Wie der Aufstieg des gelehrten Rechts im Mittelalter den wirtschaftlichen Aufstieg Europas beförderte. Eine empirische Untersuchung

von Professor Dr. Hans-Bernd Schäfer und Dr. Alexander J. Wulf*

Abstract1

Zwischen 1200 und 1600 setzte sich die wirtschaftliche Entwicklung in Westeuropa von der in allen anderen Weltregionen ab. Gegen Ende dieser Periode lag das Pro-Kopf-Einkommensniveau deutlich höher als irgendwo sonst auf der Welt. Wir bringen diese einzigartige Entwicklung in Verbindung mit der Rezeption des römischen Rechts, dem Aufstieg des Kirchenrechts und der Entwicklung der Rechtswissenschaft als methodisch geleiteter akademischer Disziplin, die an Universitäten gelehrt wurde. Wir testen zwei konkurrierende Hypothesen über den Einfluss dieser Entwicklung auf das wirtschaftliche Wachstum im mittelalterlichen Europa. Der ersten These zufolge war die Ausbreitung des materiellen römischen Rechts dem Aufschwung des Handels und dem ökonomischen Wachstum förderlich. Nach der zweiten und konkurrierenden These war das Wachstum keine Folge der Rezeption römisch rechtlicher Normen, sondern vielmehr der rationalen, wissenschaftlichen und systemischen Eigenschaften des römischen und des Kirchenrechts sowie der Ausbildung von Juristen an den neu gegründeten Universitäten (Verwissenschaftlichung). Das verlieh dem Recht eine ganz Westeuropa durchwirkende innovative Flexibilität, die auch das Handelsrecht (lex mercatoria) und das überkommene Gewohnheitsrecht beeinflusste. Unter Verwendung von Daten über die Einwohnerzahl in mehr als 200 europäischen Städten, die wir als groben Indikator für die Entwicklung der Pro-Kopf-Einkommens verwenden, stellen wir fest, dass nicht in erster Linie die Rezeption römischen Rechts in einer Region entscheidend war. Vielmehr war es die Zunahme juristischer Fakultäten an den Universitäten und das Entstehen einer rechtswissenschaftlichen Methodik durch Glossatoren und Kommentatoren und ihre Interpretation und Systematisierung der Quellen des römischen Rechts (Corpus Juris Civilis, Digesten) und des kanonischen Rechts. Die neu entstandene Fähigkeit, allgemeine normative Schlüsse aus diesen Quellen zu ziehen, führte zu Abstraktion, Methodologie und dem Aufstieg des gelehrten Rechts als akademischer Disziplin. Wo immer in Europa Rechtsfakultäten eingerichtet wurden, erlernten Juristen neue, bisher unbekannte Fähigkeiten und Fertigkeiten, die förderlich für Handel und Gewerbe waren. Dies galt in allen Regionen, in denen das neue Recht gelehrt wurde unabhängig davon, ob und in welchem Umfang in der Region das römische Recht sich durchsetzte.

A. Einleitung

Hatte die einzigartige Entwicklung des Rechts, die um das Jahr 1080 an der Universität von Bologna begann und die Vorstellung von Recht in ganz Europa veränderte, einen Einfluss auf das wirtschaftliche Wachstum? Einige Rechtshistoriker halten diesen Prozess, der in der Entwicklung eines systematischen, rationalen und hochentwickelten Gesetzeskorpus gipfelte, für eine der größten kulturellen Errungenschaften in Europa.2 Er führte in einigen Ländern zur Wiederbelebung und Rezeption des römischen Rechts und zur Etablierung eines vergleichbar entwickelten Systems des Kirchenrechts im gesamten katholischen Europa sowie später zu dessen Weiterentwicklung zum gemeinen Recht, ius commune. Wenig ist darüber bekannt, ob und in welchem Ausmaß diese kulturelle Leistung zum wirtschaftlichen Wachstum während der gleichen Zeit beigetragen hat, in der Westeuropa zur wohlhabendsten Region der Welt wurde, lange vor den Wachstumsprozessen des 18. Jahrhunderts, die in der industriellen Revolution kulminierten.3

SW_Abb_1

Abb. 1: Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt 1000-1600, in Dollar-Wert 19904

Wir zeigen, wie die Verbreitung des römischen Rechts und die Zunahme der an Universitäten ausgebildeten Juristen das Städtewachstum beeinflussten. Unsere Längsschnittuntersuchung


* Professor Dr. Hans-Bernd Schäfer, Bucerius Law School, Hamburg. Postadresse: Jungiusstr. 6, 20355 Hamburg; E-Mail: hansbernd.schaefer@law-school.de; Dr. Alexander J. Wulf, MLB (BLS), MSc (LSE). Eine englische Fassung dieses Beitrags erscheint im Journal of Empirical Legal Studies (JELS) 11, 2014 (2), 266–300; der Fußnotenstil wurde beibehalten. Wir danken den beiden anonymen Gutachtern des JELS für wertvolle Hinweise.

1 Wir danken Michael Funke, Dirk Heirbaut, Reinhard Zimmermann, Tilman Repgen, Vincenzo Colli, Benjamin Veal, Claus Ott, Peter Behrens, Hein Kötz, Karsten Schmidt, Herrmann Pünder, Robert Cooter, Marcus Schadl, Jaroslaw Beldowski, Marco Fabbri, Roland Vaubel und den Teilnehmern der Workshops, in denen wir diesen Beitrag vorgestellt haben, für wertvolle Kommentare und Vorschläge. Unser besonderer Dank geht an Axel Moeller, der uns bei den empirischen Daten und Diagrammen half. Und wir sind Ted Eisenberg zu Dank verpflichtet, der wesentliche Vorschläge zu den benutzten Modellen machte, sowie Jim Gordley, der uns wertvolle zusätzliche Informationen über das Recht und die Rechtswissenschaft im Mittelalter gab. Für alle eventuellen Fehler sind die Autoren verantwortlich.

2 Berman, H. J.: Law and Revolution. The Formation of the Western Legal Tradition. Cambridge 1983: Harvard University Press; Stein, P.: Roman Law in European History. Cambridge 1999: Cambridge University Press; Repgen, T.: Ius Commune. In: Haferkamp, H. P./Repgen, T. (Hg.): Usus modernus pandectarum. Römisches Recht, Deutsches Recht und Naturrecht in der Frühen Neuzeit. Klaus Luig zum 70. Geburtstag. Köln 2007: Böhlau, S. 157-173.

3 Die Schätzungen der pro Kopf umgerechneten Bruttoinlandsprodukte seit dem Jahr 1 n. Chr. durch Angus Maddison zeigen, dass während des Mittelalters Westeuropa, besonders Norditalien und Flandern, von der allgemeinen Weltentwicklung abweicht und die meisten Regionen Westeuropas im Jahr 1500 Pro-Kopf-Einkommen erreichen, die deutlich und signifikant über denen aller anderen Weltregionen liegen. Vgl. Maddison, A.: Historical Statistics. Paris 2003: OECD.

4 Nach Maddison 2003, a.a.O.

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umfasst die Jahre von 1200 bis 1600 und verwendet Daten zur Stadtbevölkerung, zur Ausbreitung von Universitäten mit Rechtsfakultäten in Europa und zum Ausmaß, in dem die Inhalte und Verfahren des römischen Rechts in den verschiedenen europäischen Regionen rezipiert wurden. Sie enthält ferner andere Variablen mit bedeutsamen Auswirkungen für die städtische Populationsdichte, wie z. B. die Bevölkerungszahlen in westeuropäischen Ländern und Regionen, die katastrophale Beulenpest-Pandemie im 14. Jahrhundert und den Grad an politischer und ökonomischer Freiheit in verschiedenen Gegenden Europas.

Der Artikel gliedert sich wie folgt: Zuerst stellen wir einige wohlbekannte Fakten zur Entwicklung des „gelehrten Rechts“ an den neugegründeten Universitäten dar. Sodann präsentieren wir Hypothesen von Rechtshistorikern über den Einfluss dieser Entwicklung auf die Wirtschaft. Der darauf folgende Abschnitt beschreibt unser Panelmodell mit städtischen Bevölkerungszahlen als Indikatoren (Proxies) für das Pro-Kopf-Einkommen als abhängiger Variable und Veränderungen in der Verbreitung des römischen Rechts und der Rechtsfakultäten als unabhängigen Variablen. Auch korrigieren wir die Schätzung im Hinblick auf einige weitere Faktoren, die in den betreffenden Regionen und Zeiten einen Einfluss auf die städtische Bevölkerungsdichte gehabt haben könnten. Dann stellen wir die Ergebnisse der Studie dar, in der wir u. a. ein Fixed-Effects-Modell verwendet haben. Der wichtigste Befund ist eine signifikante positive Korrelation zwischen der Einwohnerzahl in einer bestimmten Stadt und der Zahl der Universitäten in einem Umkreis von 300 km um die Stadt. Im letzten Abschnitt behandeln wir die ursächliche Verbindung zwischen diesen beiden Variablen. Wir finden einige Belege dafür, dass die Richtung der Verursachung von der Zunahme der Universitäten und des gelehrten Rechts zum Wachstum der Städte geht. Aber auch eine ursächliche Beziehung in der anderen Richtung, angetrieben von der Nachfrage der aufblühenden Städte, kann nicht ausgeschlossen werden. Die gemeinsame Entwicklung von gelehrtem Recht und ökonomischem Wachstum war wohl eine Art von kombiniertem mittelalterlichen Silicon Valley-Effekt, mit einem Bedarf an neuem Recht in den aufkommenden Handelsstädten und einer Versorgung mit studierten Juristen, die neue, bis dahin unbekannte Formen des Rechts anzubieten vermochten. Das hatte Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Aufstieg Westeuropas.

B. Eine stille kulturelle Revolution in Westeuropa

I. Ein neues Recht

Der Standardliteratur zur Rechtsgeschichte im mittelalterlichen Europa entnehmen wir einige Informationen, die wichtig für das Aufstellen von Hypothesen sind. Während des frühen Mittelalters überlebten Teile des römischen Rechts in den auf dem Boden des weströmischen Reiches entstehenden Königtümern und im oströmischen Reich, jedoch in einer Form, die wirtschaftlichem Wachstum wenig förderlich war. So verschwand das römische Recht nicht vollständig und blieb besonders in Italien, um den Golf von Lyon und in Teilen der iberischen Halbinsel lebendig.5 Diese Herrschaftsgebilde nutzten weiterhin Rechtspraktiken, die in der Spätantike entstanden waren, als der von Kaiser Augustus eingeführte Prinzipat sich in einen „Dominat“ verwandelt hatte. Der Prinzipat beruhte noch auf republikanischen Wurzeln mit eingeschränkter Macht des Kaisers und erlaubte eine blühende urbane Wirtschaft. Der Dominat der Spätantike zerstörte dieses Rückgrat des Wohlstands im römischen Reich durch ein rücksichtsloses System von Steuern, Diensten, Vorschriften und Enteignungsmöglichkeiten zum hauptsächlichen Zweck der Aufrechterhaltung von Bürokratie und Heer.6

Nach der Völkerwanderung wurde Gewohnheitsrecht in fast ganz Europa zum jeweils vorherrschenden Recht, wie z. B. das Recht germanischer Stämme. Auch wenn in der Spätantike und im frühen Mittelalter das römisch-rechtliche Erbe noch von einiger praktischer Bedeutung war,7 konzentrierte dieses Gewohnheitsrecht (z. B. das salische Recht im fränkischen Königtum) Rechte und Pflichten auf der gemeinschaftliche Ebene, forderte Gefolgschaft, Treue und Solidarität und enthielt keine ausgeprägte Vorstellung von individuellem Willen oder individueller Verantwortung.8

Beginnend im späten 11. Jahrhundert entwickelten Rechtsgelehrte an der Universität Bologna und später an vielen anderen neugegründeten Universitäten mit nach dem Bologna-Modell organisierten rechtswissenschaftlichen Fakultäten inner- und außerhalb Italiens die römische (justinianische) Rechtskompilation der Spätantike zu einem umfassenden System. Bei diesem als „Rezeption“ bezeichneten Vorgang handelte es sich um einen jahrhundertelangen rechtlichen „Bildungsprozess“9 und eine allmähliche Durchdringung und Überlagerung des vorherrschenden Gewohnheitsrechts. Rechtsgelehrte an den neugegründeten Universitäten begannen das Corpus Juris Civilis zu lehren, zusammen mit Glossen und Kommentaren einer Reihe italienischer Rechtsprofessoren. Eine vergleichbare Entwicklung nahm das Kirchenrecht. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts hatte das römische Recht allmählich die Gerichtshöfe bis auf die unteren Ebenen beeinflusst, da akademisch ausgebildete Juristen nahezu alle Rechtsberufe in fast allen europäischen Ländern übernahmen. Insbesondere Richter wurden akademisch ausgebildet (in römischem und kanonischem Recht).

Das neue Recht war abstrakt, rational und systematisch. Es überwölbte regionale und Stammesbräuche.10 Es vermochte daher das „Dickicht des Brauchtums“ (thicket of custom), das den Großteil des tradierten Rechts ausmachte, zu durchdring-


5 Für diese Information danken wir einem der Gutachter des JELS.

6 Wieacker, F.: The Importance of Roman Law for Western Civilization and Western Legal Thought. In: Boston College International & Comparative Law Review 4, 1981 (2), S. 257-281, bes. S. 273, und Wieacker, F.: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2. Aufl. Göttingen 1996: Vandenhoeck & Ruprecht.

7 Repgen 2007, a.a.O., S. 160.

8 Wieacker, F.: A History of Private Law in Europe. With Particular Reference to Germany. Oxford 1995: Clarendon Press, S. 17 und Brants, C.: Legal Culture and Legal Transplants. Netherlands National Report. In: ISAIDAT Law Review 1, 2010 (2), S. 1-117. Das folgende Zitat von Brants bezieht sich auf das Gebiet der heutigen Niederlande, gibt aber die allgemeine Situation wieder: „Each sub-community or clan solved any breach itself, its members collectively liable for reconciliation through compensation of goods or life and limb. If no such peaceful solution could be reached, only ‘blood vengeance’ could restore the situation. The right and duty to compensation or vengeance for the consequences of the deed functioned to compensate the clan for the material, and the tribe for the immaterial consequences of the breakdown of social relations. Actions threatening the tribe as such were punished by death or banishment from the community order. This may resemble individual punishment, but the ethical element derives not from a sense of individual guilt, but from a need to restore the self-evident order of the tribe.“

9 So Repgen 2007, a.a.O., S. 157.

10 Zimmermann, R.: Römisches Recht und Europäische Kultur. In: JuristenZeitung 62, 2007 (1), S. 1-12, hier S. 10.

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en oder zu beseitigen. Akademische Rechtsgelehrte systematisierten in lateinischer Sprache beständig das Gesetzeskorpus und beseitigten Widersprüche. James Gordley beschreibt ihre Arbeit wie folgt:11

“The concern of the medieval jurists was not solely to apply their texts to situations that the texts did not expressly cover. They also wanted to explain each text of the Corpus juris in terms of every other. That effort led them to impose an order on the texts that the Romans had not contemplated. […] Their goal was to assign to each text a place in the scheme of things by relating it so far as possible to every other text. […] The end result was a chain of interconnections among texts in which each text was supposed to shed light on the meaning of every other.”

Dies ermöglichte neue Schlussfolgerungen und Einsichten, die nicht oder nur implizit in den römischen Rechtstexten enthalten waren.12 Die schriftliche Form des Rechts erleichterte zudem seine Anwendung.13 Das wiederbelebte römische Recht konzentrierte Rechte und Pflichten auf der individuellen Ebene, nicht auf derjenigen der Familie, Gruppe oder Sippe. Der christliche Gedanke vom Menschen als Ebenbild Gottes und die aus dem klassischen römischen Recht übernommene Vorstellung von der Freiheit der Person formten ein am Individuum orientiertes Privatrecht. Das gilt insbesondere für Verträge14 und Eigentum.15 Eigentum wurde als absolutes Recht angesehen, das jeden denkbaren Gebrauch einer Ressource ungeteilt auf der individuellen Ebene ansiedelte, nicht als Privileg oder „Investitur“, die von einem Herrscher erteilt oder genommen werden konnte. Recht galt nun entweder als zwingender Akt des Herrschers oder als Vertrag, der auf dem Willen von Individuen beruhte, nicht als Ausfluss von Sitte und Brauchtum. Rechtsverfahren wurden rationalisiert; Ansprüche waren in Schriftform vorzulegen, um Richter und Beklagtem eine genaue Prüfung zu ermöglichen. Zum ersten Mal in der Geschichte wurden Rechte und Rechtspflichten von Moral, Sitte und Brauchtum unterschieden, wodurch das Recht zu einem separaten Teilbereich der Gesellschaft wurde und eine relative Autonomie erhielt.16 Wie auch die christliche Theologie forderte es, dass Konflikte öffentlicher Natur dem Gesetz unterworfen waren, eine einzigartige westliche Entwicklung, die schließlich zur Rechtsstaatlichkeit führte.17 Die Rezeption war keine bloße Übernahme eines anderen Rechts, sondern eine allmähliche Durchdringung bestehenden Rechts, was durch die stetig wachsende Zahl akademischer Juristen beschleunigt wurde, welche in römischem und kanonischem Recht ausgebildet waren. Ursprünglich fungierten die Normen römischen Rechts nur subsidiär, wenn das tradierte Recht nicht anwendbar war oder wenn römische Normen zwischen widerstreitenden Rechtsnormen vermitteln oder sie in eine Hierarchie bringen konnten. Juristen verfügten im Vergleich zu bloßen Praktikern über bessere Mittel, schwierige Fälle zu entscheiden und um Elemente des Rechtssystems dafür zu verwenden, komplexe Verträge, Gesellschaften und städtische Satzungen zu entwerfen. Erst viel später begannen die römischen Normen, die alten Regeln zu ersetzen. In einigen Regionen Europas ersetzte das römische Recht das Gewohnheitsrecht, in anderen erwuchs das neue Recht aus dem alten Brauchtumsrecht. Aber in ganz Europa wurden das neue gelehrte Recht und seine Grammatik zum Teil der juristischen Ausbildung, ersetze alte Verfahren und bestimmte den Stil der rechtlichen Auseinandersetzung.

II. Die Legitimität des neuen Rechts

Seit den Anfängen seiner Lehre in Bologna genoss das römische Recht den höchsten Grad an Legitimität als Recht für die Gesamtheit des katholischen Christentums. Dass ein von Professoren in Bologna interpretierter 550 Jahre alter vergessener Rechtstext18 als Ausgangspunkt einer weitreichenden rechtlichen Entwicklung dienen konnte, kann nicht verstanden werden ohne Rekurs auf allgemein verbreitete mittelalterliche Überzeugungen. Die mittelalterliche „Romidee“ einer Fortsetzung und Erneuerung des klassischen römischen Imperiums (renovatio et translatio imperii)19 verlieh zusammen mit den kurialen Vorstellungen der Reformpäpste nach Cluny dem römischen Recht die Autorität unmittelbarer Rechtsgültigkeit als legitimes imperiales Recht für das Gesamt der Christenheit. Nach seiner Wiederentdeckung genoss es daher einen fast sakralen Status, nur übertroffen von der Heiligen Schrift.20 Besonders die mittelalterlichen Kaiser unterstützten diese Vorstellung, die ihre Legitimität und Macht festigte. Sie entsprach auch der verbreiteten Auffassung der Juristen. Der Gedanke der Fortführung des Imperiums verlieh dem römischen Recht und seiner Lehre ihrerseits eine Legitimität, die über den Bereich der faktischen kaiserlichen Herrschaft hinausreichte, deren Vorrang in großen Teilen Westeuropas, etwa von den Königen Frankreichs, Englands und Polens, nicht akzeptiert wurde. Doch der Gedanke eines ungeteilten, das Gesamt der westlichen Christenheit umspannenden Imperiums war so stark, dass die Juristen den Geltungsbereich des römischen Rechts bzw. zumindest die darauf bezogene akademische Ausbildung auf


11 Gordley, J.: The Jurists. A Critical History. Oxford 2013: Oxford University Press (im Erscheinen).

12 Ein von Römisch- und Kirchenrechtlern entwickeltes herausragendes Beispiel ist die Rechtsmeinung, dass jeder auf Willenserklärungen basierende Vertrag gültig und vollziehbar ist, unabhängig von der Art des Vertrages (pacta sunt servanda), eine Neuerung, die ohne Parallele im klassischen römischen Recht ist. Vgl. Gordley 2013, a.a.O.

13 Zimmermann 2007, a.a.O., S. 10.

14 Kirchenrechtler entwickelten eben den Gedanken vertraglicher Verpflichtungen als ausschließliches Resultat einer gegenseitigen Willenserklärung von Individuen im Mittelalter. Pacta sunt servanda ist eine kanonische Hinzufügung zum Vertragsrecht und hat keine Wurzeln im klassischen römischen Vertragsrecht. Vgl. Berman, H. J.: The Religious Sources of General Contract Law. An Historical Perspective. In: Journal of Law and Religion 4, 1986 (1), S. 103-124.

15 Zimmermann 2007, a.a.O., S. 10.

16 Berman 1983, a.a.O.

17 Wieacker 1981, a.a.O., S. 277.

18 Die Digesten waren tatsächlich vergessen, während der Codex Iustinianus bekannt blieb und benutzt wurde. Wir danken einem Gutachter des JELS für diese Information.

19 Wieacker 1981, a.a.O., S. 276.

20 Der fast sakrale Status des Corpus Juris Civilis und sein hohes Maß an Legitimität werden besonders von Wieacker betont. „Das Mittelalter empfand die antike Vorkultur als maßgebliche und zeitlose Gestalt des eigenen Lebens. Die antiken Texte waren daher in ihrer Geltung unantastbar, wiewohl ihre Anwendung (Applikation) auf das eigene Leben eine Aufgabe blieb, die unaufhörlich die höchste Anstrengung der erkennenden Vernunft forderte. Der weltgeschichtlich folgenreichste Ausdruck dieses Grundverhältnisses ist die überwältigende Herrschaft der Heiligen Schrift, der Konzilien und der alten Väter der Kirche über die Theologie […]. Die gleiche Autorität war für alles Rechtsdenken zufolge des heilsgeschichtlichen Ursprungs des Reichs das justinianische Corpus Iuris, und es ist mehr als ein Spiel mit Worten, wenn man sagt, es habe über das mittelalterliche Rechtsbewußtsein die Gewalt einer Rechtsoffenbarung gehabt.“ (Wieacker 1996, a.a.O., S. 49 f.). Diese Ansicht über den fast sakralen Status des Corpus Juris Civilis ist unter Rechtshistorikern jedoch nicht unumstritten. Unstrittig ist aber, dass dem Corpus Juris Civilis im Glaubenssystem des Mittelalters ein hohes Maß an Legitimität zukam.

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Regionen ausweiten konnten, die nicht im kaiserlichen Herrschaftsbereich lagen. Sie entwickelten die Annahme, die die kaiserliche Oberherrschaft nicht anerkennenden Könige fungierten als quasi-kaiserliche Herrscher in ihren Herrschaftsbereichen (superiorem non recognoscens rex imperator est in terra sua) und legitimierten so das imperiale Recht auch außerhalb des Heiligen Römischen Reiches. Diese Konstruktion trug zusammen mit der gewaltigen Überlegenheit des akademischen Rechts über die tradierten Gewohnheitsrechte dazu bei, die Rezeption des römischen Rechts und seine spätere Entwicklung zu einem ius commune in ganz Europa zu befördern. Und selbst dort, wo Herrscher die römischen Rechtsmaterien im Verdacht hatten, die kaiserlichen zu Ungunsten der königlichen Regalien zu bevorzugen, verbreitete sich die neue Lehre des römischen und des kanonischen Rechts an allen europäischen Universitäten,21 während nationales und lokales Recht nirgendwo Teil der Universitätsausbildung war. Das neue akademische Recht beeinflusste daher überall tiefgreifend die neue Rechtskultur, auch in Frankreich, den Niederlanden, Polen und den Hansestädten und sogar in England, wo das römische Recht nicht bzw. erst viel später – außerhalb der Zeitspanne dieser Studie – rezipiert wurde. Diese Entwicklung wurde vom Kirchenrecht unterstützt, für das die Rechtsprechung in allen katholischen Ländern den Kirchengerichten oblag. Das kanonische Recht war von großer Bedeutung nicht nur für kirchliche Angelegenheiten, da es die Gesetze zur Eheschließung, zur Erbfolge, zur Verleumdung und selbst zum Vertragsbruch einschloss. Und Kleriker mit juristischer Ausbildung spielten eine entscheidende Rolle in der Kirchenverwaltung, die oft auch die Verwaltung von Grafschaften und Städten beinhaltete.22 Nur England, und dies erst mit der Tudor-Dynastie im 16. Jahrhundert, schlug einen anderen Weg ein.23 Diese Entwicklung wirkte sich hingegen nicht in Griechenland und Osteuropa aus, was Bulgarien und Russland ebenso einschloss wie die muslimischen Teile Europas.

C. Hypothesen über die wirtschaftlichen Auswirkungen des neuen Rechts

Wie konnte diese rechtliche Entwicklung die Kräfte beeinflussen, die zu wirtschaftlichem Wachstum führten? Welche Hypothesen haben Rechtshistoriker dazu im Einzelnen entwickelt?

I. Der Aufstieg akademischen Rechts kann nicht die Wachstumsmuster in Europa nach dem Jahr 1600 erklären

Aus verschiedenen Gründen schließen wir die Zeit zwischen 1600 und 1800 aus unserer empirischen Studie aus. Erstens erfuhr die Rechtswissenschaft beginnend im späten 17. Jahrhundert gravierende Veränderungen durch die aufkommende holländische Rechtsschule. Es wäre schwierig, diese Entwicklung in eine Variable „römisches Recht“ zu integrieren. Um sie angemessen darzustellen, hätten wir den Einfluss dieser Schule an europäischen Universitäten erfassen und kodieren müssen. Zweitens brachte das 17. Jahrhundert verheerende Glaubenskriege und gewaltige demographische, ökonomische und politische Folgen mit sich, die einbezogen hätten werden müssen. Drittens wurde die ökonomische Entwicklung abhängiger vom Überseehandel und dem Aufstieg von Imperialismus und Kolonialismus. Viertens wurde diese Zeit oft untersucht und es scheint Konsens darüber zu herrschen, dass die ökonomisch entscheidende Bifurkation im damaligen Europa stattfand zwischen England und Holland auf der einen Seite, die sich zu konstitutionellen Monarchien mit eingeschränkten und rechenschaftspflichtigen Regierungen und starken Parlamenten entwickelten, und den absolutistischen Monarchien in vielen anderen Teilen Europas mit einer großen Macht zur Steuererhebung und zu Interventionen.24 Das gilt gleichermaßen für das Habsburgerreich wie für Preußen, Frankreich und Spanien. Allein dieser Bruch erklärt einen Großteil der Wachstumsunterschiede in Europa zwischen 1600 und 1800 und ließ die meisten Teile des kontinentalen Europas hinter England und Holland zurückbleiben, ungeachtet aller weiteren Eigenschaften ihres Rechtssystems. Wir unterstützen die heute populäre These einer ökonomischen Überlegenheit des „common law“ über das „civil law“25 nicht. Die kontinentale Entwicklung in dieser Zeit war dem wirtschaftlichen Wachstum vergleichsweise weniger förderlich, weil das absolutistische System private Investoren nicht glaubhaft in der Weise wie in England schützen konnte, welches das römische Privatrecht ablehnte, oder wie in den Niederlanden, die es im 16. Jahrhundert über die habsburgische Herrschaft rezipierten und es nach der Unabhängigkeit ohne Beeinflussung von außen beibehielten und weiterentwickelten.26

II. Verringerte das materielle römische Recht Transaktionskosten und förderte es das Wachstum?

Im 19. Jahrhundert glaubten viele Wissenschaftler, dass das materielle römische Recht einen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung hatte. Sie verwiesen insbesondere auf das hochentwickelte Vertrags- und Eigentumsrecht und auf die Konzentration rechtlicher Verpflichtungen auf der individuellen statt auf der Gemeinschaftsebene. Diese Ansicht trifft für das Vertragsrecht wahrscheinlich zu, das besonders unter


21 Zimmermann, R.: The Law of Obligations. Roman Foundations of the Civilian Tradition. Oxford 1996: Oxford University Press. “[T]he same textbooks were used at Pavia or Bologna as much as at Halle, Alcala or Oxford“ (S. x).

22 Zimmermann, R.: Roman Law and the Harmonization of Private Law in Europe. In: Hartkamp, A. et al. (Hg.): Towards a European Civil Code. 4th ed. Alphen aan den Rijn 2011: Kluwer Law International, S. 27-53.

23 Der Einfluss des römischen Rechts und der akademischen Rechtsschule auf das englische Recht scheint mittlerweile unstrittig. Wieacker (1981, a.a.O., S. 259) schreibt: „Common law and civil law did not wholly part company until after the Tudor period (1485-1603), that is, not after the Inns of Court had definitively prevailed over academic legal education in the preparation of barristers, seargents-at-law and judges“. Er bezieht sich auf frühere Arbeiten von C. Donahue (The Civil Law in England. In: The Yale Law Journal 84, 1974 (1), S. 167-181) und P. Vinogradoff (Roman Law in Mediaeval Europe. London 1909: Harper). Siehe auch Zimmermann 2011, a.a.O., S. 45.

24 De Long, J. B./Shleifer, A.: Princes and Merchants. European City Growth before the Industrial Revolution. In: Journal of Law and Economics 36, 1993 (2), S. 671-702. Siehe auch Brennan, G./Buchanan, J. M.: The Power to Tax. Analytic Foundations of a Fiscal Constitution. Cambridge 1980: Cambridge University Press, und North, D. C.: Structure and Change in Economic History. New York 1981: Norton.

25 Glaeser, E. L./Shleifer, A.: Legal Origins. In: The Quarterly Journal of Economics 117, 2002 (4), S. 1193-1229, und López de Silanes, F./La Porta, R./Shleifer, A./Vishny, R.: Law and Finance. In: Journal of Political Economy 106, 1998, S. 1113-1155. Für einen Überblick über die Diskussion siehe Zywicki, T./Stringham, E.: Common Law and Economic Efficiency. In: Parisi, F./Posner, R. (Hg.): Encyclopedia of Law and Economics, 2010, S. 10-43 (Neuausgabe in Vorbereitung).

26 Einer der größten Rechtsgelehrten Hollands, Hugo Grotius, sagte 1633 in einem Vortrag in Hamburg: „So apparent is the equity of (Roman Law) in its several parts, but especially in those which pertain to contract and unlawful damage, that it prevails even among those people whom the Romans could never conquer by arms, and it does so without any force, triumphing merely by virtue of its innate justice.“ Zit. nach Zimmermann 1996, a.a.O.

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dem Einfluss des kanonischen Rechts weniger formal wurde und die Transaktionskosten senkte. Fraglich ist sie jedoch für viele andere Bereiche des römischen Rechts. Sie boten kaum Unterstützung in Bereichen, die für geschäftliche Tätigkeiten von höchster Bedeutung waren. Wieacker hält die im 19. Jahrhundert weitverbreitete Ansicht für antiquiert, nach der das römische Recht ein altes Recht ersetzte, das die wirtschaftlichen Erfordernisse der Zeit nicht zu fördern vermochte. Er listet die folgenden Mängel des materiellen römischen Rechts in Bezug auf Transaktionskosten auf: fehlende Publizität der Hypotheken, unzureichende Rechtsformen für Gütergemeinschaften (was die Entwicklung von Gesellschaften behinderte), das Nichtvorhandensein von Handelspapieren und der Zahlung per Scheck. Die Rechtsstellung der Frau war eingeschränkt und erschwerte ihre Teilnahme am Geschäftsleben. Schifffahrts- und Bergrecht gab es im römischen Recht nicht. Formlose Verpflichtungen waren nur im kanonischen Recht möglich. Hinzufügen kann man, dass die starke Betonung individuellen Eigentums, das durch Abwehrrechte geschützt war (actio negatoria), die Tendenz hatte, Anti-Commons-Probleme zu verursachen.

Wieacker verweist ferner auf den Umstand, dass der konkrete Einfluss materiellen römischen Rechts in einigen Teilen Europas, die bis zum 16. Jahrhundert wirtschaftlich sehr erfolgreich waren, gering war, wie in Flandern, Nordfrankreich und den Hansestädten.27 Im Heiligen Römischen Reich, das Teile Südfrankreichs, Norditalien und das Königreich Böhmen einschloss, wurde das römische Recht besonders stark rezipiert. Die Schweiz, die Niederlande, die Hansestädte und England, Kastilien und Katalonien übernahmen das römische Recht nicht als ihr materielles Recht, und anderswo, wie in Frankreich oder Polen, war dessen direkter Einfluss begrenzt und beschränkte sich meist auf das Verfahrensrecht.

Aber selbst in den europäischen Reichsteilen dauerte es Jahrhunderte, bis das materielle römische Recht nach und nach Gewohnheitsrecht ersetzte. In der ersten Phase bestand sein Einfluss darin, Lücken zu füllen und Inkonsistenzen im traditionellen Recht zu überbrücken. Diesen Zweck erfüllte es jedoch auch in allen anderen Ländern. Erst von der Mitte des 15. Jahrhunderts an ersetzte das römische Recht allmählich das tradierte Recht im Heiligen Römischen Reich und akademische Juristen verdrängten die traditionellen Schöffen und Ratsschreiber. Der Wachstumsprozess in Europa begann aber viel früher, zusammen mit dem Aufstieg des Rechts als akademischer Disziplin.

Auch gab es andere Rechtsmaterien, die zur gleichen Zeit aufkamen und sich vom römischen Recht unterschieden. Sie beinhalteten feudales grundherrliches Recht für die landwirtschaftliche Produktion, Zunftordnungen und Stadtrechte für die Warenerzeugung und allgemeines Handelsrecht für den Handel. Die Rechtsprechung lag bei den jeweils zuständigen Hofgerichten oder bei Handelsgerichten. Römisches Recht konnte auf alle diese wirtschaftlichen Aktivitäten angewendet werden, aber ob es diese Aufgabe besser erfüllte, bleibt unklar.28 Wahrscheinlich ist dagegen, dass die neue Ausbildung von Juristen in römischem und kanonischem Recht und die damit zusammenhängenden Vorstellungen auch diese rechtlichen Entwicklungen außerhalb des römischen Rechts beeinflussten, vor allem das rechtliche Verfahren. Berman vertritt die Ansicht, die gesamte mittelalterliche Rechtsentwicklung sei von einer päpstlichen Rechtsrevolution vorangetrieben worden, der in seinen Augen ein ähnlicher Status zukommt wie der Reformation, der Französischen oder der Russischen Revolution. Man muss dieser umstrittenen Hypothese nicht folgen, um es für wahrscheinlich zu halten, dass der kontinuierliche zahlenmäßige Anstieg von ausgebildeten Juristen mit akademischen Abschlüssen das Recht auch in Bereichen beeinflusst hat, die überhaupt keine Beziehung zum materiellen römischen Recht hatten.

III. Das neue Recht betonte kommerzielle Werte zuungunsten gemeinschaftlicher Werte

Die Ungewissheit, ob bestimmte Normen des römischen Rechts die Wirtschaftsentwicklung positiv beeinflussten, bedeutet jedoch nicht, dass das Korpus römischen Rechts keinen positiven Einfluss auf den Aufstieg der kommerziellen Kultur in Europa gehabt hat. Ein Merkmal des römischen Rechts und seiner Verbindung mit wirtschaftlichem Wachstum ist seine inhärente Tendenz der Betonung kommerzieller Werte und der Zurückdrängung von Gemeinschaftswerten. Beginnend mit Petrarca im 14. Jahrhundert haben Rechtsgelehrte und Sozialwissenschaftler das römische Recht als förderlich für den Kapitalismus und eine materialistische Weltordnung angesehen, da es rechtliche Pflichten von Moral und Sitte abgetrennt habe. Die Rechtshistoriker Heinrich Brunner, zudem Max Weber, Marx, Tönnies und Proudhon teilten diese Auffassung.29 In Tönnies’ Gegenüberstellung von Gesellschaft und Gemeinschaft war das römische Recht dem Aufstieg einer „unbrüderlichen“ kommerziellen Moral dienlich, die aus Ehrlichkeit, Langzeit-Kooperation und Zuverlässigkeit bestand, anstelle von Gruppensolidarität, Verwandtschaft, Gefolgschaft, Treue und Loyalität. Der Rechtshistoriker Whitman postuliert einen bedeutenden Zusammenhang zwischen dem Aufstieg des römischen Rechts und dem einer kommerziellen Kultur.30 Er behauptet, das römische Recht habe die allmähliche Verschiebung von einer Gemeinschaft zu einer eher individualistischen und marktorientierten Gesellschaft befördert. Whitman meint, das römische Recht habe die Akzeptanz kommerzieller Haltungen erleichtert, wie das Gewinmaximierungsprinzip, des billigen Einkaufs und teuren Verkaufs, oder die Wahrnehmung des Bankrotts als Missgeschick statt als Schande. Ihm zufolge wird diese Rolle römischen Rechts als Stimulator einer kommerziellen Kultur leicht übersehen, wenn man sich zu sehr darauf konzentriert, ob bestimmte Normen des römischen Rechts die kommerzielle Revolution im Laufe des Mittelalters befördert oder verzögert haben.

IV. Akademisch ausgebildete Juristen wurden zu einer europäischen Elite und halfen, das Recht für Städte und Kaufleute zu entwickeln

Ein wichtiger indirekter Effekt akademischen Rechts, über den sich Rechtshistoriker weithin einig sind, ist der Aufstieg einer gut und gleichartig ausgebildeten Rechtselite in ganz Westeu-


27 Wieacker 1996, a.a.O., S. 150.

28 Wir danken James Gordley für wertvolle Information zu diesem Punkt.

29 So Whitman, J. Q.: The Moral Menace of Roman Law and the Making of Commerce. Some Dutch Evidence. In: Yale Law Journal 105, 1995 (7), S. 1841-1889. Besonders erwähnenswert ist F. Tönnies: Gemeinschaft und Gesellschaft. Leipzig 1887: Fues, der die Gegenüberstellung des römischen Rechts als auf individuellen Verpflichtungen basierendes Recht der Gesellschaft zum Recht der Gemeinschaft mit ihren gemeinschaftlichen Verpflichtungen betont und die „rationale Mechanik“ des römischen Schuldrechts hervorhebt.

30 Whitman 1996, a.a.O., S. 1841, und als Überblick P. Bender: Die Rezeption des römischen Rechts im Urteil der deutschen Rechtswissenschaft. Frankfurt/M. u.a. 1979: P. Lang.

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ropa. Ihr Ansehen war so groß und ihre Fähigkeiten waren im Vergleich zu unausgebildeten Praktikern so überlegen, dass akademische Juristen allmählich alle wichtigen Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens besetzten und die öffentliche Verwaltung und das Geschäftsleben reformierten und rationalisierten.31

Tab. 1:Berufswege von Rechtsabsolventen

(nach Cantoni, D./Yuchtman, N.: Legal Institutions, Medieval Universities, and the Commercial Revolution. NBER Working Paper, 17979, 2009).

Absolventen Bologna 1070-1619 Absolventen Tübingen 1477-1534
N % N %
Kirche (Klerus) 478 39.44 Kirche (Klerus) 1095 67.30
Öffentliche Verwaltung 262 21.62 Öffentliche Verwaltung 327 20.10
Akademie 91 7.51 Akademie 133 8.70
Kirchenverwaltung 381 31.44 Andere Berufe 72 4.43

Anm.: Die Tabelle zeigt die verschiedenen Berufswege, die Absolventen des Rechtsstudiums in Bologna und Tübingen eingeschlagen haben. Wir haben nicht versucht, die beiden Statistiken zu standardisieren. Das hätte bedeutet, die Zahlen für „Kirchenverwaltung“ entweder „Kirche/Klerus“ oder „Öffentliche Verwaltung“ zuzuschlagen, denn die Kirche spielte eine wichtige Rolle in der Verwaltung von Städten und Regionen und nicht nur in der Organisation des Klerus.

Ausgebildete Juristen waren in der Lage, komplexe städtische Satzungen, kaufmännische Verträge und Prototypen moderner gesellschaftsrechtlicher Formen zu entwerfen. Sie spielten eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung der lex mercatoria im Mittelalter und der mittelalterlichen Stadtverfassung32 sowie anderer innovativer Rechtsformen.33

Die Abstraktheit des Rechts ermöglichte ihnen, dessen Inhalte auf neue Bereiche anzuwenden, die bis dahin unentwickelt waren. Ihr Einfluss war weitreichend, auch auf den Feldern, auf die materielles römisches Recht nicht angewendet worden war, und dort, wo neue Rechtsformen entwickelt werden mussten, wie im Handel.

Viele Autoren glauben, dass die spontane (bottom up) Evolution des Handelsrechts (lex mercatoria) mit Handelsgerichten und -gesetzen und Verfahren, die den Bedürfnissen der schnell wachsenden Kaufmannsgesellschaft entgegenkamen, vom Aufstieg des akademischen Rechts an den Universitäten beeinflusst war. Juristen nahmen bedeutende Positionen in den entstehenden Staaten und in der Kirchenverwaltung ein, was Auswirkungen auf die Entwicklung moderner Städteverfassungen und auf den Aufstieg des Handelsrechts hatte.34 Dieser indirekte Einfluss des gelehrten Rechts war wichtig und wohl von größerer Bedeutung als die direkte Anwendung des römischen materiellen und Verfahrensrechts.

Berman meint, dass ohne Recht als akademische Disziplin der Aufstieg der Städte in Europa unmöglich gewesen wäre. „Was die Urbanisierung jetzt und nicht vorher möglich machte, waren neue religiöse und rechtliche Vorstellungen und Institutionen und Praktiken – und neue religiöse und rechtliche Begriffe und Handlungen – betreffend die Gemeinden und andere Arten von Bruderschaften mit kollektiven Eiden, körperschaftlicher Personalität, Privilegierungen mit Freiheiten (charters of liberties), rationalen und objektiven gerichtlichen Verfahren, Gleichheit von Rechten, Teilhabe an der Rechtsetzung, repräsentativer Regierung und Staatlichkeit selbst.“ 35Das neue allgemeine Handelsrecht36 ermöglichte einen tiefen strukturellen Wandel kommerzieller Transaktionen. Es enthielt Verträge für Gemeinschaftsunternehmen. Die Kommenda37 war ein Übereinkommen, bei dem Geld als Gegenleistung für eine Aufteilung der Gewinne investiert wurde. Die Investoren hatten keine Leitungsverantwortung und keine Haftung für Verbindlichkeiten über ihre Investition hinaus. Die Compagnia, Handelskompanie, ähnelte einer modernen Personengesellschaft. Der Versicherungsvertrag war eine gänzlich neue Rechtsform. Neue kommerzielle Papiere wurden erfunden, wie der Wechsel und das Konnossement, was bargeldlose Zahlung sowie den Aufstieg des Bankwesens und des Fiatgeldes ermöglichte. Greif meint, dass die juristische Ausbildung an Universitäten ausschlaggebend für den Aufstieg des Handels im Mittelalter war. „Wir glauben, dass die von mittelalterlichen Universitäten bereitgestellte juristische Bildung eine wichtige, kausale Rolle bei der Förderung der kommerziellen Revolution spielte.“38 Stein schreibt, „was das Privatrecht bereitstellte, war ein konzeptueller Rahmen, eine Reihe von Auslegungsprinzipien, die eine Art universeller Grammatik des Rechts bildeten, auf die Bezug genommen werden konnte, wann immer daran Bedarf war.“39 Daher könnte die Hauptwirkung des neuen Rechts auf die wirtschaftliche Entwicklung nicht von den Effekten der einzelnen Normen des materiellen oder Verfahrensrechtes auf die Transaktionskosten ausgegangen sein, sondern von seiner Abstraktheit und wissenschaftlichen Struktur, die Juristen und Klerikern ermöglichte, eine überlegene Argumentation für die


31 Wieacker 1996, a.a.O., S. 70.

32 Es ist wahrscheinlich, dass Jordan von Boizenburg, der Autor des Ordeelbook, der ersten Urkunde der Hansestadt Hamburg von 1270, in Bologna römisches und kanonisches Recht studiert hat. Siehe C. Bertelsmeier-Kierst: Jordan von Boizenburg (um 1200 – nach 1270), http://www.hrgdigital.de/HRG.jordan_von_boizenburg_um_1200_nach _1270 (21.7.2013). Hermann Langenbeck hat Mitte des 15. Jahrhunderts in Perugia studiert. Er wurde später Hamburger Bürgermeister und war Autor der revidierten Stadtverfassung von 1497. Vgl. Speer, H./Repgen, T.: Herman Langebek. Heidelberg: Heidelberger Hypertext-Server, http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/hdhs/objekte/2272.htm, letzter Abruf am21.07.2013.

33 Wieacker 1996, a.a.O., S. 85.

34 Berman (1983, a.a.O., S. 340) schreibt, dass auch wenn einige antike Handelsgesetze unabhängig vom Codex Justinianus überlebt hätten, es vorstellbar sei, „that the learned Romanists in the European universities of the late eleventh, twelfth and thirteenth century could have created a new body of mercantile law out of the Roman texts. […] It is also conceivable that the Canon lawyers at the same universities, together with their colleagues in the papal and episcopal chanceries, could have done the same, especially in view of the fact that ecclesiastical corporations engaged heavily in commercial activities.“ Siehe auch Benson, B. L.: The Spontaneous Evolution of Commercial Law. In: Southern Economic Journal 55, 1989 (3), S. 644-661.

35 Berman, 1983, op. cit. p. 340, eigene Übersetzung.

36 Lopez, R. S./Raymond, I. W.: Medieval Trade in the Mediterranean World. New York 1955: Columbia University Press. Dieses Buch zeigt die hochentwickelte Struktur solcher Verträge, die nicht einfach nur verschriftlichte Formen der Bräuche unter Kaufleuten waren.

37 Die Kommenda geht dem von uns betrachteten Zeitraum historisch voraus. Sie war im ganzen Mittelmeerraum seit dem 5. Jahrhundert und vielleicht schon früher bekannt, wenn auch unter verschiedenen Bezeichnungen. Wir verdanken diese Information einem unserer Gutachter des JELS.

38 Greif, A.: The Fundamental Problem of Exchange. A Research Agenda in Historical Institutional Analysis. In: European Review of Economic History 4, 2000 (3), S. 251-284.

39 Stein 1999, a.a.O., S. 61.

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Konfliktlösung bei schwierigen Fällen zu entwickeln sowie neue Rechtsformen, die für das Aufblühen von Handel und Gewerbe und der Handelsstädte förderlich waren. Der Einfluss eines neuen rechtlichen Denk- und Argumentationsstils war bedeutend, unabhängig davon, ob das materielle Recht römisch, grundherrlich, zünftig oder kaufmännisch war. Und er war bedeutend, obwohl an vielen Orten und für eine lange Zeit noch Laien wie Älteste, führende Kaufleute und Schöffen ohne juristische Bildung an den Gerichten dominierten.

V. Das neue Recht führte zu einem Zivilisationsprozess, der Blutfehden und Sippenrache unterband

Wieacker schrieb über die wirtschaftlichen Auswirkungen gelehrten Rechts in Europa, „Die Juristen bereiteten den Boden für die wirtschaftliche Expansion“,40 und er bezog sich dabei auf die Fähigkeit des neuen Rechts, zwischen unterschiedlichen Gesetzen und sogar zwischen Rechtssystemen zu vermitteln und auf diese Weise zum Absterben feudaler Konflikte und der Fehde beizutragen. Er meint, die Entwicklung der rationalen Rechtsmethode und des Nachdenkens über ein friedliches Funktionieren der europäischen Gesellschaft könne kaum überschätzt werden, weil sie zur Dezimierung der im Mittelalter epidemischen Blutrache beigetragen habe. Akademische Juristen konnten Konflikte friedlich beilegen, für die es im tradierten Recht keinerlei Mittel und Prozeduren der Konfliktlösung gab, was zu gewaltsamer Selbsthilfe führte, die im Gewohnheitsrecht verankert war. Wieacker sieht Feudalkonflikte als das Haupthindernis für eine kommerzielle Entwicklung vom 9. bis zum 13. Jahrhundert.41 Die Consiliatores, zumeist norditalienische Rechtsprofessoren, nutzten ihr geistiges Monopol und das Ansehen des neuen Rechts, um schwierige politische und wirtschaftliche Spannungen der Zeit zu lösen, indem sie ihre Rechtsauffassung darlegten.42 Im Reich kulminierte diese Entwicklung zum öffentlichen Frieden im allgemeinen Verbot der Fehde und der Gründung des Reichskammergerichts (1495), das die Jurisdiktion für Verletzungen des öffentlichen Friedens erhielt. Diese Pazifizierung und dieser „Zivilisationsprozess“ waren nicht abhängig von der konkreten Anwendung materiellen römischen Rechts. Sie waren eher Ergebnis einer gemeinsamen und überzeugenden rechtlichen Grammatik und ihres weitverbreiteten Gebrauchs durch Juristen. Wieacker unterbreitet diese These mit den folgenden Worten: „[E]ven the very principle of settling social and economic conflicts not only by force, authority or compromise but also by the application of general conceptual rules which is the characteristic feature of Western legal thought – became possible on the basis, and perhaps only on the basis, of Roman Law, or what was thought to be Roman Law.“43 Es war jedoch auch die wachsende Macht der Königsherrschaften, die es ihnen in einem gewissen Ausmaß ermöglichte, hart gegen die Blutfehden vorzugehen, wie das auch die Kirche tat. Das hatte potenziell große Auswirkungen für die Sicherheit des privaten Eigentums.44 Diese Hypothese kann jedoch nicht direkt getestet werden, da Zeitreihendaten über die Zahl der Fehden im Mittelalter nicht zu existieren scheinen. Es scheint aber unbestritten, dass die Zahl der Tötungsdelikte im späten Mittelalter in Europa dramatisch sank.45

VI. Römisches Recht oder studierte Juristen? Die beiden konkurrierenden Hypothesen in unserer Studie

Diese Forschungsergebnisse und Annahmen von Rechtshistorikern führen zu zwei konkurrierenden Hypothesen, die wir in diesem Beitrag prüfen.

Nach der ersten Hypothese waren die Normen des römischen (justinianischen) Rechts dem Aufstieg des Handels und dem wirtschaftlichen Wachstum förderlich.

Demnach sollte man größeres (städtisches) Wachstum in den Regionen Europas antreffen, die das römische Recht rasch übernommen haben, weniger Wachstum in den Gebieten, die die tradierten Gewohnheitsrechte beibehalten und weiterentwickelt oder die neue Rechtsformen angewendet haben. Das wären insbesondere Nordeuropa, die Schweiz und unabhängige Königreiche wie Polen und Ungarn, die dem römischen Recht als Symbol kaiserlicher Autorität misstrauten.46 Implizit enthalten ist in dieser Hypothese die Annahme, dass die alten Gewohnheitsrechte nicht in der Lage waren, wirtschaftliches Wachstum zu ermöglichen.

Die zweite, konkurrierende Hypothese besagt, das Wachstum sei eine Folge der rationalen wissenschaftlichen und systemischen Eigenschaften des neuen Rechts und der diesbezüglichen Ausbildung von Juristen im gesamten katholischen Europa einschließlich Englands bis weit ins 16. Jahrhundert.

Diesen sei damit die Schaffung neuer Rechtsformen für Städte und Kaufleute ebenso ermöglicht worden wie der Weg zu systematischeren und überzeugenderen Formen der Konfliktlösung. Dies habe zu einer intensiveren wirtschaftlichen Zusammenarbeit, Arbeitsteilung und Spezialisierung geführt. Trifft diese Hypothese zu, sollte man größeres wirtschaftliches Wachstum in Regionen mit einer hohen Dichte an Universitäten mit Rechtsfakultäten finden (stellvertretend für die Zahl von Juristen und Rechtsgelehrten). Dieser Effekt müss-


40 Wieacker 1981, a.a.O., S. 278. Im Gegensatz zu den ungelernten Schöffen verfügten die studierten Juristen über eine juristische Ausbildung an Universitäten und hatten das römische und kanonische Recht studiert.

41 „[T]he extremely high transactions costs of 10th century Western Europe were mainly caused by the internecine warfare between knights and princes, characteristic of the system (as the Peace of God movement shows)“ (van Zanden, J. L.: Economic Growth in a Period of Political Fragmentation, Western Europe 900$-$1300. Utrecht 2006: Research Group on Social and Economic History of Utrecht University, 30.

42 Wieacker 1981, a.a.O., S. 83.

43 Ebd., S. 257

44 Ebd., S. 278.

45 Eisner, M.: Modernization, Self-Control and Lethal Violence. The Long-Term Dynamics of European Homicide Rates in Theoretical Perspective. In: British Journal of Criminology 41, 2001 (4), S. 618-638. Eisner zeigt, dass die Tötungsraten vom 13. bis zum 16. Jahrhundert erheblich abnehmen, um 70 % in Deutschland und der Schweiz, um 47 % in den Niederlanden und um 16 % in Italien. Vgl. ebd., S. 629.

46 Wieacker schreibt „(…) mag auch bei den Glossatoren seit Irnerius die Unterstützung der ideellen und politischen Ansprüche des salischen und staufischen Kaisertums überwiegen.“ (Wieacker 1996, a.a.O., S. 51). Das Gebiet der heutigen Schweiz war für die gesamte Zeitspanne unserer Studie Teil des Heiligen Römischen Reiches. Aber als 1495 das Reichskammergericht eingerichtet wurde, welches das römische Recht anwendete, erkannten die eidgenössischen Orte „aus Sorge um die eigene Gerichtshoheit das Reichskammergericht nicht an“ (Stadle, H.: Fehde. Historisches Lexikon der Schweiz. Available at: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D8606.php?topdf=1, letzter Abruf am 21.07.2013). Polen und Ungarn waren nicht Teil des Reiches und „lehnten das römische Recht ab, das Rechtssystem der deutschen Kaiser“ (Giaro, T.: Legal Tradition of Eastern Europe. Its Rise and Demise. In: Comparative Law Review, 2, 2011 (1), S. 1-23, hier S. 5). In England und Frankreich erklärt die anti-kaiserliche Einstellung zum Teil auch den Widerstand gegen das römische Recht. „English and French jurists […] consistently refused, in the English kingdom as in the French, to accept the validity of imperial Roman law, heralded at the same period by the imperial ‘glossators’ in Germany and Italy as the principal source of law.“ (Kriegel, B.: The Rule of the State and Natural Law. In: Hunter, I./Saunders, D. (eds.): Natural Law and Civil Sovereignty. Moral Right and State Authority in Early Modern Political Thought. Basingstoke 2002: Palgrave Macmillan, S. 13.

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te unabhängig von der Ausbreitung materiellen römischen Rechts in seinem Gegensatz zum Gewohnheitsrecht, grundherrlichen und Handelsrecht eingetreten sein, weil Rechtsprofessoren an allen europäischen Universitäten einschließlich Englands Recht nach dem Bologna-Modell unterrichtet haben. Folglich wurden die Studierenden in römischem und kanonischem Recht unterrichtet, während sie lokales Gewohnheitsrecht sowie alle anderen Formen des Rechts nur in der Praxis erlernten.

In allen katholischen Ländern einschließlich in England konnten daher die neuen Rechtsvorstellungen auf diese Weise ungehindert in die Rechtspraxis einfließen. Da akademisch ausgebildete Juristen bedeutende Positionen einnahmen, beeinflusste das neue Recht die lokalen und regionalen Rechtsordnungen auch dort, wo ein Land die Rezeption des römischen Rechts ablehnte. Diese Veränderungen waren wohl die wichtigsten und sorgten für einen stillen kulturellen Wandel. Sie beeinflussten alle Länder mit juristischer Ausbildung an Universitäten, d. h. ganz Westeuropa. Von dieser Entwicklung ausgeschlossen waren nur Russland,47 die maurischen Teile Spaniens und das Oströmische Reich. Dieses pflegte ein unflexibles, versteinertes und simplifizierendes Relikt spätantiken römischen Rechts mit einer uneingeschränkten kaiserlichen Macht zur Steuererhebung, zum Entzug von Rechten und zur Reglementierung, das auch das russische Recht beeinflusste.

D. Der Datensatz

In diesem Abschnitt beschreiben wir die Variablen unserer Studie. Einige sind kategoriale Variablen mit Ordinalzahlen, die wir auf der Basis historischer Literatur erstellt haben. Andere sind numerische Variablen, die wir den Publikationen von Wirtschaftshistorikern entnommen haben. Davon sind einige erst seit kurzem verfügbar. Ohne die Forschung der letzten Jahrzehnte über Langzeitreihen wäre diese Studie nicht möglich gewesen. Wir haben ferner weitere Variablen einbezogen, die wir in diesem Abschnitt nicht darstellen, weil sie nicht ins abschließende Modell eingehen. Das betrifft z. B. eine Dummy-Variable „Hauptstadt“, um Städte herauszurechnen, die ihre wirtschaftliche Prosperität nicht Handelstätigkeiten, sondern der Besteuerung des gesamten Territoriums verdanken,48 oder eine Dummy-Variable „Atlantik-Stadt“ für das Jahr 1600, um den Effekt zu kontrollieren, den die Entdeckung der Neuen Welt für den Wandel in Handel und ökonomischer Entwicklung in europäischen Städten hatte. Diese Variablen sind in den hier vorgestellten Modellen nicht enthalten.

Wir haben keine Daten über den erheblichen technischen Fortschritt49 im Mittelalter. Landwirtschaftliche Verbesserungen im Pflügen und beim Zuggeschirr der Nutztiere ermöglichten es, die schweren Böden in Flussbecken zu kultivieren. Ein verbessertes Transportwesen führte zu einer größeren Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen. In der Folge wurde in riesigem Umfang neues Land, vormaliges „Ödland“, der Bewirtschaftung zugeführt. Neue Mühlen, die üblicherweise dem Mahlen von Getreide dienten, verdoppelten oder verdreifachten ihre Antriebskraft. Sie wurden z. B. mit Nocken ausgestattet, die eine rotierende Bewegung in ein vertikales Hämmern umwandelten; auf diese Weise konnten sie zur Erz- und Tuchverarbeitung verwendet werden. Ein Blasebalg, der einen kontinuierlichen Luftstoß erzeugen konnte, revolutionierte das Hüttenwesen. All diese und viele weitere Effekte konnten nicht direkt modelliert werden. Sie konnten nur indirekt in Rechnung gestellt werden, durch die Spezifizierung einiger unserer Modelle, die Fehler korrigieren, welche aus dem Fehlen von Variablen resultieren (Fixed-Effects-Modell).

I. Die abhängige Variable „Stadtbevölkerung“

Unsere abhängige Variable Stadtbevölkerung misst die Einwohnerschaft mittelalterlicher europäischer Städte in Tausend. Wir folgen dem Beispiel von de Long und Shleifer50 und verwenden die Größe mittelalterlicher europäischer Städte als Indikator für ökonomische Prosperität. Die Stadtgröße ist ein adäquater Indikator wirtschaftlichen Wohlergehens, da das Wirtschaftsgefüge einer typischen mittelalterlichen Stadt in erster Linie auf dem Handel statt auf der Verwaltung, dem Militär oder dem Konsumverhalten der herrschenden Schicht beruhte. Da außerdem andere zusammenfassende quantitative Indikatoren für die wirtschaftliche Prosperität im mittelalterlichen Europa rar sind, gibt es keine bessere Annäherung an die Lage der Wirtschaft als die Stadtbevölkerung.51

Die einzigen verfügbaren Daten zum Bruttoinlandsprodukt pro Kopf stammen von Maddison und sind für unsere Studie nicht detailliert genug.52 Ein Haupteinflussfaktor für die Größe einer Stadtbevölkerung, d. h. hier für die ökonomische Prosperität in einem gegebenen Zeitraum, ist die vorher existierende Population. Wir führen daher auch eine Verzögerungs- oder Lag-Variable für Stadtbevölkerung in unser Modell ein. Es sei darauf hingewiesen, dass unsere Hauptergebnisse (s. u.) sich nicht ändern, wenn diese Verzögerungsvariable nicht im Modell enthalten ist.

Die Variable Stadtbevölkerung basiert auf Daten von Bairoch,53 der die Bevölkerungszahlen von 2200 europäischen Städten geschätzt hat, in denen die Einwohnerzahl zwischen 800 und 1800 mindestens einmal die Marke von 5000 erreicht hat.54 Aus Bairochs Datengrundlage haben wir 209 westeuropäische Städte ausgewählt. Mit wenigen Ausnahmen schließt die Variable Stadtbevölkerung nur Städte ein, die in der Zeit von 1000 bis 1600 mindestens einmal die Zahl von 10000 Einwohnern erreicht haben. Ferner haben wir einige weitere Städte von großer historischer Bedeutung einbezogen, z. B. Stockholm. Städte aus den europäischen Ländern, in denen das römische Recht nicht gelehrt wurde, wurden nicht aufgenommen.55


47 Die Rezeption römischen Rechts in Russland scheint erst im 19. Jahrhundert eine bedeutsame Entwicklung genommen zu haben. Vgl. Avenarius, M.: Rezeption des römischen Rechts in Russland. Dmitrij Mejer, Nikolaj Djuvernua und Iosif Pokrovskij. 11. Aufl. Göttingen 2004: Wallstein.

48 De Long/Shleifer 1993, a.a.O., S. 15.

49 Gimpel, J.: The Medieval Machine. The Industrial Revolution of the Middle Ages. London 1977: Penguin Books.

50 De Long/Shleifer 1993, a.a.O., S. 671-702.

51 Ebd., S. 5. Unser Modell enthielt ursprünglich eine Hauptstadt-Variable, um zu prüfen, ob der Hauptstadt-Status die Einwohnergröße einer Stadt beeinflusst. Diese Variable umfasste Städte, die zu einem gegebenen Zeitpunkt Königsresidenz waren, wie z. B. London, Paris, Toledo, Neapel, Prag, Krakau, Kopenhagen, Stockholm und Edinburgh. Hauptstädte verdanken ihre ökonomische Prosperität womöglich weniger kommerziellen Aktivitäten wie Handel und Gewerbe und generieren ihre Einkünfte eher aus der Besteuerung des Landes und der Finanzierung der augenfälligen Konsumtion der Mächtigen sowie einem bürokratischen und militärischen System zur Erhaltung und Ausdehnung ihrer Macht. Vgl. de Long/Shleifer 1993, a.a.O., S. 18. Doch die Hauptstadt-Variable verbesserte unser Modell nicht wesentlich und wurde daher ausgeschlossen.

52 Maddison 2003, a.a.O.

53 Bairoch, P./Batou, J./Chevre, P.: La population des villes européennes de 800 à 1850. The Population of European Cities from 800 to 1850. Genf 1988: Librairie Droz.

54 Ebd.

55 Das betrifft die damaligen oder späteren Länder Albanien, Bulgarien, Griechenland, Rumänien, Russland und Jugoslawien.

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Wir haben auch Städte ausgeschlossen, bei denen für den untersuchten Zeitraum viele Werte fehlen. Städte mit mehr als drei fehlenden Datenpunkten wurden ausgeschlossen. Dies ist ein angemessenes Vorgehen, da wir annehmen, dass diese Daten aus Zufallsgründen fehlen.

Wir haben uns entschieden, die fehlenden Populationsdaten für alle in das endgültige Sample aufgenommenen Städte zu interpolieren. Die Hauptergebnisse unserer statistischen Analyse ändern sich jedoch nicht, wenn wir statt zu interpolieren die Städte mit fehlenden Daten einfach ausschließen. Dennoch ist die Interpolation zu bevorzugen, weil uns dies mehr Beobachtungen für unsere Analyse gibt. Für das Jahr 1400 weisen fünfzig, für das Jahr 1500 acht Städte fehlende Daten auf. Wir haben diese fehlenden Werte interpoliert mit einer linearen Interpolation/Extrapolation-Berechnung. Für das Jahr 1400 haben wir die resultierenden Zahlen um 30 % verringert, um den Einfluss der Pest zu berücksichtigen. Im Ergebnis enthält der Datensatz 1045 Beobachtungen, d. h. Anzahlen der Einwohner von 209 Städten zu fünf Zeitpunkten, nämlich in den Jahren 1200, 1300, 1400, 1500 und 1600. Der Datensatz ist ausgewogen mit weitgehend ununterbrochenen Datenreihen.

II. Die Variable „römisches Recht“

Diese kategoriale Variable ist eine ganze Zahl zwischen 0 und 4, die den Einfluss materieller und prozeduraler Normen des römischen Rechts anzeigt, wie es an italienischen Universitäten entwickelt wurde. Die Indexzahl kennzeichnet verschiedene europäische Regionen zwischen 1200 und 1600. Die 0 bedeutet keinen Einfluss römischen Rechts, die 1 einen geringen, die 2 einen mittleren, die 3 einen hohen und die 4 einen sehr hohen Einfluss.

Tab. 2: Indexzahlen für den Einfluss materiellen und prozeduralen römischen Rechts in verschiedenen europäischen Regionen (1200-1600)

56

Region Index Nr.
maurisches Spanien, Oströmisches Reich,57 Russland 0
England, Irland, Polen, Dänemark, Schweden, freie Hansestädte 1
katholisches Spanien, Nordfrankreich, Schottland, Schweiz, Niederlande, Flandern, Ungarn 2-3
Deutschland, Böhmen, Österreich, Norditalien, Süditalien, Südfrankreich 3-458

Die Indexzahlen stellen das Ausmaß dar, in dem die Normen des Corpus Juris Civilis in den verschiedenen Regionen eingeführt wurden bzw. ob diese Regionen ihre tradierten Gewohnheitsrechte beibehielten und weiterentwickelten. Wir entschieden über diese Zahlen mit Hilfe rechtshistorischer Literatur über die Verbreitung römischen (justinianischen) Rechts in Europa und gelangten zu folgendem Bild: Die zum Heiligen Römischen Reich gehörenden Regionen, zu denen Deutschland, die Schweiz, Österreich, Böhmen, Flandern,59 die Niederlande und Norditalien sowie Teile Frankreichs zählten, betrachteten den Corpus Juris als das natürliche Reichsrecht,60 mit einigen Ausnahmen. Auch wenn die Rezeption des materiellen und prozeduralen römischen Rechts Jahrhunderte dauerte, kann man für diese Regionen behaupten, dass es dort um das Jahr 1500 vorherrschend wurde. Flandern jedoch, obwohl es Teil des Reiches wurde, behielt das Gewohnheitsrecht bei und entwickelte es weiter. Die Schweiz schied aus dieser Entwicklung gegen 1400 aus und erkannte, obwohl sie nominell Teil des Heiligen Römischen Reiches war, z. B. nicht die Autorität des 1495 gegründeten Reichskammergerichts an.61 Auch die Hansestädte zogen im untersuchten Zeitraum ihr Handelsrecht den Normen des römischen Rechts vor.62 Die Niederlande hielten an ihren eigenen Gesetzen fest, obwohl sie formal zum Heiligen Römischen Reich gehörten. Viel später, in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts unter der Herrschaft des Hauses Habsburg, wurden dort zentralisierte und romanisierte Gerichtshöfe eingeführt.63 Die unabhängigen Königreiche Spanien, Frankreich, Polen, Dänemark, Schweden und Ungarn lehnten das materielle römische Recht ab. In Spanien und Frankreich gewann es mit zeitlicher Verzögerung an Bedeutung. Eine Ausnahme ist das Königreich Neapel. Über große Teile seiner Geschichte wurde es von Kaisern regiert, zuerst von den Staufern, später von den Habsburgern. Eine weitere Ausnahme ist das Königreich Böhmen, da es Teil des Heiligen Römischen Reiches war. Der Süden Frankreichs südlich der Loire stand dem materiellen römischen Recht offener gegenüber als der Norden.64 In ganz Frankreich veränderte jedoch das römische Recht ebenso wie in Spanien das Verfahrensrecht und die Rechtsprechung substanziell und gewann größeren Einfluss als in den anderen unabhängigen Königreichen. Die Auswirkungen des römischen Rechts in England sind un-


56 Obwohl das Corpus Iuris Civilis während des 6. Jahrhunderts in seiner Hauptstadt kompiliert wurde, überlebten Teile des römischen Rechts im Oströmischen Reich nur in reduzierter und versteinerter Form. Die vom Corpus Iuris Civilis inspirierten neuen rechtlichen Entwicklungen im gesamten latinisierten (katholischen) Europa blieben in Griechenland wie in Russland bis ins 19. Jahrhundert ohne Folgen.

57 Obwohl das Corpus Iuris Civilis während des 6. Jahrhunderts in seiner Hauptstadt kompiliert wurde, überlebten Teile des römischen Rechts im Oströmischen Reich nur in reduzierter und versteinerter Form. Die vom Corpus Iuris Civilis inspirierten neuen rechtlichen Entwicklungen im gesamten latinisierten (katholischen) Europa blieben in Griechenland wie in Russland bis ins 19. Jahrhundert ohne Folgen.

58 Für die Städte innerhalb der Grenzen des Heiligen Römischen Reichs nehmen wir Zahlen an, die mit der Zeit zunehmen und den Gipfelwert von 4 im Jahr 1500 erreichen. Das reflektiert den Umstand, über den Rechtshistoriker übereinstimmen, dass die Rezeption römischen Rechts sich in zwei Phasen vollzog. In der ersten Phase ersetzte es kein lokales Gewohnheitsrecht, sondern modernisierte die prozessrechtlichen Prozeduren und füllte Lücken aus. Die zweite Phase bestand aus der Rezeption des materiellen Rechts, das zu einem Großteil das Gewohnheitsrecht ersetzte. Siehe Wieacker 1996, a.a.O., S. 127.

59 Die Einordnung Flanderns ist besonders schwierig. Bis etwa 1300 war es eine von Frankreich abhängige Provinz und wurde dann Teil des Heiligen Römischen Reichs mit den meisten seiner Städte als Freien Städten, bis es später zur Provinz des Hauses Habsburg wurde. Sein Recht basierte jedoch im gesamten späten Mittelalter auf dem Gewohnheitsrecht. Vgl. Berman 1983, a.a.O., S. 370, und Encyclopedia Britannica Online: Flanders (http://www.britannica.com/EBchecked/topic/209493/Flanders; letzter Abruf am 21.07.2013). Für nähere Angaben siehe Heirbaut, D./Gerkens, J. F.: In the Shadow of France. Legal Acculturation and Legal Transplants in the Southern Netherlands and Belgium. In: ISAIDAT Law Review 1, 2011 (3), S. 1-35.

60 Wieacker 1996, a.a.O., S. 124. Zur Rezeption siehe auch Janssen, A./Schulze, R.: Legal Cultures and Legal Transplants in Germany. European Review of Private Law 19, 2011 (2), S. 225-256, und Graziadei, M.: Legal Culture and Legal Transplants. Italian National Report. In: ISAIDAT Law Review 1, 2011 (2), S. 1-47.

61 Stadle, H.: Fehde, a.a.O.

62 Wieacker 1996, a.a.O., S. 102, 151.

63 Brants 2010, a.a.O., bes. S. 15.

64 Stein 1999, a.a.O., S. 554.

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ter Historikern immer noch Gegenstand der Diskussion. Englische Gerichtshöfe haben selten römische Texte zitiert, um ihre Urteile zu begründen, aber es ist unklar, ob sie sie unbeachtet ließen oder ob sie sie nicht zitierten, weil es unangebracht war. Die Juristen und Kleriker dieser Zeit hatten ihre Ausbildung in kanonischem und römischem Recht in Oxford und Cambridge erhalten. Viele von ihnen hatten führende Positionen in der Verwaltung oder am Court of Equity. Erst in der späten Tudor-Zeit wurde die Ausbildung englischer Richter den Universitäten entzogen, was die Spaltung hin zum Common-Law-System beschleunigte. Es scheint jedoch, dass der etablierten historischen Sichtweise zufolge das römische Recht in England nur geringen Einfluss hatte.65 Das Gleiche gilt für Irland, das im 12. Jahrhundert unter englische Herrschaft kam,66 aber nicht für das unabhängige Königreich Schottland, in dem der Einfluss des römischen Rechts stärker war.67 In Dänemark,68 Schweden, Polen und Ungarn jedoch gibt es für die einschlägige Zeit von 1200 bis 1600 nur einen geringen Einfluss des römischen Rechts. In Ungarn scheint er etwas höher gewesen zu sein.69 Polnische Städte benutzten das Magdeburger Stadtrecht, was aber nur einen sehr indirekten Einfluss römischen Rechts belegt. Nach der Zuweisung von Index-Zahlen für die Variable „römisches Recht“ besprachen wir die Ergebnisse mit zwei Rechtshistorikern, was zu einigen Verbesserungen führte.

III. Die Variable „Universität“

Die Variable „Universität“ ist eine Zahl, die den Einfluss von Juristen auf die Wirtschaft einer Stadt zu quantifizieren versucht, stellvertretend ausgedrückt durch die Anzahl von Universitäten um diese Stadt herum. Die Variable misst, in welchem Ausmaß das moderne „gelehrte“ Recht eine Stadt zu jedem Zeitpunkt unseres Datensatzes beeinflusst hat. Sie basiert auf einer Liste von 148 europäischen Universitäten, die zwischen 1000 und 1600 gegründet wurden. Diese Liste geht auf folgende Quellen zurück. Für die Daten zwischen 1000 und 1500 zogen wir hauptsächlich die Arbeit von Verger heran.70 Fehlende Daten ergänzten wir durch die Arbeit von Frijhoff.71 Verger enthält keine Universitätsgründungen zwischen 1500 und 1600, sodass wir uns für diese Zeit vollständig auf Frijhoff verlassen. Nicht alle Universitäten hatten Rechtsfakultäten. Einige hatten nur Fakultäten der Künste, der Theologie oder der Medizin. Wir überprüften die Literatur und konnten einige Universitäten ohne Rechtsfakultät eliminieren. Der Zugriff auf Netzseiten europäischer Universitäten und die Suche nach historischer Information vervollständigten fehlende und ungenaue Information aus beiden Quellen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einige der Universitäten unseres Datensatzes keine juristische Ausbildung anboten.

Wir wendeten die folgende Formel an: Um jede Stadt unseres Datensatzes wird ein Umkreis von 300 km gezogen. Jede Universität innerhalb dieses Umkreises zählt einfach, und der Indexwert einer Stadt ist die Summe dieser Universitäten. Jedoch wurden die Universitäten von Bologna und Paris bzw. Orléans anders als alle anderen Universitäten behandelt. Sie waren beide von großer überregionaler Bedeutung für die Juristenausbildung im mittelalterlichen Europa und zogen Studierende aus allen Teilen Europas an. Daher vergrößert sich der Index für eine Stadt um eins, wenn eine dieser beiden Universitäten in einem Umkreis von 1500 km um diese Stadt liegt.

Die Wahl des 300 bzw. 1500 km-Radius gründet sich auf folgende Überlegungen: Studenten des kanonischen und Privatrechts hatten die Wahl, in der Ferne an einer renommierten Universität, vor allem Bologna und Paris/Orléans, zu studieren oder an einer regionalen Universität in der Nähe ihrer Heimatstadt. In den frühen von unserer Studie abgedeckten Phasen, also im 12. und 13. Jahrhundert, gab es nur wenige Universitäten, und diese verteilten sich nicht über ganz Europa. Zu dieser Zeit mussten die Studenten weite Reisen für ihr Studium der Rechte auf sich nehmen. Die damit verbundenen hohen Kosten begrenzten das Studium der Rechte im Allgemeinen auf eine kleine Gruppe begüterter Studenten.72 Während der späteren Phasen, im 14. und 15. Jahrhundert, kam es zu immer mehr Universitätsgründungen, was es in den meisten Regionen Europas viel mehr Studenten ermöglichte, das Studium der Rechte aufzunehmen. Statt weit zu reisen, zogen die Studenten nun ein Studium an diesen regionalen Universitäten vor, für gewöhnlich an der dem Heimatort nächstgelegenen. Gegen Ende des Mittelalters besuchte die große Mehrheit der Studenten regionale Universitäten, der Rest blieb meist zumindest im eigenen Land.73 Im Allgemeinen erlaubte diese Entwicklung hin zu regionalen Universitäten nun auch einer größeren Gruppe weniger begüterter Studenten eine Universitätsausbildung, was die Verfügbarkeit ausgebildeter Juristen weiter verstärkte.74 Rashdall illustriert diese Entwicklung mit der Bemerkung, „Martin Luther could hardly have enjoyed a university education if he had had to go to Paris for it; and without a university education for Luther, and such as Luther,


65 „Roman law had little influence [in England] except in so far as it later informed cannon or ecclesiastical law (and later mercantile law), which remained an important source of law, especially in respect of family law, until the Reformation, and the break with the Church of Rome“ (Farran, S.: Legal Culture and Legal Transplants. England and Wales. In: ISAIDAT Law Review 1, 2010 (2), S. 1-35, hier S. 3. Der Autor weist jedoch auch darauf hin, dass die Richter am Court of Equity gewöhnlich Kleriker waren und daher stark von kanonischem und römischem Recht beeinflusst.

66 Sinder, J.: Irish Legal History. An Overview and Guide to the Sources. In: Law Library Journal 93, 2001 (2), S. 231-260.

67 Gordon, W. M.: Roman Law in Scotland. In: R. Evans-Jones (Hg.): The Civil Law Tradition in Scotland. Edinburgh 1995: Stair Society, S. 13-19. Gordon schreibt, dass schon lange vor der Gründung der ersten Universität (St. Andrews 1415) Rechtsurkunden an Gerichtshöfen und von päpstlichen wie dem Reich zugehörigen Notaren einen bedeutenden Einfluss des römischen Rechts in Schottland anzeigen.

68 Tamm, D.: The Danes and Their Legal Heritage. The Nordic Countries and Their Law. In: Dahl, B./Melchior, T./Tamm, D. (Hg.): Danish Law in a European Perspective. Copenhagen 1996: Gadjura, S. 33-52, und Tamm, D.: Legal Culture and Legal Transplants. Danish National Report. In: ISAIDAT Law Review 1, 2011 (2), S. 1-7. Tamm schreibt, dass „Dänemark das römische Recht niemals rezipiert hat“.

69 Hamza, G.: Die römischrechtliche Tradition und die Privatrechtsentwicklung in Ungarn. In: Revista Chilena de Historia del Derecho 22, 2010 (1) S. 211-245. Hamza schreibt, dass in Ungarn lokales Recht vorherrschend blieb und römisches Recht ausschließlich in der akademischen Ausbildung von Juristen eine Rolle spielte. Er schreibt auch, dass ungarische Studenten zum Rechtsstudium so unterschiedliche Orte wie Norditalien, Paris, Oxford und später auch Krakau und Wien aufsuchten.

70 Verger, J.: Patterns. In: de Ridder-Symoens, H. (Hg.): A History of the University in Europe I. Cambridge 1992: Cambridge University Press, S. 35-74.

71 Frijhoff, W.: Patterns. In: de Ridder-Symoens, H. (Hg.): A History of the University in Europe II. Cambridge 1996: Cambridge University Press, S. 43-106.

72 De Ridder-Symoens, H.: Mobility. In: ders. (Hg.): A History of the University in Europe I. Cambridge 1992: Cambridge University Press, S. 280-304, S. 281. Siehe auch Rashdall, H.: The Universities of Europe in the Middle Ages. Volume II. Oxford 1969: Oxford University Press, S. 213f.

73 De Ridder-Symoens 1992, a.a.O., S. 287.

74 Ebd., S. 286, und Rashdall 1969, a.a.O., S. 214f.

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the German Reformation could not have been.“75 So zogen es nunmehr wenige Studenten vor, in der Ferne zu studieren, und einer der diversen Gründe, die sie dazu bewogen, mag der erstklassige Unterricht nebst dem prestigeträchtigen Abschluss an einer international angesehenen Universität gewesen sein.76

Zur Verdeutlichung unserer Indizes das folgende Beispiel: Im Jahre 1500 liegen vier Universitäten (Leipzig, Rostock, Greifswald und Kopenhagen) in einem Umkreis von 300 km um Hamburg und Bologna und Paris in einem Umkreis von 1500 km. Daher hat Hamburg den Wert 6 im Index Universitäten. Auf die gleiche Weise haben wir die Indexwerte aller 209 Städte in unserem Datensatz und für jeden Zeitpunkt ausgezählt. Wir haben dann den erhaltenen Wert in eine kategoriale Variable mit acht gleichen Häufigkeitskategorien transformiert. Die Kategorien gruppieren Städte über die Zeit zusammen, die annähernd den gleichen Wert auf dem Universitätsindex aufweisen. Diese Transformation hat den Vorteil, den Effekt einiger Städte zu kompensieren, die in den späteren Perioden unserer Studie sehr hohe Werte auf dem Universitätsindex erzielen. 1200 und 1300 gibt es nur wenige Universitäten, und alle Städte gehören den Kategorien 1 bis 3 bzw. 1 bis 6 an. Danach nehmen die Universitätsgründungen zu und von 1400 bis 1600 sind alle acht Kategorien mit Städten belegt.

IV. Die Variable „Territorium“

Der Bairoch-Datensatz ordnet jede Stadt einem Staat in den politischen Grenzen zur Zeit seiner Veröffentlichung zu. Wir haben diese Zuordnung der Städte zu einem Territorium als Dummy-Variable für das Erfassen regionaler Unterschiede, die das Wachstum beeinflussen können, benutzt. Wir mussten sie jedoch in einigen Fällen verändern, um besondere regionale Umstände und Grenzveränderungen einzubeziehen. So existierten zum Beispiel in Frankreich, Italien und Spanien ausgeprägte regionale Unterschiede zwischen den nördlich und den südlichen Teilen. Nach unserer Einstufung beginnt Süditalien auf dem Längengrad Roms. Auch Frankreich (mit der Loire als Demarkationslinie) und Spanien wurden jeweils in einen nördlichen und einen südlichen Teil unterschieden.

V. Die Variable „politische Freiheit“

de Long und Shleifer haben die politische Freiheit westeuropäischer Regionen auf einer 8-Punkte-Skala klassifiziert.77 Diese Skala kodiert mittelalterliche Regierungen folgendermaßen: volle konstitutionelle Monarchie oder Republik als 7, „Ständestaat“ mit schwachem Fürsten als 6, unabhängige Stadtrepubliken als 5, von mächtigen Magnaten außerhalb der Verfassung kontrollierte Territorien als 4, feudale Anarchie als 3, starker fürstlicher Proto-Absolutismus als 2, nicht-bürokratischer Absolutismus als 1 und voller bürokratischer Absolutismus oder Herrschaft durch militärische Eroberer als 0.78 Wir übernahmen die Skala von de Long und Shleifer für unsere Analyse und verfeinerten die Kodierung der Regionen. Ihr Index bezog nicht alle Regionen unseres Datensatzes ein. Die fehlenden Regionen kodierten wir nach unseren eigenen Befunden in Geschichtsbüchern und Beratungen mit Rechtshistorikern. Auch kodierten wir einige Städte in bereits enthaltenen Regionen um. Dies geschah dort, wo wir den Eindruck hatten, die Angaben über eine Stadt gegenüber denen ihres Landes präzisieren zu müssen, z. B. die „Freien Städte“ mit einer Senatsverfassung, die größere politische Freiheit genossen als andere Städte in ihrer Region. In unserer statistischen Analyse erzielten wir die verlässlichsten Resultate, wenn wir den Index in eine binäre Variable transformierten, die als 1 die Städte kodifiziert, die politisch relativ frei waren, d. h. die Kategorien 7 bis 4 und als 0 alle anderen Städte.

VI. Die Variable „Buchproduktion“

Buringh und van Zanden79 bezeichnen die Produktion von Manuskripten und gedruckten Büchern als übergreifendes Maß für die ökonomische Performance und die gesellschaftliche Leistungsfähigkeit eines mittelalterlichen Landes. Sie meinen, die Buchproduktion könne als wichtiger Stellvertreter für eine Reihe von Variablen stehen, wie die Erzeugung und Akkumulation von Ideen, den Bildungsgrad und den Konsum von Luxusgütern.80 Für die Jahre 1200, 1300 und 1400 enthält die Variable Buchproduktion Schätzungen der Zahl an individuellen Manuskripten, die im Land einer jeweiligen Stadt erzeugt wurden. Im 15. Jahrhundert führte die Erfindung des Buchdrucks zu einem stetigen Rückgang der Bedeutung der Manuskripterzeugung.81 Doch Handschrift und gedrucktes Buch koexistierten für eine gewisse Zeit. Für das Jahr 1500 enthält die Variable daher beide: die Anzahl der Manuskripte und die Anzahl neuer Titel und Ausgaben gedruckter Bücher multipliziert mit Schätzungen der durchschnittlichen Größe der Auflagen. Für das Jahr 1600 enthält die Variable dann nur Schätzungen der Gesamtzahl an gedruckten Büchern, die im Land der jeweiligen Stadt gedruckt wurden. Ausgehend von diesen Daten von Buringh und van Zanden entwarfen wir einen einfachen Index, der die relative Zunahme in der Manuskript- und Bucherzeugung eines Landes misst. Um den Index zu berechnen, teilten wir die Gesamtbuchproduktion eines Landes zu jedem Zeitpunkt durch die Anzahl der Manuskripte, die im Jahre 1000 erzeugt worden waren, d. h. 200 Jahre, bevor unsere Untersuchung einsetzt. Diese Umrechnung gestattet es, das Wachstum der Buchproduktion in allen europäischen Ländern unabhängig von ihren unterschiedlichen Einwohnerzahlen zu vergleichen. Um die Lesbarkeit des Koeffizienten der Variable zu erleichtern, der anderenfalls fast null wird, skalierten wir die Variable um den Faktor 6 herunter.

VII. Die Variable „Landesbevölkerung“

Das Ausmaß der Urbanisierung ist auch abhängig von der Größe der Gesamtbevölkerung in einem Territorium. Wir verwenden daher eine Variable Landesbevölkerung, um die Populationsgröße des Landes zu berücksichtigen, in dem eine Stadt liegt. Für das Jahr 1000 nutzen wir Daten von Maddison.82 Seine Arbeit über die langfristige Entwicklung der Weltbevölkerung bezieht das mittelalterliche Europa teilweise ein. Für die Jahre 1300 bis 1600 verwenden wir Daten von Malanima.83 Für die Erstellung seines Datensatzes benutzte Malanima die Arbeit von Bairoch84 als Ausgangspunkt und bezog revidierte und aktualisierte Daten aus mehreren Quellen mit ein.


75 Ebd., S. 214.

76 De Ridder-Symoens 1992, a.a.O., S. 288 und 289.

77 De Long/Shleifer 1993, a.a.O., S. 23-25.

78 Ebd., S. 24f.

79 Buringh, E./van Zanden, J. L. Charting the Rise of the West. Manuscripts and Printed Books in Europe. A long-term Perspective from the Sixth through Eighteenth Centuries. In: The Journal of Economic History 69, 2009 (2), 409-445.

80 Ebd., S. 409f.

81 Ebd., S. 422.

82 Maddison 2003, a.a.O.

83 Malanima, P.: Decline or Growth? European Towns and Rural Economies 1300-1600. Neapel 2007: Institute of Studies on Mediterranean Societies, S. 26.

84 Bairoch/Batou/Chevre 1988, a.a.O.

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Für 1200 fehlen Angaben zur Landesbevölkerung in beiden Quellen. Wir mussten sie interpolieren auf der Grundlage der durchschnittlichen Wachstumsrate im jeweiligen Land zwischen den Jahren 1000 und 1300. Um die Lesbarkeit des Koeffizienten der Variable zu erleichtern, skalierten wir den Wert um den Faktor 4 herunter.

VIII. Die Variable „Schwarzer Tod“

Der Schwarze Tod war die verheerendste Beulenpest-Epidemie aller Zeiten, die Europa zwischen 1347 und 1351 heimsuchte.85 Die Mortalitätsrate für den Schwarzen Tod wird gewöhnlich mit einem Drittel beziffert. Neuere Forschung hat gezeigt, dass sie wahrscheinlich noch höher liegt, um die 50 %, und einer einzelnen Schätzung zufolge gar bei 60 %.86 Die Pest verbreitete sich in ganz Europa.87 Die Forschung zu den Todesraten in verschiedenen Ländern basiert auf Dokumenten für Städte, Klöster, Schulen, notariellen Akten, Testamenten, Mitgliedslisten von Stadträten, Gremien, Bäckern, Hauseigentümern und Nachrufen sowie auf zeitgenössischen Berichten.88 Die Forscher haben ihre Ergebnisse nicht aggregiert, um die Überlebensraten in unterschiedlichen Ländern abzuschätzen. Doch stimmt man gemeinhin überein, dass der Schwarze Tod am verheerendsten in den Regionen gewütet hat, in denen er zuerst aufgetaucht ist und am längsten gedauert hat, insbesondere in Italien.

Allgemein waren die Mittelmeerländer stärker betroffen als andere. In England und Deutschland wirkte sich die Pandemie weniger verheerend aus als in Italien, Frankreich oder Spanien. Andere Länder wie Schottland, Irland und die skandinavischen Länder mit geringer Bevölkerungsdichte oder abseits der großen Handelsrouten litten weniger. Überraschenderweise gilt das auch für Holland.89 Polen wie auch Böhmen waren nicht stark betroffen.90 Anscheinend blieben nur Island und Finnland gänzlich unbehelligt.91 Wir unterteilen die verschiedenen Länder in fünf Gruppen (nicht betroffen = 0, sehr wenig betroffen = 1, wenig betroffen = 2, mittelmäßig betroffen = 3, stark betroffen = 4 und sehr stark betroffen = 5). Wir ordnen jedem Land oder jeder Region im Sample eine Zahl zu, ebenso jeder Stadt in der jeweiligen Region, sofern wir Daten über einzelne Städte haben.

Tab. 3: Variable „Schwarzer Tod“ für unterschiedliche Länder

Klassifizierte Länder Schwere der Pandemie
Finnland, Island 0
Polen, Böhmen 1
Skandinavien, Schottland, Irland, Nieder- lande, Schweiz 2
England (Wales), Österreich, Ungarn, Deutschland, Russland, Portugal 3
Belgien, Frankreich, Spanien 4
Italien 5

Tabelle 4 auf der nächsten Seite zeigt die zusammengefasste Statistik aller in den obigen Abschnitten eingeführten Schlüsselvariablen.

E. Ergebnisse

Zuerst erstellten wir ein Pooled-Regression-Modell, um zu sehen, ob unsere unabhängigen Variablen geeignet sind, die abhängige Variable Stadtbevölkerung vorherzusagen. Ausgehend von diesem Modell testeten wir mit dem Varianzinflationsfaktor (VIF) auf Multikollinearität zwischen den unabhängigen Variablen, fanden aber keine Anzeichen dafür (alle VIF-Werte unter 5).92 Wir testeten auch auf Random- und auf Fixed-Effects. Für erstere benutzten wir den Breusch-Pagan Langrange-Multiplikator-Test, für letztere einen F-Test der gemeinsamen Signifikanz der Panels. Beide Test-Statistiken waren hochsignifikant (p-Wert <0.01). Das sagt uns, dass wir ein Paneldaten-Modell statt einer Pooled-Regression verwenden sollten. Um zu entscheiden, ob wir ein Fixed-Effects- oder ein Random-Effects-Modell anwenden sollten, benutzten wir den Hausman-Test. Die Test-Statistik war hochsignifikant <0.01), sodass wir ein Fixed-Effects- statt eines Random-Effects-Modells anwendeten. Wir entschieden uns, das Modell mit robusten Standardfehlern zu schätzen, da das Ergebnis des Wooldridge-Tests auf serielle Korrelation innerhalb der Panels hochsignifikant war (<0.01).

Tabelle 5 auf der nächsten Seite zeigt die Schätz-Ergebnisse für das Pooled-Regression-, das Fixed-Effects, das GEE-Effects- und das NBR-Modell.


85 Kelly, J.: The Great Mortality. An Intimate History of the Black Death, the Most Devastating Plague of All Time. New York 2012: HarperCollins; Benedictow, O. J.: The Black Death, 1346-1353. The Complete History. Woodbridge 2004: Boydell & Brewer; Snell, M.: The Black Death. New York: Medieval History Guide. Available at http://historymedren.about.com/library/bldeath.htm (21.7. 2013); Daileader, P./Stonebarger, T./Walz, L./Leven, J./Matin, T.: The Late Middle Ages. Chantilly 2007: Teaching Company; Helleiner, K. F.: The Population of Europe from the Black Death to the Eve of the Vital Revolution. In: Rich, E. E./Wilson, C. H. (Hg.): The Cambridge Economic History of Europe. 4. Aufl. Cambridge 1967: Cambridge University Press, S. 1-95; Pamuk, S.: The Black Death and the Origins of the “Great Divergence” Across Europe, 1300-1600. 11. Aufl. Oxford 2007: Oxford University Press, S. 289-317.

86 Vgl. Daileader et al. 2007, a.a.O., Kap. 7. Benedictow 2004, a.a.O., kommt auf 60 %, seine Befunde werden aber angezweifelt.

87 Bulst, N.: Der Schwarze Tod. Demographische, wirtschafts- und kulturgeschichtliche Aspekte der Pestkatastrophe von 1347-1352. Bilanz der neueren Forschung. In: Saeculum. Jahrbuch für Universalgeschichte 30, 1979, S. 45-67.

88 Ebd., S. 51.

89 van Bavel, B. J.: People and Land. Rural Population Developments and Property Structures in the Low Countries, c. 1300-c. 1600. In: Continuity and Change 17, 2002 (1), S. 9-37, bes. S. 10, zit. n. van Zanden, J. L./van Bavel, B. J. P.: The Jump-Start of the Holland Economy During the Late-Medieval Crisis, c.1350-c.1500. In: Economic History Review 57, 2004 (3), S. 503-532.

90 Daileader et al. 2007, a.a.O.; Snell, The Black Death, a.a.O.; Kelly 2012, a.a.O.

91 Benedictow 2004, a.a.O.

92 Aus statistischen Gründen kann das Fixed-Effects-Modell die zeitinvariante Variable Land nicht einbeziehen, die wir benutzen, um auf regionale Effekte zu prüfen. Diese Variable enthält die Landeszugehörigkeitsklassifizierung gemäß dem Bairoch-Datensatz. Das Pooled-Regression-Modell und das Random-Effects-Modell schließen die Variable Land ein. Das führt zu einem Multikollinearitätsproblem in beiden Modellen (VIF-Wert für Landesbevölkerung 6.03). Das Multikollinearitätsproblem ist besonders groß, wenn wir auf Epochen-Effekte kontrollieren, d. h. eine Zeit-Variable in das Modell aufnehmen (VIF-Wert für Landesbevölkerung 14.10).

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Tab. 4: Summarische Statistik der Hauptvariablen über alle Zeitpunkte

Variable Mittelwert Standardabweichung Min Median Max
Stadtbevölkerung (in Tausend) 19,34 26,50 1,00 12,00 300,00
Römisches Recht 2,52 1,27 0,00 2,00 4,00
Universität 7,13 6,52 0,00 4,00 31,00
Politische Freiheit 3,43 2,10 0,00 4,00 7,00
Buchproduktion (in Tausend) 8599,68 19724,25 1,73 397,81 73820,00
Landesbevölkerung (in Millionen) 8,80 4,97 0,50 9,00 18,50
Schwarzer Tod (im Jahr 1400) 0,77 1,60 0,00 3,84 5,00

Anm.: In den im Folgenden präsentierten statistischen Modellen wurde Buchproduktion um den Faktor 100.000 herunterskaliert, um die Lesbarkeit des Koeffizienten der Variable zu erleichtern.

Tab. 5: Die Modelle für „Stadtbevölkerung“

(1)
OLS
(2)
Fixed Effects
(3)
GEE
(4)
NBR
Römisches Recht 0.22
(0.98)
0.37
(0.93)
-0.16
(0.81)
0.02
(0.04)
Universitäten 0.94
(0.56)
1.51***
(0.41)
2.39***
(0.45)
0.05**
(0.02)
Politische Freiheit 3.58**
(1.28)
2.12
(1.52)
1.31
(1.18)
0.25***
(0.06)
Buchproduktion 2.63
(1.42)
3.69***
(1.04)
2.98*
(1.22)
0.26**
(0.09)
Stadtbevölkerung, Lag (Verzögerung) 0.65***
(0.16)
0.26**
(0.09)
0.03***
(0.00)
Landesbevölkerung 1.12***
(0.25)
1.07***
(0.18)
1.03***
(0.14)
0.06***
(0.01)
Konstante -13.10***
(3.97)
-4.23
(3.11)
-11.99***
(3.16)
1.10***
(0.17)
N 1045 1045 1045 1045
R2 0.51 0.35

Anm.: *signifikant 5%; **signifikant 1%; ***signifikant 0.1%. Die abhängige Variable ist Stadtbevölkerung. Für das OLS, Fixed-Effects- und GEE-Modell sind robuste Standardfehler in Klammern unter den Koeffizienten-Schätzwerten angegeben. Für das NBR-Modell sind die Standardfehler mittels auf Städte geclusterter Residuen berechnet. Das OLS-, GEE- und das NBR-Modell kontrollieren für regionale Effekte. Das GEE-Modell behandelt Differenzen in der Zeit innerhalb von Städten als einem autoregressiven Prozess erster Ordnung (AR(1)) folgend.


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Im Folgenden beschreiben wir das bevorzugte Fixed-Effects-Modell näher. Das Modell hat einen Overall-R2-Wert von 0,35. Das zeigt eine angemessene Passung des Modells. Der Koeffizient der Variable römisches Recht ist auf keinem üblichen Signifikanzniveau signifikant (p-Wert 0,69). Folglich gibt es in diesem wie in allen anderen obigen Modellen keinen statistischen Beleg für eine Verbindung zwischen der Ausbreitung römischen Rechts und dem Pro-Kopf-Einkommen, stellvertretend dargestellt durch die Größe der Stadtbevölkerung. Abbildung 2 demonstriert diesen Befund zusätzlich. In ihr haben wir die durchschnittliche Bevölkerung aller Städte zwischen 1200 und 1600 berechnet und diese Zahlen dargestellt gegen den Durchschnittswert der Städte im Index „römisches Recht“. Der Trend zeigt eine Linie fast parallel zur Horizontalachse und damit keinerlei Beziehung zwischen Stadtbevölkerung und römisches Recht.

Der Koeffizient der Variable Universitäten (in der Version von acht Kategorien von „sehr wenige“ bis „sehr viele“) ist statistisch signifikant auf der 0,1%-Ebene. Die Bevölkerung einer Stadt, die höhere Werte auf der Skala für Universitäten erzielt, wächst. Für jede zusätzliche Einheit auf der Skala wächst die Population im Durchschnitt um vorhergesagte 1515 Einwohner pro Zeiteinheit, wenn für alle anderen Variablen kontrolliert wird. Dies ist unser Hauptbefund. Er zeigt, dass die Verbreitung des Rechts im Sinne einer akademischen Disziplin, stellvertretend dargestellt am Zugang einer Stadt zu universitärer Ausbildung, einen positiven Einfluss auf die Stadtbevölkerung in den Jahren 1200 bis 1600 hatte. Abbildung 3 demonstriert diesen Befund zusätzlich. In ihr haben wir die Durchschnittsbevölkerung aller Städte zwischen 1200 und 1600 errechnet und eingetragen gegen die Durchschnittswerte dieser Städte auf der Universitäts-Skala. Das resultierende Punktediagramm zeigt einen positiven Trend zwischen den beiden Variablen. Auch korrelieren die beiden Variablen signifikant (Korrelationskoeffizient 0,19; p-Wert <0.01).

Um unsere Ergebnisse zusätzlich zu illustrieren, haben wir alle 209 Städte in zwei Kategorien eingeteilt. Die erste Kategorie enthält die 30 Städte unseres Samples, die die höchste Anzahl an Universitäten in einem Umkreis von 300 km aufweisen (plus Bologna und Paris/Orléans in einem Umkreis von 1500 km), jeweils für die fünf Zeitpunkte. Die zweite Kategorie enthält alle übrigen Städte. Wir haben dann die Durchschnittsbevölkerung der Städte in beiden Kategorien berechnet. Es zeigt sich, dass die 30 Städte mit der höchsten Anzahl an Universitäten in ihrem Umkreis größere Bevölkerungszahlen aufweisen als alle anderen Städte (Abbildung 4). Der Bevölkerungsrückgang für 1400 geht auf die Pest zurück.

Der Koeffizient der binären Dummy-Variable Politische Freiheit ist auf keinem üblichen Niveau signifikant.93 Der Koeffizient der Variable Buchproduktion ist statistisch signifikant auf dem 0,1%-Niveau. Ein Anstieg der Erzeugnisse eines Landes an Manuskripten und gedruckten Büchern hat einen positiven Effekt auf die Größe der Stadtbevölkerung. Für alle 100.000 zusätzlichen Einheiten auf der Skala (d. h. wenn die Buchproduktion um die Summe von 100.000 zunimmt, begonnen mit dem Jahr 1000) nimmt die Stadtbevölkerung durchschnittlich um vorhersagte 3685 Einwohner zu. Der Koeffizient der Variable Landesbevölkerung ist statistisch signifikant auf der 0,1%-Ebene. Die Gesamtpopulationsgröße des Landes, in dem eine Stadt liegt, hat einen starken positiven Effekt auf die Einwoh-

SW_Abb_2

Abb. 2: Indizes für Stadtbevölkerung vs. römisches Recht

SW_Abb_3

Abb. 3: Stadtbevölkerung vs. Universitäten-Skala

SW_Abb_4

Abb. 4: Durchschnittliche Bevölkerung der 30 Städte mit der größten Anzahl an Universitäten im Umkreis verglichen mit allen übrigen Städten (in Tausend)

nerzahl der Stadt. Nimmt die Bevölkerungszahl eines bestimmten Landes in einer Periode (von 100 Jahren) um eine Million zu, wächst die Einwohnerzahl in allen Städten dieses Landes im Schnitt um vorhergesagte 1070 Personen. Auch der Koeffizient der Variable Stadtbevölkerung, Lag ist signifikant,


93 Berechnen wir das Modell jedoch ohne das Jahr 1600, bleiben unsere Hauptresultate bestehen und politische Freiheit ist statistisch signifikant auf dem 10%-Niveau. In diesem Modell (nicht dargestellt) führt größere konstitutionelle Freiheit zu einem Anwachsen der Stadtbevölkerung. Die Einwohnerschaft einer Stadt in einem Land mit dem Wert 1 nimmt durchschnittlich um vorhergesagte 2722 Einwohner pro Periode mehr zu, verglichen mit einer Stadt in einem Land mit dem Wert 0. Dieses Ergebnis stimmt mit früheren Forschungen von de Long und Shleifer überein (s. o.). Wenn wir ferner die fehlenden Werte der abhängigen Variable nicht interpolieren, ist Politische Freiheit auch im NBR-Modell statistisch signifikant (Ergebnisse nicht dargestellt).

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und zwar auf dem 1%-Niveau. Die Einwohnerzahl einer Stadt in der vorhergegangenen Periode hat einen starken positiven Effekt auf die Einwohnerzahl in einer gegebenen Periode. Unsere Hauptergebnisse für die Variablen Universitäten und römisches Recht bleiben auch dann bestehen, wenn die Variable Stadtbevölkerung, Lag aus dem Modell herausgenommen wird.

Die Variable Schwarzer Tod ist nicht in den Schlussmodellen enthalten, die in diesem Beitrag dargestellt werden. Die Variable korreliert mit der Variablen Landesbevölkerung (Korrelationskoeffizient -0,16; p-Wert <0,01). Nimmt man die Variable Schwarzer Tod in das Modell ohne Landesbevölkerung auf, ist ihr Koeffizient statistisch signifikant (p-Wert 0,02). Nimmt man aber beide Variablen auf, wird die Schwarzer-Tod-Variable insignifikant (p-Wert 0,86). Das weist darauf hin, dass Landesbevölkerung den Effekt der Pest bereits abdeckt. Diese Variable spiegelt die durch die Pandemie verursachte Abnahme der Gesamtbevölkerungszahl des Landes hinreichend gut wider. Wir haben uns daher dafür entschieden, die Variable Schwarzer Tod aus unseren Modellen zu entfernen.

Aus statistischen Gründen kann das Fixed-Effects-Modell die zeitinvariante Variable Land nicht einbeziehen. Wir können diese Variable jedoch in die anderen oben dargestellten Modelle aufnehmen und damit regionale Effekte kontrollieren. Keines dieser Modelle berücksichtigt allerdings Ära-Effekte. Einfach einen Zeit-Dummy für die fünf in der Studie analysierten Zeitpunkte aufzunehmen, würde die erklärende Kraft unserer Modelle reduzieren und führt zu theoretisch unglaubwürdigen Ergebnissen. Wird die Zeit-Variable in das Modell aufgenommen, nehmen die Koeffizienten für Landesbevölkerung und Universitäten negative Werte an und verlieren ihre statistische Signifikanz (-0,30, p-Wert 0,49 und -0,02, p-Wert 0,97). Es ist jedoch plausibel, dass bei einer wachsenden Bevölkerung im Land auch die Stadtbevölkerung zunimmt. Wir haben daher Populationsdaten für die verschiedenen europäischen Länder als Prädiktor für die Stadtbevölkerungen dieses Landes in unser Modell aufgenommen. Ohne die Zeit-Variable ist dieser Prädiktor hochsignifikant und positiv. Bei einbezogener Zeit-Variable hat Landesbevölkerung keinen signifikanten Effekt auf Stadtbevölkerung. Es gibt eine deutliche Verbindung zwischen diesen beiden Variablen, denn es gibt globale Populationseffekte, die sich in der Zeit- wie in der Landesbevölkerungsvariable widerspiegeln. Wir haben daher die Zeit-Variable aus dem Modell entfernt. Unsere Hauptergebnisse bleiben jedoch erhalten, wenn wir den Hauptaspekt der Zeit, die Pest im 14. Jahrhundert, mittels einer Dummy-Variable für das Jahr 1400 kontrollieren. Als Alternative zur Erfassung von Ära-Effekten durch Dummy-Variablen für alle Zeitpunkte haben wir daraufhin einen autoregressiven Prozess erster Ordnung (AR(1)) auf die Korrelationsstruktur der Residuen angewendet, indem wir einen Generalized-Estimating-Equations-Ansatz (GEE; verallgemeinerte Schätzgleichungen) benutzten.94 Dieser Ansatz bestätigt die oben dargestellten Ergebnisse. Das GEE-Modell behandelt Differenzen in der Zeit innerhalb von Städten als einem autoregressiven Prozess erster Ordnung folgend. Das erübrigt es, die Variable Stadtbevölkerung, Lag einzubeziehen, weil die Städte-innerhalb-Struktur über die Zeit bereits hinreichend gut modelliert ist. Darüber hinaus wird die Nicht-Unabhängigkeit von Beobachtungen in derselben Zeitspanne berücksichtigt. Dennoch, auch wenn die Variable Stadtbevölkerung, Lag im Modell enthalten ist, bleiben unsere Hauptergebnisse bestehen.

Wir dachten auch an eine logarithmische Transformation unserer abhängigen Variable Stadtbevölkerung. Das ergab einen signifikanten Koeffizienten der Variable römisches Recht (0,21, p-Wert <0.01). Aber aus theoretischer Sicht erscheint es nicht plausibel, Städtewachstum in dieser Weise zu modellieren. Sie würde zwischen der Anzahl von Universitäten um eine Stadt und der Stadtbevölkerung eine höhere als lineare Beziehung reflektieren, d. h. einen Skaleneffekt. Das ist aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt. Es würde bedeuten, dass der Effekt einer zusätzlichen Universität (unser Stellvertreter für die Verfügbarkeit studierter Juristen) groß ist für große Städte und klein für kleine, d. h. das Ausmaß des Universitätseffekts würde von der Stadtgröße abhängen. Wir halten diese Beziehung vielmehr für linear oder für unterlinear entsprechend dem Gesetz abnehmender Grenzerträge. Statt ein logarithmisches Modell einzusetzen, haben wir daher eine negative binomiale Regression verwendet. Dieses Modell hat den Vorteil, dass es die Verteilungsgestalt der abhängigen Variable besser erfasst, ohne ihre logarithmische Transformation zu erfordern. Ferner kann anders als im logarithmischen Modell die negative binomiale Regression auch Null-Werte der abhängigen Variable handhaben. Das erlaubt uns, für Stadtbevölkerung auch die Originaldaten ohne interpolierte fehlende Werte zu benutzen. Deshalb lässt sich sagen, dass das negative binomiale Regressionsmodell die Verteilungsgestalt unserer abhängigen Variable besser erfasst und die oben dargestellten empirischen Hauptergebnisse bestätigt. Ein anderes für Häufigkeitsdaten üblicherweise benutztes Modell ist das Poisson-Modell, aber ein Likelihood-Ratio-Test zeigte, dass das negative binomiale Regressionsmodell unseren Daten besser entspricht.95

Zusammenfassend gesagt, wir finden eine positive und signifikante Beziehung zwischen der Anzahl von Universitäten um eine Stadt und ihrer Einwohnerzahl. Wir finden aber keinen signifikanten Zusammenhang zwischen der Intensität, mit der sich das römische Recht in bestimmten Territorien Westeuropas durchgesetzt hat, und der Einwohnerzahl der Städte in diesen Territorien. Das stimmt überein mit der Hypothese von Berman und Greif, dass studierte Juristen mit einer Ausbildung in systematisiertem und rationalisiertem Recht das Wachstum der Städte verursacht haben. Es stimmt auch überein mit den Hypothesen von Tönnies und Whitman, dass das „gelehrte Recht“ geschäftliche Transaktionen erleichtert hat, da es die Entwicklung von einer auf Sitte, Loyalität, Verwandtschaft und Solidarität gegründeten Gemeinschaft zu einer auf individueller Autonomie basierenden Gesellschaft gefördert hat. Und es stimmt überein mit der Hypothese von Wieacker, dass der Aufstieg des gelehrten Rechts einen befriedenden Einfluss hatte, mit positiven Folgen für Investoren und Kaufleute. Unsere statistischen Ergebnisse weisen darauf hin, dass nicht das materielle römische Recht als solches, sondern der Aufstieg römischen und kanonischen Rechts als autonomes, gelehrtes und systematisches Bildungskorpus das Wachstum gefördert hat.

F. Das Problem der Kausalität

Es ist möglich, dass das Städtewachstum und der steigende Bedarf an Rechtsdienstleistungen der Rechtsdisziplin zur Blüte verhalf und nicht umgekehrt. Wir können daher nicht sicher


94 Wir danken Ted Eisenberg für diesen fruchtbaren Hinweis.

95 Der Likelihood-Ratio-Test basiert auf dem Streuungsparameter Alpha, der nur gültig ist, wenn die Residuen nicht auf Städte geclustert sind. Wir haben daher den Test ohne Clustern durchgeführt.

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sein über den Effekt der Universitäten-Variable auf Stadtbevölkerung. Im Folgenden gehen wir näher auf die Kausalität dieses Effektes ein. Zuerst stellen wir das Ergebnis eines Granger-Kausalitäts-Tests dar. Dann besprechen wir einige empirische Fakten, die die Ansicht zu unterstützen scheinen, dass die Verursachungsrichtung eher von der Entwicklung von Universitäten mit Rechtsfakultäten zum Städtewachstum verläuft als umgekehrt.

I. Statistische Analyse der Verursachung: Granger-Kausalitäts-Test

Der Granger-Kausalitäts-Test hilft uns zu bestimmen, ob ein kausaler Effekt zwischen den beiden Variablen existiert und falls ja, in welcher Richtung.96 Der Hauptgedanke hinter diesem Test ist, dass vergangene Ereignisse zukünftige Ereignisse verursachen. Wenn die Stadtbevölkerung die Zunahme an Universitäten verursachte, dann sollten die Verzögerungen (Lags) von Stadtbevölkerung signifikant in einer Regression mit Universitäten als abhängiger Variable sein. Einzubeziehen sind auch Verzögerungen der abhängigen Variable selbst um gegenüber dem Wert für den Universitäten-Index in der vorangegangenen Periode zu kontrollieren. Wenn jedoch die Verursachung in die andere Richtung ginge, wäre Stadtbevölkerung eine Funktion des vorangegangenen Wertes des Universitäten-Index, während man für Stadtbevölkerung in der vorangegangenen Periode kontrolliert.

Tab. 6: Granger-Kausalitäts-Test

(1)
Stadtbevölkerung
(2)
Universitäten-Index
Stadtbevölkerung, Lag 0.26**
(0.09)
0.00
(0.00)
Universitäten, Lag 1.66***
(0.26)
0.75***
(0.01)
Konstante 6.16***
(1.43)
1.06***
(0.05)
N 1045 1045
R2 0.43 0.76

Anm.: **signifikant 1%; ***signifikant 0.1%. Robuste Standardfehler in Klammern unter Koeffizientenschätzungen.

Die Ergebnisse des Granger-Kausalitätstests stützen statistisch die Auffassung, dass Universitäten das Städtewachstum befördert haben und nicht umgekehrt (dass das Städtewachstum zur Gründung von Universitäten führte). Im ersten Fixed-Effects-Modell ist Stadtbevölkerung die abhängige Variable und Stadtbevölkerungs-Lag und Universitäten-Lag sind die unabhängigen Variablen. Sie enthalten die jeweiligen Werte der Variable aus der vorherigen Periode. Beide sind statistisch signifikant, Stadtbevölkerungs-Lag auf dem 5%-, Universitäten-Lag sogar auf dem 1%-Niveau. Das zeigt, dass die Anzahl der Universitäten die Stadtbevölkerung beeinflusste, selbst wenn man auf Stadtbevölkerung in der vorherigen Zeitperiode kontrolliert. Im zweiten Modell kehrten wir die Richtung der Verursachung um. In diesem Modell ist der Koeffizient für Stadtbevölkerung nicht statistisch signifikant. Das zeigt, dass Stadtbevölkerung die Anzahl der Universitäten um eine Stadt nicht Granger-verursacht hat.97

II. Weitere Überlegungen zur Verursachung

Wir besprechen jetzt die Kausalität der Wirkung von Universitäten auf Stadtbevölkerung in informeller Weise, indem wir einige Fakten darstellen, die aus unserer Sicht die Hypothese unterstützen, dass der Kausalzusammenhang vom gelehrten Recht zum Wachstum verläuft und nicht vom Wachstum zum gelehrten Recht.

1. Die Daten aus dem Bairoch-Datensatz zeigen, dass die Bevölkerung in einigen europäischen Städten, besonders in Venedig und Genua bereits in den Jahren zwischen 900 und 1000 stark zunahm, als das neue Recht noch gar nicht existierte. Die meisten anderen Städte jedoch verloren in dieser Zeit an Bevölkerung. Erst die kommerzielle Revolution des 12. und 13. Jahrhundert führte zu weit verbreitetem Städtewachstum. Dieses Wachstum erfolgt zu einer Zeit, als der Einfluss des neuen Rechts sich schnell verbreitete, besonders in Italien. Wir halten es für unwahrscheinlich, dass der Aufstieg einiger weniger Städte im 10. Jahrhundert eine Nachfragewirkung durch die Kaufleute hervorgerufen hat, die den Aufstieg des modernen Rechts kausal verursachte.

2. Wir versuchen an einem Gedankenspiel zu zeigen, wie unwahrscheinlich der Gedanke an ein Modell der Nachfrage nach anspruchsvollen rechtlichen Dienstleistungen für die neuen Handelsstädte des 12. Jahrhunderts ist. Das salische (fränkische) Recht ist typisch für die unentwirrbare Verflechtung aus formalem Recht, Gewohnheit, Sitte, Sippenverpflichtung und symbolischer Kommunikation, bevor das moderne Recht seinen Aufstieg im 12. Jahrhundert begann.98 Die „Chrene Cruda“ ist ein Beispiel.99

„Wer einen Menschen getötet hat und über kein Vermögen verfügt, um den gesetzlichen Zahlungspflichten nachzukommen, muss 12 vereidigte Zeugen aufbieten, die beeiden, dass er bereits alles gegeben hat und weder über noch unter der Erde Vermögen besitzt. Danach muss er in sein Haus gehen und aus den vier Ecken Erde in seiner Faust sammeln, und dann in dem Türrahmen stehend zurück in sein Haus blicken, und so aus der linken Hand die Erde über seine Schultern auf seinen nächsten Verwandten werfen. Wenn aber der Vater und dessen Bruder bereits gezahlt haben, dann muss er die Erde über deren Kinder werfen, nämlich über drei aus der Linie der Mutter und


96 Granger, C. W. J.: Investigating Causal Relations by Econometric Models and Cross-spectral Methods. Econometrica 37, 1969 (3), S. 424-438.

97 Eine andere Methode, mit dem Problem der Verursachung umzugehen, ist das Strukturgleichungsmodell. Wir erstellten ein solches Modell, um zu berücksichtigen, dass Variablen einander auf unterschiedliche Weise beeinflussen können. Die Ergebnisse zeigen an, dass die Verursachung in beide Richtungen laufen könnte, von Universitäten zu Stadtbevölkerung und umgekehrt. Jedoch ist die erste Verbindung signifikant auf dem 1%-Niveau, die zweite nur auf dem 10%-Niveau.

98 Halsall, P.: Medieval Sourcebook. Salic Law. Fordham University Center for Medieval Studies. Online verfügbar: http://www.fordham.edu/halsall/source/salic-law.html, letzter Abruf am 21.07.2013).

99 Eigene Übersetzung aus dem Lateinischen. Quelle: Gengler, H. G. P.: Germanische Rechtsdenkmäler. Leges, Capitularia, Formulae. In Auszügen und Proben mit Einleitung, ergänzenden Geschichtszeugnissen, Anmerkungen und Glossar zum academischen Gebrauche. Erlangen 1875: Deichert, S. 297-299. Online verfügbar: Latein https://archive.org/stream/germanischerech01genggoog#page/n3 19/mode/2up; Englisch: Medieval Sourcebook, Salic law, http://www.fordham.edu/halsall/source/salic-law.html

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drei aus der Linie des Vaters. Dann muss er ohne Gürtel und ohne Schuhe mit einem Stab in seiner Hand über die Hecke springen. Und dann werden jene drei, die von der väterlichen Linie abstammen die Hälfte der noch ausstehenden Forderung oder gesetzlichen Strafe begleichen.“100

Sich einen Kaufmann aus Venedig, Genua oder Sevilla vorzustellen, der den vorsitzenden Geschworenen dieses oder eines ähnlichen Zeremoniells oder eines Gottesurteils damit behelligt, nach einer Expertise über einen komplexen Vertrag zu fragen oder wie man eine moderne Stadtverfassung erstellt, nach einer Gesellschaftsform oder bargeldlosen Zahlungsverfahren, erscheint absurd. Die Konzepte und die rechtlichen Formen, um solche Dienste erbringen zu können, waren weder vorhanden noch in Sichtweite. Es ist, als ob Kaiser Karl V. (1500-1558), in dessen Reich die Sonne nie unterging und der es dringend nötig hatte, die Kommunikationsmöglichkeiten in seinem Reich zu verbessern, die besten Ingenieure der christlichen Welt zur Einrichtung eines Telefonnetzes aufgefordert hätte. Ein Nachfragemodell, das den Aufstieg der Universitäten, der Rechtsfakultäten und des gelehrten Rechts als Folge des Städtewachstums erklären könnte, ist am Beginn dieser rechtskulturellen Revolution nicht vorstellbar.

3. Dieses Argument gilt nicht für spätere Perioden, als das neue Rechtssystem besser entwickelt war. Ein Nachfragemodell nach Recht würde aber ein Absinken der Universitäten und der rechtswissenschaftlichen Literatur in Zeiten schrumpfender Bevölkerung vorhersagen. Es würde zumindest ein Absinken der Zuwachsrate der Universitäten und rechtswissenschaftlicher Literatur voraussagen. Nach neuerer Forschung hat die Pest von 1347 bis 1351 die europäische Bevölkerung ungefähr um die Hälfte dezimiert.101 Es scheint, dass Städte noch härter als Dörfer betroffen waren. In Städten hatten es Bakterien leichter als in Dörfern, da sie an Handelswegen lagen und besonders arm an sanitärer Ausstattung waren.102 Aber trotz der Entvölkerung der Städte nahm die Zahl der Universitäten zwischen 1348 und 1400 beträchtlich zu. Die Zeit während und nach der Pest zeichnet sich weder durch ein Abfallen der Universitätszahlen noch durch eine Abnahme ihrer Expansionsdynamik aus. Dieser Befund unterstützt kein Nachfragemodell, nach dem der Aufstieg des Rechts vom Aufstieg und Abstieg der Handelsstädte abhängig ist.

Tab. 7: Gründungen von Rechtsfakultäten im katholischen Europa 50 Jahre vor und nach der Pest

Gesamtzahl der Fakultäten
1297
Zuwachs vor der Pest
1298-1347
Zuwachs während und nach der Pest
1348-1398
Zuwachs nach der Pest
1398-1447
N 37 14 15 15
Zuwachs (%) 38 29 23

4. Erwähnenswert ist auch, dass in Deutschland, das bis dahin keine Universitäten hatte, einige Universitäten im späten 14. und frühen 15. Jahrhundert gegründet wurden. Ihre Einrichtung verdankte sich eindeutig nicht der Nachfrage durch wachsende Städte. Cantoni und Yuchtman zeigen, dass diese Gründungen mit dem großen päpstlichen Schisma zusammenhingen, als ein Papst in Avignon und ein weiterer in Rom residierte (ab 1379). Der Kaiser war loyal gegenüber dem römischen Papst. Das schloss deutsche Studenten von Universitäten in Frankreich und besonders der Sorbonne aus und führte zu ihrem Exodus aus Frankreich, was die rasche Gründung deutscher Universitäten kurz nach 1379 zur Folge hatte,103 nämlich Erfurt (1379), Heidelberg (1386), Köln (1388), Würzburg (1403) und Leipzig (1409). Diese Gründungen verdanken ihre Existenz dem päpstlichen Schisma, aber sie beförderten die Einrichtung geregelter Märkte in vielen deutschen Städten104 und trugen so zum Städtewachstum bei.

5. Einen ähnlichen Eindruck gewinnen wir, wenn wir die Anzahl der Manuskripte zum römischen und kanonischen Recht betrachten. Es war während und nach der Pest, als mit den Schriften von Bartolus de Saxoferrato (1313-1357) und Baldus de Ubaldis (1327-1400) die Rechtsgelehrsamkeit ihren vorläufigen Höhepunkte erreichte und so bedeutsam wurde, dass Juristen über Jahrhunderte nicht tätig werden konnten, ohne sich auf die Meinung dieser Gelehrten zu beziehen. Wieder hatte dies mit einer Nachfrage aus den Städten nichts zu tun, aber es verbesserte die Rechtspraxis in ganz Europa.

SW_Abb_5

Abb. 5: Akkumulierte Anzahl römischer und kanonischer Rechtsmanuskripte105


100 Diese Rechtsnorm illustriert drei Charakteristika des traditionellen Rechts, die es als Grundlage für ein wirtschaftsförderndes Recht ungeeignet erscheinen lassen. Erstens ist sie undifferenziert und unterscheidet bei einer Tötungshandlung nicht zwischen Mord, Todschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässiger Tötung und schuldloser Tötung, wodurch problematische Abschreckungswirkungen erzeugt werden. Zweitens haften große Teile der Familie für Schulden eines Familienmitglieds. Diese haben daher ein großes und legitimes Interesse daran, jeden aus dem Familienverband so zu kontrollieren, dass er kein besonderes Risiko eingeht, das die Haftung auslösen kann, was konträr zu kommerziellen Erfordernissen steht. Und drittens ist das Verfahren mit eigentümlichen idiosynkratrischen Symbolhandlungen überfrachtet, die außerhalb der Gemeinschaft niemand versteht und die dann auch keine gemeinschaftsübergreifenden Wirkungen auslösen können.

101 Siehe oben, Abschnitt „H. Die Variable ‚Schwarzer Tod’“, und die einschlägige Literatur.

102 Voigtländer, N./Voth, H. J.: The Three Horsemen of Riches. Plague, War, and Urbanization in Early Modern Europe. In: The Review of Economic Studies 80, 2013 (2), S. 774-811.

103 Cantoni/Yuchtman 2012, a.a.O.

104 Ebd.

105 Das Max Planck-Institut für Rechtsgeschichte bietet einen Internet-Datensatz zum römischen Recht mit Informationen zu allen bekannten Rechtsmanuskripten des Mittelalters, die „Manuscripta Juridica“. Seine Homepage spricht von Beschreibungen von 7133 Manuskripten (http://manuscripts.rg.mpg.de/, letzter Abruf am 16.06.2013). Der Datensatz informiert über Autoren und Texte, aber nicht über das Jahr der Veröffentlichung. Daher haben wir eine Liste von 60 römischen und kanonischen Rechtsgelehrten zusammengestellt, die in der rechtshistorischen Literatur als herausragend, sehr wichtig oder wichtig für die Entwicklung und Verbreitung des römischen und kanonischen Rechts angesehen werden. Zu den kanonischen Rechtsautoren haben wir auch die Datenbank von Ken Pennington von der Catholic University of America benutzt (http://faculty.cua.ed/pennington/, letzter Abruf am 16.06.2013). Wir haben die Anzahl der Schriften eines jeden Autors auf unserer Liste gezählt. Da das Todesjahr jedes Autors leicht zu bestimmen ist, haben wir die Publikationsdaten auf eine Zeit 20 Jahre vor dem Tod des Autors gelegt. Weil die Zeitreihe 500 Jahre umfasst, führt dies nur zu relativ kleinen Fehlern für das Publikationsjahr. Das ergibt den Graphen in Abb. 5.

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Zu beachten ist der besonders hohe Anstieg neuer Rechtsmanuskripte nach dem Ende der Pest (1351), was einer Erklärung widerspricht, die ihn auf wirtschaftlichen Bedarf (Städtewachstum) zurückführt.

6. Ein offensichtliches Gegenargument gegen die Berman-These, das neue Recht habe die wirtschaftliche Expansion verursacht, ist die rasche kommerzielle Entwicklung in Flandern und später in den nordeuropäischen Hansestädten. Sie entwickelten komplexe Rechtsinstitutionen ohne römisch-rechtlichen Einfluss und mit einer boomenden lex mercatoria, das die Kaufleute selbst ausarbeiteten und das die Bedürfnisse der Geschäftswelt erfüllte. Aber wieder ist es fraglich, ob dies ohne die Hilfe studierter Juristen möglich gewesen wäre. In Flandern wie in den Hansestädten lebten viele Juristen mit formaler Rechtsausbildung an französischen oder italienischen Universitäten, bevor sie in der Nähe ausgebildet werden konnten.

7. Diese Argumente werden weiter gestützt durch Forschungen über die wirtschaftliche Entwicklung in (arabischen) Ländern des Mittleren Ostens, die seit der Mitte des 13. Jahrhunderts mit wirtschaftlicher Stagnation zu tun hatten. Kuran zufolge geschah dies, obwohl der Islam grundsätzlich wirtschaftsfreundlich ist und es weder kulturell noch religiös größere Hindernisse als in Europa für ein entwickeltes Handelsrecht und besonders ein Gesellschaftsrecht gab. Aber das islamische Recht war so unbeweglich und rigide, dass moderne Rechtsformen, besonders Prototypen gesellschaftsrechtlicher Formen, sich nicht entwickeln konnten.106 Im Mittleren Osten existierten Nachfragefaktoren, aber das Rechtssystem war nicht abstrakt, flexibel und innovativ genug, um Rechtsnormen und Rechtsformen zu entwickeln und zur Verfügung stellen zu können, die die Transaktionskosten dramatisch hätten reduzieren können. Die Nachfrage nach Rechtsformen, die günstig für eine weitere kommerzielle Entwicklung waren, bestand, aber diese konnten nicht geliefert werden.

Wir ziehen den Schluss, dass sich der Aufstieg des Rechts als akademische Disziplin zu einem Großteil unabhängig vom Aufstieg und Niedergang der Handelsstädte vollzogen hat. Das plausiblere Paradigma für die Entwicklung des modernen Rechts im Mittelalter ist keine nachfragebedingte Versorgung mit rechtlichen Dienstleistungen, die an- und abschwellen je nach der wirtschaftlichen Tätigkeit insgesamt, sondern eine kulturelle Entwicklung, die nicht nur auf Nachfragefaktoren reagierte, sondern auch ihren eigenen Gesetzen folgte.107 Das schließt nicht die Möglichkeit und sogar hohe Wahrscheinlichkeit aus, dass Verursachung in einem solch komplexen Prozess in beide Richtungen wirkte. Die verfügbaren Daten weisen aber darauf hin, dass sie hauptsächlich in eine Richtung wirkte.

G. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

Das westliche Recht entstand im Laufe des hohen Mittelalters zusammen mit der Rezeption des römischen Rechts (Corpus Juris Civilis, Digesten), dem Aufstieg des kanonischen Rechts und der damit zusammenhängenden Entwicklung des rationalen und systematisierten „gelehrten Rechts“ an den neugegründeten Universitäten. Wir untersuchten, ob diese Entwicklung im mittelalterlichen katholischen Europa einen Einfluss auf das wirtschaftliche Wachstum in den Jahren zwischen 1200 und 1600 hatte. Da Daten über das Pro-Kopf-Einkommen in verschiedenen Ländern und Regionen und zu verschiedenen Zeitpunkten in dieser Zeit nicht verfügbar sind, haben wir Daten über die städtische Bevölkerung aus dem Bairoch-Datensatz in Stellvertretung für das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt benutzt. Wir haben mit Daten zur Einwohnerschaft von 209 Städten in Westeuropa gearbeitet. Dies ermöglichte uns, zwei konkurrierende Hypothesen zu testen. Nach der einen Hypothese war die mittelalterliche Rezeption des römischen Rechts förderlich für den wirtschaftlichen Aufstieg Europas und die Verbreitung des materiellen und prozeduralen römischen Rechts erklärt das Städtewachstum. Man würde daher mehr Wachstum in den Regionen erwarten, in denen sich das römische Recht stärker verbreitete und weniger in den Regionen, die römisches Recht entweder ablehnten oder nur Teile davon implementierten und ihre tradierten Gewohnheitsrechte weiterentwickelten oder ganz neue Formen des Rechts implementierten. Um das zu testen, konstruierten wir einen Index, der Informationen darüber enthält, wie verbreitet die Rezeption des römischen Rechts in verschiedenen europäischen Regionen zu verschiedenen Zeitpunkten war.

Die Alternativhypothese besagt, nicht das materielle römische Recht habe Auswirkungen auf das Wachstum gehabt, sondern der Aufstieg des Rechts als gelehrte Disziplin (Verwissenschaftlichung), der mit der Rezeption des römischen und dem Aufstieg des kanonischen Rechts verbunden, aber nicht identisch mit ihm ist. Mit dem Aufstieg des „gelehrten Rechts“ an allen Universitäten Europas entstanden eine gemeineuropäische rechtliche Grammatik und Rechtssystematik, die dem Recht eine neue Flexibilität und innovative Offenheit verliehen. Sie ermöglichte den Juristen neue, für das Geschäftsleben förderliche Rechtsformen zu schaffen, wie Stadtverfassungen, Unternehmensformen, Versicherungsverträge oder bargeldlose Zahlungsverfahren. Es entstand auch ein neuer Geist des Rechts, der rechtliche von moralischen und herkömmlichen, meist gemeinschaftsorientierten Verpflichtungen trennte. Auch dies förderte das Geschäftsleben und die wirtschaftliche Entwicklung, unabhängig davon, ob die Auswirkungen die Normen des römischen Rechts, des Lehnsrechts, des Gewohnheitsrechts oder des Handelsrechts betrafen.

Wir benutzten die Anzahl von Universitäten mit juristischen Fakultäten in der Nähe von 209 europäischen Städten (in einem Umkreis von 300 km) als Stellvertreter für die Zahl akademisch ausgebildeter Juristen und ihren Einfluss auf Jurisdiktion, Verwaltung und Handel und daher als Prädiktor für die Stadtbevölkerung. Diese Indexzahl steigt weiter, wenn die einflussreichen Universitäten von Bologna oder Paris/Orléans sich in einem Umkreis von 1500 km um die Stadt befinden.

Unsere Längsschnittuntersuchung stützt die zweite, aber nicht die erste Hypothese. Wir schließen daraus, dass es nicht das römische Recht als solches war, sondern der wissenschaftli-


106 Kuran, T.: The Long Divergence. How Islamic Law Held Back the Middle East. Princeton 2012: Princeton University Press.

107 Allen Watson hat sehr nachdrücklich die Ansicht vertreten, dass die Rechtsentwicklung ihren eigenen inneren Strukturen folgt. „My conclusion is simple. Legal change comes about through the culture of the legal elite, the lawmakers, and it is above all determined by the legal culture“ (Watson, A.: The Evolution of Western Private Law. Baltimore 1985: Johns Hopkins University Press, S. 264).

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che, rationale, systematische und individualistischere Ansatz der Rechtsgelehrsamkeit im gesamten Westeuropa, der zum Anstieg der Stadtbevölkerung führte. Der Unterricht in römischem und kanonischem „gelehrten Recht“ war an allen europäischen Universitäten gleich, unabhängig von dem Ausmaß, in dem materielles römisches Recht zum Recht der Region geworden war, in der die Universität lag. Die Ergebnisse unserer Studie unterstützen die Ansicht von Rechtshistorikern, insbesondere von Berman und Greif und zu einem gewissen Grad von Wieacker und Whitman, dass der mittelalterliche wirtschaftliche Aufstieg Europas sich in vielem dem Aufstieg des Rechts als einer rationalen und systematischen akademischen Disziplin verdankt, die individuelle Werte gegenüber herkömmlichen gemeinschaftsbezogenen Pflichten bestärkte und überzeugendere Regeln der Konfliktlösung sowie neue Formen des Rechts schuf. Dieser Einfluss war unabhängig von dem Ausmaß, in dem eine bestimmte Region die Normen römischen Rechts rezipierte.

Unsere Studie stützt auch die Ansicht, dass der Aufstieg und die Verbreitung der modernen Rechtswissenschaft das Städtewachstum nicht nur begleiteten, sondern verursachten. In solchen komplexen Prozessen wirkt Verursachung gewöhnlich in beide Richtungen. Unsere Befunde weisen eher darauf hin, dass der Aufstieg des gelehrten Rechts eine relativ autonome kulturelle Errungenschaft mit erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaft war, statt umgekehrt ein vorherrschend nachfragebedingter Prozess, angetrieben durch die Bedürfnisse schnell wachsender Städte und Wirtschaftsaktivitäten.

Unsere Studie ergänzt neuere Untersuchungen von Kuran zum Mittleren Osten während der gleichen Zeit. Dort wurde das Rechtssystem rigide und unflexibel verglichen mit dem gelehrten Recht Westeuropas. Die Rechtsschulen (Madāris) systematisierten ein stagnierendes Recht, das sich nicht weiterentwickelte. Sie waren unbewegliche Organisationen im Gegensatz zu den dynamischen Universitäten. Während sich die Universitäten mit einem stetig fortentwickeltem Recht befassten, arbeiteten die Madāris an der Homogenisierung eines Rechts, das die Zeit still stehen lies. Diese Eigenschaft des Rechts trug zur wirtschaftlichen Stagnation des Mittleren Ostens nach 1250 bei.108

Unsere Befunde stehen in einem gewissen Kontrast zu jenen Schriften Max Webers, in denen er behauptet, der ökonomische Aufstieg Europas sei von der protestantischen Ethik angetrieben worden, welche die Menschen dazu erzog, ihren kurzfristigen „triebhaften Lebensgenuss“ zugunsten ihrer „konstanten Motive“ zu unterdrücken.109 Sie widersprechen Webers These nicht, weisen aber darauf hin, dass die entscheidenden Entwicklungen, die Westeuropa zum ökonomischen Kraftzentrum der Welt machten, bereits vor der Reformation stattfanden und die zugrundeliegenden Faktoren kulturelle Entwicklungen waren, welche die Wirtschaft nicht direkt durch eine rationalere Lebensgestaltung, sondern indirekt durch verbesserte Institutionen beeinflussten. Die Einrichtung dieser Institutionen wurde durch katholische Autoritäten gefördert, und sie verbreiteten sich über das gesamte Westeuropa. Unsere Ergebnisse unterstützen die Sicht von Douglas North und anderen, für die die Fähigkeit informellen, durch soziale Sanktionen gestützten Rechts, Wachstum zu erzeugen, begrenzt ist. Für große Organisationen und Transaktionen, die sich über lange Zeitspannen und große räumliche Distanzen erstrecken, sind formales Recht und neue Formen des Rechts notwendig, um die ökonomische Entwicklung weiter voranzutreiben.110 Unsere Studie stützt nicht die Ansicht, das „common law“ sei grundsätzlich besser zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung geeignet als das „civil law“.111 Der Aufstieg des modernen Rechts in Europa seit dem 11. Jahrhundert mündete später in die Tradition des kontinentaleuropäischen ius commune bzw. des „civil law“. Es scheint, ein Rechtssystem ist dann wachstumsförderlich, wenn es flexibel genug ist, neue Entwicklungen aufzugreifen, und innovativ genug, neue rechtliche Formen zu entwickeln, und dass es das Wachstum behindert, wenn es rigide wird. Beide Eigenschaften sind mit dem „common law“ ebenso vereinbar wie mit dem „civil law“. Der in dieser Studie enthaltene Befund, dass mehr Juristen mehr Wirtschaftswachstum bedeutet, ist nicht selbstverständlich. Mancur Olson112 hat gezeigt, dass der Netto-Beitrag von Juristen zur wirtschaftlichen Entwicklung negativ sein kann, wenn ihre Aktivitäten sich auf Rent-Seeking statt auf das rechtliche Organisieren von Win-Win-Konstellationen zentrieren. Olson setzte dabei ein hoch entwickeltes Recht voraus. Für das mittelalterliche Europa musste diese Aufgabe erst noch geleistet werden.


108 Kuran 2012, a.a.O.

109 Weber, M.: Die protestantische Ethik I, hg. v. J. Winckelmann. Gütersloh 1981: Gütersloher Verlagshaus Mohn, S. 117.

110 North 1981, a.a.O. und North, D. C.: The New Institutional Economics. In: Journal of Institutional and Theoretical Economics 142, 1986 (1), S. 230-237.

111 Glaeser/Shleifer 2002, a.a.O., und López de Silanes et. al. 2002, a.a.O.

112 Olson, M.: The Rise and Decline of Nations. Economic Growth, Stagflation, and Economic Rigidities. New Haven 1982: Yale University Press.