Straf- als auch für das zivilrechtliche Haftungsrecht übernommen.82 Der BGH sah sich in der Myomentscheidung83 nicht veranlasst, auf die in der Literatur geltend gemachte Kritik einzugehen.84 Stattdessen erklärt er ausdrücklich die Untrennbarkeit zwischen der Selbstbestimmung des Patienten und seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit:

Das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit fordert Berücksichtigung auch bei einem Menschen, der es ablehnt, seine körperliche Unversehrtheit selbst dann preiszugeben, wenn er dadurch von einem lebensgefährlichen Leiden befreit wird.“85

Die körperliche Unversehrtheit wird also nur so weit geschützt, wie der Patient sie durch die Behandlung preiszugeben wünscht.


60 Hardwig, GA 1965, 161, 162.

61 Grünwald (Fn. 9), S. 135 f.

62 Eb. Schmidt (Fn. 56), S. 70; vgl. auf Sozialadäquanz abstellend Krell, medstra 2017, 3, 7.

63 Binding, Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, besonderer Teil2, 1902, S. 56.

64 Vgl. Krell, medstra 2017, 3, 6 m.w.N.

65 Kaufmann, ZStW 73 (1961), 341, 352; Vgl. Brechtken (Fn. 27), S. 76.

66 Kaufmann, ZStW 73 (1961), 341, 352.

67 Eb. Schmidt, JR 1958, 226 f.

68 Grünwald (Fn. 9), S. 138, der darauf hinweist, dass im Deliktsrecht das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen ist; Eb. Schmidt, JR 1958, 226, 227.

69 Niese, in: FS Eb. Schmidt2, 1971, S. 364, 366.

70 Gropp GA 2015, 5; Amelung/Lorenz, in: FS Otto, 2007, S. 527, 531; Vgl. Eschelbach, in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar zum StGB64, 2025, § 223 Rn. 5; vgl. zu dieser Ansicht auch Krell, medstra 2017, 3, 6 m.w.N.

71 Vgl. Kriminalpolitischer Kreis, medstra 2021, 65, 66.

72 Siehe § 110 öStGB („Eigenmächtige Heilbehandlung“).

73 Vgl. 1911: § 279 E; 1919: § 313 E; 1922: § 235 E; 1925: § 238 E; 1927 und 1930: § 281 E; 1960: § 162 E; 1962: § 162 E; 1970: § 123 Abs. 1 AE; 1998: § 229 StGB-RefE; vgl. Kriminalpolitischer Kreis, medstra 2021, 65, 69.

74 Hardtung, in: Erb/Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, Band 44, 2021, § 223 Rn. 75; Wagner, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg/Schubert (Hrsg.), Münchener Kommentar zum BGB, Band 79, 2024, § 823 Rn. 226; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil4, 2021, § 6 Rn. 99; Eschelbach, in: BeckOK-StGB (Fn. 71), § 223 Rn. 7; Förster, in: Hau/Poseck (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar zum BGB73, 2025, § 823 Rn. 108; Paeffgen/Böse, in: NK-StGB (Fn. 1), § 223 Rn. 26; Grünewald, in: LK-StGB (Fn. 52), § 223 Rn. 72-75.

75 Kriminalpolitischer Kreis, medstra 2021, 65.

76 Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II25, 2024, § 13 Rn. 27; Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 148, 2025, Rn. 302.

77 Brechtken (Fn. 27), S. 77 m.w.N.

78 So erfolge auch bspw. für den Strafrichter unstreitig eine „Rechtfertigungslösung“, vgl. Frister/Lindemann/Peters (Fn. 60), Kap. 1 A. Rn. 3.

79 Grünewald, in: LK-StGB (Fn. 52), § 223 Rn. 72.

80 Kriminalpolitischer Kreis, medstra 2021, 65, 66.

81 Vgl. Nachweise bei Kriminalpolitischer Kreis, medstra 2021, 65, 66.

82 Für das Strafrecht: BGHSt 11, 111; 12, 379, 382-386; 16, 309; für das Zivilrecht: BGH NJW 1956, 1106; BGHZ 29, 33; 46, 176; BGH NJW 1971, 1887; BGH NStZ 1996, 34.

83 BGHSt 11, 111; Ulsenheimer, in: Laufs/Kern/Rehborn (Fn. 3), § 148 Rn. 3.

84 BGHSt 11, 111, 112.

85 BGHSt 11, 111, 113.

Biermaier, 130 Jahre Körperverletzungstheorie 30

c) BVerfG

In seinem Beschluss vom 25. Juli 1979 betonte der Zweite Senat des BVerfG bezüglich der Rechtfertigungslösung noch, dass die Verfassung den Schutz der Selbstbestimmung in dieser Form nicht zwingend vorschreibe und dem Gesetzgeber Spielraum bei der Ausgestaltung des Haftungsrechts lasse, einschließlich der Möglichkeit, eine eigenmächtige Heilbehandlung gesondert zu regeln.86 Im Beschluss vom 23. März 2011 hingegen bestätigt das BVerfG den Grundgedanken des RG:

Der in einer medizinischen Zwangsbehandlung liegende Eingriff berührt nicht nur die körperliche Integrität des Betroffenen als solche, sondern in besonders intensiver Weise auch das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit87 geschützte Recht auf diesbezügliche Selbstbestimmung.88

Bei der medizinischen Zwangsbehandlung handle es sich nach den Ausführungen des Zweiten Senats um eine Maßnahme, „die den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt \ldots und daher normalerweise nur mit der — in strafrechtlicher Hinsicht rechtfertigenden — Einwilligung des Betroffenen zulässig“89 sei. Auch wenn das BVerfG hier wohl nur auf die geltende Rechtslage verweist und zweifelhaft ist, ob es die Rechtfertigungslösung gleichsam auch als „beste“ Lösung wahrnimmt, stellt es die Ansicht der Rechtsprechung zumindest nicht mehr aktiv in Frage und geht nicht mehr auf mögliche Reformen ein. Stattdessen erteilt das BVerfG den Vertretern der Tatbestandslösung implizit zumindest im Hinblick auf den Vorwurf der Rechtsgutsvertauschung eine Absage. Die Ausführungen deuten darauf hin, dass das BVerfG das Selbstbestimmungsrecht als integralen Bestandteil des Schutzguts der körperlichen Unversehrtheit begreift.90

A. Fazit

Der Jahrhundertstreit um den ärztlichen Heileingriff als tatbestandliche Körperverletzung zeigt, dass ein konsensfähiger Ansatz zur Lösung des Problems immer noch aussteht. Das Streitfeld ist abgesteckt, die Positionen sind gefestigt.91 Die Diagnose des „betagten Problems“92 lautet „juristischer Stillstand“. Auch wenn der Großteil sich angesichts dessen mit der Rechtfertigungslösung arrangiert zu haben scheint,93 hält die Kritik an der potenziellen juristischen Unsauberkeit der pragmatischen ständigen Rechtsprechung an. Die Rufe nach einem eigenen Tatbestand der „eigenmächtigen Heilbehandlung“ werden auch nach zehn gescheiterten Reformversuchen nicht leiser. Unabhängig davon, ob man die Tatbestandslösungen oder die Rechtfertigungslösung als überzeugender erachtet, bleibt bei alldem jedoch eines festzuhalten: Was gemeinhin als Streit zwischen Schrifttum und Rechtsprechung um Gesamtbetrachtung, Heilerfolg, körperliche Integrität und Selbstbestimmung bekannt ist, begann als Streit zweier Instanzen — vor 130 Jahren.


86 BVerfGE 52, 131, 168 f.

87 Hervorhebung durch den Autor.

88 BVerfGE 128, 282, 302.

89 BVerfGE 128, 282, 302.

90 Vgl. hierzu auch Krell, medstra 2017, 3, 6 m.w.N.

91 Vgl. Krell, medstra 2017, 3.

92 Mitsch, Strafrechtlicher Schutz gegen medizinische Behandlung, 2000, S. 8.

93 Vgl. Kriminalpolitischer Kreis, medstra 2021, 65.